[Das Gericht vertagt sich bis
22. Februar 1946, 10.00 Uhr.]
Fünfundsechzigster Tag.
Freitag, 22. Februar 1946.
Vormittagssitzung.
GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Der Angeklagte Fritzsche wird bis auf weiteres der Sitzung krankheitshalber fernbleiben.
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Meine Herren Richter! Ich gehe jetzt zur Vorlage von Beweisen für die Schuld der Angeklagten an der Zerstörung von Städten und Dörfern und anderer Zerstörungen über. Diese Anklage ist in Punkt C des Teiles 3 der Anklageschrift vorgesehen.
Wir werden beweisen, daß diese vorsätzlichen Zerstörungen in Dörfer weder als Kriegszufälle zu betrachten sind, noch aus militärischen Gründen notwendig waren.
Wir werden beweisen, daß diese vorsätzlichen Zerstörungen in Übereinstimmung mit den sorgfältig ausgearbeiteten Plänen der Hitler-Regierung und des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht durchgeführt wurden. Wir werden ebenfalls beweisen, daß die Zerstörungen der Städte und Dörfer, der Industrie und des Transportwesens einen integrierenden Bestandteil der Verschwörung bildeten, die zur Versklavung der europäischen und anderer Länder und zur Errichtung der Weltherrschaft Hitler-Deutschlands führen sollte.
Überall, wo die deutsch-faschistischen Eindringlinge aufgetreten sind, haben sie Tod und Zerstörung mit sich gebracht. Die wertvollsten von der schöpferischen Kraft des Menschen geschaffenen Maschinen gingen im Feuer der Brände zugrunde. Betriebe und Wohnhäuser, die Millionen Menschen Arbeit und Obdach gaben, wurden in die Luft gesprengt.
Selbst die Menschen, besonders Greise, Frauen und Kinder, die obdach- und mittellos blieben, gingen zugrunde. Mit besonderer Grausamkeit vernichteten die Hitleristen Städte und Dörfer in den von ihnen zeitweilig besetzten Gebieten der USSR, wo sie nach den unmittelbaren Anweisungen des Oberkommandos der Wehrmacht eine »Wüstenzone« schafften. Zum Beweise werde ich einen Auszug aus dem dem Gerichtshof als USSR-51/2 vorgelegten Dokument zitieren. Dieser Auszug befindet sich, meine Herren Richter, auf Seite 3 Ihres Dokumentenbuches. Ich zitiere:
»In einem Befehl an das deutsche Infanterieregiment 512, der von Oberst Schittnig unterzeichnet und unweit der Stadt Werchowie im Gebiet Orel erbeutet wurde, wird mit einer grenzenlosen Frechheit erklärt:
›Die jeweils zu räumende Zone muß nach Absetzen eine Wüstenzone sein.... Um eine restlose Zerstörung herbeizuführen, sind sämtliche Häuser abzubrennen, dazu, besonders bei Steinhäusern, vorheriges Anfüllen mit Stroh; vorhandene Steinbauten sind zu sprengen, insbesondere müssen auch die vorhandenen Keller zerstört werden. Die Maßnahme, Schaffung einer Wüstenzone,... muß... rücksichtslos und vollständig vorbereitet und durchgeführt werden‹.«
Dies der Befehl an das 512. deutsche Infanterieregiment:
»Bei der Zerstörung unserer Städte und Dörfer verlangt die deutsche Armeeführung von ihren Truppen die Schaffung einer ›Wüstenzone‹ in allen Sowjetgebieten, aus denen die Truppen der Roten Armee die Eindringlinge mit Erfolg vertreiben.«
Diesen Befehl an das 512. Infanterieregiment, der in dem von mir soeben zitierten Dokument erwähnt wird, unterbreite ich dem Gerichtshof als USSR-168 und lege es als Beweisstück vor.
VORSITZENDER: Kennen Sie das Datum dieses Befehls?
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Das Datum dieses Befehls ist der 10. Dezember 1941.
Aus diesem Dokument geht hervor, daß die deutsche militärische Führung eine vollständige und schonungslose Zerstörung bewohnter Ortschaften befahl, und daß diese Zerstörung im voraus geplant und vorbereitet wurde.
Die Sowjetanklage besitzt zahlreiche Dokumente und Tatsachenberichte, die sich auf diese Frage beziehen. Ich werde mich darauf beschränken, einen Auszug aus dem Urteil des Bezirkskriegsgerichts gegen die deutschen Kriegsverbrecher, Generalleutnant Bernhardt und Generalmajor Hamann, zu verlesen. Ich lege dieses Urteil dem Gerichtshof als Beweisstück USSR-90 vor.
