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[Keine Antwort.]

Wünscht einer der Verteidiger eine Frage zu stellen?

[Keine Antwort.]

Dann kann sich der Zeuge zurückziehen.

[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Darf ich meinen Bericht beenden?

VORSITZENDER: Gewiß, bitte sehr.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Meine Herren Richter! In seiner Note vom 6. Januar 1942 hat der Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten der USSR erklärt, daß die Sowjetregierung es für ihre Pflicht halte, die ganze zivilisierte Welt und alle ehrlichen Menschen der ganzen Welt von den ungeheueren Verbrechen der Hitler-Banditen in Kenntnis zu setzen. Der Sieg über das faschistische Deutschland wurde in einem Kampf von Millionen anständiger Menschen, dem größten Krieg in der Geschichte der Menschheit, errungen. Das Internationale Militärgericht wurde von Millionen anständiger Menschen geschaffen, um die Hauptkriegsverbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Jeder Vertreter der Anklagebehörde fühlt die unsichtbare Unterstützung dieser Millionen anständiger Menschen, in deren Namen er die Führer der faschistischen Verschwörung angeklagt hat.

Mir ist die Ehre zuteil geworden, die Beweisführung der Sowjetischen Anklagebehörde zum Abschluß zu bringen. Ich weiß, daß in diesem Augenblick Millionen von Bürgern in meinem Vaterlande und Millionen anständiger Menschen in der ganzen Welt ein baldiges und gerechtes Urteil erwarten.

Meine Herren Richter, gestatten Sie, daß ich damit meinen Vortrag beende.

MR. THOMAS J. DODD, ANKLÄGER DER VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Ich habe in Bezug auf das Verhandlungsprotokoll noch einige wenige Punkte zu erörtern, was nur ganz kurze Zeit in Anspruch nehmen wird.

Bei der Vorlage des Beweismaterials vom 23. November 1945, bezüglich der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Verschwörung, wurden Auszüge aus bestimmten Dokumenten verlesen, aber nicht formal als Beweisstücke eingereicht. Damals deutete der Gerichtshof an, daß der Verteidigung nicht genügend Zeit gegeben worden war, diese Dokumente zu prüfen; aus diesem Grunde haben wir sie nicht eingereicht, sondern statt dessen erklärt, daß wir sie der Informationszentrale der Verteidigung zur Verfügung stellen würden. Das haben wir getan, und sie befinden sich seitdem dort. Sie sollten nun formell vorgelegt werden und, da die Auszüge bereits verlesen wurden, erübrigt es sich daher, dies zu wiederholen. Es handelt sich um folgende Dokumente:

Das erste im Protokoll erwähnte Dokument trug die Nummer EC-14, das wir als US-758 vorlegen. Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 265 zitiert.

Das nächste Dokument ist EC-27, das wir als Beweisstück US-759 vorlegen. Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 251 zitiert.

Das dritte Dokument ist EC-28, das wir als US- 760 unterbreiten. Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 249 zitiert. Auf dieser Seite war das Dokument irrtümlich als US-23 bezeichnet, aber die richtige Nummer ist US-760.

Aus EC-174 wurde im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 270 zitiert; es wird als US-761 vorgelegt.

EC-252; Auszüge davon wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 269 zitiert. Es wird vorgelegt als US-762.

EC-257; Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 269 zitiert, und wir unterbreiten es als US-763.

EC-404; Zusammenfassungen und Zitate aus diesem Dokument befinden sich im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 260. Wir legen es jetzt als US-764 vor.

Aus D-157 wurden Stellen verlesen, und zwar im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 258; wir legen es als US-765 vor.

D-167 wurde zusammengefaßt, auch wurden Auszüge daraus im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 266 zitiert. Wir legen es als US-766 vor.

D-203; Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seiten 255 bis 257 zitiert; wir legen es als US-767 vor.

D-204 wurde im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 257 bis 258 angeführt, und wir legen es als US-768 vor.

D-206; Auszüge aus diesem Dokument befinden sich im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 265, und wir legen es als US-769 vor.

Dokument D-317; Auszüge aus diesem Dokument wurden im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 259, zitiert, und wir legen es als US-770 vor.

