[Das Gericht vertagt sich bis
6. Februar 1946, 10.00 Uhr.]
Zweiundfünfzigster Tag.
Mittwoch, 6. Februar 1946.
Vormittagssitzung.
M. FAURE: Mit der gütigen Erlaubnis des Gerichtshofs wird Herr Gerthoffer jetzt seine Ausführungen über den Raub der Kunstschätze vortragen.
M. GERTHOFFER: Die Wirtschaftsabteilung der Französischen Delegation hatte einen Vortrag über die Plünderung der Kunstschätze der besetzten Gebiete Westeuropas vorbereitet. Bei der Sitzung am 22. Januar hielten wir es zur Verkürzung der Verhandlung für angebracht, auf unseren diesbezüglichen Vortrag zu verzichten, obwohl wir selbstverständlich dem Gerichtshof zur weiteren Verfügung stehen, falls er diesen Vortrag für notwendig halten würde. Inzwischen aber hat uns am 31. Januar die Amerikanische Anklagebehörde mitgeteilt, daß der Angeklagte Rosenberg zu behaupten beabsichtigt, die Kunstschätze seien beschlagnahmt worden, um ganz einfach »sichergestellt« zu werden.
Wir sind der Ansicht, daß aus den Dokumenten, die dem Gerichtshof zur Verfügung stehen, hervorgeht, daß dies keinesfalls nur eine Sicherstellung war, sondern vielmehr ein klarer Plünderungsakt, und ich stehe dem Gerichtshof zur Verfügung, um ihm in kurz gehaltenen Ausführungen an Hand der von uns gesammelten Dokumente den Beweis hierfür zu erbringen. Wenn es der Gerichtshof wünscht, kann ich jetzt diesen kurzen Vortrag halten. Auf jeden Fall bleibe ich ihm zur Verfügung.
Herr Vorsitzender, meine Herren! Die Plünderung von Kunstschätzen hat eine kulturelle Seite, auf die ich nicht weiter eingehen will, da sie bereits von Oberst Storey am 18. Dezember 1945 behandelt worden ist. Ich werde mich nur auf die wirtschaftliche Seite beschränken und allgemein über die Plünderung in den westeuropäischen Ländern sprechen.
Wie der Gerichtshof feststellen wird, haben sich die Machthaber des Reiches in erster Linie systematisch die Kunstschätze, die im Besitz von Einzelpersonen waren, angeeignet, meistens unter dem Vorwand, daß die Besitzer jüdisch seien; sie haben sich auf diese Weise wertvolle Tauschobjekte verschafft. In Belgien, Holland, Luxemburg und Frankreich sind Bildergalerien, öffentliche sowie Privatsammlungen, Porzellan, alte Möbel und Juwelen gestohlen worden.
Es handelte sich dabei nicht um einzelne Plünderungen, um Plünderungen durch Soldaten, die es in allen Kriegen gegeben hat und noch gibt. Diese Plünderungskampagne wurde systematisch und mit Disziplin durchgeführt. Die angewendeten Verfahren waren verschiedenster Natur. Willkür und ein persönliches Element konnten nur in der Art der Durchführung der Pläne, die die nationalsozialistischen Führer schon vor Juni 1940 ausgearbeitet hatten, in Erscheinung treten.
Das amtliche Organ für die Ausführung dieser Plünderung war in erster Linie der Sonderstab des Reichsministers Rosenberg für die besetzten westlichen Gebiete und die Niederlande. Dieses Organ mag nicht der einzige Agent gewesen sein, aber es war das wichtigste. Oberst Storey hat bereits die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf diese verbrecherischen Umtriebe gelenkt. Der Wille, Kunstwerke in gleicher Weise wie materielle Reichtümer zu beschlagnahmen, ist die Grundlage nationalsozialistischer Expansionspolitik. Die Tätigkeit des Angeklagten Frank in Polen hat hierfür bereits genügend Beweismaterial geliefert.
Gleich nach dem Einfall im Westen tritt die Idee auf, diese wertvolle Beute sicherzustellen. In der ersten Zeit wünschte man möglichst viel zu beschlagnahmen, und in diesem Sinne haben mehrere parallele Behörden die Konfiszierung vorgenommen.
In erster Linie die Militärbehörden, einmal durch indirektes Vorgehen, wie in Holland durch die besonderen Dienststellen des Devisen-Schutzkommandos, oder durch direktes Eingreifen, wie in Frankreich durch das Amt für Kunstschutz.
Die Zivilbehörden wurden dann mit der gleichen Aufgabe beauftragt: In Paris die Deutsche Botschaft und in den Niederlanden das Amt für Feindvermögen, das dem Reichskommissar in Holland unterstellt war.