Das Kriegsgericht hat festgestellt, daß die Generale Bernhardt und Hamann nach den allgemeinen Plänen und Anweisungen des Oberkommandos der Wehrmacht gehandelt haben, und daß, ich zitiere einen kurzen Auszug aus dem Urteil, den Sie, meine Herren Richter, auf den Seiten 24 und 25 Ihres Dokumentenbuches finden werden:
»... sie eine planmäßige Zerstörung der Städte und Ortschaften durchführten, wobei die Zerstörung nicht nur der Betriebsgebäude, sondern auch der Krankenhäuser, Sanatorien, der Lehranstalten, der Museen und anderer Kultur- und Bildungsanstalten und Wohnhäuser im voraus geplant wurde.
Die Wohnhäuser wurden ohne vorherige Warnung in die Luft gesprengt, so daß unter den Ruinen auch Menschen der dort wohnenden Sowjetbürger zugrunde gingen.«
Auf die gleiche vorbedachte Weise wurden auch Betriebe, Kraftwerke und Gruben zerstört.
Zur Bestätigung berufe ich mich auf den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission, der dem Gerichtshof als USSR-2 vorgelegt ist. Dieses Dokument finden Sie auf Seite 28 Ihres Dokumentenbuches.
Dieser Bericht enthält eine geheime Anweisung des Wirtschaftsoffiziers der Heeresgruppe Süd vom 2. September 1943 unter der Nummer 1/313/43, wonach den Armee- und den Wirtschaftskommandoführern vorgeschrieben wurde, alle Betriebe völlig zu zerstören, wobei besonders betont wurde, daß, ich zitiere:
»... die Zerstörungen sind nicht im letzten Augenblick, wenn die Truppen schon im Gefecht oder im Rückzug sind, sondern rechtzeitig zu vollziehen.«
Auf die Befehle des deutschen Oberkommandos und darauf, wie diese Befehle durchgeführt wurden, wird in der Note des Volkskommissars für die Auswärtigen Angelegenheiten der USSR, V. M. Molotow, vom 27. April 1942 hingewiesen. Diese Note liegt dem Gerichtshof als Dokument USSR-51(3) vor. Ich werde einige Auszüge aus dem Teil 2 der Note, betitelt »Die Zerstörung von Städten und Dörfern«, anführen, die bis jetzt noch nicht verlesen worden sind.
Diese Auszüge befinden sich auf den Seiten 6, Rückseite, und 7 Ihres Dokumentenbuches. Ich zitiere:
»Auf direkten Befehl ihres Oberkommandos richtet die faschistische deutsche Armee bei der Besetzung von Sowjetstädten und -dörfern sowie während des Aufenthalts in diesen unerhörte Zerstörungen an.«
Ich übergehe den Schluß der Seite 4 und den Anfang der Seite 5 meines Vortrags.
VORSITZENDER: Ich finde, Sie sollten die ersten vier Zeilen auf Seite 5 nicht auslassen.
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Ich habe sie ausgelassen, da ich dieses Dokument bereits gestern verlesen habe. Falls der Gerichtshof es aber wünscht, werde ich es gern noch einmal verlesen.
VORSITZENDER: Wenn Sie es gestern verlesen haben, dann brauchen Sie es nicht zu wiederholen. Ich kann mich daran nicht erinnern. Haben Sie es gestern verlesen?
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Ja, ich habe es gestern verlesen.
VORSITZENDER: Sehr gut! Mir wird soeben mitgeteilt, und ich glaube, daß es stimmt, daß Sie diese Zeilen nicht verlesen haben, und zwar oben auf Seite 5 »vom 10. Oktober 1941«. Ich halte es jedoch für besser, daß Sie es verlesen. Ich meine den Befehl vom 10. Oktober 1941, der in Ihrem Bericht erwähnt wird.
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Es handelt sich um einen Auszug aus dem Befehl an die 6. deutsche Armee vom 10. Oktober 1941, der von General von Reichenau unterzeichnet ist. Dieses Dokument ist dem Gerichtshof als USSR-12 vorgelegt worden. Ich zitiere:
»Die Truppe hat nur soweit ein Interesse an Löscharbeiten, als notwendige Truppenunterkünfte erhalten werden müssen. Im übrigen liegt das Verschwinden... auch... von Gebäuden im Rahmen des Vernichtungskampfes.
