[Das Gericht vertagt sich bis
22. Januar 1946, 10.00 Uhr.]
Vierzigster Tag.
Dienstag, 22. Januar 1946.
Vormittagssitzung.
M. HENRY DELPECH, HILFSANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Vorsitzender! Ich hatte gestern die Ehre, mit der Erklärung der Methoden der wirtschaftlichen Ausbeutung Belgiens durch die Deutschen während der Besetzung dieses Landes zu beginnen.
Um auf das zurückzukommen, was im Verlauf der allgemeinen Betrachtungen über wirtschaftliche Plünderung und das Betragen der Deutschen in Norwegen, Dänemark und Holland gesagt wurde, so habe ich gezeigt, daß sich überall der Wille des Nationalsozialismus zur wirtschaftlichen Beherrschung offenbarte. Die Methoden waren, wenigstens in Umrissen, überall ähnlich. Deshalb werde ich mich, sowohl dem Wunsche des Gerichtshofs entsprechend als auch in Erfüllung der Aufgabe, die der Französischen Anklagebehörde von der Belgischen Regierung anvertraut wurde, nämlich deren Fall dem Hohen Gerichtshof darzulegen, auf die Hauptlinien dieser Entwicklung beschränken und mir erlauben, bezüglich der Einzelheiten der deutschen Ausbeutung der belgischen Produktion auf unseren, dem Gerichtshof überreichten Bericht und die zahlreichen Dokumente hinzuweisen, die in unserem Dokumentenbuch angeführt sind.
Ich hatte die Ehre, auf die Existenz des schwarzen Marktes in Belgien, seine Organisation durch die Besatzungstruppen und deren schließlichen Entschluß, diesen schwarzen Markt abzuschaffen, hinzuweisen. In diesem Zusammenhang kann man, wie bereits im Laufe der allgemeinen Betrachtungen angedeutet wurde, die Schlußfolgerung ziehen, daß die Deutschen entgegen ihrer Behauptung den schwarzen Markt nicht bekämpft haben, um eine Inflation in Belgien zu vermeiden.
Als die Deutschen sich entschlossen, den schwarzen Markt zu verbieten, verkündeten sie laut ihre Absicht, der belgischen Volkswirtschaft und der belgischen Bevölkerung die überaus ernsten Folgen einer drohenden Inflation zu ersparen. In Wirklichkeit aber Schritten die deutschen Behörden gegen den schwarzen Markt ein, um zu vermeiden, daß durch seine immer größere Ausdehnung alle verfügbare Ware verschlungen und dadurch der offizielle Markt vollkommen gedrosselt würde. Kurz ausgedrückt: die Aufrechterhaltung des offiziellen Marktes mit seinen niedrigen Preisen erwies sich schließlich als für die Besatzungsarmee viel vorteilhafter.
Ich, komme, meine Herren, nun zum dritten Kapitel, Seite 46 meiner Darlegungen, zu den scheinbar ordnungsgemäßen Erwerbungen, die jedoch nur ein einziges Ziel hatten: die Dienstbarmachung der belgischen Produktionskraft.
Die Deutschen wandten vom Augenblick des Einfalls nach Belgien im Mai 1940 ihr schon vor 1939 ausgearbeitetes Programm der Beherrschung der westeuropäischen Länder an und trafen alle Maßnahmen, die ihnen geeignet schienen, um die Dienstbarmachung der belgischen Produktionskraft sicherzustellen.
Kein Zweig der belgischen Wirtschaft blieb verschont. Wenn die Plünderung auf industriellem Gebiet am stärksten in Erscheinung tritt, so ist dies nur die Folge des betont industriellen Charakters der belgischen Wirtschaft.
Auch die Landwirtschaft und der Verkehr sollten dem deutschen Zugriff nicht entgehen. Zunächst werde ich mich mit den der Industrie auferlegten Sachlieferungen befassen.
In erster Linie war es auf die belgische Industrie abgesehen. Um dies durchzuführen, arbeitete der Militärbefehlshaber in Belgien unter Vereinbarung mit verschiedenen Dienststellen des Reiches für Rohmaterialien und unter Zustimmung der Dienststelle des Vierjahresplanes und des Wirtschaftsministeriums ein ganzes Programm aus, dessen Zweck die Ausnutzung fast der gesamten belgischen Produktion für die kriegerischen Zwecke des Reiches war.
Am 13. September 1940 konnten den vorgesetzten Behörden bereits eine Reihe von Plänen für die Bewirtschaftung von Eisen, Kohle, Textilien und Kupfer vorgelegt werden. Zur Unterstützung meiner Erklärung lege ich unser Dokument ECH-2, RF-162, vor.
