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[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

Nachmittagssitzung.

GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Ich möchte bekanntgeben, daß die Angeklagten Kaltenbrunner und Seyß-Inquart wegen Krankheit bei der heutigen Nachmittagssitzung nicht anwesend sein werden.

VORSITZENDER: Ich habe eine Mitteilung zu machen:

Als der Angeklagte Heß den Gerichtshof auf die Abwesenheit seines Verteidigers hinwies, entschied der Gerichtshof, daß der Vortrag der Spezialanklage gegen Heß aufgeschoben werden sollte, so daß sein Verteidiger zugegen sein könnte, wenn sie behandelt würde. Was die Kreuzverhöre von Zeugen anbelangt, deren Aussagen allgemeine Themen des Prozesses betrafen und nicht den besonderen Fall von Heß, ist der Gerichtshof der Ansicht, daß die Kreuzverhöre, die von den Verteidigern jener Angeklagten durchgeführt wurden, die in gleicher Weise wie Heß an diesem Teil des Tatbestandes interessiert sind, für den Schutz seiner Interessen genügten. Die Zeugen werden daher nicht nochmals geladen werden.

Der Gerichtshof hat von dem Angeklagten Heß einen Brief mit Datum vom 30. Januar 1946 erhalten, in welchem Heß erklärt, daß er mit der Tätigkeit des Verteidigers, der für ihn erschienen ist, nicht zufrieden sei und nicht wünsche, von diesem Verteidiger weiter vertreten zu werden, vielmehr den Wunsch habe, seine Verteidigung selbst zu führen.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß es dem Angeklagten Heß, nachdem er gemäß Artikel 16 des Statuts einen Verteidiger gewählt hat, in diesem Stadium des Prozesses nicht gestattet sein sollte, auf die Dienste eines Verteidigers zu verzichten und seine Verteidigung selbst zu führen. Die Angelegenheit ist sowohl für den Gerichtshof als auch für den Angeklagten von Bedeutung, und der Gerichtshof ist der Ansicht, daß es nicht im Interesse des Angeklagten liegt, keinen Verteidiger zu haben.

Der Gerichtshof hat daher Dr. Stahmer an Stelle von Dr. von Rohrscheidt zum Verteidiger des Angeklagten Heß bestellt.

Ja, Herr Dubost?

M. DUBOST: Ich werde dem Gerichtshof in wenigen Augenblicken, sobald ich die Darstellung der Frage der Kriegsgefangenen beendet habe, den restlichen Teil des französischen Vortrags über die Konzentrationslager vorbringen. Dies wird nur kurze Zeit in Anspruch nehmen, denn wir werden nur wenige Dokumente zu zitieren haben. Vorbehaltlich eventueller Gegenbeweise durch die Verteidigung erscheint die systematische Wiederholung der gleichen Vorgänge, soweit der gegenwärtige Zeitpunkt in Frage kommt, hinreichend bewiesen.

Wir sind bei der Verlesung eines Dokuments der Niederländischen Regierung stehengeblieben, das als RF-324 dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden war, und das beweist, daß gegen die Hinrichtung und die geheime Verurteilung von drei Offizieren zum Tode Protest erhoben wurde, nämlich des Leutnants J. J. D. Ten Bosch, Braat und Thibo.

Ich glaube, daß das Dokument, auf das ich mich heute Morgen bezog, nämlich der amtliche Bericht der Französischen Regierung über die Gefangenen, dem Gerichtshof nunmehr vorliegt. Es ist das von Herrn Herzog als Beweisstück RF-46 vorgelegte Dokument. Aus diesem Dokument geht hervor, daß die Nazis in ihrer systematischen Einschüchterungspolitik bestrebt waren, eine möglichst große Anzahl von Kriegsgefangenen zu behalten, um gegebenenfalls einen wirksamen Druck auf die Länder auszuüben, aus denen die Gefangenen stammten. Diese Politik bestand in der unrechtmäßigen und mißbräuchlichen Gefangennahme von Soldaten oder in der systematischen Weigerung, die Gefangenen, deren Gesundheitszustand zum Beispiel eine derartige Maßnahme gerechtfertigt hätte, nach Hause zu schicken. Bezüglich der unrechtmäßigen oder mißbräuchlichen Gefangennahme von Soldaten können wir das anführen, was sich in Frankreich nach der Unterzeichnung des Waffenstillstands abgespielt hat. Der Bericht des Ministeriums für Kriegsgefangene und Deportierte, auf den wir Bezug nehmen, führt auf Seite 440 folgendes aus:

