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[Pause von 10 Minuten.]

M. FAURE: Herr Dodd bittet, dem Gerichtshof kurz eine Frage unterbreiten zu dürfen.

MR. DODD: Herr Vorsitzender, ich bitte kurz um das Wort. Ich möchte den Gerichtshof davon in Kenntnis setzen, daß ein gewisser Andreas Pfaffenberger, der eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat und dessen Aufenthaltsort die Amerikanische Anklagebehörde im Auftrag des Gerichtshofs ausfindig machen sollte, gestern ermittelt wurde und sich heute hier befindet. Er steht für ein Kreuzverhör zur Verfügung, um das der Verteidiger des Angeklagten Kaltenbrunner nachgesucht hatte.

VORSITZENDER: Ist die eidesstattliche Erklärung verlesen worden?

MR. DODD: Jawohl, Herr Präsident, sie wurde verlesen.

VORSITZENDER: Und dabei wurde die Bedingung gestellt, daß er zu einem Kreuzverhör hierher gebracht werden sollte?

MR. DODD: Jawohl, man hat darum gebeten, ihn hierher zu bringen, wenn ich mich recht erinnere.

VORSITZENDER: Hat der Verteidiger des Angeklagten Kaltenbrunner die Absicht, ein Kreuzverhör vorzunehmen, ich meine nicht in diesem Augenblick, sondern überhaupt?

DR. KAUFFMANN: Der Angeklagte Kaltenbrunner wird auf diesen Zeugen verzichten. Ich müßte allerdings diese Frage noch einmal besonders mit ihm besprechen, denn es war bisher nicht bestimmt, ob Pfaffenberger hierher kommen würde, und, wenn Pfaffenberger vernommen würde, dann müßte Kaltenbrunner schon in diesem Saale anwesend sein.

VORSITZENDER: Es scheint mir doch recht unzweckmäßig, daß der Zeuge Pfaffenberger zu einem Kreuzverhör hierher geholt worden ist, und Sie dann sagen, daß Sie ihn nicht mehr verhören wollen, nachdem Sie die eidesstattliche Erklärung gelesen haben. Es scheint mir das Vernünftigste zu sein, daß Sie sich entscheiden, ob Sie den Zeugen ins Kreuzverhör nehmen wollen oder nicht. Ich dachte, daß dies der Fall wäre, daß er hierher gebracht würde, um ins Kreuzverhör genommen zu werden, und daß man ihn nicht geholt hätte, wenn Sie ihn nicht ins Kreuzverhör nehmen wollten. Jedenfalls ist er jetzt hierher gebracht worden und wenn die Absicht bestand, ihn einem Kreuzverhör zu unterziehen, dann muß das auch geschehen.

Herr Dodd, kann der Zeuge einige Zeit hierbleiben?

MR. DODD: Ja, er kann noch hierbleiben. Aber er ist sechs Jahre lang in einem Konzentrationslager gewesen und muß hier unter einer gewissen Pflege gehalten werden. Für ihn bedeutet es eine ziemliche Belastung, zu lange hier gehalten zu werden. Wir möchten ihn nicht länger als notwendig halten; wir haben ihn unter Schwierigkeiten mit Hilfe der amerikanischen Armee ausfindig gemacht.

DR. KAUFFMANN: Vielleicht zwei oder drei Tage.

VORSITZENDER: Ich nehme an, daß Sie ein Kreuzverhör beantragt hatten, nachdem das Affidavit verlesen worden war. Aus diesem Grunde ist er hierher gebracht worden. Unter diesen Umständen sehe ich nicht ein, warum man ihn noch zwei bis drei Tage warten läßt, nachdem er nun schon hier ist. Herr Dodd, wäre es möglich, den Zeugen bis Montag hier zu behalten?

MR. DODD: Jawohl, er kann bis Montag hier bleiben.

VORSITZENDER: Wir werden ihn bis Montag hier behalten und Sie können Ihr Kreuzverhör wie gewünscht vornehmen. Sie verstehen, was ich meine. Wenn eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt worden ist und einer der Verteidiger ein Kreuzverhör beantragt hat, muß die Anklagebehörde verständigt werden, falls nach Prüfung der eidesstattlichen Erklärung ein Kreuzverhör nicht mehr für nötig befunden wird. Er muß also die Anklagevertretung davon unterrichten, um die Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die durch die Herbeiholung eines Zeugen entstehen. Verstehen Sie das?

DR. KAUFFMANN: Ich werde das Kreuzverhör durchführen.

VORSITZENDER: Jawohl.

M. FAURE: Herr Präsident, ich bitte den Gerichtshof um Erlaubnis, jetzt den Zeugen Emil Reuter vernehmen zu dürfen.