Diese vielen verschiedenen Zuständigkeitsbereiche haben übrigens die Einrichtung des Sonderstabes Rosenbergs überlebt. Wir sehen hier die erste Phase des Kunstraubes. Aus der offiziellen Korrespondenz und den Erklärungen von Otto Abetz ist ersichtlich, daß die Initiative auf den Außenminister, also auf den Angeklagten Ribbentrop zurückzuführen ist. Die erste Phase dauerte von dem Einmarsch der Deutschen in die westeuropäischen Länder bis zum Oktober 1940.
Die zweite Phase beginnt mit dem Erscheinen des Sonderstabes Rosenberg, der unter dem Schutze des Angeklagten Göring auftritt, und diese Plünderungen sind daher in erster Linie dem Angeklagten Göring vorzuhalten.
Gegen Juli 1942 beginnt eine dritte Phase in der Geschichte des Sonderstabes. Der Hauptschuldige ist von diesem Zeitpunkt an der Angeklagte Alfred Rosenberg. Die Tätigkeit des Sonderstabes hörte in Westeuropa erst mit der Befreiung auf.
Ein Teil der Archive des Sonderstabes fiel den französischen Armeen in die Hände, einen anderen Teil, der nach Füssen gebracht worden war, hat die amerikanische Armee beschlagnahmt, die auch die Archive des Angeklagten Rosenberg gefunden hat. Von dort stammen die Dokumente, die die PS-Nummer tragen und dem Gerichtshof vorgelegt wurden.
Die Beschlagnahme der Kunstwerke begann sofort beim Einmarsch der deutschen Truppen in Belgien, Holland und Frankreich. Seit Juni wurde in Paris eine Dienststelle der Botschaft von Dr. von Kunsberg und Dr. Dirksen geleitet, sie lief parallel mit einem Sonderdienst der Militärregierung, an deren Spitze Graf Wolff-Metternich stand. Der Beschlagnahmebefehl erstreckte sich, unter Verletzung des Haager Abkommens, sowohl auf öffentliches wie auch auf privates Vermögen. Der Angeklagte Keitel gab am 30. Juli 1940 dem General von Bockelberg, Militärgouverneur von Paris, einen Befehl, dessen Abschrift ich als RF-1301 vorlege. Er lautet wie folgt:
»Der Führer hat nach Vortrag des Herrn Reichsaußenministers angeordnet, daß neben den in französischem Staatsbesitz befindlichen Kunstschätzen auch die in privatem, vornehmlich jüdischem Besitz befindlichen Kunst- und Altertumswerte vor Verschleppung bzw. gegen Verbergung einstweilen in Verwahrung der Besatzungsmacht sichergestellt werden unter Kenntlichmachung des bisherigen französischen Besitzers. Es soll zwar keine Enteignung, wohl aber eine Überführung in unseren Gewahrsam stattfinden als Pfand für die Friedensverhandlungen.«
In Holland, Belgien und Luxemburg wurden dieselben Maßnahmen getroffen.
Dokument RF-1302 ist ein Dokument, das von den amerikanischen Armeen erbeutet worden ist. Es ist ein Schreiben, das am 5. Juli 1940 vom Angeklagten Keitel verfaßt wurde. Ich lege eine Abschrift dieses Schreibens vor, das als 137-PS registriert ist:
»Reichsleiter Rosenberg hat beim Führer beantragt:
1. Die Staatsbibliotheken und Archive nach für Deutschland wertvollen Schriften,
2. die Kanzleien der hohen Kirchenbehörden und Logen nach gegen uns gerichteten politischen Vorgängen zu durchforschen und das in Betracht kommende Material beschlagnahmen zu lassen.
Der Führer hat angeordnet, daß diesem Vorschlage zu entsprechen sei und daß die Geheime Staatspolizei – unterstützt durch Archivare des Reichsleiters Rosenberg – mit den Nachforschungen betraut werde. Der Chef der Sicherheitspolizei, SS-Gruppenführer Heydrich, ist benachrichtigt; er wird mit den zuständigen Militärbefehlshabern zwecks Ausführung des Auftrages in Verbindung treten.
Diese Maßnahme soll in allen von uns besetzten Gebieten der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Frankreichs durchgeführt werden.
Es wird gebeten, die nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, gezeichnet Keitel.«
Ich werde jetzt als RF-1303 eine Abschrift von 139-PS, das ungefähr mit demselben Wortlaut für Holland gilt, und als RF-1304 die Abschrift von 140-PS, dem gleichlautenden Dokument für Belgien, vorlegen.
Gleichzeitig wurde am 15. Juli 1940 in Ausführung der Befehle Keitels eine Verordnung betreffend die Sicherstellung von Kunstschätzen in allen besetzten Gebieten erlassen. Diese Verordnung erschien im amtlichen deutschen Verordnungsblatt, Nummer 3, auf Seite 49 und folgenden. Ich reiche dem Gerichtshof eine Abschrift dieser Verordnung als RF-1305 ein und bitte um die Erlaubnis, die folgenden zwei Absätze zu zitieren:
Erster Absatz:
»Die beweglichen Kunstschätze werden nicht von dem Ort, wo sie sich im Augenblick befinden, fortgeschafft werden, noch werden sie in irgendeiner Weise verändert werden ohne die schriftliche Ermächtigung eines Militärbefehlshabers der Militärverwaltung.«
Dritter Absatz:
»Die beweglichen Kunstschätze, deren Wert 100.000.- Franken übersteigt, müssen von ihren Eigentümern oder Besitzern schriftlich bis zum 15. August 1940 bei der zuständigen Feldkommandantur oder bei einer anderen Behörde, die von der Feldkommandantur bezeichnet wird, angemeldet werden.«
Wenn sich der Gerichtshof an die Erläuterungen erinnern will, die ich vor vierzehn Tagen gegeben habe, wird er feststellen, daß die Deutschen zu gleicher Zeit ähnliche Verordnungen für bewegliches Gut, Devisen und andere Reichtümer erlassen hatten, mit dem Ziel, diese Werte zu blockieren.
In dieser Verordnung, die der Bevölkerung der besetzten Länder zur Kenntnis kommen sollte, handelte es sich noch nicht um eine Sicherstellung oder um eine Beschlagnahme, sondern ganz einfach um ein Blockieren und eine Anmeldung. Eine Maßnahme, die den späteren Raub vorbereiten sollte, und die einen nicht zu vergessenden Beweis von Unaufrichtigkeit darstellt. Nach dieser Zeit ging man zur Beschlagnahme der berühmtesten jüdischen Sammlungen in Frankreich über. Diese Beschlagnahmungen erfolgten unter Umständen, die der Waffenstillstandskommission in Wiesbaden Anlaß zu zahlreichen Protesten gegeben haben.
Ich möchte im Dokumentenbuch als Nummer RF-1306 ein Schreiben des französischen Finanz- Staatssekretärs vom 18. Dezember 1941, der einen dieser Proteste enthält, vorlegen, ohne jedoch Zitate aus ihm zu bringen.
Zwischen Zivil- und Militärbehörden gab es keine Begrenzung der Tätigkeiten und Zuständigkeiten. Es gab Streitigkeiten und Rivalitäten, aber ab März 1941 ging die Leitung auf den Sonderstab Rosenberg über. Man darf sagen, daß vom Jahre 1940 bis 1944 dieser Sonderstab hinsichtlich der Beschlagnahme von Kunstgegenständen in Luxemburg, Belgien, Holland und Frankreich eine Monopolstellung innegehabt hat.
Der Stab Rosenberg war eine Vertretung des Außenpolitischen Amtes der Partei, dessen erste Aufgabe es war, in den besetzten Gebieten politisches Material, das gegen das Judentum und das Freimaurertum von der »Hohen Schule« benutzt werden könnte, aufzusuchen und zu beschlagnahmen.
Die Aufgaben dieser »Hohen Schule« hat Hitler in seinem Erlaß vom 29. Januar 1940 niedergelegt. Es ist Dokument 136-PS, und ich lege eine Abschrift davon als RF-1308 vor. Dieses Dokument ist sehr kurz und ich möchte es dem Gerichtshof verlesen:
»Die ›Hohe Schule‹ soll einst die zentrale Stätte der nationalsozialistischen Forschung, Lehre und Erziehung werden. Ihre Errichtung wird nach dem Kriege erfolgen. Um jedoch die begonnenen Vorarbeiten zu fördern, ordne ich an, daß Reichsleiter Alfred Rosenberg diese Vorbereitungsarbeiten, vor allem auf dem Gebiet der Forschung und Errichtung der Bibliothek, weiterführt. Die Dienststellen von Partei und Staat sind gehalten, ihm in dieser Arbeit jede Unterstützung angedeihen zu lassen.
Berlin, 29. Januar 1940, gezeichnet Adolf Hitler.«
Mit der Aufgabe betraut, die jüdischen Sammlungen, die angeblich herrenlos in den besetzten Gebieten geblieben waren, aufzuspüren und zu beschlagnahmen, beschränkte sich der Sonderstab Rosenberg jedoch nicht darauf, Privatwohnungen zu plündern, sondern seine Tätigkeit umfaßte auch die Aneignung vieler Einlagen aus Bankschließfächern. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Auszug eines Dokumente, das ich als RF-1307 vorgelegt habe und das ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs auszugsweise verlesen möchte. Es findet sich auf Seite 2 der Übersetzung und ist auch im Schriftsatz wiedergegeben.
