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[Pause von 10 Minuten.]

M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, meine Herren! In Anbetracht der sehr kurzen Zeit, die mir gewährt ist, sehe ich mich gezwungen, bei dem Angeklagten Göring, über den ich jetzt sprechen werde, die ersten drei Seiten meiner Rede zu überspringen. Ich bitte den Gerichtshof, Seite 3 aufzuschlagen.

Ich möchte dem Gerichtshof die Frage der Verantwortung des Angeklagten Göring an Hand der Maßnahmen darlegen, die gegen Kommandos und alliierte Flieger ergriffen wurden, die den Deutschen bei der Ausführung ihrer Aufträge in die Hände fielen.

Im Verlaufe der Verhandlungen wurde schon wiederholt ein Befehl Hitlers vom 18. Oktober 1942 erwähnt. Dieser Befehl ist von der Amerikanischen Delegation am 2. Januar 1946 als US-501 bereits eingereicht worden. Dieser Befehl enthält die Maßnahmen, die auf den Kriegsschauplätzen Europas und Afrikas gegen die Kommandos ergriffen werden sollten. Sie sollten bis auf den letzten Mann niedergemacht werden, selbst wenn sie Uniform trugen und ganz gleich, ob sie auf dem Wasserwege oder mit Flugzeug herangeschafft, oder mit dem Fallschirm abgesprungen waren. Es war befohlen worden, keine Gefangene zu machen. In den besetzten Gebieten sollten einzelne Kommandoangehörige, die in die Hände der Deutschen fielen, sofort dem SD, einer Abteilung des RSHA, übergeben werden.

Dieser Befehl bezog sich nicht auf Feindsoldaten, die im offenen Kampf oder im Rahmen von Kampfhandlungen gefangengenommen wurden oder sich ergaben.

Unter anderen wurde dieser Befehl auch dem Oberkommando der Luftwaffe übermittelt. Infolgedessen erhielt der Angeklagte Göring Kenntnis von dem Befehl, und in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Luftwaffe und als Chef einer der drei Wehrmachtsteile ist er zusammen mit den Oberbefehlshabern der anderen Waffengattungen voll verantwortlich.

Es ist auch bekannt, daß am gleichen 18. Oktober 1942 Hitler einen Befehl erließ, in dem er die erwähnte Weisung dahingehend präzisierte, daß, wenn man einige wenige Gefangene zeitweilig zur Durchführung eines Verhörs am Leben ließ, diese nach der Vernehmung unverzüglich umgebracht werden sollten.

Ich beziehe mich auf Dokument RF-1418 vom 9. Januar 1946; die Amerikanische Delegation, die dieses Dokument vorgelegt hat, hat es dem Gerichtshof zitiert; ich werde nicht näher darauf eingehen. Eine Reihe von Beispielen beweist, daß dieser Befehl in zahlreichen Fällen auch tatsächlich ausgeführt wurde.

Zudem weiß der Gerichtshof bereits, daß zahlreiche abgestürzte oder notgelandete alliierte Flieger, die sich auf deutschem Gebiet befanden, mißhandelt und mit Zustimmung und Unterstützung der Behörden von den Deutschen gelyncht wurden. Als Beweis dafür werden wir als einziges Beispiel einen Befehl vom 10. August 1943 anführen, in dem Himmler der Polizei verbot, sich in die Lynchjustiz einzumischen oder sie zu verhindern. Ich beziehe mich auf Dokument US-333, RF-141a, vom 19. Dezember 1945.

In einem Artikel des »Völkischen Beobachters« griff Goebbels im gleichen Sinne ein.

In einem Rundschreiben vom 30. Mai 1944 bestätigte Bormann diese Richtlinien und schrieb ihre lediglich mündliche, nicht schriftliche Übermittlung an die Verwaltungsbehörden vor. Ich beziehe mich auf Dokument US-329, RF-1420, das am 17. Dezember 1945 von der Amerikanischen Anklagebehörde zitiert wurde.