Außer diesen Dokumenten hat Leutnant Bryson, der für die Anklagevertretung den Fall gegen, den Angeklagten Schacht vorgetragen hat, als Beweismaterial die Dokumente EC-437 und 258 in ihrer Gesamtheit unter der Bedingung vorgelegt, daß die französische und die russische Übersetzung später dem Gerichtshof eingereicht werden. EC-437 wurde als US- 624 vorgelegt und EC-258 als US-625, und der Gerichtshof hat im Sitzungsprotokoll Band V, Seite 149, verfügt, daß die Dokumente in ihrer Gesamtheit erst dann angenommen würden, wenn die Übersetzungen angefertigt worden wären. Kopien dieser Dokumente sind dem Gerichtshof in allen vier Sprachen zugeleitet worden, und außerdem liegen sie in der Informationszentrale der Verteidiger seit einigen Wochen auf, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Gerichtshofs. Wir bieten nun also diese Dokumente in ihrer Gesamtheit als Beweis an und setzen voraus, daß sie die Beweisstücknummern US-624 und US-625 beibehalten werden.

Auch im Schriftsatz über die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Schacht, der kürzlich dem Gerichtshof und den Verteidigern übermittelt wurde, war ein Hinweis auf einige Dokumente gemacht worden, die bisher noch nicht vorgelegt worden sind. Ich glaube, daß keine Notwendigkeit besteht, die Zeit des Gerichtshofs mit dem Verlesen von Auszügen aus diesen Dokumenten in Anspruch zu nehmen; statt dessen haben wir die einschlägigen Auszüge in deutscher, französischer, russischer und englischer Sprache zur Verfügung gestellt, und Exemplare in diesen vier Sprachen sind dem Gerichtshof bereits eingereicht und auch im Informationszimmer der Verteidiger ausgelegt worden. Hier sind diese Dokumente, und wir bitten, daß sie als Beweismittel zugelassen werden. Es sind EC-384, das wir als US-771, und EC-406, das wir als US-772, sowie EC-456, das wir als US-773 vorlegen. EC-495 wird als US-774 eingereicht, EC-497 als US-775; außerdem legen wir das Vernehmungsprotokoll des Angeklagten Schacht vom 11. Juli 1945 vor, eines der Dokumente, das wir im Schriftsatz als US-776 anführen und schließlich, angesichts der Bedeutung dieser Persönlichkeit vom wirtschaftlichen Standpunkt aus, bitten wir darum, daß das geheime Protokoll über die Ministerzusammenkunft vom 30. Mai 1936, welches im Dokumentenbuch unter 1301-PS als US-123 enthalten ist, unverkürzt als Beweismittel zugelassen werde. Dieses Protokoll ist sowohl dem Gerichtshof als auch den Verteidigern in allen vier Sprachen zugänglich gemacht worden.

Ich möchte auch Dokument 1639-PS erwähnen, welches ich als...

PROFESSOR KRAUS: Die Anklagevertretung hat soeben den Antrag gestellt, eine Reihe Urkunden, die den Angeklagten Schacht betreffen, noch nachträglich in den Prozeß einführen zu können. Diese Urkunden sind enthalten in einem Supplementband, der uns zugegangen ist, nachdem die Spezialanklage gegen den Angeklagten Schacht beendet war, sogar weit nachher.

Ich beabsichtige nicht, gegen dieses Verfahren Widerspruch zu erheben, aber meines Erachtens hat dieses Verfahren, wenn der Gerichtshof es zuläßt, für die Verteidiger Konsequenzen. Wir müssen, wenn dieses Verfahren genehm ist, nunmehr auch in der Lage sein, nach Abschluß des Beweiskomplexes zugunsten unserer Angeklagten noch später Material anbieten zu dürfen, und zwar bis zum Schluß der ganzen Beweisaufnahme, wenn wir später das Bedürfnis empfinden, daß dieses Material, und zwar in erster Linie Urkunden, noch zugunsten unserer Mandanten eingeführt wird.

Wir müßten aber in weiterer Konsequenz auch in der Lage sein, nachträglich Zeugen anzubieten, und hierüber bitte ich den Hohen Gerichtshof um eine Belehrung.

VORSITZENDER: Ja, Dr. Kraus, der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Anklagevertretung das Recht hat, auf Zulassung dieser Dokumente einen Antrag zu stellen, wie sie es getan hat. Und in ähnlicher Weise wird die Verteidigung das Recht haben, auch nachdem der Fall des einzelnen Angeklagten beendet ist, einen Antrag auf Zulassung etwaigen von ihr gewünschten Beweismaterials zu stellen.

PROF. DR. KRAUS: Danke sehr, Herr Vorsitzender.

MR. DODD: Ich möchte Dokument 1639-PS erwähnen, das wir als US-777 vorlegen wollen. Dem Gerichtshof teilen wir mit, daß dieses Dokument betitelt ist: »Mobilmachungsbuch für die Zivilverwaltungen – Neudruck 1939«. Es wurde im Februar des Jahres 1939 veröffentlicht oder ausgegeben, und zwar mit der Unterschrift des Angeklagten Keitel als Chef des OKW. Es ist als »Geheime Kommandosache« bezeichnet und wurde in 125 Ausfertigungen verteilt, und zwar an die höchsten Reichsstellen sowie an das Heer, die Luftwaffe und die Kriegsmarine. In seiner deutschen Originalform hat das Dokument etwa 150 Seiten. Wir haben die Seiten 2 bis 18, die den wesentlichen Text des Dokuments enthalten, ins Englische, Russische und Französische übersetzen lassen. Es geht aus einigen Ausführungen im Dokument selbst hervor, daß das »Mobilmachungsbuch« schon früher herausgegeben und jährlich revidiert worden war. Das bestimmte Buch, das wir vorlegen, oder beabsichtigen vorzulegen, ist am 1. April 1939 in Kraft getreten, und deshalb war es nach unserer Meinung die Operationsbasis für den Mobilmachungskalender zur Zeit des Angriffs der Nazis gegen Polen.

Wir möchten es jedoch in erster Linie mit dem Teil des Protokolls in Verbindung bringen, der sich mit den Nazi-Plänen und Vorbereitungen für den Angriff beschäftigt, denn das »Mobilmachungsbuch« oder ein derartiges Mobilmachungsbuch war schon jahrelang vor 1939 in Kraft gewesen.

Zweitens behaupten wir, daß es mit den geheimen Nazi-Verteidigungsgesetzen der Jahre 1935 und 1938 in Zusammenhang steht, die in den Dokumenten 2261-PS und 2194-PS enthalten sind und dem Gerichtshof als US-24 und US-36 vorgelegt wurden.

Drittens stellt es unserer Ansicht nach einen weiteren klaren Hinweis für die Pläne und Vorbereitungen der Nazis zum Angriffskrieg dar. Jener Teil des Anklagevorbringens, der sich mit den Nazi-Vorbereitungen für den Angriffskrieg befaßt, wurde von Herrn Alderman von der Amerikanischen Anklagevertretung in den Vor- und Nachmittagssitzungen am 27. November 1945 gebracht, er ist im Sitzungsprotokoll Band II, Seite 338 bis 384, zu finden.

Da dieses Dokument in alle vier Sprachen übersetzt wurde, nehmen wir an, daß es nicht notwendig ist, es zwecks Aufnahme in das Protokoll zu verlesen; wir wünschen jedoch, zwei Auszüge daraus zu zitieren, nein, es ist nicht notwendig. Sie sind in der Übersetzung enthalten, und es erübrigt sich also, sie über das Dolmetschersystem zu verlesen.

Dieses Dokument wurde auch, wie ich noch erwähnen möchte, von dem Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten in seiner Eröffnungserklärung erwähnt, und es ist das einzige darin erwähnte Dokument, das nicht formell dem Gerichtshof als Beweisstück vorgelegt wurde.

Drittens will ich noch eine andere Angelegenheit behandeln. Ich möchte beantragen, daß ein Beweisstück, das von einem Mitglied der Amerikanischen Anklagevertretung vorgelegt wurde, aus dem Protokoll gestrichen werde.