»Gewisse französische militärische Verbände haben im Augenblick des Waffenstillstands die Waffen niedergelegt, auf die von der Deutschen Wehrmacht gegebene Versicherung hin, daß die so außer Gefecht gesetzten Truppen nicht gefangengenommen würden. Trotzdem wurden diese Truppen gefangengenommen. Die Alpenarmee hatte daraufhin zwecks Demobilisierung die Rhône überschritten und befand sich westlich des Gebiets von Vienne. Sie wurde gefangengenommen und bis Ende Juli 1940 nach Deutschland transportiert. Außerdem wurden nichtkämpfende Verbände und uk-Gestellte in die Gefangenschaft überführt, und zwar in Ausführung eines Befehls von Himmler, nach welchem alle Franzosen im waffenfähigen Alter ohne Unterschied festgenommen werden sollten. Übrigens wurden nur auf Grund von Ausnahmen und aus persönlicher Initiative der Einheitsführer nicht alle Franzosen nach Deutschland gebracht. Angesichts der ungeheueren Zahl der Kriegsgefangenen und der Schwierigkeiten, die der Transport aller dieser Menschen nach Deutschland für die Wehrmacht bedeutete, beschloß die Deutsche Wehrmacht 1940 die Errichtung von ›Front-Stalags‹.«

Der Vichy-Regierung wurde nach dem Waffenstillstand das Versprechen gegeben, die in den »Front- Stalags« befindlichen Soldaten in Frankreich zu belassen. Trotzdem begann man im Oktober 1940, die Insassen dieser Lager nach Deutschland zu überführen.

In einem zusätzlichen Bericht, der dem vorliegenden Dokumentenbuch angefügt ist, weist das Ministerium für Kriegsgefangene und Deportierte auf die regelwidrige Gefangennahme der Truppen des befestigten Abschnitts von Haguenau hin, und zwar des 22. Festungsinfanterie-Regiments und des 81. Jägerbataillons, sowie des 51. und 58. Infanterieregiments und einer nordafrikanischen Division. Es handelt sich um Dokument F-668, RF-361. Ich zitiere:

»Truppen des befestigten Abschnitts von Haguenau, das 22. Festungsinfanterie-Regiment und das 81. Jägerbataillon, haben bis zum 25. Juni 1.30 Uhr gekämpft und das Feuer erst nach einer Vereinbarung zwischen dem Obersten, der den befestigten Sektor von Haguenau befehligte, und den deutschen Generalen eingestellt. Auf Grund dieser Vereinbarung wurden den Truppen die militärischen Ehren zugesichert und ihnen vor allem garantiert, daß sie nicht gefangengenommen würden. Das 51. und das 58. Infanterieregiment, sowie eine nordafrikanische Division zogen sich auf Toul zurück, erst nachdem am 22. Juni 1940 zwischen dem französischen General Dubuisson und dem deutschen General Andreas in Thuille aux Groseilles, Meurthe et Moselle, ein Abkommen unterzeichnet worden war, das ihnen die militärischen Ehren zusicherte und bestätigte, daß die Truppen nicht in die Gefangenschaft geraten würden.«

Der Gerichtshof möge mir gestatten...

VORSITZENDER: Von welcher offiziellen Stelle kommt dieses Dokument?

M. DUBOST: Vom Ministerium für Kriegsgefangene und Deportierte. Es ist der zusätzliche Bericht der Französischen Regierung.

VORSITZENDER: Haben Sie den Bericht über die Gefangenschaft?

M. DUBOST: Der Bericht wird Ihnen überreicht werden, Herr Präsident.

VORSITZENDER: Dies scheint Anhang Nummer 2 über die Gefangenschaft zu sein: Zu Händen der Französischen Delegation, Gerichtshof in Nürnberg.

M. DUBOST: Das ist richtig.

VORSITZENDER: Wie beweisen Sie, daß dieser Anhang Nummer 2 über die Gefangenschaft ebenso wie dieses Stück hier ein offizielles Dokument darstellt?

M. DUBOST: Dieser Zusatz Nummer 2 wurde im Namen der Regierung der Französischen Republik von der Delegation vorgelegt, die ich die Ehre habe, hier zu vertreten.

VORSITZENDER: Dieses Stück hier trägt die Aufschrift: Informationsdienst für Kriegsverbrechen, französische Ausgabe. Das Dokument hier ist anders geartet, es ist mit der Schreibmaschine geschrieben, Anhang 2, Bericht über die Gefangenschaft, und wir wissen nicht, von wem dieser Bericht stammt.

M. DUBOST: Vor Ihnen liegt das offizielle Begleitschreiben unserer Regierung. Der Gerichtssekretär hat es Ihnen soeben überreicht.

VORSITZENDER: Dieses Dokument scheint ein offizielles Dokument zu sein, aber der andere Anhang weist kein Siegel auf.

M. DUBOST: Das Begleitschreiben trägt ein Siegel, und die Tatsache, daß das Begleitschreiben auf das Dokument hinweist, scheint mir dafür zu genügen, das übersandte Dokument zu beglaubigen.

Ich möchte jetzt dem Gerichtshof Auszüge aus zwei Schreiben vorlesen, die von dem ex-Botschafter Scapini an die Deutsche Waffenstillstandskommission in Wiesbaden gerichtet worden sind, und die beide das Datum vom 4. April 1941 tragen:

»4. April 1941, auf der Seite, oben, Seite 16.

Der Französische Botschafter Scapini an Seine Excellenz Herrn Abetz, Deutscher Botschafter in Paris.

Betrifft: Männer, die nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens gefangengenommen und als Kriegsgefangene behandelt worden sind....

Das Genfer Abkommen ist, was die Gefangennahme betrifft, nur auf den Kriegszustand anwendbar. Nun stellt aber der Waffenstillstand die Kriegshandlungen ein. Demnach wird jeder Mann, der nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens gefangengenommen und als Kriegsgefangener behandelt wird, zu Unrecht in Gefangenschaft gehalten....

Das Waffenstillstandsabkommen sagt in seinem zweiten Absatz nur, daß die französischen Streitkräfte in den von Deutschland zu besetzenden Gebieten rasch in das nicht besetzte Gebiet zu führen seien und demobilisiert werden sollen. Es sagt aber nicht, daß sie, was auch dem Genfer Abkommen zuwiderlaufen würde, in Gefangenschaft überführt werden sollen.

Wenn zugegeben ist, daß Zivilpersonen durch Gefangennahme vor dem Waffenstillstand – Gegenstand meines vorausgehenden Schreibens – nicht als Kriegsgefangene behandelt werden können, kann dies um so weniger für die Gefangennahme nach dem Waffenstillstand der Fall sein. Ich stelle diesbezüglich fest, daß Gefangennahmen, einige von ihnen kollektiver Natur, mehrere Monate nach der Beendigung der Feindseligkeiten durchgeführt worden sind.

Zu den in meinem ersten Schreiben genannten Kategorien von Zivilpersonen kommt eine weitere hinzu: die Kategorie der demobilisierten Soldaten, die nach dem Waffenstillstand in ihre Heimat in der besetzten Zone zurückkehrten, und meist auf dem Wege dorthin gefangengenommen und auf Veranlassung örtlicher Militärbehörden in Gefangenschaft überführt wurden.

Soldaten. Ich bezeichne mit diesem Wort gemäß dem Abkommen die Leute, die, obwohl nach dem Waffenstillstand befreit, infolge der damaligen schwierigen Lage aus irgendeinem Grund nicht mit einem regelmäßigen Entlassungsschein versehen werden konnten. Viele von ihnen wurden unter den soeben erwähnten Umständen ergriffen und in Gefangenschaft geführt....

Nicht militärdienstpflichtige Zivilpersonen. Es versteht sich von selbst, daß diese Leute nach französischem Gesetz nicht als Soldaten betrachtet werden können. Nach ihrem Alter sind sie in drei Gruppen einzuteilen.

a) Männer unter 21 Jahren, noch nicht einberufen. Beispiel: Alexandre Flanquart, 18 Jahre alt, beim Einmarsch der deutschen Truppen in Courrieres (Pas de Calais) gefangengenommen. Gefangenschaftsanschrift: 65/381 Stalag 2 B.

b) Männer von 21 bis 48 Jahren, nicht einberufen, entlassen oder ausgemustert....

c) Uk-Gestellte. Die uk-gestellten Soldaten zerfallen in zwei Gruppen:

1. Uk-Gestellte, die besonderen Einheiten zugeteilt wurden, d.h. militärischen Einheiten, die bei der Mobilmachung von verschiedenen ministeriellen Departements gemäß folgender Aufstellung gebildet wurden....

2. Die Uk-Gestellten, die bei der Mobilmachung an den Stellen, die sie im Frieden bekleideten, in militärischen Anlagen oder Dienststellen, verblieben. Beispiel: Arbeiter in den Artillerieparks.

Uk-gestellte Zivilisten. Im Gegensatz zu den Vorher gehenden gehörten die zivilen Uk-Gestellten nicht militärischen Einheiten an und waren nicht den Militärbehörden unterstellt. Trotzdem wurden sie gefangengenommen....

Beispiel: Henri Mouisset, uk-gestellt für die Fabrik Marret-Bonnin... Gefangenenanschrift: 102. Stalag II A.«

Diese Leute wurden durchaus nicht alle freigelassen. Manche von ihnen blieben bis Kriegsende gefangen.

Wir zitieren nunmehr Dokument RF-324. Es ist die Geschichte der niederländischen Offiziere, die nach der Kapitulation der niederländischen Armee freigegeben und einige Zeit später festgenommen und nach Deutschland in Gefangenschaft überführt wurden:

»Am 9. Mai 1942 wurde in den niederländischen Zeitungen ein Aufruf an alle Berufsoffiziere der früheren niederländischen Armee veröffentlicht, die am 10. Mai 1940 im Dienst gewesen waren. Sie sollten sich am Freitag, den 15. Mai 1942, in der Kaserne Chassée in Breda einfinden....

Über 1000 Berufsoffiziere fanden sich in der Kaserne Chassée am 15. Mai 1942 ein. Die Tore wurden hinter ihnen geschlossen.

Ein hoher deutscher Offizier kam in die Kaserne und erklärte, daß die Offiziere ihr Wort gebrochen hätten, nichts gegen den Führer zu unternehmen, und daß sie sich daher von diesem Augenblick an in Gefangenschaft befänden....

Von Breda wurden sie unter Bewachung nach Nürnberg in Deutschland gebracht.«

Zahlreiche Hindernisse wurden der Freilassung derjenigen französischen Kriegsgefangenen in den Weg gestellt, die aus Gesundheitsgründen hätten nach Hause geschickt werden sollen. Wir zitieren F-417, RF-297, Seite 23 des Dokumentenbuches, Absatz 1:

»Die Frage der Entlassung der in deutscher Kriegsgefangenschaft befindlichen französischen Generale, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersrücksichten, ist von französischen Dienststellen wiederholt angeschnitten worden.

Der Führer hat sich dieser Frage gegenüber stets ablehnend verhalten, und zwar sowohl hinsichtlich einer Entlassung als auch einer Hospitalisierung im neutralen Ausland.

Eine Entlassung oder Hospitalisierung kommt heute weniger denn je in Frage....«

Und handschriftlich wurde auf dieser Note hinzugefügt:

»Eine Beantwortung der französischen Note unterbleibt.«

Diese Note ist in der Tat vom Oberkommando der Wehrmacht an die Deutsche Waffenstillstandskommission als Folge einer Anfrage um Auskunft darüber gerichtet worden, ob man das Ansuchen auf Freilassung der erkrankten französischen Generale, das von der Regierung in Vichy gestellt worden war, beantworten solle oder nicht.

Weit strengere Maßnahmen wurden von den deutschen Behörden gegen unsere Kriegsgefangenen getroffen, als einige unserer gefangenen Landsleute aus patriotischen Gründen den Deutschen zu verstehen gaben, daß sie nicht bereit seien, mit Deutschland zusammenzuarbeiten. Die deutschen Behörden behandelten diejenigen unserer Landsleute, die eine solche Haltung einnahmen, als nicht assimilierbar und gefährlich; ihr Mut und ihre Standhaftigkeit beunruhigten Deutschland, und wahre Morde wurden zu ihrer Bekämpfung vorgeschrieben. Wir kennen zahlreiche Fälle von Morden an Kriegsgefangenen. Die Opfer waren im wesentlichen erstens: Angehörige der Kommandos, zweitens: Flieger und drittens: geflüchtete Gefangene.

Diese Ermordungen wurden durch Deportation und Internierung der Gefangenen in Konzentrationslagern durchgeführt.

Einmal in den Lagern interniert, unterwarf man sie dem Ihnen bekannten Regime, welches unweigerlich zum Tode führen mußte, oder aber man tötete sie einfach durch eine Kugel in das Genick, nach dem KA- Verfahren, das Ihnen von meinem amerikanischen Kollegen bereits geschildert worden ist.

In anderen Fällen wurden sie auf der Stelle gelyncht, entweder auf Grund der gegebenen Befehle, oder infolge der Duldsamkeit, die die Deutsche Regierung der Bevölkerung gegenüber zeigte.

In anderen Fällen endlich übergab man sie der Gestapo und dem SD, die, wie Sie am Schluß meiner Darlegung sehen werden, während der letzten Besatzungsjahre auch das Recht hatten, sie hinzurichten.

Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werden wir uns mit zwei Fällen von Vernichtung von Kombattanten befassen, die nach militärischen Aktionen gefangengenommen worden waren. Es handelt sich in einem Falle um Kommandos, im anderen Falle um Flieger.

Wie der Gerichtshof weiß, sind die Angehörigen der Kommandos fast immer Freiwillige; jedenfalls werden sie unter den tapfersten Kämpfern und unter jenen ausgesucht, die die größten körperlichen Fähigkeiten für den Kampf aufweisen. Man kann sie daher als Elitetruppen ansehen, und der Vernichtungsbefehl, der sich auf sie bezog, zielte somit auf die Vernichtung dieser Elite hin und sollte in den Reihen der alliierten Armeen Schrecken verbreiten. Vom juristischen Standpunkte aus ist die Liquidierung von Kommandos nicht zu rechtfertigen. Übrigens haben die Deutschen selbst in großem Umfang Kommandos eingesetzt. Wenn jedoch ihre eigenen Leute dabei in Gefangenschaft gerieten, haben sie immer verlangt, daß man sie als Kombattanten anerkenne. Unseren eigenen Soldaten jedoch und denen der alliierten Armeen haben sie diese Qualifikation nicht zugebilligt.

Der in dieser Sache grundsätzliche Befehl wurde von Hitler am 18. Oktober 1942 unterzeichnet. Er ist weitgehend zur Ausführung gekommen. Diesem Befehl gingen übrigens andere Befehle des OKW voraus, die beweisen, daß diese Frage vom Generalstab gründlich untersucht worden ist, bevor sie der Gegenstand eines endgültigen Befehls des deutschen Regierungschefs wurde.

In Dokument 553-PS findet der Gerichtshof einen von Keitel unterzeichneten Befehl, den wir als Beweisstück RF-363 vorlegen. Dieser Befehl schreibt vor, alle einzelnen Fallschirmspringer oder kleine Truppe von Fallschirmspringern, die Aufträge ausführten, zu töten. Er stammt vom 4. August 1942.

VORSITZENDER: Lesen Sie das nicht!

M. DUBOST: Ich danke dem Gerichtshof dafür, daß ich dies nicht vorzulesen brauche. Am 7. Oktober 1942 verkündete eine Mitteilung des OKW in Presse und Rundfunk den Entschluß des Oberkommandos, die Saboteure zu exekutieren. Hier der diesbezügliche Auszug aus dem »Völkischen Beobachter« vom 8. Oktober 1942:

»In Zukunft werden sämtliche Terror- und Sabotagetrupps der Briten und ihrer Helfershelfer, die sich nicht wie Soldaten, sondern wie Banditen benehmen, von den deutschen Truppen auch als solche behandelt und wo sie auch auftreten, rücksichtslos im Kampf niederge macht werden.«

Unter der Nummer 1263-PS, RF-365, legen wir Vortragsnotizen des Wehrmachtführungsstabs vom 14. und 15. Oktober 1942 vor:

»Die Sabotage ist ein wesentlicher Bestandteil der Kriegsführung in der Zeit des totalen Krieges geworden. Es braucht in diesem Zusammenhang nur auf unser eigenes Verhalten hingewiesen werden. Belege können vom Feind aus den Berichten unserer eigenen Propagandakompanien entnommen werden....

Die Sabotage sei ein wesentlicher Bestandteil..., wir selbst hätten dieses Kampfmittel stark entwickelt....

Die Absicht, in Zukunft sämtliche Terror- und Sabotagetrupps, die sich wie Banditen benehmen, zu erledigen, ist bereits im Rundfunk bekanntgegeben worden.

Die Aufgabe von WFSt ist deswegen nur darin zu sehen, Durchführungsbestimmungen zu geben, wie die Truppe gegenüber Terror- und Sabotagetrupps zu verfahren hat.«

Das sind die Befehle, die für die Behandlung jener Leute gegeben wurden, die vom deutschen Generalstab als britische Terror- und Sabotagetrupps bezeichnet wurden. Es steht fest, daß der deutsche Generalstab seine eigenen Kommandos niemals als Terror- und Sabotagetrupps bezeichnet hat.

Absatz 1 bezieht sich auf Gruppen in Zivil oder in deutscher Uniform. Ich zitiere:

»Im Kampf oder auf der Flucht sind sie schonungslos zu vernichten....

Angehörige von Terror- und Sabotagegruppen der britischen Wehrmacht, die sich in Uniform nach Ansicht der Truppe einer unehrenhaften oder völkerrechtswidrigen Handlungsweise schuldig machen, sind nach ihrer Gefangennahme gesondert festzusetzen....

Weisung über ihre Behandlung ergeht von WFSt im Einvernehmen mit WR und Amt Ausl./Abw.

Ein kriegswidriges Verhalten von Terror- und Sabotagetrupps, ist künftig immer dann anzunehmen, wenn einzelne Angreifer als Saboteure oder Agenten, gleichgültig ob Soldat und gleich, in welcher Uniformierung, Überfälle oder Greueltaten durchführen, die nach dem Urteil der Truppe von den Grundregeln der Kriegführung abweichen, und sich damit außerhalb der Gesetze des Krieges stellen.

Die Angreifer sind in diesen Fällen im Kampf oder auf der Flucht schonungslos bis auf den letzten Mann zu vernichten.

Eine Verwahrung in Kriegsgefangenenlagern ist auch vorübergehend verboten.«

In Ausführung dieser Befehle überließ man es also dem Urteil der Truppe, darüber zu entscheiden, ob britische Soldaten, selbst wenn sie in Uniform im Verlauf eines Kommandounternehmens gefangengenommen wurden, sich gemäß den Regeln der soldatischen Ehre verhalten hatten oder nicht, und Untergeordnete konnten sie, selbst außerhalb des Kampfes, ohne Berufungsmöglichkeit bis zum letzten Mann vernichten.

Diese Befehle fanden auf britische Kommandos Anwendung. Wir zitieren nun Dokument 498-PS, welches von meinem amerikanischen Kollegen als Beweisstück US-501 vorgelegt worden ist. Es bestätigt die Angaben, die wir dem Gerichtshof durch Verlesung der vorhergehenden Dokumente erbracht haben. Es scheint uns nötig, dieses Dokument zu verlesen.

VORSITZENDER: Herr Dubost! Es sind zwei Punkte, auf die ich Sie aufmerksam machen möchte. Zunächst sagen Sie, daß Sie diese Dokumente nicht zum Beweis anbieten, sondern sie nur vorlesen. Sie müssen jedoch zum Beweis angeboten werden, damit das Dokument selbst als Beweismaterial gilt. Sie haben keines dieser Dokumente zum Beweis vorgelegt, sondern nur aus ihnen verlesen oder sie mit Nummern versehen.

M. DUBOST: Herr Vorsitzender! Ich habe alle diese Dokumente, absolut alle, eingereicht, mit Ausnahme derjenigen, die bereits von meinem Kollegen vorgelegt worden waren; sie sind alle mit einer Nummer versehen eingereicht worden und können Ihnen sofort vorgelegt werden.

Ich bitte den französischen Sekretär, sie Ihnen mit der Vorlagenummer zu überreichen, die ich verlesen habe.

VORSITZENDER: Sie sind bereits vorgelegt worden?

M. DUBOST: Herr Vorsitzender! Da einige Stücke eingereicht worden sind, zitiere ich sie mit der Vorlagenummer; jene, die noch nicht eingereicht worden sind, versehe ich mit einer Nummer, wenn ich sie vorlege.

VORSITZENDER: Warum legen Sie nicht die Dokumente vor, die schon von anderen Anklagevertretungen eingeführt worden sind?

M. DUBOST: Herr Präsident! Wenn ich sie zitiere, gebe ich die Vorlagenummer meiner amerikanischen Kollegen an.

VORSITZENDER: 498-PS ist bereits von der Amerikanischen Anklagevertretung eingereicht worden, nicht wahr?

M. DUBOST: 498-PS, Herr Präsident, wurde schon von meinem amerikanischen Kollegen als US-501 eingereicht, wie ich schon gesagt habe, und auch von ihm zitiert. Ich möchte dieses Dokument nicht verlesen, sondern nur kurz kommentieren.

VORSITZENDER: Gut, aber erwähnen Sie auch die vorausgehenden Stücke.

M. DUBOST: Ich bitte den französischen Sekretär, Ihnen diese Dokumente mit den Vorlagenummern zu überreichen.

VORSITZENDER: Sind sie auch von dem Amerikanischen Anklagevertreter eingereicht worden?

M. DUBOST: Nicht alle, Herr Präsident, einige wurden von der Amerikanischen Anklagevertretung vorgelegt, andere von mir selbst.

VORSITZENDER: Das, was der Gerichtshof von Ihnen wünscht, ist, daß Sie bei der Vorlage eines Dokuments, das noch nicht eingereicht worden ist, das Dokument mit einer Beweisstücknummer versehen, und ferner, daß Sie diese Nummer bekanntgeben, damit die Akten vollständig sind. Ist das klar?

M. DUBOST: Das ist klar, Herr Präsident. Ich glaube jedoch, dies von Anfang an getan zu haben, da der französische Sekretär Ihnen soeben die Akten überreicht hat.

VORSITZENDER: Sie haben die Dokumente vielleicht numeriert, aber Sie haben in einigen Fällen diese Nummern nicht bekanntgegeben.

Da ist noch eine andere Frage, auf die ich hinweisen möchte; ich bat Sie vorhin, sich auf neue Punkte zu beschränken. Sie legen uns jedoch jetzt Beweismaterial über Kommandos und britische Kommandos vor, die in einem früheren Stadium des Prozesses bereits eingehend behandelt worden sind. Dies erscheint uns unnötig.

M. DUBOST: Ich bitte den Gerichtshof um Entschuldigung. Ich habe keines der bereits zitierten Dokumente verlesen. Die Dokumente, welche vorgelesen wurden, sind sämtlich noch nicht zitiert worden. Ich war gerade bei einem bereits zitierten Dokument angekommen, und hatte den Gerichtshof sogar gebeten, mir die Erläuterung dieses Papiers zu ersparen, da ich annahm, daß es dem Gerichtshof bekannt sein würde.

VORSITZENDER: Wir haben bereits reichlich viel Beweismaterial über die Behandlung von Kommandos und Sabotagetruppen kennengelernt, Beweise, die, wenn ich mich recht erinnere, unterschieden zwischen Truppen, die in der Nähe des Kampfraumes aus der Luft abgesetzt wurden, und Truppen, die hinter den Linien absprangen. Wir haben schon viele Beweise zu diesem Gegenstand gehört. Wenn etwas Besonderes für den Fall Frankreichs zu sagen ist, werden wir es gern hören; wir wollen jedoch keine kumulativen Beweise über bereits behandelte Fragen hören.

M. DUBOST: Ich glaubte nicht, dem Gerichtshof kumulative Beweise geliefert zu haben, als ich Dokumente zur Verlesung brachte, die dem Gerichtshof noch nicht verlesen worden waren. Da es sich aber so verhält, werde ich darüber hinweggehen, allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, daß in unseren Augen Keitel für die gegebenen Befehle und ihre Ausführung auf das stärkste verantwortlich zu machen ist.

Dokument 510-PS ist nicht verlesen worden. Wir legen es unter der Nummer RF-367 vor. Es behandelt die Ausführung der betreffenden Befehle im Zusammenhang mit der Landung englischer Einheiten auf Patmos.

Ein Schreiben des WFSt an verschiedene hohe Kommandostellen, Dokument 532-PS, wiederholt und präzisiert diese Vorschriften, die der Gerichtshof bereits kennt, und bringt nichts Neues. Wir überreichen das Dokument als Beweisstück RF-368.

Wir kommen nunmehr zu den Exekutionen von gefangenen alliierten Fliegern. Aus der bereits erfolgten Darstellung dieser Frage hat der Gerichtshof ersehen, daß gewisse Luftoperationen von der Deutschen Regierung als verbrecherisch angesehen worden sind. Sie hat indirekt das Lynchen von Fliegern durch die Aktion »Sonderbehandlung« begünstigt. Darauf brauche ich nicht nochmals zurückzukommen. Sie war Gegenstand des vorgelegten Dokuments US-333, das bereits verlesen worden ist, ebenso wie Dokument US-334.

Im Rahmen dieser Vorschriften wurde der Reichsjustizminister mit Schreiben vom 4. Juni 1944 angewiesen, die gegen deutsche Zivilpersonen wegen Ermordung alliierter Flieger laufenden Prozesse niederzuschlagen. Das ist Gegenstand des Dokuments 635-PS, RF-370:

»Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, 4. Juni 1944. An den Reichsminister der Justiz, Herrn Dr. Thierack. Betrifft: Volksjustiz gegen anglo-amerikanische Mörder.

Sehr verehrter Herr Dr. Thierack!

Der Leiter der Parteikanzlei hat mir von seinem in Abschrift anliegenden Geheim-Rundschreiben Kenntnis gegeben und mich gebeten, auch Sie zu verständigen. Ich darf dem hiermit nachkommen und Sie bitten, zu erwägen, wie weit Sie die Gerichte und Staatsanwaltschaften unterrichten wollen.«

Am 6. Juni vereinigten zwei wichtige Besprechungen Kaltenbrunner, Ribbentrop und Göring, die alle drei hier angeklagt sind, Himmler, von Brauchitsch und Offiziere der Luftwaffe und der SS. Es wurde beschlossen, eine endgültige Liste jener Luftoperationen anzulegen, die Terrorakte darstellen.

Der Originalbericht, der von Warlimont stammt, trägt handschriftliche Notizen von Jodl und Keitel. Es ist das Dokument 735-PS, RF-371. Im Laufe dieser Besprechung wurde beschlossen, daß das Lynchen die wirksamste Strafe darstelle, um gewissen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Luftangriffen Einhalt zu gebieten.

Kaltenbrunner versprach, was ihn betraf, die aktive Mitarbeit des SD.

PROFESSOR DR. FRANZ EXNER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN JODL: Ich widerspreche der Vorlage des Dokuments 532-PS vom 24. Juni 1944. Das ist ein Befehlsentwurf, der Jodl vorgelegt wurde, er ist von ihm durchgestrichen worden und damit erledigt.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch gleichzeitig aufmerksam machen, daß wir Verteidiger nicht ein Dokumentenbuch vorgelegt bekommen haben, wie das Gericht, und daß es uns daher erschwert ist, zu kontrollieren und dem Vortrag der Anklage zu folgen. Wir bekommen jeden Morgen einen Haufen Dokumente, welche sich teilweise auf Künftiges, teilweise auf Vergangenes beziehen. Aber ein geordnetes Dokumentenbuch habe ich seit Wochen nicht gesehen. Ferner wäre es doch sehr wünschenswert, daß wir am Tage vorher schon die Dokumente bekämen; wir könnten dann bei der Beweisaufnahme nach beiden Richtungen behilflich sein.

VORSITZENDER: Dr. Exner, sagten Sie, daß Sie das Dokumentenbuch nicht erhalten haben, oder das Aktenstück?

PROF. DR. EXNER: Ich habe das Aktenstück nicht erhalten. Ich möchte noch etwas hinzufügen: Einige der Urkunden, die jetzt vorgelesen worden sind, wurden ohne Unterschrift und ohne Datum zitiert, und es ist fraglich, ob diese Dokumente überhaupt als solche zu betrachten sind.