Diese Anweisungen wurden buchstäblich durchgeführt, und zwar in solchem Umfange, daß die amerikanischen Truppen seit der Kapitulation eine große Anzahl deutscher Zivilisten, die wehrlose alliierte Flieger ermordet hatten, vor Gericht gebracht haben.

Aber der Angeklagte Göring begnügte sich nicht damit, dies zu dulden. Während einer Konferenz, die am 15. und 16. Mai 1944 abgehalten wurde, erklärte er, daß er dem Führer vorschlagen würde, sowohl die mit Fallschirm abgesprungenen Soldaten als auch die amerikanischen und englischen Flieger, die wahllos Städte und fahrende Personenzüge angreifen, an Ort und Stelle unverzüglich zu töten.

Dies geht aus Dokument RF-1421 hervor, das bereits am 31. Januar 1946 unter US-377 zitiert wurde.

Tatsächlich begab sich Göring zu Hitler, und zwischen dem 20. und 22. Mai 1944 sandte der General der Flieger Korten dem Angeklagten Keitel eine Mitteilung, in der er Hitlers Entschluß mitteilte, daß die abgeschossenen Feindflieger ohne Urteil hingerichtet werden sollten, wenn sie an sogenannten Terroraktionen beteiligt waren.

Es handelt sich um Dokument 731-PS, RF-1407, das wir als Photokopie einreichen. Ich bitte den Gerichtshof, mir das Verlesen zu ersparen. Ich glaube, der Gerichtshof wird es vorziehen, dieses Dokument selbst zu lesen; ich stehe jedoch selbstverständlich zur Verfügung, wenn er wünschen sollte, daß ich es verlese.

VORSITZENDER: Nein, es ist bereits vorgelegt worden, nicht wahr?

M. MOUNIER: Ja, Herr Präsident. Es wurde also mit dem OKW vereinbart, daß Himmler, Göring und Ribbentrop über die hierbei zu treffenden Maßnahmen befragt werden sollten. Ribbentrop schlug vor, daß jeder Angriff auf deutsche Städte als Terroraktion zu betrachten sei. General Warlimont schlug seinerseits im Namen des OKW zwei Mittel vor, die Lynchjustiz und die sogenannte Sonderbehandlung. Diese Sonderbehandlung bestand darin, daß die Betreffenden dem SD ausgeliefert wurden, der sie verschiedenen Verfahren unterzog. Das bekannteste Verfahren ist die dem Gerichtshof bereits bekannte Aktion »Kugel«, die darin bestand, daß die Personen einfach spurlos verschwanden.

Ich verweise diesbezüglich auf Dokument GB-151, RF-1452, vom 9. Januar 1946.

Am 17. Juni 1944 schrieb Keitel an Göring und bat ihn, der Begriffsbestimmung der Terroraktion, so wie Warlimont sie umschrieben hatte, zuzustimmen. Am 19. Juni 1944 ließ Göring durch seinen Adjutanten antworten, daß man der Bevölkerung verbieten sollte, die Feindflieger so zu behandeln, und daß man die Flieger vor Gericht stellen solle, da ja die alliierten Regierungen ihren Fliegern Terroraktionen untersagt hätten. Ich beziehe mich auf Dokument 732-PS, das ich als RF-1405 einreiche.

Ich möchte den Gerichtshof auf dieses Dokument vom 19. Juni 1944 aufmerksam machen. Reichsmarschall Göring erklärte sich für ein gerichtliches Verfahren gegen diese Flieger. Ich bitte, dieses Datum vom 19. Juni 1944 im Gedächtnis zu behalten, denn es ist wichtig. Aber am 26. Juni 1944 telephonierte der Adjutant des Angeklagten Göring an den Wehrmachtführungsstab des OKW, der darauf bestanden hatte, eine klare Antwort zu erhalten, und teilte mit, daß sein Oberbefehlshaber, Reichsmarschall Göring, mit der Begriffsbestimmung der Terrorakte und dem vorgeschlagenen Verfahren, das die zwei Möglichkeiten vorsah, und zwar die Auslieferung zur Sonderbehandlung oder sofortige Hinrichtung der Betroffenen, einverstanden sei.