Andererseits ergibt ein von Oberstleutnant Hedler erstatteter Bericht, betitelt »Umsteuerung der Wirtschaft«, daß ab 14. September 1940 das Heereswaffenamt seinen untergeordneten Stellen die folgenden Anweisungen gab. Diese können aus EC-84, RF-163, des Dokumentenbuches ersehen werden. Ich verlese den letzten Absatz des deutschen Textes auf Seite 41:
»Ich lege den größten Wert darauf, daß die Betriebe in den besetzten westlichen Gebieten – Holland, Belgien, Frankreich – weitgehend zur Entlastung der deutschen Rüstungsfertigung und zur Erhöhung des Kriegspotentials eingesetzt werden. Die in Dänemark gelegenen Unternehmen sind ebenfalls in verstärktem Umfang zu Unterlieferungen heranzuziehen.
Dabei sind die Ausführungsbestimmungen zu der Anordnung des Reichsmarschalls sowie die Anordnungen betr. Rohstoffwirtschaft in den besetzten Gebieten genau zu beachten.«
Alle diese Vorkehrungen erlaubten den Deutschen rasch, die gesamte Produktion und Verteilung in Belgien zugunsten der deutschen Kriegsanstrengungen zu kontrollieren und zu leiten.
Ein Erlaß vom 27. Mai 1940, VOBEL, Nummer 2, als RF-164 vorgelegt, schuf »Warenstellen«, deren Aufgabe es war; ich zitiere aus dem dritten Absatz:
»... im Rahmen der von der Heeresgruppe erteilten Weisungen durch allgemeine Vorschriften oder Einzelverfügungen an die Betriebe, in denen bewirtschaftete Waren erzeugt, gehandelt oder verbraucht werden, die Erzeugung zu lenken sowie für eine gerechte Verteilung und für eine rationelle Verwertung unter möglichster Sicherung der Arbeitsplätze zu sorgen.«
Artikel 4 desselben Schriftstücks zeigte in Einzelheiten die Vollmachten dieser Warenstellen und erteilte ihnen besonders das Recht:
»... Betriebe dazu anhalten, Waren an bestimmte Abnehmer zu verkaufen...
... die Verarbeitung von Rohstoffen... verbieten oder zu verlangen,
... die Veräußerung oder den Bezug von Waren... von ihrer Genehmigung abhängig zu machen.«
Um ihre wahren Ziele besser zu verbergen, machten die Deutschen diese Warenstellen unabhängig und zu juristischen Personen. Auf diese Weise wurden elf Warenstellen geschaffen, welche die ganze Wirtschaft mit Ausnahme des Kohlensektors, dessen Leitung dem belgischen Kohlenamt belassen wurde, umfaßten. Die Dokumente erscheinen im Dokumentenbuch unter ECH-3, RF-165, und beweisen diese Behauptung.
Die Ausführung der Vorschriften wurde durch eine Reihe von Erlassen, die von den belgischen Behörden in Brüssel veröffentlicht wurden, gesichert. Diese erließen insbesondere eine vom 3. September 1940 datierte Verordnung, nach der die belgischen Dienststellen ihre Tätigkeit in den Ämtern wieder aufnahmen, die ihnen die Deutschen überließen.
Die Tätigkeit dieser Ämter sollte verschiedene Schicksale erfahren; obwohl dem belgischen Wirtschaftsministerium unterstehend, wurden sie von den deutschen militärischen Dienststellen scharf überwacht. In dieser Richtung wurde die Beschlagnahme der belgischen Produktionskraft durch die Ernennung von Betriebsbevollmächtigten vervollständigt. Der Erlaß vom 29. April 1941, als RF-166 vorgelegt, Artikel 2, umreißt die Vollmachten der Betriebsbevollmächtigten:
»Der Betriebsbevollmächtigte hat für die Ingangsetzung oder Inganghaltung des von ihm betreuten Betriebes für die planmäßige Ausführung von Aufträgen, sowie überhaupt für alle Maßnahmen zu sorgen, die der Leistungssteigerung des Betriebes dienen.«
Der Verfall dieser Warenstellen fing mit einem Erlaß vom 6. August 1942 an, in welchem prinzipiell die Möglichkeit zum Verbot bestimmter Fertigungen oder zur Anweisung der Verwendung bestimmter Rohmaterialien festgelegt wurde. Diesen Erlaß finden Sie im Dokumentenbuch als RF-167. Es wurde alsbald eine Aufsicht der Warenstellen durch Entsendung eines von der Reichsstelle ernannten deutschen Beauftragten an jede Dienststelle geschaffen.
Seit Ende 1943 pflegte das Büro des Rüstungsobmanns im Rüstungsministerium, Ministerium Speer, seine Befehle direkt zu erteilen, ohne den Weg über die »Warenstellen« zu benutzen.
Jedoch waren schon vor dieser Zeit Maßnahmen getroffen worden, um jede Initiative, die nicht im Einklang mit den deutschen Kriegszielen stand, zu vereiteln. Es empfiehlt sich ferner, außer dem vorerwähnten Erlaß vom 6. August 1942 jenen vom 30. März 1942 zu erwähnen, der jede Gründung oder Erweiterung von Handelsunternehmen der vorherigen Zustimmung des Militärbefehlshabers unterwarf.
In dem schon erwähnten Bericht der Militärverwaltung in Belgien legte der Verwaltungschef Reeder, Dokument EC-335, RF-169, dar, daß allein im Zeitraum Januar bis März 1943 von 2000 eisenverarbeitenden Unternehmungen 400 als unrentabel arbeitend oder nutzlos für die Zwecke des Krieges geschlossen wurden. Diese Schließungen von Fabriken scheinen übrigens weniger aus Sorge um eine rationelle Produktion geschehen zu sein, als aus dem schlauen Wunsch, Werkzeug und Maschinen von großem Wert billig zu erhalten.
In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht, auf die Gründung der Maschinen-Ausgleichstelle hinzuweisen. In dieser Hinsicht ist der vorher erwähnte Bericht der Militärverwaltung in Belgien in seinem elften Teil, Seite 56 und folgende, besonders kennzeichnend. Ich lege hier einen Auszug des deutschen Textes vor, und zwar den letzten Absatz von Seite 56 der französischen Übersetzung, die letzten Zeilen.
DER VORSITZENDE, LORD JUSTICE SIR GEOFFREY LAWRENCE: Stammt der von Ihnen verlesene Satz über den Angeklagten Raeder aus dem Schriftstück 169 oder 170?
M. DELPECH: Herr Vorsitzender, ich erwähnte gestern den Chef der Verwaltungsabteilung Reeder. Er war Sektionschef in Brüssel, er steht mit dem Angeklagten Raeder in keinem Zusammenhang.
VORSITZENDER: O ja! Gut.
M. DELPECH: Dokument ECH-10, RF-171, zweiter Absatz des französischen Textes.
Der Absatz befaßt sich mit den Transaktionen des Maschinenausgleiches:
»Dies zeigt ein kurzer Überblick über die behandelten und die durchgeführten Ausgleichsfälle. Bearbeitet wurden insgesamt 567 Anforderungen im Gesamtwerte von 4,6 Mill. RM.«
Reeder gibt dann eine ganze Reihe von Zahlen an. Ich übergehe diese Zahlen und komme zum Schluß des ersten Absatzes, Seite 57 des deutschen Textes:
»Die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der Maschinen war die Haager Landkriegsordnung vom Jahre 1907, Art. 52 und 53. Die Formulierung der Haager Landkriegsordnung, die Beschlagnahmen nur zugunsten und für Zwecke der Besatzungsmacht vorsieht, war den Zeitverhältnissen des Jahres 1907 angepaßt, einer Zeit also, in der Kriegshandlungen sich auf räumlich eng begrenzte Gebiete beschränkten und praktisch nur die militärische Front in das Kriegsgeschehen einbezogen war. Bei dieser räumlichen Beschränkung des Krieges war es klar, daß die Fassung der Haager, Landkriegsordnung die Beschlagnahmen nur für Zwecke der Besatzungsmacht vorsah, den Erfordernissen der Kriegsführung durchaus genügte. Der moderne Krieg jedoch, der in seiner Ausweitung zum totalen Krieg räumlich nicht mehr begrenzt, sondern zu einem Kampf der Völker gegeneinander und der Wirtschaftsräume gegeneinander geworden ist, erfordert, unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung, eine sinngemäße Auslegung ihrer Grundsätze entsprechend den Gegebenheiten der neuzeitlichen Kriegsführung.«
Ich überspringe einige Zeilen und komme zum letzten Absatz:
»Soweit bei der Beschlagnahme auf die Verordnung des Mil.Bef. vom 6. August 1942 Bezug genommen wurde, geschah dies, um der belgischen Bevölkerung die notwendige sinngemäße Auslegung der die Grundlage der Beschlagnahme bildenden Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung zu geben.«
Solche Auslegung kann Juristen, die nicht nationalsozialistisch ausgebildet wurden, in Erstaunen versetzen. Sie kann jedenfalls die Ausplünderung der Industrie und die Versklavung der belgischen Produktion nicht rechtfertigen.
Diese wenigen Betrachtungen zeigen, wie vielseitig und verschiedenartig die Methoden waren, die von den Deutschen zwecks Verwirklichung ihrer wirtschaftlichen Ziele angewandt wurden. Ebenso wie die vorherigen Ausführungen über das Clearing und die Verwendung der Besatzungskosten geben uns auch diese Betrachtungen die Möglichkeit, die angewandten Methoden festzustellen, mit denen riesige Zwangsbeiträge aus der belgischen Wirtschaft herausgeholt wurden.