VORSITZENDER: Ich nehme an, Sie haben soeben gehört, daß ich Herrn Dubost bat, die Nummern der Beweisstücke bekanntzugeben, die die Französische Anklagebehörde allen von ihr vorgelegten Dokumenten gibt. So wie ich die Sache verstehe, hat er die Dokumente wohl numeriert, aber in einzelnen Fällen die Nummern dem Gerichtshof nicht bekanntgegeben. Das Dokument ist, wie Sie sehen, vorgelegt worden und hat, wie ich es verstehe, auch eine Nummer; er hat jedoch die Nummern nicht immer angegeben. Der Gerichtshof hat Herrn Dubost gesagt, daß nach Wunsch und Anordnung des Gerichtshofs jedes von der Französischen Anklagebehörde eingereichte Dokument mit einer Nummer zu versehen sei, die vor dem Gerichtshof angegeben werden muß. Das zu dem einen der von Ihnen aufgeworfenen Punkte.

Was die Tatsache betrifft, daß Sie kein Dokumentenbuch zur Verfügung haben, so ist dies natürlich ein Verstoß gegen die Anordnung des Gerichtshofs, daß eine bestimmte Anzahl von Abschriften der Dokumente im Informationsraum der Verteidigung hinterlegt oder den Verteidigern auf einem anderen Wege übermittelt werden sollen.

Was Dokument 532-PS betrifft, Dr. Exner, haben Sie dazu noch etwas zu bemerken? Wir sind gerade dabei, die Sitzung für einige Minuten zu unterbrechen. Wir möchten gern noch vor dieser Pause hören, was Sie zu sagen haben.

PROF. DR. EXNER: Nein, dazu habe ich nichts zu sagen. Wenn ich aber noch eine weitere Bemerkung machen darf: Es wurde uns als Wunsch des Herrn Präsidenten mitgeteilt, daß wir an jedem Tage hören sollen, was der Gegenstand der Verhandlung des nächsten Tages sein wird. Dies würde uns die Vorbereitung außerordentlich erleichtern. Das ist bis jetzt noch nicht ein einziges Mal geschehen. Ich selber habe noch nie gehört, was man am nächsten Tag verhandeln wird.

VORSITZENDER: Danke! Herr Dubost, der Gerichtshof möchte hören, was Sie zu den von Dr. Exner aufgeworfenen Fragen zu sagen haben. Zunächst zu dem Dokument 532-PS, zweitens, warum er kein Dokumentenbuch, und schließlich, warum er kein Programm für den Verhandlungsgegenstand des kommenden Tages erhalten hat.

M. DUBOST: Herr Präsident! Was die Bemerkung Dr. Exners über die Tagesordnung betrifft, so ist es durchaus nicht die Aufgabe der Anklagebehörde, diese bekanntzugeben.

Was das Dokumentenbuch anbelangt, ist es möglich, daß es in der Form, in der es dem Gerichtshof vorliegt, das heißt in einer bestimmten Reihenfolge paginiert, der Verteidigung nicht zugestellt wurde. Jedenfalls bin ich sicher, gestern den deutschen Text und mehrere französische Texte von allen heute benutzten Dokumenten in den Verteidigerraum geschickt zu haben. Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, ob diese Dokumente in derselben Reihenfolge übergeben worden sind, in der sie dem Gerichtshof vorliegen, ich bin jedoch sicher, daß sie übergeben wurden.

VORSITZENDER: Und was Dokument 532 betrifft?

M. DUBOST: Ich habe nicht begonnen, das Dokument 532, RF-368, zu verlesen, Herr Präsident; ich konnte jedoch nicht unterdrücken, daß es eine handschriftliche Randbemerkung trägt.

VORSITZENDER: Ist es ein Dokument, das bereits eingereicht worden ist?

M. DUBOST: Ich glaube nicht, Herr Präsident. Ich habe in meinen Akten eine gewisse Anzahl von Dokumenten, die ich nicht verlesen habe, da mir der Wunsch des Gerichtshofs, meine Ausführungen kurz zu halten, bekannt war. Dokument 532-PS, RF-368, gehört dazu.

VORSITZENDER: Das Dokument ist nach Dr. Exner der Entwurf eines Erlasses, der Jodl vorgelegt, von ihm jedoch nicht gebilligt worden ist. Er glaubt daher, daß man es nicht in Betracht ziehen sollte, da es sich nur um einen Entwurf handelt. Ist es in diesem Fall nicht klar, daß man es nicht vorlegen und als Beweisstück gebrauchen sollte?

M. DUBOST: Diese Frage wird der Gerichtshof nach Anhörung der Erklärungen des Herrn Dr. Exner entscheiden. Übrigens erschien mir dieses Dokument nicht sehr wichtig, da ich es nicht verlesen habe. Jedenfalls konnte ich dem Gerichtshof nicht verbergen, da ich es ja nicht vorgelesen habe, daß es eine handschriftliche Randnotiz trägt. Diese handschriftliche Notiz wird einen der Punkte für die Bewertung darstellen, auf den sich der Gerichtshof bei der Entscheidung über die Annahme oder Verwerfung des Dokuments RF-368 nach Anhörung der Verteidigung stützen wird.