Ich beziehe mich auf die Dokumente 733-PS und 740-PS, die am 30. Januar 1946 von der Französischen Anklagebehörde als RF-374 und RF-375 zitiert wurden (Beweisstücke RF-1423 und RF-1424).

Schließlich erklärte Hitler in einer Notiz vom 4. Juli 1944, daß er, da die Anglo-Amerikaner beschlossen hatten, als Vergeltungsmaßnahme gegen V-1 Luftangriffe auf kleine Städte ohne militärische Bedeutung durchzuführen, den deutschen Rundfunk und die Presse angewiesen habe, bekanntzugeben, daß jeder feindliche Flieger, der im Verlaufe eines derartigen Angriffes abgeschossen würde, unmittelbar nach der Festnahme hingerichtet werden würde.

Diese Tatsachen gehen aus unwiderlegbaren Dokumenten hervor. Wenn ich besonders die Antwort zitiert habe, die Göring oder besser sein Adjutant am 19. Juni 1944 erteilt hat, so deshalb, weil ich bestrebt bin, dem Gerichtshof die Gesamtheit der Dokumente vorzulegen, die sich auf diese Frage beziehen. Ich muß aber trotz dieses Befehls vom 19. Juni 1944 die volle Verantwortung des Angeklagten Göring feststellen. In der Tat bestreitet der Angeklagte Göring, jemals seine Einwilligung zu den erwähnten Maßnahmen gegeben zu haben und behauptet, daß Hauptmann Breyer, der mit dem Generalstab telephoniert hat, dies getan habe, ohne ihn vorher davon in Kenntnis zu setzen. Göring fügt hinzu, daß er nicht für alle unsinnigen oder unwichtigen Dinge, die seine Untergebenen taten, verantwortlich gemacht werden könne.

Aber, meine Herren, ohne dieses berüchtigte Führerprinzip hier zu erwähnen, sehe ich keinen Grund, das deutsche Recht irgendwie auf die Angeklagten anzuwenden; jedenfalls muß festgestellt werden, daß der Angeklagte Göring als Vorgesetzter verantwortlich ist. Die Verantwortung liegt dort, wo Amtsgewalt besteht.

Und was hat er übrigens getan, um dieser Ermordung von Fliegern ein Ende zu bereiten, wo doch die schriftliche Weitergabe seines Gegenbefehls unzulässig war?

Selbst wenn wir in Betracht ziehen, welche Stellung der Angeklagte Göring im Befehl vom 19. Juni einnahm, – ich habe diese als kennzeichnend für seine damalige Haltung hinsichtlich der Ermordung von Fliegern und Fallschirmjägern bezeichnet – so müssen wir feststellen, daß am 19. Juni 1944 die Blinden selbst in Deutschland schon wußten, daß das Reich in kürzester Zeit dem Druck der alliierten Armeen unterliegen würde. Nun wurden aber während des ganzen Krieges in Deutschland alliierte Flieger hingerichtet. Wenn übrigens der Angeklagte Hermann Göring darauf besteht, daß der Brief vom 19. Juni 1944 von seinem Adjutanten geschrieben worden ist, so muß er auch zugeben, daß man ihm ebenso das von seinem Adjutanten am 26. Juni 1944 verfaßte Schreiben entgegenhalten kann, obgleich es von einem seiner Untergebenen unterzeichnet ist.

Deshalb folgern wir, daß dieses von seinem Adjutanten unterschriebene Dokument Göring ebenso belastet, wie wenn er es selbst unterschrieben hätte.

Herr Vorsitzender, meine Herren! Ich möchte mich bei der Verantwortung des Angeklagten Göring in Bezug auf die Zwangsarbeit nicht lange aufhalten, bitte jedoch den Gerichtshof, zu gegebener Zeit die in meiner Arbeit enthaltenen Darlegungen, die die Stellung des Angeklagten klarlegen sollen, zu beachten.