Wenn es auch möglich war, für einige Abschnitte, wie zum Beispiel die Landwirtschaft und das Verkehrswesen, den Umfang der wirtschaftlichen Ausplünderung mit einer gewissen Genauigkeit festzustellen, so sind andererseits die Schätzungen in vielen Industriezweigen noch nicht abgeschlossen. In der Tat stammt ein beträchtlicher Teil der industriellen Verluste aus den Clearing-Transaktionen, insbesondere durch die Requirierung von Vorräten. Es wird daher notwendig sein, uns auf die allgemeinen Richtlinien der von den Deutschen betriebenen Politik zu beschränken.
Es ist angebracht, kurz die Folgen dieser wirtschaftlichen Ausplünderung auf drei Gebieten zu untersuchen: Industrie, Landwirtschaft, Verkehrswesen.
Zuerst das industrielle Gebiet: Die statistischen Angaben des Clearing geben in erster Linie Hinweise auf die Gesamtlasten, die von den verschiedenen industriellen Zweigen getragen wurden.
Der Bericht der Militärverwaltung in Belgien, auf den ich bei jeder Gelegenheit zurückgreife, gibt hierzu die im folgenden kurz zusammengefaßten Einzelheiten:
Gleich bei Beginn der Besetzung ordneten die Deutschen eine Aufstellung über die Waren an, von denen sie bedeutende Lieferungen fordern wollten, insbesondere von Textilien und Nichteisenmetallen.
Ich werde mich auf kurze Bemerkungen über Textilwaren und Nichteisenmetalle beschränken. Das Beispiel der Textilindustrie ist besonders klar. Kurz vor dem Überfall war die belgische Industrie mit ihren 165000 Arbeitern die zweitwichtigste Industrie Belgiens nach der Metallindustrie. Unter dem Vorwand, die Erschöpfung der seinerzeit sehr beträchtlichen Vorräte zu vermeiden, verbot eine Verordnung vom 27. Juli 1940 der Textilindustrie, mehr als 30 Prozent ihrer Kapazität vom Jahre 1938 auszunutzen. Allein in der Zeitspanne von Mai bis Dezember 1940 betrugen die Requirierungen mindestens eine Milliarde belgische Franken; sie erstreckten sich insbesondere auf fast die Hälfte des Wollvorrates des Landes vom 10. Mai 1940 und auf fast ein Drittel des Vorrates an Rohbaumwolle.
Andererseits bildete die Zwangsschließung der Fabriken für die Deutschen einen ausgezeichneten Grund für die Demontage der unausgenutzten Betriebseinrichtung unter dem Vorwand von Mietsverträgen, sofern sie nicht gegen einen Spottpreis requiriert wurde. Die Verordnung vom 7. September 1942, die im Dokumentenbuch als RF-174 zu finden ist, setzte die Einzelheiten der Schließung der Unternehmungen in Ausführung der Rechte, die sich die Besatzungsbehörden zuerkannten, fest. Sie erteilte das Recht, gewisse Arbeitgeber- und industrielle Verbände aufzulösen und ihre Liquidation unter dem Vorwand der Konzentrierung der Unternehmungen anzuordnen. Im Monat Januar 1944 waren 65 Prozent der Fabriken stillgelegt worden.
Ich werde mich nicht mit den Einzelheiten dieser Transaktionen beschäftigen und gehe zur Seite 58 über. Der vorerwähnte Bericht der deutschen Militärverwaltung gibt besonders interessante Zahlen hinsichtlich der Produktion. Bei einer gesamten Wollproduktion von rund 72000 Tonnen von Mai 1940 bis Ende Juni 1944 im Werte von etwa 397 Millionen Reichsmark, ist die Verteilung der Lieferungen auf die deutschen und belgischen Märkte die folgende:
Deutscher Markt 64700 Tonnen im Werte von 314 Millionen Reichsmark. Belgischer Markt 7700 Tonnen im Werte von 83 Millionen Reichsmark. Die ganze Ausplünderung der Textilindustrie ist in diesen Ziffern enthalten.
Der belgische Verbrauch litt offensichtlich stark unter der deutschen Politik der Lenkung des Textilmarktes. Es ist wieder derselbe Bericht der Militärverwaltung, welcher Einzelheiten darüber gibt, daß Im Jahre 1938 die Bedürfnisse an Textilwaren in Belgien einen monatlichen Durchschnitt von 12 Kilogramm erreichten. Die entsprechenden Zahlen für die Besatzungsjahre sind:
1940/41: 2,1 Kilogramm pro Einwohner
1941/42: 1,4 Kilogramm pro Einwohner
1942/43: 1,4 Kilogramm pro Einwohner
1943/44: 0,7 Kilogramm pro Einwohner.
Die Erschöpfung des belgischen Verbrauchs durch die Deutschen zeigen folgende zwei Zahlen: 12 Kilogramm pro Kopf der Bevölkerung im Jahre 1938 und 0,7 Kilogramm am Ende der Besetzung.