Ende 1941 und Anfang 1942 erließ die deutsche Armeeführung eine Anzahl von Befehlen, in denen Truppenteilen der deutschen Armee, die unter dem Druck der Roten Armee zurückweichen, vorgeschrieben wird, alles, was während der Besetzung noch nicht zerstört wurde, zu vernichten. Tausende von Dörfern und Flecken, ganze Stadtviertel und sogar ganze Städte wurden eingeäschert, in die Luft gesprengt und von der zurückweichenden deutsch-faschistischen Armee dem Erdboden gleichgemacht. Die organisierte Vernichtung von Sowjetstädten und -dörfern wurde zu einem besonderen Zweig der verbrecherischen Tätigkeit der deutschen Eindringlinge auf dem Sowjetgebiet entwickelt. Den Methoden der Zerstörung bevölkerter Sowjetortschaften sind Spezialanweisungen und ausführliche Befehle von seiten der deutschen Armeeführung gewidmet. Zu diesem Zweck werden Sonderabteilungen, die für dieses verbrecherische Handwerk ausgebildet sind, geschaffen. Einige der vielen der Sowjetregierung zur Verfügung stehenden Tatsachenberichte seien hier angeführt.«
Ich wende mich erneut dem Befehl an das Infanterieregiment 512 zu, der dem Gerichtshof bereits als USSR-168 vorliegt:
»Dieser Befehl... ist eine 7 Seiten lange Erläuterung zu einem sehr eingehenden Plan über die Zerstörung eines Dorfes nach dem anderen im Gebiet des Regiments, und zwar in der Zeitspanne vom 10. bis 14. Dezember einschließlich. In diesem nach der in der deutschen Armee üblichen Weise abgefaßten Befehl heißt es:
›Die Vorbereitung der Zerstörung der Ortschaften hat so zu erfolgen,
a) daß die Zivilbevölkerung bis zur Bekanntgabe keinen Verdacht schöpft,
b) daß die Zerstörung an zahlreichen Stellen zugleich schlagartig zur befohlenen Zeit einsetzen kann.
An dem betreffenden Tag sind die Ortschaften besonders scharf dahingehend zu überwachen, daß keine Zivilperson die betreffenden Ortschaften verläßt, besonders von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zerstörung an.‹«
In dem Befehl des Befehlshabers der deutschen 89. Infanteriedivision vom 24. Dezember 1941 wird nach Aufzählung von 16 zur Einäscherung bestimmten Sowjetdörfern erklärt:
»Die vorhandenen Vorräte an Heu, Stroh, Lebensmitteln usw. sind zu verbrennen. In den Wohnhäusern sind alle Öfen durch Hineinlegen von Handgranaten zu zerstören, um auf diese Weise ihre weitere Benutzung unmöglich zu machen. Dieser Befehl darf auf keinen Fall dem Gegner in die Hände fallen!«
Ich zitiere weiter einen Befehl von Hitler vom 3. Januar 1942. In dem Befehl heißt es:
»,... sich an jeden bewohnten Ort zu klammern, keinen Fußbreit Boden abzugeben, sich bis zum letzten Soldaten, bis zur letzten Granate zu verteidigen. Die augenblickliche Lage verlangt es. Jeder von uns besetzte Ort muß in ein Widerstandsnest umgewandelt und darf unter keinen Umständen aufgegeben werden, auch dann nicht, wenn er vom Feind umzingelt ist. Wenn auf Befehl des höheren Befehlshabers dieser Punkt von uns verlassen werden muß, so wird alles bis auf den Grund niedergebrannt, und die Öfen sind in die Luft zu sprengen.
Unterschrift: Adolf Hitler.«
Hitler hat sich auch nicht gescheut, öffentlich zu bekennen, daß die Zerstörung der Sowjetstädte und -dörfer das Werk seines Heeres sei. In seiner Rede...
VORSITZENDER: Ist dieser von Hitler unterzeichnete Befehl vom 30. Januar 1942 im amtlichen Staatsbericht der Sowjetregierung enthalten? Woher stammt dieser Befehl?
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Dieser Befehl ist in der Note des Volkskommissars für die Auswärtigen Angelegenheiten enthalten. Ich zitiere den Auszug aus der Note, die als USSR-51 (3) dem Gerichtshof vorgelegt wurde.
VORSITZENDER: Das ist also der Bericht von Herrn Molotow?
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Ja, das ist die Note des Volkskommissars Molotow.
VORSITZENDER: Gut.
STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY:
»In seiner Rede vom 3. Januar 1942 sagte Hitler: ›Dort, wo es den Russen gelungen ist durchzubrechen und wo sie glaubten, Ortschaften wieder zu besetzen, gibt es keine Ortschaften mehr, nur noch Trümmerhaufen‹.«
Während ihres unter den Schlägen der Roten Armee erfolgten Rückzuges aus dem Kubangebiet hat das Oberkommando der Wehrmacht einen ausführlichen Operationsplan, »Kriemhild-Bewegung« genannt, entwickelt Darin ist ein ganzer Abschnitt dem Zerstörungsplan eingeräumt.
Ich lasse einen Absatz meines Vortrags aus.
Dieser Plan ist in einem telegraphisch übermittelten Geheimdokument wiedergegeben. Das Dokument ist zwei Seiten lang und für die »Befehlshaber der Höchsten Stäbe« bestimmt. Es ist von Hitler unterschrieben und trägt auf der ersten Seite folgende Überschrift: »Geheime Kommandosache (A)-2371, 17 Ausfertigungen.« Die Ausfertigung, die wir dem Gerichtshof als USSR-115 vorlegen, ist die 17. Ausfertigung dieses Befehls Hitlers. Dieses Dokument hat die Nummer C-177. Im Dokumentenbuch finden Sie es auf den Seiten 31 bis 33, meine Herren Richter.
Ich zitiere Punkt 2 dieses Dokuments:
»Räumungszerstörung:
a) Alle dem Gegner nutzbringenden Anlagen, Unterkunftsmöglichkeiten, Straßen, Kunstbauten, Dämme usw., müssen nachhaltig zerstört werden.
b) Sämtliche Eisenbahnen und Feldbahnen sind abzubauen, bzw. restlos zu zerstören.
c) Sämtliche gebauten Knüppeldämme sind unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.
d) Die im Kuban-Brückenkopf befindlichen Anlagen für Ölgewinnung müssen vollständig vernichtet werden.
e) Der Hafen von Noworossijsk ist so zu zerstören und zu verseuchen, daß seine Benutzbarkeit durch die russische Flotte auf lange Zeit unmöglich wird.
f) Zur Zerstörung gehört auch weitgehendste Verseuchung mit Minen, Zeitminen usw.
g) Der Gegner muß ein auf lange Zeit voll unbrauchbares, unbewohnbares, wüstes Land, wo noch monatelang Minensprengungen vorkommen, übernehmen.«
Zahlreiche andere Dokumente bezeugen derartige Befehle, aber ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs nur auf zwei lenken. Ich habe dabei die sich speziell auf diese Frage beziehende Eintragung aus dem Tagebuch des Angeklagten Frank sowie eine Anweisung des Befehlshabers der 118. Jägerdivision, die in Jugoslawien tätig war, im Auge. In dem dem Gerichtshof vorgelegten Tagebuch Franks, in dem am 1. März 1944 angefangenen und bis zum 31. Mai 1944 geführten Band unter dem Titel: »Arbeitssitzung in Krakau am 12. April 1944« ist folgende Eintragung vom 17. April 1944 enthalten. Die von mir zitierte Stelle finden Sie, meine Herren Richter, auf Seite 45 Ihres Dokumentenbuches:
Ich zitiere:
»... daß ein Befehl an die Truppen ergangen sei, den Russen nur verbrannte Erde zurückzulassen, sei wohl wichtig. Wenn man schon gezwungen sei, Gebiete zu räumen, dann könnte man keinen Unterschied zwischen dem Generalgouvernement und anderen Gebieten machen.«
Ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß das Dokument, das als USSR-132 vorgelegt wurde, die von Generalmajor Kübler unterschriebene Geheimanweisung an die 118. Jägerdivision enthält. Dieses Dokument wurde im Juni 1944 von Einheiten der jugoslawischen Befreiungsarmee beschlagnahmt. Es schreibt vor, die Bevölkerung »schonungslos und mit grausamer Härte« zu behandeln und die verlassenen Ortschaften zu vernichten.
Meine Herren Richter! Bevor ich diesen Teil meines Vortrags beende, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit noch auf einen weiteren Umstand lenken.
Die Zerstörung friedlicher Städte und Dörfer wurde nicht nur im voraus geplant, nicht nur vorsätzlich und schonungslos durchgeführt, sondern von besonders zu diesem Zweck vom deutschen Oberkommando ausgebildeten Sondereinheiten durchgeführt.
Zum Beweis dafür werde ich einige bis jetzt noch nicht verlesene Auszüge aus amtlichen Urkunden der Sowjetregierung vorbringen.
In der Note vom 27. April 1942 heißt es; ich zitiere. Das Zitat finden Sie auf Seite 9 Ihres Dokumentenbuches.