»Am 26. September 1941 hat Herr Braumüller, in Rosenbergs Auftrage handelnd, zwei im Inventar aufgenommene mit Kunstgegenständen gefüllte Kisten wegschaffen lassen, welche bei der Agentur der Société générale in Arcachon hinterlegt worden sind, im Namen des Sequesters ›Philippe de Rothschild‹, dem die französische Staatsangehörigkeit noch nicht zurückgegeben worden ist.«
Das Tätigkeitsgebiet des Sonderstabes Rosenberg beschränkte sich im übrigen nicht nur auf die Plünderungen von jüdischem und freimaurerischem Eigentum. Es umfaßte sehr bald alles, was man auf künstlerischem Gebiet in den besetzten Gebieten ergreifen konnte. Dieses künstlerische Erbe, das der Sonderstab sich stets mit illegalen Mitteln aneignete, erstreckt sich ohne Unterschied auf öffentliches und privates Eigentum.
Diese Aktion des Sonderstabes Rosenberg wurde von dem Angeklagten Göring selbst angeregt. So lege ich jetzt als RF-1309 ein Dokument vor, das die amerikanische Armee gefunden hat. Es ist 141-PS und enthält einen Befehl des Angeklagten Göring vom 5. November 1940, datiert in Paris, der die Tätigkeit des Sonderstabes erweitert:
»In Fortführung der bisher getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung des jüdischen Kunstbesitzes durch den Chef der Militärverwaltung Paris und durch den Einsatzstab Rosenberg (Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 2f 28. 14. W. Z. Nr. 3812/40g) wird mit den in den Louvre gebrachten Kunstgegenständen in folgender Weise verfahren:
1. diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,
2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlungen des Reichsmarschalls dienen,
3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der ›Hohen Schule‹ und im Aufgabenbereich des Reichsleiters Rosenberg angebracht erscheinen...«
VORSITZENDER: Ich glaube, dieses Dokument ist bereits verlesen worden, Herr Gerthoffer. Ich glaube, es wurde von Oberst Storey verlesen.
M. GERTHOFFER: Herr Präsident, ich werde dieses Zitat auslassen. Ich komme jetzt zu dem Befehl des Angeklagten Keitel vom 17. September 1940, von dem ich eine Abschrift als RF-1310 vorlege. Es ist das amerikanische Dokument 138-PS, aus dem ich den Hauptteil zitiere:
»In Ergänzung des seiner Zeit mitgeteilten Auftrages des Führers an den Reichsleiter Rosenberg, in den besetzten Gebieten des Westens Logen, Bibliotheken und Archive nach für Deutschland wertvollem Material zu durchsuchen und dieses durch die Gestapo sicherzustellen, hat der Führer entschieden:
... Reichsleiter Rosenberg bzw. sein Vertreter Reichshauptstellenleiter Ebert hat hinsichtlich des Zugriffsrechtes eindeutige Weisungen vom Führer persönlich; er ist ermächtigt, die ihm wertvoll erscheinenden Kulturgüter nach Deutschland abzutransportieren und hier sicherzustellen. Über ihre Verwendung hat der Führer sich die Entscheidung vorbehalten.
Es wird gebeten, die in Frage kommenden Militärbefehlshaber bzw. Dienststellen entsprechend anzuweisen.«
Die Tätigkeiten des Sonderstabes Rosenberg waren vielseitig. So hat am 18. Dezember 1941 Rosenberg Hitler den Vorschlag unterbreitet, jüdisches Mobiliar in den besetzten Westgebieten zu beschlagnahmen, um es zur Einrichtung der Parteidienststellen in den Ostgebieten zu verwenden.
Hier habe ich die Abschrift des von der amerikanischen Armee aufgefundenen Dokuments 001-PS. Ich habe in das Dokumentenbuch eine Abschrift als RF-1311 eingefügt:
»Im gesamten Osten hat die Verwaltung furchtbare Wohnzustände vorgefunden und die Möglichkeiten der Anschaffung sind so beschränkt, daß praktisch jetzt nichts mehr besorgt werden kann. Ich bitte deshalb den Führer, zu genehmigen, daß die gesamten jüdischen Wohnungseinrichtungen der geflohenen oder noch abreisenden Juden in Paris wie überhaupt in den westlichen Gebieten nach Möglichkeit zur Unterstützung der Einrichtungen für die Verwaltung im Osten beschlagnahmt werden.«
Ich komme jetzt zu Seite 15 meines Schriftsatzes, unten. Die Deutschen verheimlichten übrigens ihre Absichten. Dies ergibt sich im besonderen aus dem Schreiben vom 28. Februar 1942, das vom deutschen Militärbefehlshaber in Frankreich an die Deutsche Waffenstillstandskommission gerichtet war. Ich lege eine Photokopie davon als RF-1312 vor. Auf Seite 16 befinden sich einige Auszüge aus diesem Brief:
»Mit Rücksicht auf die dem Einsatzstab Rosenberg erteilten besonderen Aufträge zur Erfassung des jüdischen Kunstbesitzes sind Vorstellungen der Französischen Regierung gegen die Tätigkeit des Einsatzstabes von hier aus stets dem OKH vorgelegt und der Französischen Regierung gegenüber lediglich mit dem Zwischenbescheid beantwortet worden, daß die Eingabe an die zuständige Dienststelle in Berlin zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet worden sei.«
Und weiter unten in demselben Schreiben ist zu lesen:
»Die Aufträge des Einsatzstabes Rosenberg werden den französischen Dienststellen gegenüber, wie bisher, geheimzuhalten sein.«
Ein Schreiben, das an den Abteilungsleiter der Militärverwaltung in Paris gerichtet ist, Datum 7. April 1942 – es ist RF-1313 – zeigt dieselben Richtlinien. Hier ist ein Auszug davon:
»Die Einrichtungen von Juden englischer und amerikanischer Staatsangehörigkeit werden vorläufig nicht beschlagnahmt, sondern nur die Einrichtungen derjenigen Juden, die Angehörige des Reiches oder eines der ganz oder zum Teil besetzten Länder oder staatenlos sind. Die beschlagnahmten Gegenstände werden Reichseigentum. Empfangsbescheinigungen werden nicht erteilt. Rechte Dritter, insbesondere der Vermieter und Lagerhalter werden als erloschen betrachtet.«
Und weiter unten dieselben Anweisungen. Ich befinde mich jetzt auf Seite 17 meines Manuskripts:
»6. Die Durchführung der Aktion soll möglichst wenig Aufsehen erregen. Grundsätzliche Anfragen örtlicher französischer Dienststellen wegen der Aktion sind mündlich dahin zu beantworten, daß es sich um eine Sühnemaßnahme handelt, die von höherer Stelle befohlen ist; weitere Erörterungen sind zu unterlassen. Einzelne Beschwerden sind an den Einsatzstab weiterzuleiten. Presseerörterungen über die Verwendung ungenutzten jüdischen Wohnraumes sind vorläufig unerwünscht.«
Ich komme jetzt zu Seite 19 meiner Darstellung und zitiere einen sehr kurzen Auszug aus einem Brief vom 18. Juni 1942. Dieser Brief trägt die Unterschrift von Rosenberg und ist an den Angeklagten Göring gerichtet. Eine Abschrift dieses Briefes lege ich als RF-1314 vor. Ich lese einen Auszug vor. Es ist Seite 20 meiner Darstellung, Seite 2 des Dokuments:
»Ich habe weiter schon vor längerer Zeit die Maßnahmen des Leiters meines Einsatzstabes, Stabsführer Pg. Utikal, ausdrücklich gebilligt, daß Ihnen für Ihre persönlichen Wünsche Pg. Dr. Lohse vom Amt Bildende Kunst zur Verfügung steht.«
Ich komme jetzt auf Seite 22 meiner schriftlichen Darstellung zu Ausführungen hinsichtlich der Beschlagnahme.
Da die ersten Beschlagnahmemaßnahmen durch die Militärbehörde, das Devisenschutzkommando und die Deutsche Gesandtschaft vorgenommen wurden, trat der Sonderstab erst in dem Augenblick in Erscheinung, als die großen kollektiven Beschlagnahmeaktionen bereits durchgeführt waren.
Der größte Teil der Sammlungen von Rothschild, Kahn, Weil-Picard und Wildenstein war konfisziert worden, und diese Bestände bildeten drei Viertel der gesamten Beute des Sonderstabes.
Zur Erläuterung der bei Beschlagnahme der Kunstwerke angewandten Methoden lege ich dem Gerichtshof ein Dokument vor, das aus einem Schreiben besteht, das am 25. Oktober 1941 vom französischen Finanzsekretariat geschrieben wurde. Es ist Dokument RF-1315. Um die Zeit des Gerichtshofs nicht zu lange in Anspruch zu nehmen, lege ich dieses Dokument einfach vor, ohne es zu verlesen, da mein Kollege, der mit dem Bericht über die individuellen Beschuldigungen beauftragt ist, wahrscheinlich darauf zurückkommen wird. Es ist Seite 20 der schriftlichen Darlegung.
VORSITZENDER: Wie beweisen Sie, daß der größte Teil der Rothschild-, Kahn-, Weil-Picard- und Wildenstein-Sammlungen Mitte November 1940 konfisziert wurde? Was haben Sie für Beweismaterial hierfür?
M. GERTHOFFER: Das ergibt sich aus den allgemeinen Auskünften, die uns von den »Services des Beaux-Arts« gegeben worden sind.
VORSITZENDER: Haben Sie einen diesbezüglichen Bericht einer Regierungskommission eingereicht?
M. GERTHOFFER: Nein, Herr Vorsitzender, ich habe keinen solchen Bericht vorgelegt; ich habe es nicht für notwendig gehalten, ihn einzureichen, denn ich dachte, es sei eine feststehende Tatsache, daß fast sämtliche Sammlungen von Rothschild zu dieser Zeit beschlagnahmt waren.
VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß wir ohne diesen Bericht und nur auf Grund Ihrer Erklärung davon Kenntnis nehmen können.
M. GERTHOFFER: Ich glaube, die Frage ist nicht von besonderem Interesse.
VORSITZENDER: Der Gerichtshof kann nicht Erklärungen zur Kenntnis nehmen, denen keine Beweise zugrunde liegen. Daher können wir diese Erklärung nicht in Betracht ziehen, solange wir dieses Beweisstück nicht haben.
M. GERTHOFFER: Ich glaube, daß die Frage belanglos ist, denn der Gerichtshof wird sehr bald sehen, welch ungeheure Mengen von Kunstschätzen durch die Deutschen abtransportiert worden sind, und ich habe es für unnötig gehalten, eine Liste der gestohlenen Stücke für jeden Besitzer aufzustellen.
VORSITZENDER: Es wird mir mitgeteilt, daß im Dokument 1015-PS, das in Ihrem zweiten Dokumentenbuch enthalten ist, die Tatsachen dargelegt werden. Ich weiß nicht, ob Sie von diesem Dokument RF-1323 Gebrauch machen wollen.
M. GERTHOFFER: Es handelt sich hier um einen Bericht von Dr. Scholz über die Tätigkeit des Einsatzstabes Rosenberg, und in diesem Bericht wird die Menge der beschlagnahmten Gegenstände erwähnt. Ich werde ihn sogleich zitieren.
VORSITZENDER: Handelt es sich um die Zeit Oktober 1940 bis Juli 1944? Bezieht sich das auf die Rothschildsammlungen und auf die anderen Sammlungen, die Sie in Ihrem Dokument erwähnen?
M. GERTHOFFER: Ich werde auf diesen Bericht etwas später zurückkommen und dann zitieren. Dieser Bericht wurde schon von Oberst Storey am 18. Dezember 1945 zitiert.
VORSITZENDER: Ich wollte nur sagen, daß wir Darlegungen von Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen können, solange ihnen kein Beweismaterial zugrunde liegt.
M. GERTHOFFER: Nach der vollzogenen Beschlagnahme, Seite 24 der Darlegung, haben die Deutschen Inventarverzeichnisse und Kataloge angefertigt und dann die Aufbewahrung übernommen.
Diese Tätigkeit stellte eine sehr große Arbeitsleistung dar und erwies sich infolge fehlender Ordnung und Methode als äußerst langwierig und schwierig.
Die Kunstgegenstände wurden in das Museum Jeu de Paume und in den Louvre transportiert, meistens in einer einzigen Ladung, die aus den verschiedensten Quellen stammte. Daher wurde das Registrieren unmöglich. Eine große Anzahl der Gegenstände wurde einfach als »unbekannten Ursprungs« klassifiziert. In einem von der US-Armee aufgefundenen, vom 15. April datierten Bericht des Stabes Rosenbergs, Dokument 172-PS, von dem ich als RF-1316 eine Abschrift vorlege, kann man jedoch folgendes lesen:
»Durch diese Art der Bearbeitung des erfaßten Materials ist auch eine unbedingt zuverlässige Grundlage für einen abschließenden Rechenschaftsbericht über die gesamte Erfassungsaktion geschaffen worden. Die Vorarbeiten sind so geleistet worden, daß nach Abschluß des Gesamtberichtes dieser als ein nach jeder Richtung hin unanfechtbares Dokument der in ihrer Art einmaligen und geschichtlich bedeutsamen Kunsterfassungsaktion angesehen werden kann.«
Ich komme jetzt zu Seite 26 meiner Darstellung. Eine gewisse Anzahl von Kunstgegenständen wurde von den Deutschen als entartete Kunst betrachtet, ihre Überführung nach dem nationalsozialistischen Deutschland wurde verboten. Im Prinzip hätten diese Kunstgegenstände zerstört werden müssen, aber im Rahmen der totalen Kriegswirtschaft hatten diese Gemälde, so verdammungswürdig sie auch sein sollten, immerhin einen unbestreitbaren hohen Handels- und Tauschwert. Daher wurden diese Bilder, die in den großen Sammlungen und Privatsammlungen sorgfältig ausgesucht wurden, ebenfalls beschlagnahmt und, wie es Absatz 5 der Verordnung vom 5. November 1940 bereits vorgesehen hatte, dem französischen und deutschen Kunsthandel übergeben.
Außer diesen »verurteilten« Bildern wurden auch andere ausgesondert, weil amtliche Sammlungen nur geringes Interesse an ihnen hatten. Sie waren Gegenstand zahlreicher Mißbräuche, und ich wende mich in diesem Zusammenhang jetzt dem Handel mit Kunstgegenständen zu. Es handelt sich hier nicht um geheime und betrügerische Transaktion einzelner Mitglieder des Einsatzstabes Rosenberg, sondern um offizielle Transaktionen.
Zwei Arten von Transaktionen waren im Sonderstab üblich: Tausch und Verkauf.
Hinsichtlich der Tauschaktionen finden wir auf Seite 27 als Beispiel die Aussage von Gustav Rochlitz, die von Herrn Frapié, Untersuchungsrichter in Paris, am 6. Januar 1946 aufgenommen worden ist.
Es ist RF-1317. Aus dieser Aussage verlese ich dem Gerichtshof folgenden Auszug:
»Im Laufe der Jahre 1941 und 1942 habe ich verschiedene alte Gemälde gegen 80 von Lohse ausgehändigte moderne getauscht. Lohse sagte mir immer, daß der Tauschhandel auf Befehl Görings erfolgte und daß die Gemälde, die er bekäme, für Göring bestimmt wären. Es ist mir später bekannt geworden, daß sich alle eingetauschten Gemälde in Görings Sammlung befinden. Ich habe wenigstens 35 Gemälde, vielleicht noch mehr, eingetauscht.«
Diese Tatsachen werden von dem Angeklagten Rosenberg selbst in den letzten Zeilen seines Berichts vom 15. April 1943 bestätigt. Es ist dies 172-PS, das bereits zitiert worden ist. Ich habe eine Kopie als RF-1316 dem Gerichtshof überreicht. Hier ist der Auszug, der von besonderem Interesse ist.
»Auf Befehl des Reichsmarschalls sind unter Benutzung günstiger Möglichkeiten im Pariser Kunsthandel eine Anzahl dieser Werke moderner und entarteter französischer Kunst gegen Gemälde von anerkanntem Kunstwert eingetauscht worden. Eingetauscht wurden auf diese Weise zu sehr günstigen Bedingungen 87 Werke alter italienischer, niederländischer und deutscher Herkunft von anerkannt hohem Wert.«
Zahlreiche Kunstgegenstände, Bücher und besonders Gemälde wurden durch den Vertreter des Sonderstabes verkauft. Dieser Verkauf fand zum Teil in Frankreich, zum Teil in Deutschland oder in der Schweiz statt. Es ergibt sich daher eine sehr klare Absicht, wenn man sich vor Augen hält, daß die beschlagnahmten Gemälde unter einem rechtlichen Vorwand in Verwahrung genommen, aber später im neutralen Ausland gegen Devisen verkauft wurden.
Ich glaube, ich muß Ihnen jetzt einige sehr kurze Erklärungen bezüglich der Rechtfertigungsgründe geben, die die Deutschen für ihre Beschlagnahmen vorgebracht haben. Diese Rechtfertigungsgründe bestanden zuerst in Spitzfindigkeiten über den Charakter der Beschlagnahmen: für einige bezeichnete man es als zeitbedingte Maßnahme oder als Maßnahme zum Zwecke der Erhaltung des Kunstwerkes. Graf Metternich hat als Leiter des Amtes für Schutz der Kunstgegenstände in Frankreich von Juli 1940 bis 1942 in einem Bericht, dessen Abschrift in Frankreich aufgefunden worden ist, eine klare Schilderung der Sachlage gegeben. Diese Abschrift lege ich als RF-1318 vor. Auch hier zitiere ich wieder nur einige kurze Auszüge am Ende der Seite 29 meiner Ausführungen:
»Bald nach meiner Ankunft in Frankreich mußte ich feststellen, daß verschiedene Stellen, die nicht zur Militärverwaltung gehörten, sich für die beweglichen Kunstwerke interessierten.«
Etwas weiter unten:
»... eine Enteignung sei nicht beabsichtigt, jedoch seien sie als Pfand für die späteren Friedensverhandlungen zu betrachten. Nähere Anweisungen über die Ausführung sind nicht ergangen, insbesondere ist keine Interpretation des Ausdruckes ›Gewahrsam‹ erfolgt.«
Aber dieses sehr unbestimmte Wort »Gewahrsam« erlaubte jede Art von Auslegung. Nach der Ansicht gewisser Leute sollten es nur zeitbedingte Maßnahmen sein, aber die Frage der endgültigen Aneignung blieb nichtsdestoweniger in der Schwebe. Für den Angeklagten Rosenberg war die Lösung einfach, wie er in seinem vorgenannten Schreiben vom 18. Juni 1942 an Göring darlegte. Ich habe das Schreiben soeben als RF-1314 vorgelegt; es folgt der interessante Auszug:
»Ich glaube mich deshalb auch hierin mit Ihnen einer Meinung, daß man die aus jüdischem Besitz sichergestellten Kunstwerte als zugunsten für die NSDAP beschlagnahmt ansehen muß. Bei dem Forschungsmaterial hat der Führer bereits entschieden, daß die vom Einsatzstab sichergestellten Bestände der Hohen Schule zugeeignet werden. Es wäre nicht mehr als recht und billig, daß man die großen Werte der sichergestellten Kunstschätze eines Tages auch der NSDAP übereignet. Daß die Verfügung darüber dem Führer selbst vorbehalten bleibt, ist selbstverständlich. Nachdem jedoch die NSDAP den 20jährigen Kampf gegen das Judentum finanziert hat, dürfte eine solche Regelung wohl angängig sein.«
Wir können mit Recht behaupten, daß die Beschlagnahmeaktionen jetzt nicht mehr als Sicherstellungsmaßnahmen zu werten sind, sondern als eine Art Vorgriff auf die Beute, die dem deutschen Volk als Sieger über das jüdische Volk, das es geächtet hatte, zustehen sollte.
Ich lege einen Rechtfertigungsbericht, den der Befehlshaber des Heeres anforderte, und der im November 1941 auf Befehl Rosenbergs von dem Leiter des Sonderstabes Utikal angefertigt wurde, als RF-1319, 1320 und 1321 vor und möchte einen kurzen Auszug aus dem Anhang 1321, Seite 31 verlesen:
»Die deutschen Vergeltungsmaßnahmen gegen die Juden sind auch völkerrechtlich begründet. Es gibt im Völkerrecht den anerkannten Grundsatz, daß im Kriege mit den gleichen Mitteln und Anschauungen operiert und Vergeltung geübt werden darf, die der Gegner zuerst benutzt hat. Die Juden haben aber seit jeher in ihrem jüdischen Recht, das im Talmud und Schulchanaruch niedergelegt ist, den Grundsatz durchgeführt, daß alle Nichtjuden ›dem Vieh gleichzuachten‹ und daher rechtlos sind, daß das Eigentum der Nichtjuden ›wie etwas, das preisgegeben wurde‹ – also als herrenlos – zu behandeln sei.«
So haben sich, meine Herren, die Beschlagnahmemaßnahmen des Sonderstabes auf diese sonderbare Rechtsauffassung gestützt, und es erscheint unnötig, den Wert dieser Argumente vor dem Gerichtshof zu erörtern. Die belgischen, holländischen und französischen Behörden erhoben wiederholt Proteste, die, obwohl sie sich auf die elementarsten Grundsätze des Völkerrechts stützten, doch stets zurückgewiesen wurden.
Es wäre nun wohl angebracht, den Umfang der Beschlagnahmeaktionen genauer darzustellen.
Es ist schwer, eine allumfassende Berechnung der Werte aufzustellen, obgleich Rosenberg zu verschiedenen Zeiten seine Beute geschätzt hat, vor allem in einem Schreiben vom 14. November 1940 an den Reichsschatzmeister Schwarz. Dieses Schreiben wurde von der amerikanischen Armee entdeckt und trägt die Nummer 1736-PS. Ich lege eine Abschrift davon als RF-1322 vor.
Schon zu dieser Zeit schätzte Rosenberg den Wert der Beute auf eine halbe Milliarde Reichsmark. Die Dokumente, die vom Einsatzstab stammen, sind zahlreich und ausreichend genau, um einige Zahlenangaben zu ermöglichen. Als erstes betrachten wir die Maßnahmen des Sonderstabes für Kunst.
Das grundlegende Dokument ist der Bericht des Dr. Scholz, Dokument 1015-PS, das bereits Oberst Storey dem Gerichtshof unterbreitet hat und von welchem ich eine Abschrift als RF-1323 vorlege. Ich werde diesem Bericht nur einige kurze Zitate hinsichtlich der Anzahl der entfernten Gegenstände entnehmen. Nach diesem Bericht sind 21903 Einzelgegenstände, die aus 203 Privatsammlungen stammten, entfernt worden, ganz besonders aus den Sammlungen Rothschild, Alfons Kahn, David Weil, Levy de Benzion und der Gebrüder Seligmann.
Nach demselben Bericht wurden ins Reich verbracht: – »im ganzen 29 große Transporte, 137 Waggons, 4174 Kisten«.
Ich bringe keine weiteren Zitate aus dem Bericht, denn ich nehme an, daß mein Kollege sich als Vertreter der Einzelanklage damit beschäftigen wird.