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M. DELPECH: Neben den dem Gerichtshof soeben beschriebenen Wirtschaftstrupps, die die Abnahme und Wiederverteilung der Maschinen an für die Besatzungsmacht arbeitende einheimische Werke und an in Deutschland ansässige Werke durchzuführen hatten, stand die Maschinenausgleichsstelle, welche diese Transaktionen leitete und sicherte.

Solche Dienststellen wurden in allen besetzten Gebieten Westeuropas im Laufe der letzten Monate des Jahres 1942 geschaffen, sowohl auf Befehl des Rüstungsministers, das heißt des Angeklagten Speer, als auch auf Grund des Vierjahresplanes, also auf Befehl des Angeklagten Göring.

Die Maschinenausgleichstelle für Belgien und Nordfrankreich wurde durch einen Beschluß des Leiters der militärischen Wirtschaftsabteilung in Brüssel am 18. Februar 1943 errichtet. Ihre Tätigkeit wurde dem Gerichtshof bereits anläßlich der Beraubung der Unternehmungen, die die Nichteisenmetalle verarbeiten, geschildert. Sie hat sich nicht hierauf beschränkt; ihre Spur kann in sämtlichen Industriezweigen aufgezeigt werden. Das Dokument ECH-29, RF-185, gibt Zahlen über ihre Tätigkeit. Diese Tätigkeit hat sich bis zu den letzten Tagen der Besetzung fortgesetzt. Die Fortnahme von Maschinen und Instrumenten hat sich nicht auf die Industrie beschränkt. Die Dokumente, die als ECH-16, RF-193, und ECH-15, RF-194, vorgelegt sind, zeigen das Ausmaß des Raubes an wissenschaftlichen Instrumenten.

Damit bin ich mit der Frage der Fortnahme von industriellem Material fertig. Ich werde schnell in einem vierten Kapitel die Frage der Dienstleistungen behandeln, zuerst die Einquartierung der Truppen.

Durch Anordnung vom n. Dezember 1940, Seite 88, haben die Deutschen die Kosten der Unterbringung ihrer Truppen Belgien auferlegt. Hierbei haben sich die Besatzungsbehörden auf eine ziemlich weitgehende Auslegung des Artikels 52 des Haager Abkommens gestützt, nach dessen Bestimmungen die Besatzungsmacht Naturalleistungen und Dienstleistungen verlangen kann.

Der Bericht Wetter, Dokument RF-186, behauptet zu Unrecht, daß der Artikel 49 dazu berechtige, die Kosten den besetzten Ländern aufzuerlegen, da in der Konvention nicht ausgeführt werde, von wem die Zahlung erfolgen müsse.

Danach mußte Belgien Ausgaben in Höhe von 5 Milliarden 900 Millionen Franken für Kosten der Unterkunft, Einrichtung und Möbellieferungen tragen. Die Ausgaben des belgischen Schatzamtes für die Einquartierung der Truppen wird in dem Bericht der Militärverwaltung in Belgien auf 5 Milliarden 423 Millionen Franken geschätzt.

Es ist klar, daß unter dem Vorwand von Einquartierungskosten andere Ausgaben zum Schaden der belgischen Wirtschaft gemacht worden sind, besonders, wie dies in den anderen besetzten Gebieten der Fall war, Ankäufe von Möbeln, die zum Versand nach Deutschland bestimmt waren.

2. Transport- und Verkehrswesen:

Um die Transporte und den Verkehr zu sichern, mußte das belgische Schatzamt eine Gesamtsumme von 8 Milliarden Franken vorschießen. Dem Gerichtshof wurde bereits gezeigt, daß der Griff der Besatzungsbehörden sich in gleichem Maße auf die Flußschiffahrt erstreckte, indem der Transportplan die Benutzung der Eisenbahnen den Operationstruppen vorbehielt.

Nach Artikel 53 des Haager Abkommens hat ein Besatzungsheer das Recht, die Transport- und Nachrichtenmittel eines besetzten Gebietes zu beschlagnahmen; es muß diese zurückerstatten und entsprechende Entschädigungen bezahlen, es hat jedoch nicht das Recht, das besetzte Land zu zwingen, ihm auf seine Kosten Transportmittel zur Verfügung zu stellen. So hat jedoch Deutschland in Belgien gehandelt.

3. Arbeitskräfte:

Die Verschickung von Arbeitskräften nach Deutschland und die Zwangsarbeit in Belgien sind dem Gerichtshof bereits vorgetragen worden. Es erscheint daher überflüssig, weiter bei diesem Gegenstand zu verweilen, Seite 91. Höchstens sollte man an gewisse ungünstige Folgen für die belgische Wirtschaft erinnern. Die im Zusammenhang mit der Arbeiterdeportation getroffenen Maßnahmen haben eine beispiellose Unordnung und wirtschaftliche Schwächung hervorgerufen.