»Die von der deutschen Armeeführung zur Niederbrennung von Sowjetortschaften und zur Massenhinmetzelung der Sowjetbevölkerung geschaffenen besonderen Abteilungen führen beim Rückzug der Hitler-Armee ihr blutiges Werk mit der Kaltblütigkeit von Berufsverbrechern aus. So ließen z.B. die Deutschen vor ihrem Rückzug aus dem Dorf Bolschekrepinskaja, Gebiet Rostow, in den Straßen des Dorfes besondere Flammenwerfer auffahren, die nacheinander 1167 Häuser in Brand setzten und das blühende große Dorf in einen lodernden Scheiterhaufen verwandelten. Dabei gingen die Wohnhäuser, das Krankenhaus, die Schule und verschiedene öffentliche Gebäude unter. Gleichzeitig erschossen MP-Schützen ohne vorherige Warnung die Einwohner, die sich ihren brennenden Häusern näherten. Mehrere Einwohner wurden gefesselt, mit Benzin übergossen und in die brennenden Häuser geworfen.«
Ich überspringe einen Teil der Seite 9 meines Vortrags und gehe zum vorletzten Absatz dieser Seite meines Berichts über.
In dem Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission, der dem Gerichtshof als USSR-46 vorgelegt wurde, heißt es:
»In rasender Wut auf das Volk der Sowjetunion über die Niederlagen an der Front stellten der Befehlshaber der 2. deutschen Panzerarmee, General Schmidt, und der Befehlshaber der Verwaltungszone Orel, Generalmajor Hamann, Militärbefehlshaber der Stadt, Sondervernichtungskommandos zur Zerstörung der Städte, Dörfer und Kolchosen im Gebiet von Orel auf. Diese Gruppen von Plünderern und Brandstiftern zerstörten alles, was sie bei ihrem Rückzuge antrafen. Sie beschädigten die Kultur- und Kunstdenkmäler des russischen Volkes und setzten seine Städte und Dörfer in Brand.«
Aus dem Dokument, das dem Gerichtshof als USSR-279 vorgelegt wurde, ergaben sich folgende Tatsachen:
»In Wjasma und Gshatsk haben der Befehlshaber der 35. Infanteriedivision, Generalmajor Merker, der Befehlshaber der 252. Infanteriedivision, Generalmajor Schäfer, und der Befehlshaber der 7. Infanteriedivision, Generalmajor Roppert, Sonderkommandos von Fackelträgern und Minenlegern gebildet, die Wohnhäuser, Schulen, Theater, Klubs, Museen, Bibliotheken, Krankenhäuser, Kirchen, Läden und Betriebe in Brand steckten und in die Luft sprengten. Sie ließen auf ihrem Rückzug nur Schutt und Asche zurück.«
Im Dokument, das als USSR-2 vorgelegt wurde, werden einige Aussagen deutscher Kriegsgefangener wiedergegeben. Ich führe einige dieser Aussagen an. Ich verlese am Ende der Seite:
»Der Kriegsgefangene, Gefreiter Hermann Verholtz vom 597. Infanterieregiment der 306. deutschen Division, sagte aus:
›Als Mitglied eines Sprengkommandos nahm ich teil an der Inbrandsetzung und Sprengung der öffentlichen und Wohngebäude der Ersten Linie, der Hauptstraße der Stadt Stalino. Ich persönlich legte den Sprengstoff an, den ich nachher anzündete und auf diese Weise die Häuser in die Luft sprengte. Insgesamt wurden unter meiner Beteiligung 5 große Häuser gesprengt und einige angezündet.‹«
Meine Herren Richter! Man könnte Zitate dieser Art noch weiter anführen. Ich wiederhole: Es gibt viele solche Beweise in den Zeugnissen und Dokumenten, die dem Gerichtshof vorliegen; ich glaube jedoch, daß es nicht nötig ist, diese vorzubringen. Aus dem, was bereits verlesen wurde, können wir die Schlußfolgerung ziehen, daß diese von den Hitler- Banditen in den besetzten Gebieten wissentlich und vorsätzlich durchgeführten Zerstörungen, die in Wahrheit ein System und keine Einzelerscheinungen darstellten, daß diese Zerstörungen nicht nur die Tat einzelner Soldaten und Offiziere waren, sondern daß diese auf Befehl des deutschen Oberkommandos durchgeführt wurden. Deshalb lasse ich Seite 11 meines Vortrags aus und verlese von Seite 12 weiter:
In den verbrecherischen Plänen der faschistischen. Verschwörer nahm die Zerstörung der Hauptstädte der Sowjetunion, Polens und Jugoslawiens einen besonderen Platz ein. Und dabei nahm die Zerstörung von Moskau und Leningrad wieder einen ganz besonderen Platz ein. Durch ihre ersten erfolgreichen militärischen Aktionen trunken gemacht, schmiedeten die Hitleristen wahnsinnige Pläne zur Zerstörung der den Sowjetmenschen so teueren großen Industrie- und Kulturzentren und schufen hierfür besondere Sonderkommandos. Sie beeilten sich sogar, ihre »Entscheidung« bekanntzugeben, daß die Kapitulation dieser Städte, eine Kapitulation, von der übrigens nie die Rede war, abzulehnen sei.