Ich werde auf die Verwendung von Kriegsgefangenen und Häftlingen nicht weiter zu sprechen kommen; ich habe diese Frage bereits auf Seite 10 meiner Ausführungen behandelt. Ich möchte lediglich kurz über die wirtschaftliche Ausbeutung und den Raub von Kunstwerken sprechen. Diese Fragen werden auf Seite 11 unter meinen Ausführungen behandelt.

Meine Herren, was die wirtschaftliche Ausbeutung betrifft, möchte ich nicht über die bedeutende Beteiligung des Angeklagten Göring in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für den Vierjahresplan an allen diesen Maßnahmen sprechen, die zur völligen Verarmung der westlichen Länder führten. Ich werde eine einzige Tatsache erwähnen, die, wie ich glaube, dem Gerichtshof noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Sie wird im vorletzten Absatz auf Seite 12 erwähnt.

Nach dem Waffenstillstand im Jahre 1940 hatte der Angeklagte Göring alle Fabriken in Lothringen, die der Familie Wendel gehörten, durch Röchling, der ihr Treuhänder war, den »Hermann-Göring-Werken« angegliedert.

Darüber hat der Wirtschaftsreferent der Französischen Anklagevertretung bereits alle erforderlichen Einzelheiten mitgeteilt.

Der Gerichtshof wird sicher der Ansicht sein, daß der Angeklagte Göring mit den Angeklagten Rosenberg, Ribbentrop und Seyß-Inquart mitverantwortlich für diese Plünderungen ist.

Was den Raub von Kunstwerken betrifft, besitzen wir Dokumente, die uns die für einen Mann in der Stellung des Angeklagten Göring höchst unangenehme Schlußfolgerung gestatten, nämlich, daß ein Teil der den westlichen Ländern geraubten Kunstwerke und Wertgegenstände für ihn reserviert wurden, und zwar ohne jegliche Gegenleistung. Ich möchte die genaue Bezeichnung einer solchen Tat nach bürgerlichem Recht nicht diskutieren. Ich überlasse es dem Gerichtshof, bei der Behandlung der Angelegenheit die geeigneten juristischen Ausdrücke anzuwenden. Was ich jedoch heute sagen will, ist, daß diese räuberische Aneignung von Kunstwerken seitens des Angeklagten Hermann Göring aus unwiderlegbaren Dokumenten hervorgeht. Diese Dokumente wurden dem Gerichtshof bereits vorgelegt.

Ich beziehe mich insbesondere auf Dokument US- 368 vom 18. Dezember 1945. Dieses Dokument wurde vom Wirtschaftsreferenten der Französischen Anklagebehörde als RF-1309 vorgelegt. Ich möchte kurz daran erinnern, daß in diesem Dokument angeordnet wird, daß die nach dem Louvre verbrachten Kunstwerke in bestimmte Gruppen einzuteilen sind: erstens Kunstgegenstände, deren Bestimmung sich der Führer selbst vorbehalten hat, zweitens Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlung des Reichsmarschalls bestimmt waren, und so weiter.

Ich lese die Fortsetzung des Dokuments nicht.

Was war die Folge dieser Beschlagnahme, dieser räuberischen Aneignungen? Hat der Angeklagte Göring dafür bezahlt?

Es scheint nicht der Fall gewesen zu sein. In dem Verhör des Angeklagten Rosenberg, das als RF-1330 vorgelegt wurde, und auf das ich mich im Laufe der Verhandlung schon bezogen habe, wird angegeben, daß der Angeklagte Göring eine Auswahl unter den vom Stab Rosenberg gesammelten Kunstgegenständen traf, und daß er keine entsprechende Summe in die Reichskasse einzahlte.