Andererseits gibt die belgische Regierung folgende Angaben über die Plünderung dieser Produktion. Die Zwangslieferungen an Deutschland während der Besetzung betrugen:
Baumwollgarn ungefähr 40 Prozent der Produktion, Leinen 75 Prozent, Kunstseide 15 Prozent.
Von den Vorräten, die noch in Belgien geblieben waren, ist schließlich noch ein sehr großer Prozentsatz von Deutschland weggenommen worden, und zwar durch Käufe von Endprodukten oder Fertigware auf den belgischen Märkten. Der Gegenwert dieser Zwangslieferungen erscheint in den Statistiken des Clearing, soweit er nicht unberechtigterweise unter Besatzungskosten verbucht wurde.
Ich bin mit der Textilindustrie fertig und wende mich nun der Industrie der Nichteisenmetalle zu.
Belgien war 1939 der größte Erzeuger Europas von Nichteisenmetallen, wie Kupfer, Blei, Zink und Zinn. Die Statistiken aus den Berichten des Militärkommandos, welche im Dokument RF-173, ECH-11, zu finden sind, werden dem Gerichtshof hierüber als Beweis dienen.
Am 18. Februar 1941 arbeiteten die Reichsstelle für Metalle und das Oberkommando der Wehrmacht in Verbindung mit dem Amt für den Vierjahresplan einen Metallplan aus, welcher betraf: den belgischen Verbrauch, die Ausführung von deutschen Aufträgen, die Ausfuhr nach Deutschland.
Die verschiedenen Maßnahmen genügten der Besatzungsmacht nicht. Sie unternahm verschiedene Altmetallsammelaktionen, die sogenannten »Sonderaktionen«, nach einer Methode, die in allen Ländern Westeuropas angewandt wurde. Ich werde mich mit diesen Aktionen nicht aufhalten. Sie werden auf Seite 63 und den folgenden des Berichts behandelt. Es handelt sich um die Abnahme der Kirchenglocken, sowie um Sammlungen des Druckereibleies, des Bleies, des Kupfers und so weiter, nach den durch die belgische Regierung gegebenen Angaben, Dokument RF-146, Seite 65 des Berichts.
Auf anderen Gebieten haben die Deutschen, ohne es einzugestehen, eine Politik durchgeführt, die dazu bestimmt war, die belgische Konkurrenz auszuschalten oder zu beschränken. Es war beabsichtigt, im Falle eines deutschen Sieges bestimmte Zweige auf den belgischen Markt zu beschränken, der überdies weitgehend den deutschen Lieferanten hätte offengehalten werden müssen.
Diese Versuche einer sofortigen oder späteren Unterdrückung der Konkurrenz zeigten sich besonders auf den Gebieten der Metallgießerei, Glaswarenfabrikation, der Textilindustrie, der Bauindustrie, der Wagenherstellung, der Schmalspureisenbahnindustrie und der Lederindustrie, besonders der Schuhfabrikation, wo der Wiederaufbau der zerstörten Unternehmungen systematisch verboten wurde.
Aber darüber hinaus läßt sich die wirtschaftliche Schwächung sowohl in der Textilindustrie als auch auf zahlreichen anderen Gebieten, insbesondere in der Metallindustrie, nicht allein aus dem Maße der Zwangslieferungen beurteilen, sondern nur in Verbindung mit der von der Besatzungsmacht betriebenen Politik. Die belgische Industrie, besonders die Kohlen- und Eisenindustrie, erlitt sehr starke Verluste durch die Anordnungen, die ihr zum Zwecke der vorteilhaftesten Finanzierung der deutschen Kriegsbedürfnisse gegeben wurden.
Ich überspringe die Kohlenpreise. Die Kontrolle der Kohlenindustrie wurde durch die Einsetzung eines Bevollmächtigten für Kohlenfragen und durch eine Zentralisierung aller Verkäufe in den Händen eines einzigen Organs, »Alleinverkäufer«, unter belgischer Leitung, aber mit einem deutschen Beauftragten, gesichert. Es war dies das Belgische Kohlenkontor, welches einem einzigen Käufer gegenüberstand, dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat, welches die Anordnungen für die Lieferungen an das Reich, Elsaß-Lothringen und Luxemburg gab.
Nach demselben deutschen Bericht, Seite 67, zeigte die Kohlenindustrie trotz Erhöhungen der Kohlenpreise, die am 20. August 1940, am 1. Januar 1941 und 1. Januar 1943 bewilligt wurden, im Laufe der Besatzungsjahre große Verluste. Im Februar 1943, nachdem das Kohlenkontor einer Erhöhung des Kohlenverkaufspreises zugestimmt hatte, überstieg der Preis per Tonne für die belgische Kohle den Preis des deutschen Binnenmarktes; der deutsche Beauftragte der Bergwerksindustrie zwang die belgische Industrie, diese Preisdifferenz bei der Ausfuhr nach Deutschland mit Hilfe von Kompensationsprämien zu decken.