Es ist hervorzuheben, daß Ausdrücke wie »dem Erdboden gleichmachen« oder »vom Erdboden ausradieren« von den hitlerischen Verschwörern oft gebraucht wurden, und daß es sich dabei nicht nur um Drohungen, sondern um die verbrecherischen Taten selbst handelte. Wie wir aus weiteren Darstellungen ersehen werden, ist es ihnen an manchen Orten gelungen, blühende Städte und Dörfer dem Erdboden gleichzumachen.
Ich lasse einen Absatz meines Vortrags aus. Ich werde dem Gerichtshof zwei Dokumente vorlegen, in denen die Absichten der faschistischen Verschwörer enthüllt sind.
Das erste Dokument ist eine geheime Anweisung der Seekriegsleitung unter der Nummer 1-a, 1601/41 vom 22. September 1941, betitelt: »Die Zukunft der Stadt Petersburg«, Dokument C-124. Obwohl wir ein Original dieses Dokuments besitzen, das in mehreren Exemplaren vervielfältigt wurde, glaube ich, daß es nicht verlesen zu werden braucht. Ich werde mit Ihrer Erlaubnis, Herr Vorsitzender, nur den Inhalt dieser Anweisung in Erinnerung bringen. Darin heißt es, daß »der Führer beschlossen hat, die Stadt Petersburg auszuradieren«, daß geplant wird, die Stadt fest zu blockieren und mit Artillerie aller Kaliber zu beschießen und durch unaufhörliche Bombardierung Leningrad dem Erdboden gleichzumachen. In dieser Anweisung heißt es außerdem, daß, wenn die Übergabe der Stadt angeboten wird, diese Angebote von den Deutschen abgelehnt werden sollten. Schließlich sagt das Dokument, daß dies nicht nur die Anweisung der Seekriegsleitung, sondern auch die des OKW sei.
Ich lasse Seite 13 meines Vortrags aus und verlese weiter vom letzten Absatz dieser Seite. Das zweite Dokument, das die Nummer C-123 trägt und das dem Gerichtshof als USSR-114 vorgelegt wird, ist ebenfalls ein geheimer Kommandobefehl des OKW vom 7. Oktober 1941 unter Nummer 44/1675/41 und von dem Angeklagten Jodl unterschrieben. Dieses Dokument ist auf Seite 69/70 Ihres Dokumentenbuches zu finden. Ich verlese den Text dieser Urkunde oder vielmehr einige Auszüge aus diesem Schreiben, Seite 14 meines Vortrags, Absatz 1 des Schreibens:
»Der Führer hat erneut entschieden, daß eine Kapitulation von Leningrad oder später von Moskau nicht anzunehmen ist, auch wenn sie von der Gegenseite angebo ten würde.«
Und weiter der vorletzte Absatz dieser Seite:
»Kein deutscher Soldat hat daher diese Städte zu betreten. Wer die Stadt gegen unsere Linien verlassen will, ist durch Feuer zurückzuweisen. Kleinere, nicht gesperrte Lücken, die ein Herausströmen der Bevölkerung nach Inner-Rußland ermöglichen, sind daher nur zu begrüßen. Auch für alle übrigen Städte gilt, daß sie vor der Einnahme durch Artilleriefeuer und Luftangriffe zu zermürben sind, und ihre Bevölkerung zur Flucht zu veranlassen ist.
Das Leben deutscher Soldaten für die Errettung russischer Städte vor einer Feuersgefahr einzusetzen oder deren Bevölkerung auf Kosten der deutschen Heimat zu ernähren, ist nicht zu verantworten... Dieser Wille des Führers muß sämtlichen Kommandeuren zur Kenntnis gebracht werden.«
Die Hitler-Verschwörer setzten ihre verbrecherischen Absichten der Vernichtung Leningrads mit ungeheuerer Grausamkeit in die Tat um.