In zweiter Linie hat der Abzug der Arbeiter, und besonders der gelernten Arbeiter, die nur unzureichend durch ungelernte Arbeitskräfte, wie Frauen, Jugendliche und Pensionierte ersetzt wurden, eine Verminderung der Produktion mit sich gebracht und gleichzeitig eine Erhöhung der Gestehungskosten, was dazu beigetragen hat, das Problem des finanziellen Gleichgewichts der Unternehmen zu erschweren.

Eine dritte Feststellung: Die Verschickung von Arbeitskräften war eine der Ursachen der politischen und sozialen Unzufriedenheit, und zwar wegen der Familientrennungen und der Ungerechtigkeiten, die bei den Arbeiterdeportierungen vorkamen.

Vierte und letzte Feststellung: Die Arbeiter wurden gezwungen, Arbeiten auf Gebieten zu leisten, die nicht notwendigerweise ihren Berufen entsprachen; daher haben sie zum Teil ihre Kenntnisse verloren. Die Belegschaften wurden auseinandergerissen und deklassiert. Die Schließung von Handwerksbetrieben hat mehr oder weniger fühlbare Strukturänderungen in gewissen Produktionszweigen hervorgerufen. Die Verluste, die hier entstanden sind, kann man nicht in Geldwerten ausdrücken. Sie sollten aber nichtsdestoweniger Ihrem richterlichen Befinden vorgelegt werden.

Damit habe ich dieses Gebiet beendet und komme zum letzten Kapitel, dem Kapitel V: Die Erwerbungen von Beteiligungen an belgischen Auslandsunternehmungen.

Entsprechend ihrer politischen Linie in allen besetzten Gebieten Westeuropas waren die Deutschen seit 1940 intensiv bestrebt, sich an belgischen Finanzunternehmungen im Auslande zu beteiligen.

Der offizielle deutsche Standpunkt geht klar aus einem Brief vom 29. Juli 1941 hervor, einem Brief des Finanzministers an den Militärbefehlshaber in Belgien. Diesen Brief habe ich als RF-187 des Dokumentenbuches vorgelegt.

Die Auffassung, daß es ein Recht zum Erwerb von Beteiligungen gäbe, ist sicherlich von dem Geist der im Haager Abkommen zur Ausübung des Requisitionsrechts anerkannten Beweggründe sehr weit entfernt. Sie läßt die Absicht der deutschen Führer erkennen, sich auf Kosten Belgiens zu bereichern.

So haben die Deutschen seit Mai 1940 versucht, über belgische Holding-Gesellschaften Einfluß zu gewinnen. Da sie nicht in der Lage waren, die Vorschriften des internationalen Rechtes und insbesondere den Artikel 46 des Haager Abkommens offen zu verletzen, bemühten sie sich, auf die Vorstandsmitglieder einzuwirken, und zwar mehr durch Überzeugungskunst als durch Gewalt.

Im Verlauf einer am 3. Mai 1940 im Reichswirtschaftsministerium abgehaltenen Besprechung, die sich mit denjenigen Teilen des belgischen und holländischen Kapitals, deren Erwerb möglich erschien, befaßte, wurde beschlossen, daß der Militärbefehlshaber in Belgien alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen sollte, um einerseits die Vernichtung, die Übertragung, den Verkauf und den illegalen Besitz von allen Obligationen und Wertpapieren dieser Länder zu verhindern, und andererseits die belgischen Kapitalisten anzuregen, den Deutschen ihre ausländischen Werte abzutreten.

Das Protokoll dieser Konferenz ist im Dokumentenbuch als RF-187 enthalten.

Um jede Kapitalflucht zu vermeiden, wurde am 17. Juni 1940 eine Anordnung veröffentlicht, die jegliche Ausfuhr von Wertpapieren und jeden Erwerb oder jede Verfügung über ausländische Wertpapiere einer Genehmigung unterwarf.

Seit dem 2. August 1940 hatten die deutschen Führer und der Angeklagte Göring selbst zu diesem Punkt Stellung genommen. Im Verlauf der allgemeinen Bemerkungen über die wirtschaftliche Ausplünderung sind Ihnen die durch den Angeklagten Göring gegebenen geheimen Richtlinien hierüber verlesen worden. Es handelt sich um das als RF-105 vorgelegte Dokument, Seite 97.

Trotz der deutschen Zusicherungen, trotz des Wunsches der Besatzungsmacht, scheinbar legal vorzugehen, war der deutsche Wille zur Übernahme bestimmter Beteiligungen auf ernste Widerstände gestoßen. Die Besatzungsbehörden mußten öfters Gewalt anwenden, um Verkäufe durchzusetzen, ein Recht, das sie sich selbst mit der vorerwähnten Verordnung vom 27. August 1940 vorbehalten hatten. Das war besonders der Fall bei den Beteiligungen, die der belgische Metalltrust an den elektrischen Unternehmungen von Ostschlesien besaß, und ganz besonders bei den Aktien der Österreichischen Metallgesellschaft, die damals von den Hermann-Göring-Werken begehrt wurden.

Die Unwilligkeit Belgiens wuchs in dem gleichen Maße, in dem der deutsche Wille zur Ausplünderung klarer zutage trat. In seinem Bericht vom 1. Dezember 1942, Dokument ECR-132, RF-191, brandmarkt der deutsche Beauftragte bei der Nationalbank ganz eindeutig diesen Widerstandswillen des belgischen Marktes.

Fast alle Erwerbungen, die von den Deutschen durchgeführt werden konnten, sind im Clearing bezahlt worden, Seite 98.

Der Kapitalclearingsaldo, der Belgien mit einer Summe von einer Milliarde belgische Franken am 31. August 1944 kreditierte, stellt eine Belgien auferlegte Zwangsanleihe ohne jeden rechtlichen oder logischen Zusammenhang mit den Besatzungskosten dar, sie ist nur auf die Hegemoniebestrebungen Deutschlands begründet.

Ein solches Vorgehen steht im Gegensatz zu den Prinzipien des Völkerrechts und den Regeln des Strafrechts der zivilisierten Nationen und fällt unter Artikel 6b des Statuts des Hohen Gerichtshofs. Es stellt sehr wohl einen solchen Plünderungsakt von öffentlichem oder privatem Eigentum dar, wie er im vorerwähnten Text angegeben worden ist.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanteilen und immer am Rand der Legalität stehen die von den deutschen Behörden erhobenen Abgaben auf ausländisches, feindliches und jüdisches Vermögen, auf die den Gerichtshof noch hinzuweisen passend erscheint.

Mit Bezug auf die deutsche Beschlagnahme ausländischen Eigentums empfiehlt es sich festzustellen, daß diese Maßnahme, trotz zahlreicher Proteste der Französischen Regierung, auf französische Kapitalien in Belgien angewandt worden ist.

Was das jüdische Eigentum betrifft, so sind die Zahlen für die Jahre 1943 und 1944 dem Gerichtshof mit Dokument ECH-35, RF-192, vorgelegt worden.

Mit der Darlegung der wirtschaftlichen Drosselung Belgiens bin ich nun fertig, Seite 100.

Die Schäden, die den hauptsächlichen Zweigen der belgischen Wirtschaft zugefügt wurden, sind eben dem Gerichtshof dargelegt worden. Ein Teil der zahlenmäßigen Angaben wurde entweder den deutschen Berichten oder den offiziellen Berichten der Belgischen Regierung entnommen. Die verfügbaren Schätzungen und Zahlen sind noch nicht exakt genug, um genau die Kosten des Krieges, der Besatzung und der wirtschaftlichen Ausplünderung Belgiens zu ermessen; gewisse Verluste und Schäden können gar nicht in Geldwerten ausgedrückt werden. Es empfiehlt sich, unter ihnen in erster Linie die Entbehrungen, die aus der deutschen Beschlagnahme eines großen Teiles der Lebensmittel und den außergewöhnlichen Wohnungs- und Bekleidungsverhältnissen entstanden sind, anzuführen. Dieser rein materielle Gesichtspunkt der Angelegenheit darf Um so weniger die Folgen der Besetzung in Bezug auf die allgemeine Gesundheit vergessen machen, Seite 103. In Ermangelung genauer statistischer Zahlen ist es schwer, den endgültigen Einfluß der besonderen Verhältnisse auf die Volksgesundheit zu präzisieren.

Eine Tatsache darf jedenfalls nicht vergessen werden: die beträchtlich zunehmende Zahl von Personen, die zur Krankenkost Zuflucht genommen haben. Diese Zahl ist von monatlich 2000 im Jahre 1941 auf mehr als 25000 im Jahre 1944 gestiegen. Sie hat sich also trotz der immer strengeren Handhabung der Lebensmittelbewilligungen mehr als verzehnfacht.

Dieses Ansteigen der Anzahl von Krankenkostkarten verdient die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes, weniger als solches oder als absoluter Wert, denn als Anzeichen des Ansteigens der Krankheiten in Belgien. Diese Zunahme an sich ist die Folge der Unterernährung im Verlauf von vier Besatzungsjahren.

Diese bedauerliche Tatsache war indessen der Aufmerksamkeit der Besatzungsbehörden nicht entgangen, wie aus einem schon erwähnten Schreiben des Militärbefehlshabers in Belgien hervorgeht. Es erscheint im Dokumentenbuch als RF-187:

»In Belgien ist auf dem Ernährungsgebiet weder das Existenzminimum für die Zivilbevölkerung noch das Minimum der Ernährung von Schwerarbeitern, die ausschließlich im deutschen kriegswirtschaftlichen Interesse arbeiten, sichergestellt.«

Ich werde hierbei nicht länger verweilen. Diese Unterernährung der belgischen Bevölkerung war die unvermeidliche und ernsteste Folge der gewaltigen Abgaben, die von den Besatzungsbehörden erhoben wurden, die absichtlich die elementaren Bedürfnisse eines besetzten Landes mißachtet haben, um allein die Kriegsziele des Reiches zu verfolgen.

Die Senkung des durchschnittlichen Gesundheitszustandes und die Zunahme der Sterblichkeit in Belgien von 1940 bis 1945 können deshalb mit gutem Recht als direkte Folge der Plünderungen betrachtet werden, die von den Deutschen in Belgien unter Mißachtung der Vorschriften des Völkerrechtes begangen wurden.

Ich bin am Ende meiner Ausführungen über Belgien.

Nun einige sehr kurze Bemerkungen über die wirtschaftliche Ausraubung von Luxemburg, Seite 106.

Als Anhang zu den Ausführungen über Belgien erscheint es angebracht, dem Gerichtshof einige Einzelheiten über das Verhalten der Deutschen in Luxemburg vorzulegen.

Die Regierung des Großherzogtums hat eine allgemeine kurze Zusammenfassung dieser Anschuldigungen übermittelt, die dem Gerichtshof unter der allgemeinen Nummer UK-77 vorgelegt wurde. Ein Auszug davon über Verbrechen gegen Vermögen, Wirtschaftsteil, kommt im Dokumentenbuch als RF-194 vor.

Die Deutschen haben das Großherzogtum kurz nach ihrem Einzug faktisch annektiert. Diese Haltung, die derjenigen sehr ähnlich ist, welche sie gegenüber den Einwohnern der Kreise Mosel, Unterrhein und Oberrhein einnahmen, verlangt einige Bemerkungen.

Entsprechend ihrer Gewohnheit war eine der ersten Maßnahmen die Umwechslung des luxemburgischen Geldes zum Kurse von zehn luxemburgischen Franken für eine Mark. Das war der Zweck der Verordnung vom 26. August 1940, RF-195 des Dokumentenbuches. Dieser Kurs entsprach nicht der respektiven Kaufkraft der beiden Währungen. Er stellte eine erhebliche Vermögensabgabe für die Staatsangehörigen dar und sicherte den Deutschen vor allem die vollkommene Erfassung der Geldzeichen. Er verschaffte ihnen also das Mittel, sich einen bedeutenden Teil der Reserven an Rohmaterial und Fertigprodukten des Landes anzueignen.

Die Käufe wurden mit entwerteter Mark bezahlt, auf der Basis von Festpreisen, die von den Deutschen auferlegt worden waren.

Schließlich wurde durch Verordnung vom 29. Januar 1941 die Reichsmark als einziges gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt; Verordnung, vorgelegt als RF-196. Die luxemburgischen Franken und die Reichskreditkassenscheine wurden aus dem Umlauf zurückgezogen, genau so wie die belgischen Franken, die bis dahin als Einheiten der französisch-luxemburgischen Geldunion angesehen worden waren. Vom 5. Februar 1941 ab wurden diese alle ausländische Devisen.

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Tatsache lenken, daß unter allen von Deutschland besetzten Ländern Luxemburg mit Elsaß und Lothringen das einzige Land ist, das völlig seiner nationalen Währung beraubt wurde.

Außerdem hat, um dem Reich eine finanzielle Stütze zu geben, die zur Weiterführung des Krieges notwendig war, die Verordnung vom 27. August 1940, Dokument RF-197, vorgeschrieben, daß Gold und ausländische Devisen zwangsweise abgeliefert werden mußten. Derselbe Text ordnete weiter an, daß die ausländischen Aktien und Obligationen der Reichsbank zum Verkauf angeboten werden mußten zu von der Besatzungsmacht vorgeschriebenen Kursen und Bedingungen.

Wie schon erwähnt wurde, bemächtigten sich die Deutschen industrieller Vorräte. Ein Bericht vom 21. Mai 1940 über die wirtschaftliche Lage in Holland, Belgien und Luxemburg gibt uns in diesem Zusammenhang Angaben über die im Lande vorgefundenen Warenlager:

1600 000 Tonnen Eisenerz

125 000 Tonnen Manganerz

10 000 Tonnen Roheisen

10 000 Tonnen Ferro-Mangan

36 000 Tonnen Halbfabrikate und Fertigpro dukte;

und ich könnte diese Aufzählung noch fortsetzen.

Die Beschlagnahme seitens der Deutschen traf auch die Leitung der industriellen Produktion.

Entsprechend der Denkschrift, die von der Luxemburgischen Regierung der Reparationskommission übergeben wurde, Dokument RF-198, belaufen sich die Schäden wirtschaftlicher Art auf:

5.800.000.000 luxemburgische Franken, nach dem Wert von 1938.

Diese Zahl verteilt sich folgendermaßen:

Industrie und Handel: 1.900.000.000

Eisenbahnen: 200.000.000

Verkehrswege: 100.000.000

Landwirtschaft: 1.600.000.000

Schäden an Vermögen im allgemeinen:

1.900.000.000

Nach derselben offiziellen Quelle stellt der Gesamtverlust an Kapital ungefähr 33 Prozent des Nationalvermögens von Luxemburg dar. Vor dem Kriege wurde das Nationalvermögen auf ungefähr fünf Milliarden luxemburgische Franken geschätzt.

Die Beeinträchtigungen der finanziellen und monetären Lage des Landes überschreiten sechs Milliarden luxemburgische Franken. Unter diesen Schäden stehen an erster Stelle die Erhöhung des Geldumlaufs und der Betrag der erzwungenen Investierungen in Deutschland in Höhe von über 4800 Millionen luxemburgische Franken, sowie die zusätzliche Bürde, die den Steuerpflichtigen des Großherzogtums durch die Einführung des deutschen Steuersystems auferlegt wurde.

Zu diesen Lasten kamen noch die Gewinnabschöpfung, die Geldstrafen und die sogenannten »freiwilligen Abgaben« aller Art, die den Luxemburgern auferlegt wurden.

In Nachahmung dessen, was in den anderen Ländern gemacht worden war, sieht die Verordnung vom 21. Februar 1941, Dokument RF-199 des Dokumentenbuches über Luxemburg, vor, daß für diejenigen Großbetriebe, vor allem die Stahlwerke, die nach dem Wortlaut der Verordnung »nicht unter allen Umständen bereit wären, für das Deutschtum einzutreten«, deutsche Geschäftsführer ernannt werden könnten.

Der Auftrag dieser Beauftragten bestand darin, dem Reiche im Rahmen des Vierjahresplans die Oberleitung und Kontrolle ihrer Ausbeutung im ausschließlichen Interesse der deutschen Kriegsanstrengungen zu sichern.

So hat am 2. August 1940 der »Reichskommissar für die Verwaltung feindlichen Eigentums« drei deutsche Beauftragte bei der größten Metallgesellschaft Luxemburgs, den Vereinigten Stahlwerken von Burbach-Eich-Dudelange, Arbed, eingesetzt, die eine völlige Beherrschung dieser Gesellschaft sicherten.

Die anderen großen Gesellschaften sind dieser Vormundschaft ebenfalls nicht entgangen, wie aus den Dokumenten hervorgeht, die dem Gerichtshof als RF-200 vorgelegt wurden. Die Ausplünderung der luxemburgischen und ausländischen Interessen auf dem Gebiet des Versicherungswesens, einem der wichtigsten Gebiete des luxemburgischen Wirtschaftslebens, wurde bis zum letzten durchgeführt. Ausgenommen blieben nur drei Schweizer und eine deutsche Gesellschaft. Jegliche Tätigkeit wurde den luxemburgischen Gesellschaften verboten, ihr Versicherungsbestand und ihr Vermögen wurden den deutschen Versicherungsgesellschaften übertragen, und zwar in offizieller Form bei den luxemburgischen Gesellschaften und in versteckter Form bei den ausländischen Gesellschaften.

Die luxemburgischen Versicherungsgesellschaften wurden ihres Feuerversicherungsbestandes durch die Einführung der Versicherungspflicht für Brandrisiken beraubt. Das Monopol hierfür wurde den deutschen Gesellschaften übertragen.

Durch Einführung ihrer Rassenpolitik haben die Nationalsozialisten allen jüdischen Besitz mit Beschlag belegt und eingezogen, und zwar im Großherzogtum zugunsten der Verwaltung für die Judenvermögen.

Im Rahmen der Umsiedlungspolitik wurden außerdem 1500 Familien, das heißt 7000 Luxemburger, verschleppt. Die Deutschen bemächtigten sich ihrer Habe. Eine deutsche Treuhandgesellschaft, die in der Dienststelle für Deutschtum und Siedlung untergebracht war, wurde mit der Verwaltung beauftragt. In Wirklichkeit betrieb sie deren Liquidation. So wurden bedeutende Werte eingezogen und ins Reich verbracht.

Wie bereits an anderer Stelle angegeben, wurden die Deutschen aus Tirol in den Häusern, Fabriken, Geschäften und handwerklichen Betrieben der Deportierten untergebracht.

Mit anderen Worten, meine Herren, wurde das Großherzogtum Luxemburg das Opfer eines systematisch organisierten wirtschaftlichen Raubzuges, der dem von Belgien in nichts nachstand.

VORSITZENDER: Herr Delpech, der Gerichtshof ist Ihnen dankbar für die Art und Weise, wie Sie die Aufgabe durchgeführt haben, um die wir Sie gestern gebeten haben, nämlich, was nicht so leicht ist, die von Ihnen beabsichtigten Ausführungen abzukürzen. Soweit wir beurteilen können, wurden keine wichtigen Teile Ihres Vortrags ausgelassen. Es ist von großer Bedeutung, daß das Verfahren schnell durchgeführt werden soll, wie es das Statut festlegt, und aus diesem Grunde forderte der Gerichtshof Sie auf, Ihren Vortrag, falls möglich, abzukürzen.

M. DELPECH: Ich danke Ihnen, Herr Vorsitzender, für Ihr Wohlwollen.

VORSITZENDER: Ja, Herr Gerthoffer.

M. CHARLES GERTHOFFER, HILFSANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Präsident! Meine Herren! Ich komme jetzt zum sechsten Teil dieser Ausführungen, der der wirtschaftlichen Ausplünderung Frankreichs gewidmet ist.

Als die Deutschen in Frankreich eindrangen, fanden sie dort beträchtliche Reichtümer vor. Ihr Bestreben ging darauf hinaus, sich die nationale Produktion anzueignen und dienstbar zu machen.

Im Wege des gewöhnlichen Requisitionsverfahrens konnte dies Ziel nicht erreicht werden. Sie benutzten daher Umwege, indem sie gleichzeitig List und Gewalt anwandten und sich bemühten, ihre verbrecherischen Taten mit dem äußeren Schein der Rechtmäßigkeit zu tarnen. Zu diesem Zweck bedienten sie sich in betrügerischer Weise der Waffenstillstandsbedingungen. Diese enthielten keine Klausel wirtschaftlicher Art und keine Geheimklauseln. Sie bestanden nur aus dem veröffentlichten Texte. Nichtsdestoweniger haben die Deutschen zwei Bestimmungen benutzt, um ihre Unternehmungen zu fördern. Ich unterbreitete dem Gerichtshof als RF-203 einen Abdruck der Waffenstillstandsbedingungen, und ich zitiere Artikel 18 dieses Vertrags:

»Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besatzungstruppen auf französischem Boden trägt die Französische Regierung.«

Diese Klausel verstößt nicht gegen die Vorschriften des Haager Abkommens. Aber Deutschland verlangte die Zahlung enormer Summen, die weit über das hinausgingen, was für die Bedürfnisse der Besatzungsarmee notwendig war. Damit war es ihm möglich, ohne Gegenleistung beinahe über das ganze Geld zu verfügen, das sie in der tat sehr geschickt in ein Instrument zur Ausplünderung umwandelten.

Artikel 17 der Waffenstillstandsbedingungen war folgendermaßen abgefaßt:

»Die Französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen Werten und Vorräten aus dem von den deutschen Truppen zu besetzenden Gebiete in das unbesetzte Gebiet oder ins Ausland zu verhindern. Über diese im besetzten Gebiet befindlichen Werte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung zu verfügen. Die Deutsche Regierung wird dabei die Lebensbedürfnisse der unbesetzten Gebiete berücksichtigen.«

Offensichtlich war es das Ziel dieser Bestimmung, die Versendung irgendwelcher Gegenstände nach England oder den Kolonien zu verhindern, die möglicherweise gegen Deutschland benutzt werden konnten. Aber die Besatzungsmacht sollte hieraus profitieren und sich die Leitung der Produktion und der Rohstoffverteilung in ganz Frankreich verschaffen, da die nichtbesetzte Zone ohne die Produkte der besetzten Zone nicht leben konnte, und umgekehrt diese die Produkte der sogenannten freien Zone benötigte.

Diese Absicht der Deutschen wird besonders durch ein von der Amerikanischen Armee aufgefundenes und als 1741-PS-I eingetragenes Aktenstück bewiesen, das ich als RF-204 vorlege.

Ich möchte dem Gerichtshof die Verlesung dieses langen Beweisstückes ersparen; ich werde eine kurze Zusammenfassung geben.

Es handelt sich um einen geheimen Bericht vom 5. Juli 1940, gerichtet an den Präsidenten des Rates...

VORSITZENDER: Herr Gerthoffer, da es kein Dokument ist, von dem wir amtlich Kenntnis nehmen können, denke ich, daß Sie die Teile verlesen müssen, die Sie als Beweismaterial unterbreiten wollen.

M. GERTHOFFER: Ich werde mir gestatten, einen Teil des Dokuments zu verlesen.

VORSITZENDER: Gut.

M. GERTHOFFER:

»Artikel 17 gibt Deutschland das Recht auf Sicherstellung der wirtschaftlichen Werte und Vorräte im besetzten Gebiet und bindet die Französische Regierung bei ihren Verfügungen an die deutsche Zustimmung. Auf französischen Wunsch hat Deutschland zugesagt, bei der Entscheidung über die Anträge der Französischen Regierung auf Genehmigung zur Verfügung über im besetzten Gebiet befindliche Werte und Vorräte auch die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung des unbesetzten Gebietes zu berücksichtigen.«

Ich will nur diese Stelle zitieren, um meine Ausführungen abzukürzen, und ich komme jetzt zum nächsten Dokument, das irgendwie eine Antwort an den deutschen Beamten darstellt, der diesen Bericht abgefaßt hat. Ich unterbreite dieses Dokument als EC-409, RF-205. Dieses Dokument ist ein von der amerikanischen Armee aufgefundener Bericht. Hier ist die Antwort auf das Dokument zusammengefaßt, von dem ich einen Teil verlesen habe:

»Die Auffassung des Führers geht dahin, daß die gesamten Verhandlungen mit Frankreich nur von der politischen, nicht aber von der wirtschaftlichen Seite zu sehen sind. Die Aufhebung der Demarkationslinie kommt neuerdings nicht in Frage, und wenn dadurch die Ingangsetzung des Wirtschaftslebens in Frankreich unterbunden wird, so muß uns das völlig gleichgültig sein. Die Franzosen haben den Krieg verloren und müssen nun den Schaden bezahlen. Auf meine Einwendung, daß dadurch Frankreich ein Unruhezentrum werden wird, wurde mir geantwortet, daß dann einfach geschossen wird oder das bisher noch nicht besetzte Gebiet besetzt wird. Alle Zugeständnisse, die wir den Franzosen machen, müssen sie teuer bezahlen durch Lieferungen aus dem unbesetzten Gebiet oder aus den Kolonien. Es muß angestrebt werden, daß das Nebeneinanderarbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet in Frankreich abgestellt wird.«

Nun, meine Herren, ein anderes Dokument, das die Armee der Vereinigten Staaten gefunden hat, und das ich als RF-206 überreiche. Es ist von Dr. Gramsch unterzeichnet und gibt uns die folgenden Aufklärungen:

»Im Rahmen der Verhandlungen über die Lockerung der Demarkationslinie ist der Französischen Regierung nahegelegt worden, in ganz Frankreich die Gold- und Devisenwerte zu erfassen.«

Weiter schreibt der Verfasser dieses Dokuments:

»Die Devisenwerte des besetzten Frankreichs würden eine Stärkung unseres Kriegspotentials darstellen. Diese Maßnahme könnte im übrigen auch bei Verhandlungen mit der Französischen Regierung als Druckmittel ausgenutzt werden, um diese zu einer entgegenkommenderen Haltung auf anderen Gebieten zu veranlassen.«

Eine Überprüfung dieser Dokumente ergibt die Absicht der Deutschen, unter Mißachtung aller Rechtsprinzipien alle Reichtümer und das Wirtschaftsleben Frankreichs unter ihre Verfügungsgewalt zu bringen.

Durch Gewalt gelang es den Deutschen, nach einem Besatzungsjahr fast die gesamte französische Wirtschaft unter ihre Herrschaft zu bringen. Dieses ergibt sich besonders aus einem von Dr. Michel veröffentlichten Artikel. Dieser war Leiter der Wirtschaftsabteilung beim Militärbefehlshaber in Frankreich. Der Artikel erschien in der »Berliner Börsen- Zeitung« vom 10. April 1942. Ich lege ihn als RF-207 vor und werde eine Stelle hieraus verlesen:

»Für die zuständigen Stellen der deutschen Militärverwaltung mußte die Aufgabe zeitentsprechend in einer Lenkung der Wirtschaftslenkung gesehen werden, also in der Ausgabe von Direktiven und zugleich in einer Überwachung, ob diese Direktiven auch wirklich befolgt würden.«

Sodann, auf Seite 12 des Exposés, schreibt Dr. Michel:

»Scharfe Drosselung des kriegswirtschaftlich unwichtigen Verbrauches steht nunmehr auch in Frankreich, nachdem Rohstoff- und Auftragslenkung organisiert sind und zweckmäßig arbeiten, beherrschend im Vordergrund. Die Verbrauchseinschränkungen, die der französischen Bevölkerung auferlegt wurden, sind bezüglich Ernährung, Kleidung, Schuhversorgung, Heizung schon seit längerem einschneidender als im Reich.«

Nachdem ich Ihnen nunmehr in dieser kurzen Einführung über die wirtschaftliche Ausplünderung Frankreichs gezeigt habe, was aus diesem Lande unter deutscher Herrschaft geworden war, möchte ich Ihnen einige Erklärungen über die Methoden geben, die angewandt wurden, um ein derartiges Ergebnis zu erzielen. Dies wird der Zweck der folgenden vier Kapitel sein:

1. Die deutsche Besitzergreifung der Zahlungsmittel.

2. Geheime Aufkäufe oder schwarzer Markt.

3. Erwerbungen unter rechtlichem Anschein, und schließlich

4. Dienstleistungen.

1. Die deutsche Besitzergreifung der Zahlungsmittel:

Diese Besitzergreifung war das Ergebnis der Bezahlung von Entschädigungen für den Unterhalt der Besatzungstruppen, der einseitigen Clearing-Regelung, der einfachen Beschlagnahme und Abgabe von Goldmünzen, Banknoten, ausländischen Devisen oder Auferlegung von Kollektivstrafen, Seite 15.

A) Entschädigung für Unterhalt der Besatzungstruppen.

Ich werde auf die rechtlichen Grundsätze in dieser Angelegenheit nicht zurückkommen. Ich werde mich vielmehr damit begnügen, Ihnen einige Erklärungen zu geben, damit Sie den Druck abschätzen können, der damals auf die führenden Persönlichkeiten ausgeübt wurde, um die Zahlung beträchtlicher Beträge zu erreichen.

Wie ich Ihnen bereits gezeigt habe, ist in den Waffenstillstandsbedingungen der Grundsatz des Unterhalts von Besatzungstruppen nur ohne genaue Angabe des Betrags und der Art der Eintreibung in einfacher Weise formuliert worden. Die Deutschen wollten aus dieser Lage Nutzen ziehen, indem sie diese Verpflichtung Frankreichs anders auslegten und erweiterten, so daß diese Verpflichtung nur noch ein Vorwand für die Auferlegung einer ungeheuren Abgabe wurde.

Während der ersten Sitzungen der Waffenstillstandskommission drehten sich die Besprechungen um diesen Punkt. Die Franzosen machten geltend, daß man ihnen nur die Zahlung einer bestimmten Pauschale für den Unterhalt einer Armee auferlegen könne, die für die Besetzung des Landes unerläßlich sei. Der deutsche General Mieth mußte die Berechtigung dieser Behauptung anerkennen, indem er erklärte, daß die Truppen, die gegen England kämpfen sollten, nicht auf Frankreichs Kosten unterhalten werden sollten.

Diese Tatsache kommt in einem Auszug der Waffenstillstandskommission zum Ausdruck, welchen ich als RF-208 vorlege. Wahrscheinlich wurde später General Mieth von seinen Vorgesetzten desavouiert, denn im Laufe einer späteren Konferenz, am 16. Juli 1940, erklärte er dazu, ohne ausdrücklich auf seine Änderung zurückzukommen, daß er keinen Bescheid dahingehend geben könne, daß diese Frage nicht mehr besprochen werden würde, und daß, kurz gesagt, alles Nötige veranlaßt werden würde, um der Französischen Regierung die Aufstellung ihres Budgets zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus dem Protokollauszug der Waffenstillstandskommission, den ich als RF-209 vorlege.

Am 8. August überreichte der Leiter der Deutschen Wirtschaftsdelegation in Wiesbaden, Hemmen, dem Präsidenten der Französischen Delegation, General Huntziger, eine Note, in welcher er erklärte, daß im Hinblick auf die Unmöglichkeit die Besatzungskosten genau zu berechnen, die Französische Regierung bis auf weiteres Abschlagszahlungen von mindestens zwanzig Millionen Reichsmark auf Basis eines Kurses von einer Mark für zwanzig französische Franken, das heißt, vierhundert Millionen Franken täglich, zu bezahlen habe. In diesen Abschlagszahlungen waren die Kosten für die Einquartierung der Truppen, die gesondert bezahlt werden mußten, nicht enthalten. Diese Tatsache ergibt sich aus Dokument RF-210, welches ich dem Gerichtshof vorlege, und das die Unterschrift »Hemmen« trägt.

In einer durch diese Forderungen veranlaßten Antwort vom 12. August 1940 wurde betont, daß man auf Grund der Höhe dieser täglichen Zahlungen nicht annehmen könne, daß sie unter Zugrundelegung der Normalstärke einer Besatzungsarmee und der normalen Kosten für deren Unterhalt festgesetzt worden wären; daß außerdem die den angegebenen Zahlen entsprechende Truppenstärke in keinem Verhältnis zu allem stünde, was militärische Präzedenzfälle und die gegenwärtigen Bedürfnisse vernünftigerweise annehmen ließen. Dies ergibt sich aus der Note vom 12. August, vorgelegt als RF-211.

Am 15. August 1940 nahm die Deutsche Delegation von der Tatsache Kenntnis, daß die Französische Regierung bereit war, Abschlagszahlungen zu leisten; sie weigerte sich aber kategorisch, sowohl die Höhe der Abschlagszahlungen als auch die Unterscheidung zwischen Besatzungs- und Operationstruppen zu diskutieren. Dies ergibt sich aus Dokument RF-212, das ich zum Gegenstand meiner Ausführungen mache.

Am 18. August nahm die Französische Delegation die Note vom 15. August zur Kenntnis und machte darauf aufmerksam, ich zitiere diese Stelle wörtlich aus RF-213:

»... daß, von Frankreich die Zahlung von Ausgaben für den Unterhalt von Operationstruppen zu verlangen, eine Forderung darstellt, die zweifellos nicht dem Sinn und dem Buchstaben des Waffenstillstandsvertrags entspricht;

... daß die geforderten Kosten zu einem Kurs in Franken umgewandelt werden, der die entsprechende Kaufkraft der Mark und des Franken bedeutend übersteigt; ferner, daß die Käufe des deutschen Heeres in Frankreich eine Art Kontrolle über das Leben in diesem Lande bedeuten und daß sie überdies, wie die Deutsche Regierung zugibt, teilweise durch Sachlieferung ersetzt werden sollen.«

Die Note schließt wie folgt:

»Unter diesen Umständen erscheint der erdrückende Beitrag, der von der Französischen Regierung verlangt wird, als willkürlich und übersteigt in einem beträchtlichen Ausmaß das, was rechtmäßig erwartet werden konnte.

Die Französische Regierung, die immer bestrebt ist, die Klauseln des Waffenstillstandsvertrags loyal auszuführen, kann dann nur noch an die Reichsregierung appellieren, in der Hoffnung, daß sie die oben entwickelten Argumente berücksichtigen wird.«

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich nunmehr vertagen.