Der Gerichtshof wird sich ein Bild über die finanziellen Verluste, soweit es sich um Ausbeutungsverluste handelt, an Hand der in den Dokumenten ECH-35, RF-176, und ECH-26 und ECH-27, RF-178, enthaltenen Zahlen machen können. Der Bericht der Militärverwaltung gibt in seinem elften Teile genaue Angaben über die Metallindustrie. Diese hat durch die Besatzung in demselben Ausmaß wie die Kohlenindustrie gelitten. In den Thomas-Werken im besonderen entstanden die Verluste sowohl durch Erhöhung der Selbstkostenpreise als auch durch zahlreiche Abweichungen von den für bestimmte Elemente des Produktionsprozesses festgesetzten Preisen. Laut Bericht der Belgischen Regierung können in diesem einen Industriezweig die dadurch entstandenen Verluste auf etwa drei Milliarden belgische Franken geschätzt werden. Nach demselben Bericht sind von einer totalen Erzeugung von 1400000 Tonnen 1300000 Tonnen verschiedener Waren nach Deutschland ausgeführt worden, nicht eingerechnet die Metallieferungen an belgische Fabriken, die ausschließlich für die Besatzungsmacht arbeiteten.
Andererseits geht aus Angaben der Belgischen Regierung hervor, daß die Deutschen Material von sehr hohem Werte im ganzen mitgenommen und nach Deutschland transportiert haben. Der Gesamtwert der industriellen Plünderungen ist von der Belgischen Regierung auf eine Summe von zwei Milliarden belgische Franken geschätzt worden, und zwar nach dem Kurs von 1940.
Diese Wegnahmen bedeuten einen wirklichen Substanzverlust, und ich bitte, von den fragmentarischen Angaben, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden, sich diese Summe vor zwei Milliarden belgische Franken zu merken.
Beim heutigen Stand der Erhebungen ist es nicht leicht, das Ausmaß der Abgaben der Industrie zu erfassen. Es ist noch viel schwieriger, davon eine Schätzung auf landwirtschaftlichem Gebiet zu geben; ich werde diesem Bereich einige kurze Ausführungen widmen.
Außer den zulässigen Bedürfnissen der Besatzungstruppen haben die deutschen Behörden sich bemüht, zusätzliche Lieferungen von Lebensmitteln von Belgien zur Ergänzung der Versorgung des Reiches und anderer von seinen Truppen besetzter Gebiete zu erhalten. Nach Anwendung direkter Abgabemethoden bedienten sich die Deutschen skrupelloser Vermittler, deren Aufgabe es war, zu jedem Preis auf den geheimen Märkten einzukaufen. Der schwarze Markt nahm hier ein solches Ausmaß an, daß die Besatzungsbehörden sich darüber zu verschiedenen Malen beunruhigten und ihn im Jahre 1943 verbieten mußten.
Abgesehen von den Verlusten im Viehbestand, in der Holz- und Forstwirtschaft, die in Belgien einen wichtigen Platz einnehmen, haben die Schäden durch planwidrigen Einschlag in den Wäldern ein Übermaß der Entholzung verursacht, welches sich auf zwei Millionen Tonnen beläuft. Der Kapitalschaden, der durch diese verfrühte Holzfällung entstanden ist, kann ungefähr auf 200 Millionen belgische Franken geschätzt werden.
Die eigentlichen militärischen Operationen haben Schäden verursacht, die sich auf etwa 100 Millionen belgische Franken belaufen. Nach einer Denkschrift der Belgischen Regierung erreichte der gesamte Schaden im Bereiche der Forstwirtschaft 460 Millionen belgische Franken. Wenn man den Schaden, der durch vorzeitiges Fällen in den Wäldern und durch die Errichtung von Flughäfen verursacht wurde, berücksichtigt, so ist die Belgische Regierung der Ansicht, daß ihre Landwirtschaft während der Besatzungszeit einen Schaden von ungefähr einer Milliarde Franken erlitten hat.
Es muß hier, ohne näher darauf einzugehen, bemerkt werden, daß es sich auf diesem Gebiet um reine Kapitalverluste, um eine tatsächliche Erschöpfung der Substanz, und zwangsläufig damit um eine Verminderung und um eine wirkliche Aufzehrung des Volksvermögens handelt.
Ich bin nun mit der Landwirtschaft fertig und komme jetzt zum Verkehrswesen.
Die Kriegführung brachte die Deutschen dazu, das belgische Eisenbahn- und Flußverbindungsnetz voll auszunutzen. Daraus ergibt sich, daß die Eisenbahnen und die Flußschiffahrt zu den Bereichen der belgischen Wirtschaft zählen, die am meisten unter der deutschen Besatzung und unter den Kriegshandlungen, die sich auf belgischem Boden abspielten, gelitten haben. Der deutsche Verkehr war gleichzeitig durch die Kriegshandlungen bedingter Personenverkehr sowie Frachtverkehr für Kohle, Erze, Grubenholz, Lebensmittel, abgesehen von bedeutenden Mengen von Baumaterialien für die Befestigung der Nordseeküsten.
Eisenbahnen: Der Bericht der Belgischen Regierung zeigt, daß die Schäden, die die belgischen Eisenbahnen erlitten, zugleich Kapital- und Einnahmeverluste sind. Was die Kapitalverluste betrifft, so handelt es sich zunächst und hauptsächlich um die Requirierungen und Wegnahmen, die durch die Deutschen seit ihrem Einzug in Belgien in großem Ausmaß durchgeführt wurden. So haben sie sich insbesondere beeilt, Abgaben aus dem Lokomotivpark durchzuführen unter dem Vorwand der Entschädigung für die deutschen Lokomotiven, die nach dem Kriege 1914 bis 1918 an Belgien als Entschädigung abgetreten worden waren.
Über die Beschlagnahme von Lokomotiven hinaus war die Nationale Gesellschaft Belgischer Eisenbahnen sehr zahlreichen Materialrequirierungen ausgesetzt. Manche Requirierungen sind in der Form von Mietsverträgen gemacht worden. Diese Requirierungen werden auf 4,5 Milliarden Franken, Währung 1940, geschätzt.
Gegenüber den Kapitalverlusten stammen die Einnahmeverluste, Seite 77, hauptsächlich aus den Gratistransporten, welche von der Deutschen Wehrmacht gefordert wurden. Sie entstammen gleicherweise der von der Besatzungsmacht vorgeschriebenen Preispolitik. Diese Leistungen und außergewöhnlichen Kosten konnten von den betroffenen Organen nur durch große Inanspruchnahme des Schatzamtes getragen werden.
Über die Kraftwagen werde ich kurz sprechen, Seite 79. Die Schäden betragen etwa drei Milliarden belgische Franken, wofür Einzelpersonen etwa eine Milliarde belgische Franken, Währung 1938, als Requisitionsentschädigung erhalten haben.
Nun kommen wir zu den Flußtransporten; Die Durchführung des Planes für die wirtschaftliche Ausplünderung Belgiens stellte die Besatzungsmächte vor schwierige Verkehrsprobleme, die ich schon erwähnt habe. So legte die deutsche Militärverwaltung der belgischen Flußschiffahrt sehr schwere Lasten auf.
Auf Grund des Berichts der Belgischen Regierung sind die Schäden, die die belgische Flußschiffahrt erlitt, unter drei verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten:
1. Requirierung und Wegnahme durch die Deutschen.
2. Teil- oder Gesamtschäden durch Kriegsereignisse.
3. Übergroße Abnutzung des Materials.
Die durch diese drei Hauptpunkte entstandenen Schäden erreichen eine halbe Milliarde Franken, wovon nur hundert Millionen auf Clearing-Konto erscheinen.
Die Schäden an Wasserstraßen, Seite 81, Flüssen, Strömen und Kanälen können auf eineinhalb bis zwei Milliarden Franken von 1940 geschätzt werden, insbesondere in Anbetracht der Requirierungen und der Wegnahme von Material der öffentlichen oder privaten Hafeneinrichtungen.
Die Fischerboote wurden zur Kennzeichnung der Fahrrinne der Schelde requiriert und verschwanden dann spurlos.
Andere erlitten Schäden infolge dieser Requirierungen oder durch Verleihung auf Mietvertrag für militärische Zwecke.
Vor Abschluß dieses den Sachabgaben gewidmeten Kapitels empfiehlt es sich, ganz kurz die Frage der Wegnahme des Industriematerials zu erwähnen, Seite 82.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die seitens der Militärverwaltung im Rahmen der Produktionslenkung und sachlichen Steuerung ergriffenen Maßnahmen die Schließung sehr zahlreicher Unternehmungen zur Folge gehabt hatte und hierdurch den Deutschen als Gegenmaßnahme erlaubte, eine beträchtliche Anzahl von Maschinen unter dem Vorwand zu beschlagnahmen, daß sie unnütz geworden seien.
Es gibt keine industriellen Zweige, die nicht auf diese Weise ausgeplündert worden wären. Die Metallindustrie ist, wie ihre heutige Lage beweist, eine derjenigen Industrien, die am schwersten gelitten haben. Wie sehr es auch unsere Absicht ist, die Geduld des Gerichtshofs nicht zu mißbrauchen, so erscheint es doch besonders zweckmäßig, kurz seine Aufmerksamkeit auf das Verfahren selbst hinzulenken, das schon dem Plan der Wegnahme zugrunde lag. Die Einzelheiten dieses Planes waren schon vor dem Einmarsch der deutschen Truppen in die Gebiete von Westeuropa festgelegt. Nach diesem Plan wurden die militärischen Formationen eingesetzt, und er stammte vom Wehrwirtschaftsamt im Oberkommando der Wehrmacht, und demnach von dem Angeklagten Keitel als Chef des OKW.
Die Existenz dieser militärischen Abteilungen, wahre Plünderungstrupps, wird durch verschiedene deutsche Dokumente bewiesen. Unter dem Namen »Wirtschaftstrupp« oder Sonderkommandos haben diese Plünderungstrupps ihre unselige und rechtswidrige Tätigkeit in allen Ländern Westeuropas ausgeübt.
Die Geheimanweisungen für den »Wirtschaftstrupp J«, welcher in Antwerpen stationiert war, sind als RF-183 vorgelegt. Sie stellen ein sehr wichtiges Dokument dar, ein unwiderlegbares Dokument des Plünderungswillens der Deutschen und einen neuen Beweis für die Mißachtung der nationalsozialistischen Führer den Regeln des Völkerrechts gegenüber.
Diese Anweisungen stammen aus den letzten Maitagen des Jahres 1940. Ich werde mir erlauben, einige Stellen daraus dem Gerichtshof zu verlesen. Dokument RF-183, Seite 1:
»Die Wirtschaftstrupps werden vom OKW/WiRüAmt aufgestellt. Sie werden dem OKH für den Einsatz in den zu besetzenden Gebieten zur Verfügung gestellt.«
Ich gehe zum letzten Teil der Seite 1 des deutschen Dokuments über:
»Ihre Aufgabe ist es, in ihrem Bereich die kriegswichti gen Mangel- und Spargüter (Rohstoffe, Halbfabrikate, Mineralöle usw.) und die kriegswichtigsten Produktionsmaschinen für die Zwecke der Reichsverteidigung schnell und restlos zu erkunden, ihren Bestand genau aufzunehmen. Bei Maschinen ist die Beschlagnahme durch Beschilderung wirksam zu machen, bei den übrigen Mangel- und Spargütern durch Beschilderung und Bewachung zu sichern.
Die Wirtschaftstrupps haben ferner die Aufgabe, den Abtransport von Mangel- und Spargütern, Mineralölen sowie wichtigsten Maschinen vorzubereiten und auf Befehl der Heeresgruppe durchzuführen. Diese Aufgaben werden ausschließlich durch die Wirtschaftstrupps wahrgenommen.
Die Wirtschaftstrupps sollen ihre Tätigkeit im neubesetzten Gebiet so frühzeitig aufnehmen als dies die Gefechtslage erlaubt.«
Nachdem Maschinen und Rohstoffe so aufgefunden und identifiziert worden waren, traten die neuen Organisationen für die Fortschaffung und Verwendung dieser Maschinen und Rohstoffe in Deutschland in Tätigkeit.
Das vorerwähnte Dokument RF-183 gibt genaue und sehr interessante Angaben über den Aufbau und die Stärke des Trupps »J« in Antwerpen. Die acht Offiziere sind sämtlich Reserve-Offiziere, Ingenieure, Großkaufleute, Bergwerksdirektoren, Importeure von Rohstoffen, beratende Ingenieure. Ihre Namen und Berufe werden im Dokument erwähnt. Diese Leute sind also alle Spezialisten aus Handel und Industrie. Die Auswahl dieser Techniker kann nicht auf Zufall beruhen.
Nach den vorerwähnten Anweisungen und noch mehr nach den wiederaufgefundenen Anweisungen vom Mai 1940, die von General Hannecken erlassen wurden – Dokument ECH-33, RF-184 – traten die Organe, sobald die Maschinen und die Vorräte identifiziert worden waren, in Tätigkeit: die ROGES einerseits und die Kompensationsdienststellen andererseits, deren Tätigkeit schon anläßlich der Ausplünderung Hollands und der Industrie der Nichteisenmetalle Belgiens angeführt und beschrieben wurde.
Ein anderes Dokument, das ebenfalls unter ECH- 33, RF-184, eingereicht worden ist, zeigt, daß selbst die Zusammensetzung der Wirtschaftstrupps vom Oberkommando festgelegt wurde. Ich zitiere aus Seite 6:
»Die bereits im Abschnitt I erwähnten Wirtschaftstrupps, die aus Fachleuten für die in den betreffenden Einsatzgebieten vorhandenen Industriezweige zusammengesetzt sind, erkunden und sichern gegenwärtig wichtige Rohstoffvorräte und Spezialmaschinen für die Munitions- und Kriegsgeräteherstellung.«
VORSITZENDER: Wäre es jetzt angenehm, eine Pause einzuschalten?