In dem Bericht der Leningrader Stadtkommission zur Untersuchung der Greueltaten der deutsch-faschistischen Eindringlinge sind die ungeheuerlichen Verbrechen im einzelnen beschrieben.
Dieses Dokument wurde dem Gerichtshof als USSR-85 vorgelegt. Ich werde nur einige Tatsachen summarisch vortragen, die auf Seite 1 meines Berichts zu finden sind, der Seite 71 Ihres Dokumentenbuches entspricht. Ich verlese:
»Infolge der barbarischen Aktionen der deutsch-faschistischen Eindringlinge wurden in Leningrad und seiner Umgebung 8961 Wirtschafts- und Nebengebäude mit einem Gesamtrauminhalt von 5192427 cbm vollständig in Trümmer gelegt und 5869 Gebäude mit einem Gesamtrauminhalt von 14308288 cbm teilweise zerstört. Vollständig zerstört wurden 20627 Wohnhäuser mit einem Rauminhalt von 25429780 cbm und teilweise zerstört wurden 8788 Häuser mit einem Rauminhalt von 10081035 cbm. Vollständig vernichtet wurden 6 und teilweise zerstört 66 Gebäude religiöser Kultgemeinschaften. Die Hitler-Leute vernichteten, zerstörten und beschädigten Einrichtungen verschiedener Art im Werte von über 718 Millionen Rubel und Industrieeinrichtungen, landwirtschaftliche Maschinen und Werkzeuge im Werte von über 1043 Millionen Rubel.«
Dieses Dokument stellt fest, daß die Hitleristen Tag und Nacht aus der Luft und durch Artilleriebeschuß Straßen, Wohnhäuser, Theater, Museen, Krankenhäuser, Kindergärten, Lazarette, Schulen, Institute und Straßenbahnen sowie wertvolle Kunst- und Kulturdenkmäler planmäßig zerstörten.
Viele Tausende von Bomben und Geschossen sind auf historische Bauten von Leningrad, auf seine Uferstraßen, Gärten und Parkanlagen abgeworfen und abgeschossen worden. Ich überspringe den Schluß von Seite 16.
Zum Schluß erlaube ich mir, eine der vielen Aussagen von Deutschen zu zitieren, und zwar Absatz 4 auf Seite 14. Diese Aussage finden Sie, meine Herren Richter, auf Seite 84 Ihres Dokumentenbuches. Ich zitiere:
»Fritz Köpke, Feldwebel, Führer des 2. Geschützes der 2. Batterie der 2. Abteilung des 910. Artillerie-Regiments, sagte aus:
›Zum Beschuß Leningrads gab es bei den Batterien einen Munitionssondervorrat, der über das Limit hinaus in unbeschränkten Mengen angeliefert wurde... Alle Geschützbedienungen wußten, daß das Beschießen von Leningrad die Zerstörung dieser Stadt und die Vernichtung seiner Zivilbevölkerung bezweckte. Deshalb verhielten sie sich ironisch gegenüber den deutschen OKW-Berichten, die von den Beschießungen der ›Militärziele‹ Leningrads sprachen.‹«
Die Hitler-Verschwörer planten die völlige Vernichtung der jugoslawischen Hauptstadt Belgrad.
Ich erinnere Sie an das Dokument 1746-PS, das dem Gerichtshof am 7. Dezember 1945 vorgelegt worden ist. Es ist dies ein Befehl Hitlers vom 27. März 1941, der sich auf den Überfall auf Jugoslawien bezog. In diesem Befehl, der »Weisung Nr. 25« heißt, ist der militärisch-strategische Plan des Überfalls ausführlich dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die jugoslawische Fliegerbodenorganisation und die Stadt Belgrad durch fortgesetzte Tag- und Nachtluftangriffe vernichtet werden müssen. Ich lasse den ersten Absatz der Seite 18 meines Vortrags aus, da die Tatsachen bereits am 11. Februar 1946 verlesen worden sind. Ich werde einige Auszüge von den Seiten 22 und 23 des amtlichen Berichts der Jugoslawischen Regierung verlesen, und zwar finden Sie diese Stellen auf den Seiten 111 und 112 Ihres Dokumentenbuches. Ich verlese:
»Die Planmäßigkeit und das System der Durchführung solcher Verbrechen auf Grund von Befehlen der Reichsregierung und des OKW wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Zerstörungen von Ansiedlungen und die Vernichtung der Bevölkerung auch im Augenblick des Rückzuges der deutschen Truppen auf dem jugoslawischen Gebiet nicht aufhörten.