Ich möchte die Zeit des Gerichtshofs hier nicht weiter in Anspruch nehmen und bitte, auf Seite 10 des Verhörs überzugehen. Dort finden wir, wie der Angeklagte Göring an der Beschlagnahme von Kunstgegenständen beteiligt ist, ohne daß ein Geldbetrag als Gegenleistung bezahlt wurde.

Ich möchte nur kurz betonen, daß wir oben auf Seite 11 eine Erklärung zu der von Oberst Hinkel gestellten Frage finden.

VORSITZENDER: Sie sprechen von Seite 10 und 11, von welchem Dokument?

M. MOUNIER: Von Dokument RF-1403, das gestern als RF-1332 von meinem Kollegen, Herrn Gerthoffer, vorgelegt wurde.

Dieses Dokument befindet sich nicht hier, und zwar aus Gründen, die ich schon angeführt habe.

Oberst Hinkel, unten auf Seite 10, stellte folgende Frage:

»Steht nicht im letzten, Absatz dieses Briefes, daß Sie nicht der Ansicht sind, daß Göring für diese Wertgegenstände bezahlen sollte, weil er sie zwecks Ausstellung in einer Kunstgalerie ausgewählt hatte?«

Die Antwort des Angeklagten Rosenberg lautete:

»Nicht gerade.«

Ich möchte folgendes hinzufügen, meine Herren, was in meinen Augen ziemlich wichtig ist:

»Ich war sehr peinlich berührt, als ich zum ersten Male hörte, daß Göring für seinen eigenen Gebrauch einen gewissen Teil der Kunstschätze abgezweigt hatte, die der Einsatzstab nach Deutschland geschickt hatte.«

Dies ist alles, was ich sagen möchte. Ich wollte nur das peinliche Gefühl erwähnen, das der Chef des Einsatzstabes selbst hatte, als er diese Tatsache erfuhr.

Herr Vorsitzender, meine Herren! Bezüglich der Beteiligung des Angeklagten Göring an den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, besonders hinsichtlich der Konzentrationslager, möchte ich den Gerichtshof bitten, falls seine Zeit es gestattet, einige Absätze nachzulesen, in denen ich die Angelegenheit kurz zusammenfasse. Ich möchte hier die Zeit des Gerichtshofs nicht in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch ein Dokument, das dem Gerichtshof noch nicht vorgelegt worden ist und das ich gern verlesen möchte. Es bezieht sich auf pseudo-medizinische Versuche, über die, soviel ich weiß, noch nichts gesagt wurde.

Man hat Ihnen viel über die Versuche von Dr. Rascher berichtet, die darin bestanden, daß man gewisse Personen abwechselnd der Kälte oder Hitze aussetzte; auf Seite 17 meiner Ausführungen behandle ich eine Frage, die in dem Dokument, das ich als RF-1427 einreiche, behandelt wird. Dieses Dokument trug ursprünglich die Nummer L-170. Es ist ein Bericht des amerikanischen Majors Leo Alexander über das Kaiser-Wilhelm-Institut.

Major Leo Alexander hatte nach der Eroberung Deutschlands durch die alliierten Streitkräfte sowohl die Experimente Dr. Raschers als auch die Arbeit des Kaiser-Wilhelm-Instituts untersucht. Dieser vorgelegte Bericht ist betitelt: »Neuropathologie und Neurophysiologie, einschließlich Elektro-Encephalographie, im kriegführenden Deutschland.«

Das Kaiser-Wilhelm-Institut betrieb Gehirnforschung – Seite 18 meiner Darstellung. – Dieses Institut war früher in Berlin-Buch und besaß drei Zweigstellen; eine in München, von der ich nicht sprechen werde, die dritte in Göttingen und die zweite, die mich am meisten interessiert, in Dillenburg, Hessen- Nassau. Das war die Spezialabteilung für Pathologie und stand unter der Leitung von Dr. Hallervorden. Dabei ist interessant, Herr Vorsitzender, daß....

VORSITZENDER: Könnten wir das Original sehen?