Typisch für Tausende ähnlicher Fälle ist die Zerstörung von Belgrad und die Vernichtung seiner Einwohner im Oktober 1944.
Die Kämpfe für die Befreiung Belgrads dauerten vom 15. bis 20. Oktober 1944. Noch bevor die Kämpfe begannen, arbeiteten die Deutschen den Plan für die systematische Zerstörung der Stadt aus. Sie sandten zahlreiche besonders ausgebildete Einheiten in die Stadt, die die Gebäude zu minieren und die Bevölkerung niederzumetzeln hatten. Obwohl diese Einheiten durch das rasche Vordringen der Roten Armee und der national-jugoslawischen Befreiungsarmee zum Teil verhindert wurden, ihre Aufgabe in dem von den deutschen Befehlshabern geplanten Ausmaß zu erfüllen, gelang es ihnen doch, im südlichen Teil der Stadt zahlreiche Gebäude zu vernichten und eine erhebliche Anzahl von den Einwohnern zu töten. In noch größerem Ausmaß geschah dies im Nordteil der Stadt an der Donau und an der Save. Die Deutschen gingen von Haus zu Haus, trieben die Insassen unbekleidet und barfuß auf die Straßen, brachten leichtbrennende chemische Explosivstoffe in jede einzelne Wohnung und zündeten alle Gebäude an. Wenn das Gebäude aus sehr hartem Material war, wurde es miniert. Die Bewohner wurden erschossen und wehrlose Personen getötet. In einigen großen Häusern wurden die Insassen eingeschlossen und lebend verbrannt oder durch die Minenexplosionen getötet. Der gesamte Schaden, den Belgrad auf diese Weise erlitt, beträgt 1127129069 Dinar im Vorkriegswert.«
So ist die Zerstörung von Belgrad durch den Befehl Hitlers vom 27. März 1941 angeordnet, nach unmittelbaren Anweisungen des Angeklagten Göring ausgeführt und im Oktober 1944 mit den gleichen Methoden, die die Hitleristen im besetzten russischen Gebiet angewandt haben, durchgeführt worden.
Ich gehe jetzt zu dem Beweismaterial über, das die planmäßige und beispiellose Zerstörung der Hauptstadt Polens, Warschau, durch die Hitleristen betrifft. Ich werde hier drei Dokumente über die verbrecherischen Absichten der Hitler-Faschisten, diese Stadt dem Erdboden gleichzumachen, verlesen.
Als erstes Dokument, USSR-128, lege ich dem Gerichtshof ein Telegramm Nummer 13265 vor, das von dem Gouverneur des Distrikts Warschau, Dr. Fischer, stammt und an den Angeklagten Frank gerichtet war. Dieses Dokument finden Sie auf Seite 148 Ihres Dokumentenbuches. Ich zitiere:
»An den Generalgouverneur Reichsminister Dr. Frank in Krakau.
Warschau Nr. 13265, 11. 10. 1944, 10.40, He; betr.: Neue Polenpolitik. Auf Grund des Besuches des SS- Obergruppenführers von dem Bach beim Reichsführer- SS teile ich Ihnen folgendes mit:
... 2. Obergruppenführer von dem Bach hat den neuen Auftrag erhalten, Warschau zu pazifizieren, d.h. Warschau noch während des Krieges dem Erdboden gleichzumachen, soweit nicht militärische Belange des Festungsbaues entgegenstehen. Vor dem Abreißen sollen aus Warschau alle Rohstoffe, alle Textilien und alle Möbel geräumt werden. Die Hauptaufgabe fällt der Zivilverwaltung zu.
Ich gebe Ihnen hiervon Kenntnis, da dieser neue Führerbefehl über die Niederlegung Warschaus für die weitere neue Polenpolitik von größter Bedeutung ist.
Der Gouverneur des Distr. Warschau, z. Zt. Sochaczew. gez. Dr. Fischer.«
Der in dem Telegramm erwähnte von dem Bach ist Ihnen, meine Herren Richter, bekannt. Er hat in der Nachmittagssitzung am 7. Januar 1946 ausgesagt.
Wie SS-Obergruppenführer von dem Bach den Befehl Hitlers über die Zerstörung von Warschau ausgeführt hat, kann man aus seinen unter Eid gemachten schriftlichen Aussagen ersehen, die er am 28. Januar 1946 während seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt der Polnischen Republik, Herrn Savitsky, gemacht hat.
Das Originalprotokoll in deutscher Sprache, das von dem Bach unterschrieben hat, lege ich dem Gerichtshof vor. Ich werde zwei Auszüge aus diesem Protokoll verlesen. Ich zitiere: