[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]
Nachmittagssitzung.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Vor der Mittagspause war ich gerade im Begriff, noch einmal über Körperscharten zu sprechen, die der SA nahestanden, die aber die Anklagebehörde nicht den angeklagten Organisationen zuzurechnen beabsichtigt.
Erstens: Die Träger des SA-Sportabzeichens. Der Gerichtshof wird sich an die Ausführungen Oberst Storeys erinnern, daß diese genau genommen keine Mitglieder waren. Er wollte diesen Punkt ganz klargestellt wissen.
Zweitens: Die SA-Wehrmannschaften. Das waren interne Verteidigungs- oder Heimwachteinheiten, die zwar unter der Kontrolle der SA standen, jedoch nicht Mitglieder der SA waren.
Drittens: Die Mitglieder der SA, die nie einer anderen Gruppe als der SA-Reserve angehörten.
Viertens: Der NSKOV, Nationalsozialistischer Kriegsopferverband. Er war anscheinend in die SA eingegliedert. Wegen des ihm gegebenen Namens und des Mitgliederkreises wollen wir seine Einbeziehung nicht beantragen.
Im Anhang B wird der Gerichtshof die acht Angeklagten finden, die mit der SA in Verbindung gestanden haben sollen. Die Anklagebehörde behauptet, daß die SA mit der Verschwörung so eng verbunden war, daß alle Taten des Angeklagten Göring die beantragte Erklärung rechtfertigen würden.
Ich komme jetzt zu der sechsten und letzten Gruppe oder Organisation, dem Generalstab und dem Oberkommando der deutschen Wehrmacht. Da die Anklagebehörde die Grenze in diesem Falle nach ihrem Ermessen gezogen hat, dürfte es mir vielleicht erlaubt sein, seine Zusammensetzung kurz zu wiederholen.
Wenn der Gerichtshof in Anhang B der Anklageschrift Einsicht nimmt, so wird er auf Seite 37 der englischen Übersetzung (Band I, Seite 90) unter dieser Überschrift finden, daß die ersten neun dort aufgezählten Stellen besondere Befehlsstellen oder Stabschefsstellen sind. In der Zeit vom Februar 1938 bis Mai 1945 gab es 22 Inhaber dieser Stellen, von denen heute noch 18 am Leben sind. Die Stellung eines Oberbefehlshabers, die an zehnter Stelle genannt ist, wurde insgesamt von 110 Offizieren bekleidet. Die Zahl der Mitglieder, die dieser Gruppe gleichzeitig angehörten, schwankte von 20 zu Anfang des Krieges bis zu etwa 50 in den Jahren 1944 oder 1945.
Ich erinnere jedoch den Gerichtshof daran, daß die Verbindung dieser Stellen untereinander in Wirklichkeit keine künstliche war. Aus den Ausführungen Oberst Telford Taylors, Protokoll Band IV, Seite 443 und folgende – ich verweise besonders auf die Seiten 452 und 453 – ergibt sich, daß die Inhaber der aufgezählten Stellungen tatsächlich und persönlich miteinander zusammengetroffen sind. Unserer Ansicht nach fällt dies klar unter den Begriff »Gruppe« im Sinne des Statuts, der, wie Herr Justice Jackson ausführte, weiter geht als der der »Organisation«. Wir behaupten auch, daß man Männer in den höchsten Befehlsstellen nicht gegen ihren Willen halten kann. Es wäre ihnen unmöglich, unter solchen Umständen ein solches Werk durchzuführen.
In Abschnitt F meines Anhanges A und in dem ersten Zusatz finden sich nicht nur Hinweise auf das Protokoll, sondern auch auf erbeutete Dokumente; sie beweisen den verbrecherischen Charakter dieser Gruppe nach jedem Teil des Artikels 6 des Statuts mit den eigenen Worten ihrer Mitglieder. Diese Dokumente beweisen auch ihre wirkliche Kenntnis und damit a priori ihre grundlegende Kenntnis der Natur der Handlung.
In meinem Anhang B sind die fünf zu dieser Gruppe gehörenden Angeklagten angeführt; im letzten Teil dieses Anhanges ist die Zusammengehörigkeit der Gruppe und ganz besonders die der Angeklagten Keitel und Jodl hervorgehoben. Es wird geltend gemacht, daß auf Grund dieser Tatsachen sämtliche Schwierigkeiten entfallen, die bezüglich dieser Gruppe im Hinblick auf die für den Gerichtshof nach unserer Behauptung maßgebenden fünf Kriterien entstehen könnten.
Abschließend darf ich noch einmal ergebenst darauf hinweisen, daß nach unserer Auffassung die Tatsachen, die in den dem Gerichtshof schriftlich überreichten Anhängen A und B enthalten sind, klar den Sachverhalt wiedergeben, den die Anklagebehörde festgestellt wissen möchte.
Mein Freund, Herr Champetier de Ribes wird nun zu dem Gerichtshof sprechen.
M. CHAMPETIER DE RIBES: Hoher Gerichtshof, Herr Präsident, meine Herren Richter! Ich habe den so eingehenden Ausführungen des Herrn Justice Jackson und Sir David Maxwell-Fyfe kaum etwas hinzuzufügen. Ich möchte lediglich im Einverständnis mit meinen Kollegen von der Anklagebehörde die Aufmerksamkeit des Gerichtshofe ergebenst auf zwei Verordnungen des französischen Landesrechts lenken, die Fragen behandeln, die den uns heute vorliegenden ähnlich sind, und hinsichtlich deren es mir scheint, daß der französische Gesetzgeber einige Probleme zu lösen hatte, die auch dieser Gerichtshof vor sich hat, und daß er vor allem auch die dem Gerichtshof vorlegende Frage der Definierung des Begriffs einer verbrecherischen Organisation klarzustellen hatte.
Ich möchte an den Artikel 265 des französischen Strafgesetzbuches erinnern, der die allgemeinen Grundsätze über Vereinigungen von Verbrechern festlegt, und der bestimmt, daß jeglicher Zusammenschluß von Personen, unabhängig von seiner Form oder der Zahl der Mitglieder, jede Vereinbarung, die die Vorbereitung oder Begehung von Verbrechen gegen Personen oder Eigentum zum Ziele hat, ein Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit darstellt.
Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken, daß es auf Grund dieser Bestimmung seit einigen Jahren in Frankreich möglich gewesen ist, dieses Grundprinzip auf Organisationen anzuwenden, die denen sehr ähnlich sind, die als verbrecherisch zu erklären wir hier fordern.
Wir wissen, Hoher Gerichtshof, daß der Nationalsozialismus eine ansteckende Krankheit ist, dessen Verwüstungen die Grenzen der von ihm endgültig verseuchten Länder zu überschreiten droht. So geschah es, daß sich im Laufe der Jahre 1934 bis 1936 in Frankreich verschiedene Gruppen bildeten, die die Absicht hatten, nach dem Vorbild ihrer deutschen und italienischen Gesinnungsbrüder die Autorität der gesetzlichen Regierung zu übernehmen, um, wie sie es nannten, im Lande Ordnung zu schaffen, eine Ordnung, die aber in Wirklichkeit nur Unordnung war.
Die Französische Republik hat im Jahre 1936 das getan, was die Weimarer Republik hätte tun sollen. Das Gesetz vom 10. Januar 1936, das am 12. Januar im Amtsblatt veröffentlicht wurde, von dem ich der Verteidigung Übersetzungen übergeben hatte und das ich hiermit dem Gerichtshof vorlege, ordnete die Auflösung dieser Gruppen an und sah schwere Strafen gegen ihre Mitglieder vor.
Ich bitte den Gerichtshof, mir zu gestatten, die beiden ersten Artikel dieses Gesetzes zu verlesen:
»Art. I:
Durch Erlaß des Präsidenten der Republik im Einvernehmen mit dem Kabinett werden alle Vereinigungen oder Gruppen aufgelöst, die
1. bewaffnete Straßenkundgebungen veranstalten,
2. ihrer Form und militärischen Organisation nach den Charakter von Kampfgruppen oder Privat-Milizen tragen; ausgenommen hiervon sind die von der Regierung genehmigten Vereinigungen mit dem Ziel der Vorbereitung zum Militärdienst und der Vereine für Sport und körperliche Ertüchtigung;
3. das Ziel verfolgen, die Integrität des Staatsgebietes anzugreifen oder die republikanische Regierungsform mit Gewalt zu ändern.
Art. II:
Wer direkt oder indirekt an der Erhaltung oder Neubildung von im Art. I beschriebenen Vereinigungen oder Gruppen teilnimmt, wird mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 16 bis 5.000 Francs bestraft.«
Der Gerichtshof wird bemerken, daß
erstens das Gesetz vom 10. Januar 1936 durch Auferlegung schwerer Strafen für Angehörige dieser Gruppen einzig und allein wegen direkter oder indirekter Teilnahme an der Aufrechterhaltung oder Neubildung solcher Vereinigungen den verbrecherischen Charakter dieser Gruppen anerkannt und ausgesprochen hat. Weiter wird der Gerichtshof bemerken, daß
zweitens, weder das Strafgesetzbuch noch das Gesetz vom 10. Januar 1936 eine genaue Definition des Begriffes Vereinigung gibt und auch die Frage nicht behandelt, ob die angeklagte Gruppe eine natürliche Person oder eine gesetzlich anerkannte juristische Person ist.
Artikel 265 des Strafgesetzbuches erfaßt mit seiner Strafbestimmung nicht nur jeden Zusammenschluß von Personen als eine juristische Person, sondern verurteilt jedes Abkommen, das die Vorbereitung oder das Begehen von Verbrechen zum Ziele hat. Ebenso spricht das Gesetz vom 10. Januar 1936 von Vereinigungen oder auch jeder Art von Gruppenbildung. Das Gesetz vom 10. Januar 1936 sowie Artikel 265 des Strafgesetzbuches sprechen von Zusammenschluß wie von Gruppenbildung, ohne eine rechtliche Definition der verbrecherischen Organisation zu geben, und sie beziehen sich nur auf den allgemein geläufigen und tatsächlichen Begriff und auf die mit dem gesunden Menschenverstand zu erfassende Bedeutung der Worte Gruppe oder Organisation, wie wir sie auch heute zu definieren wünschen.
Als nach der Befreiung unseres Landes die Französische Regierung sich damit befaßte, alle schlechten Staatsbürger, die, ohne ein bestehendes Strafgesetz zu verletzen, sich dennoch einer offenkundig antinationalen Tätigkeit schuldig gemacht hatten, zu verfolgen und zu bestrafen, ist die Verordnung vom 26. August 1944 beschlossen worden, die im Amtsblatt vom 28. August veröffentlicht wurde.
Nach einer ganz allgemein gehaltenen Definition gibt diese Verordnung eine taxative Aufzählung der wesentlichen Merkmale des Vergehens und umschreibt damit genau den Umfang dieses Begriffes.
So wird im ersten Artikel der Verordnung vom 26. August 1944 das Verbrechen der nationalen Unwürdigkeit folgendermaßen definiert:
»4.... an einer Vereinigung zum Zwecke der Zusammenarbeit auf irgendeine Art teilgenommen zu haben; insbesondere an einer der folgenden Organisationen...«
Dann folgt eine Aufzählung der als verbrecherisch erklärten Organisationen:
»Le Service d'ordre légionnaire,La Milice,
Le groupe Collaboration,
La Phalange africaine, usw.«
Die Verordnung vom 26. August 1944 befaßt sich weniger mit der Definition des strafbaren Vergehens als mit der Aufzählung der verbrecherischen Organisationen, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft als Verbrechen der nationalen Unwürdigkeit angesehen wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Organisationen oder Gruppen auf gesetzliche Weise gebildete Vereinigungen waren oder ein einfacher Zusammenschluß von Personen, wie es im Artikel 265 des Strafgesetzbuches heißt, oder ob es einfach Gruppenbildungen waren, wie sie das Gesetz vom Jahre 1936 formuliert. In dem Gesetz wird keine Definition gegeben, sondern die Organisationen, die als verbrecherisch gelten, werden aufgezählt. Das gleiche beantragen wir bezüglich der in der Anklageschrift aufgezählten deutschen Organisationen.
Wir stellen nicht den Antrag, diese Männer zu verurteilen, ohne sie angehört zu haben; im Gegenteil, sie können die ihnen zur Verfügung stehenden persönlichen Verteidigungsmittel vor einem zuständigen Gerichtshof geltend machen. Wir beantragen lediglich, wie es in den französischen Gesetzen der Jahre 1936 und 1944 geschehen ist, diese Gruppenbildungen als kriminell zu erklären, ohne die es einem einzigen Mann unmöglich gewesen wäre, eine große zivilisierte Nation innerhalb weniger Jahre auf die niedrigste Stufe der Barbarei herabzudrücken, einer Barbarei, die umso verabscheuungswürdiger war, als sie in wissenschaftlicher Weise gehandhabt wurde. Es ist die Schmach unserer Zeit, daß die Fortschritte der Technik der antiken Barbarei neue Mittel zur Verfügung gestellt haben. Es ist also wahr, daß es ohne moralische Weiterentwicklung keinen wirklichen Fortschritt gibt.
Ihr Urteil wird der Welt, auch zum Wohle von Deutschland selbst, zeigen, daß, ehe es eine menschliche Freiheit geben kann, ein moralisches Gesetz bestehen muß, dem die Nationen ebenso wie die Einzelpersonen, sei es allein oder in Gruppen, gehorchen müssen, und daß es ein Verbrechen ist, dieses Moralgesetz zu brechen.
GENERAL RUDENKO: Hoher Gerichtshof! Gestatten Sie mir, Ihnen vor allem zu sagen, daß ich den allgemeinen Grundsätzen, die meine geschätzten Kollegen, Herr Justice Jackson und Sir David Maxwell- Fyfe, über den verbrecherischen Charakter der Organisationen aufgestellt haben, voll zustimme.
Um die Frage richtig darzustellen, erscheint es mir jedoch notwendig, hier zwei ineinandergreifende Probleme klar abzugrenzen. Das erste ist die materiellrechtliche Frage: Welche Organisationen und welche Einzelmitglieder oder Gruppen solcher Mitglieder sind als verbrecherisch anzusehen? Das andere ist die prozeßrechtliche Frage: Welche Beweise, Dokumente oder Zeugen sind zuzulassen und in welcher Reihenfolge hat dies zu geschehen, damit der Verbrechenscharakter der in Frage stehenden Organisationen bejaht oder verneint werden kann.
Was die materiellrechtliche Frage betrifft, so muß betont werden, daß die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organisationen vor dem Gerichtshof nicht aufgeworfen wurde und nicht aufgeworfen werden wird. Auch die Frage einer individuellen Verantwortlichkeit der Mitglieder einer Organisation ist bisher nicht gestellt. Ausgenommen sind natürlich diejenigen Mitglieder, die heute vor uns auf der Anklagebank sitzen.
Das Statut bestimmt in Artikel 9 folgendes:
»Zu dem Prozeß gegen ein Mitglied einer Gruppe oder Organisation kann der Gerichtshof in Verbindung mit irgendeiner Handlung, derentwegen der Angeklagte verurteilt wird, erklären, daß die Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war, eine verbrecherische Organisation war.«
Somit geht es hier darum, eine Organisation als verbrecherisch zu erklären. Ebenso eindeutig bestimmt das Statut die rechtlichen Folgen der Erklärung einer Organisation als eine verbrecherische. Ist eine Gruppe oder Organisation vom Gerichtshof als verbrecherisch erklärt, so haben die zuständigen Behörden der Signatarmächte das Recht, Mitglieder dieser Organisationen vor die nationalen Militär- oder Okkupationsgerichte zu stellen. In diesem Falle gilt der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als bewiesen und kann nicht in Frage gestellt werden (Artikel 10 des Statuts).
Demnach sieht das Statut zwei rechtliche Folgen der Erklärung der Organisationen als verbrecherische Organisationen vor:
1. Das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, Mitglieder einer Organisation, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde, vor den nationalen Gerichten zur Verantwortung zu ziehen;
2. die bindende Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine Organisation als verbrecherisch zu betrachten, wenn diese vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde.
Erkennt der Gerichtshof eine Organisation als verbrecherisch, so bedeutet dies demnach keinesfalls eine automatische Verurteilung aller Mitglieder dieser Organisation: es heißt auch nicht, daß alle Mitglieder einer solchen Organisation ausnahmslos vor die nationalen Gerichte zu stellen sind. Die Entscheidung über die Frage der Schuld und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder dieser verbrecherischen Organisationen bleibt vollständig und ausnahmslos der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte überlassen.
Laut Artikel 10 des Statuts beschränkt der Internationale Militärgerichtshof die Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte nur in einer Beziehung: Die nationalen Gerichte haben kein Recht, den verbrecherischen Charakter einer Organisation, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde, abzulehnen oder zu bestreiten.
Mein Kollege, Herr Justice Jackson, hat bereits sehr wertvolle Aufschlüsse über die Gesetzesbestimmungen der verschiedenen Länder zur Frage der Verantwortlichkeit gemacht. Wie das anglo-amerikanische und das französische, so enthält auch das sowjetische Strafgesetz Bestimmungen, nach denen die Teilnahme an einer Organisation mit verbrecherischen Absichten eine Einzelperson verantwortlich macht. Dieser Frage sind zwei Paragraphen des Strafgesetzbuches der USFSR gewidmet (Paragraph 58-11 und 59-3). Diese Bestimmungen sehen die Verantwortlichkeit der Mitglieder verbrecherischer Organisationen vor, nicht nur, weil sie Verbrechen begangen haben, sondern weil sie einer Organisation angehörten, die als verbrecherisch angesehen wird, das heißt, wie das Gesetz sich ausdrückt, für die Tatsache der Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation. Das Gesetz verlangt keine formellen Beweise, um eine Person als Mitglied einer verbrecherischen Organisation zu erklären. Eine Person kann einer verbrecherischen Organisation angehören, auch ohne formell Mitglied zu sein. Um so mehr gilt jedoch die Zugehörigkeit als erwiesen in dem Falle, wo die Person formell Mitglied der verbrecherischen Organisation ist. Die formelle Mitgliedschaft zu einer verbrecherischen Organisation ist jedoch nicht die alleinige Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person. Das Mitglied einer Organisation muß wissen, welcher Art die Organisation ist und welche Ziele sie verfolgt. Dabei ist es unwesentlich, ob das einzelne Mitglied über alle Anordnungen und Handlungen der Organisation Bescheid wußte und ob es alle anderen Mitglieder persönlich kannte.
Es ist festzustellen, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einer Organisation nicht notwendig die Kenntnis eines Mitgliedes von der Strafbarkeit der von seiner Organisation begangenen Handlungen in sich schließt. Dies muß insbesondere für das faschistische Deutschland gelten, wo es ein ganzes Netzwerk verbrecherischer Organisationen gab, die von den Usurpatoren der Staatsgewalt gegründet worden waren.
Auf Grund des Gesetzbuches, besonders im faschistischen Deutschland, in dem eine ganze Reihe von Organisationen bestand, die von den Usurpatoren der Staatsgewalt gegründet wurden und jetzt als verbrecherisch angesehen werden, kann unmöglich verlangt werden, daß jedes Mitglied von allen Handlungen, von allen Mitgliedern und allen Anweisungen der Organisation Kenntnis hat.
Ich möchte nun zur Frage des Verfahrens übergehen. Es scheint mir, daß die Frage der verbrecherischen Organisationen mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Gerichtshof hat hierzu sehr zahlreiche Briefe von Mitgliedern der verschiedenen Organisationen erhalten, die ebenso wie die vielen Erörterungen zum großen Teil durch die falsche Auslegung der rechtlichen Folgen der Erklärung einer Organisation als verbrecherisch hervorgerufen sind.
Wenn wir hervorheben, daß die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder völlig der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte überlassen bleibt, wird die allgemeine Frage, ob eine Organisation als verbrecherisch zu erklären ist oder nicht, leichter zu entscheiden sein. Dem Statut zufolge hat der Gerichtshof die Frage, ob eine Organisation als verbrecherisch zu erklären ist, in Verbindung mit der Anklage gegen einzelne bestimmte Personen zu entscheiden.
Artikel 9 des Statuts sagt:
»In dem Prozeß gegen ein Einzelmitglied einer Gruppe oder Organisation kann der Gerichtshof... erklären...«
Daraus kann man mit Recht ableiten, daß die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob eine Organisation als verbrecherisch anzusehen ist oder nicht, davon abhängt, ob ein Vertreter der betreffenden Organisation heute hier auf der Anklagebank sitzt. Wir wissen wohl, daß alle Organisationen, die als verbrecherisch zu erklären die Anklagebehörde beantragt, hier auf der Anklagebank vertreten sind. Daher liegen dem Gerichtshof bereits zahlreiche Beweise über den verbrecherischen Charakter der Organisationen, die diese Angeklagten vertraten, vor; der Gerichtshof kann sie zu seiner Entscheidung über den verbrecherischen Charakter der Organisationen verwerten. Die Vorladung besonderer Zeugen zu Aussagen über die einzelnen Organisationen wird unter diesen Umständen nur allenfalls notwendig sein, wo Ergänzungen gebraucht werden. Und sogar in diesen Fällen kann der Gerichtshof laut Artikel 9 des Statuts Anträge auf Vernehmung eines Mitgliedes einer Organisation genehmigen oder ablehnen. Selbstverständlich kann man nicht von vornherein die Möglichkeit und die Notwendigkeit ergänzender Zeugenaussagen über die Frage des verbrecherischen Charakters der Organisationen bestreiten.
Das Statut des Gerichtshofs bestimmt ausdrücklich:
»Nach Empfang der Anklage gibt der Gerichtshof in der ihm geeignet erscheinenden Form bekannt, daß die Anklagebehörde beabsichtigt, den Antrag zu stellen, eine Erklärung über die Anerkennung einer Organisation als verbrecherisch auszusprechen. In diesem Falle ist jedes Mitglied der Organisation berechtigt, bei dem Gerichtshof den Antrag zu stellen, über die Frage des verbrecherischen Charakters der Organisation gehört zu werden.«
Diese Bestimmung wurde in das Statut im Interesse der Gerechtigkeit aufgenommen; sie würde jedoch in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn der Gerichtshof auf der in Artikel 9 vorgesehenen Rechtsgrundlage ein selbständiges und ausgedehntes Beweisverfahren durch Einführung von Zeugen aus den Organisationen aufbauen würde. Im wesentlichen haben die von den Anklagevertretern der vier Großmächte vorgelegten Beweise dem Gerichtshof genügend erschöpfende Gründe gegeben, um die in der Anklageschrift aufgezählten Organisationen als verbrecherisch zu erklären.
Dabei erscheint es uns zweckmäßig, daß der Gerichtshof den Artikel 10 des Statuts veröffentlicht, da dieser ausführt, daß die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch nicht notwendigerweise ein Gerichtsverfahren gegen alle Mitglieder der betreffenden Organisationen ohne Ausnahme zur Folge hat, und daß die Entscheidung aller Fragen über Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einzelne Mitglieder der Organisationen sowie über ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit den nationalen Gerichten überlassen bleibt.
Das sind die Ausführungen, die ich denen meiner Kollegen anschließen wollte.
VORSITZENDER: Haben die Verteidiger der Angeklagten sich darüber geeinigt, in welcher Reihenfolge sie zu sprechen wünschen?
DR. EGON KUBUSCHOK: Als Verteidiger der Reichsregierung, welche in der Reihenfolge der Anklageschrift an erster Stelle als verbrecherische Organisation angeklagt ist, habe ich entsprechend dem Beschluß des Gerichts meine Ansicht über die Durchführung der Beweisaufnahme vorzutragen. Da ich hierbei allgemeine Gesichtspunkte erörtern muß, die bei allen angeklagten sechs Organisationen im wesentlichen gleich liegen, dürften meine Ausführungen in der Hauptsache auch der Ansicht der anderen Verteidiger entsprechen. Diese haben sich jedoch eine besondere und ergänzende Stellungnahme vorbehalten.
Die Verteidigung versteht den Beschluß des Gerichts vom 14. Januar 1946 dahin, daß sie im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht in aller Ausführlichkeit zu der Anklage, wie sie von der Staatsanwaltschaft erhoben und heute erläutert worden ist, sowie zum Begriff der »verbrecherischen Organisation« im Sinne des Statuts und zu den sonstigen Voraussetzungen einer Erklärung als »verbrecherisch« Stellung nehmen soll, sondern nur zu der Frage, welche Beweise erheblich sind und wie die Beweise erhoben werden sollen. Ich werde deshalb zu den grundlegenden Fragen nur Stellung nehmen, soweit dies im heutigen Zusammenhang erforderlich ist. Ich spreche zunächst über den Inhalt und die Wirkung des beantragten Schuldspruches.
Die angeklagten sechs Organisationen sollen nach dem Klageantrag in ihrer Gesamtheit als verbrecherische Organisationen erklärt werden. Ein solcher Antrag und das dazugehörige Verfahren stellen in der Gerichtsbarkeit aller Staaten ein völliges Novum dar.
Wie wir wissen, ist dieser Antrag nicht unbeeinflußt von der Tatsache gestellt worden, daß, im Gegensatz zu anderen Staaten, in Großbritannien und mehr noch in den Vereinigten Staaten von Amerika aus Zweckmäßigkeitserwägungen in gewissen Fällen auch Gesellschaften und Organisationen als solche vor Strafgerichte gestellt werden. Es ist dies eine Rechtsentwicklung auf Grund der überragenden Stellung, die die Gesellschaften und Korporationen vor allem im Wirtschaftsleben erlangt haben. Diese Stellung ließ ihre Bestrafung in gewissen Fällen als zweckmäßig erscheinen. Durch die Bestrafung erfaßt werden sie jedoch nur in dem Umfang, in dem sie in ihrer wirtschaftlichen Sphäre erfaßt werden können, nämlich durch Auferlegung von Geldstrafen. Es handelt sich dabei auch nur um bestimmte Vergehen überwiegend auf verwaltungsrechtlichem Gebiete.
Der amerikanische Herr Generalstaatsanwalt und die übrigen Herren Generalstaatsanwälte haben eine ganze Reihe von Urteilen, auch aus der deutschen Rechtsprechung, angeführt, in denen Organisationen als verbrecherisch erklärt worden sein sollen. In diesen Urteilen, und das ist das Entscheidende, sind immer nur einzelne Personen als Angeklagte verurteilt worden, niemals aber Organisationen als solche unter ihrem Namen als »verbrecherisch«. Ein Strafverfahren jedoch, das wie das vorliegende die Organisationen als solche wie auch in seiner Auswirkung die persönlich nicht angeklagten Mitglieder schwerstens treffen würde, und zwar diese – ich verweise auf das Gesetz Nummer 10 des Alliierten Kontrollrates – bis zur höchsten Strafe, der Todesstrafe, ist in der Geschichte der Gerichtsbarkeit bisher weder erörtert, noch jemals angewendet worden.
Die angeklagten Organisationen sind in ihrer Struktur sehr verschiedenartige Personenverbände. Ich brauche heute nicht näher darauf einzugehen, ob sie stets überhaupt eine organisatorisch zusammengefaßte Einheit darstellen. Für das vorliegende Verfahren ist wesentlich, daß die angeklagten Organisationen durch Gesetz der Militärregierung aufgelöst sind, also nicht mehr bestehen. Vorhanden sind nur noch die einzelnen früheren Mitglieder, die deshalb in Wahrheit die eigentlichen Angeklagten sind und lediglich unter dem Namen der früheren Organisationen, als einer Sammelbezeichnung, zusammengefaßt worden sind.
Unabhängig aber von dieser Frage des Nichtmehrbestehens der Organisationen ergibt sich aus den Auswirkungen des Verfahrens, daß es sich hier tatsächlich um ein Gesamtverfahren gegen die individuellen Mitglieder der Organisationen handelt, und zwar aus folgenden Gründen:
Erstens, die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch bedeutet eine Ächtung und Brandmarkung als verbrecherisch, nicht nur der Organisation als solcher, sondern vor allem auch jedes einzelnen Mitglieds. Diese Erklärung stellt deshalb eine endgültige Verurteilung jedes einzelnen Mitglieds zur Strafe eines allgemeinen Ehrverlustes dar. Diese Wirkung der Ächtung und Brandmarkung ist unvermeidbar und unauslöschbar, zumal wenn der Schuldspruch durch ein Gericht vom Range des Internationalen Militärgerichtshofs vor dem Forum der Weltöffentlichkeit erfolgt. Die Ächtungswirkung würde gegenüber jedem Organisationsmitglied bestehen und haften bleiben, gleichgültig, ob das im Artikel 10 des Statuts vorgesehene Nachverfahren gegen die einzelnen Mitglieder durchgeführt würde oder nicht.
Zweitens, in verfahrensrechtlicher Hinsicht eröffnet die beantragte Verurteilung die Möglichkeit einer kriminellen Bestrafung jedes einzelnen Mitgliedes der Organisation. Dabei gilt im Nachverfahren nach Artikel 10 des Statuts der verbrecherische Charakter der Organisation als endgültig festgestellt.
In Ausführung hierzu ist inzwischen das Gesetz Nummer 10 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Dezember 1945 ergangen. Dieses stellt bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde, als ein Verbrechen jedes einzelnen Mitgliedes unter Strafe. Hierbei sind die höchsten Strafen vorgesehen, bis zu lebenslänglicher Zwangsarbeit oder der Todesstrafe.
Das Verfahren nach dem Gesetz Nummer 10 befaßt sich lediglich mit der Feststellung der Mitgliedschaft und leitet daraus seine Strafe her. Zu erörtern sind in diesem Verfahren nur persönliche Schuldausschließungsgründe, wie Unzurechnungsfähigkeit, Irrtum oder Zwang. Diese betreffen aber nur die Mitgliedschaft als solche und werden nur in den seltensten Fällen gegeben sein.
Alles, was den Charakter der Organisation betrifft, die verbrecherischen Ziele und Handlungen des Organisationsmitgliedes, insbesondere seine Kenntnis hiervon, werden in dem Verfahren gemäß Gesetz Nummer 10 nicht mehr erörtert. Die Feststellung ist im Verfahren gegen die Organisation bereits bindend erfolgt. Damit enthält praktisch das Verfahren gegen die Organisation vorweggenommen den größten und wichtigsten Teil des Verfahrens gegen jedes einzelne Mitglied, während das Nachverfahren auf Grund des Gesetzes Nummer 10 fast nur eine Schlußfolgerung für alle praktischen Zwecke zieht.
Bei der Frage der Wirkung des Schuldspruches sei auch die zahlenmäßige Auswirkung kurz berührt. Die SA hatte bei Kriegsbeginn 1939 etwa zweieinhalb Millionen aktive Mitglieder, zu denen schätzungsweise weitere ein bis zwei Millionen traten, die in den vorherigen 18 Jahren entweder ausgetreten oder zum Beispiel wegen ihres Militärdienstes ausgeschieden waren, zusammen also bis viereinhalb Millionen.
Für die SS ist es meinen Kollegen noch nicht möglich gewesen, eine abschließende Schätzung abzugeben. Es wird zu bedenken sein, daß allein die Waffen- SS einen aktiven Bestand von jeweils mehreren hunderttausend Mann hatte. Berücksichtigt man die bei der Kampftruppe ja sehr erheblichen Abgänge, die aber in einem gewissen Umfange von dem Verfahren erfaßt werden, so kommen wir auch bei der SS zu einer Millionenziffer.
Das Korps der Politischen Leiter hatte in der Zeit nach 1933 jeweils einen festen Bestand von rund 600000 bis 700000 Mitgliedern. Der Wechsel in der Person der Amtsträger war hier sehr stark. Es muß mindestens mit einem zweimaligen Wechsel während der gesamten Zeit gerechnet werden, so daß wir auch hier auf eine Zahl von etwa zwei Millionen kommen.
Die Gesamtzahl der von dem Verfahren Umfaßten ist also sehr groß. Die heute in das Ermessen des Gerichts gestellte Einschränkung würde eine Herabsetzung dieser Zahl aber wohl nicht in sehr erheblichem Umfange bewirken. Grundsätzlich wird es auch sicherlich keinen Unterschied machen, ob von dieser so großen soeben genannten Zahl die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel der erwachsenen männlichen deutschen Bevölkerung erfaßt wird. Unter Berücksichtigung der Kriegsverluste in diesen Jahresklassen wird man aber mit großer Bestimmtheit sagen können, daß von der Anklage tatsächlich ein ganz bedeutender Bruchteil der erwachsenen männlichen deutschen Bevölkerung erfaßt wird.
Ich komme nunmehr zum Begriff der verbrecherischen Organisation. Voraussetzung der Erklärung jeder Organisation als verbrecherisch ist ihr »verbrecherischer Charakter«, wie sich aus Artikel 9, Absatz 2 des Statuts ergibt.
Das Statut erläutert weder den Begriff des »verbrecherischen Charakters« noch denjenigen der »verbrecherischen Organisation«. Fragt man, nach welchem Recht diese Lücke im Statut aufzufüllen wäre, so bietet sich nach dem allgemeinen Grundsatz der lex loci in erster Linie das deutsche Recht dar. Aber damit ist auch noch nichts gewonnen, weil es sich auch hier, bei diesen beiden Begriffen, nach jedem Recht der Welt um strafrechtliches Neuland handelt.
Die Verteidigung behält sich auch hier ihre ausführlich begründete Stellungnahme für den späteren Schlußvortrag vor. Sie vertritt in jedem Fall die Auffassung, daß – im Rahmen der Gültigkeit des Statuts – nach Recht und Billigkeit und wegen der vorher erörterten weitreichenden Folgen die beantragte Erklärung nur erfolgen darf, wenn
erstens entweder schon der ursprüngliche Zweck, also die Verfassung, das Statut der Organisation, auf die Begehung von Verbrechen im Sinne des Artikels 6 des Statuts gerichtet und dieser Zweck allen Mitgliedern bekannt war, oder
zweitens, falls der ursprüngliche Zweck der Organisation nicht verbrecherisch war, wenn alle Mitglieder während eines gewissen Zeitraumes an der gestellten Planung oder Ausführung von Verbrechen im Sinne des Artikels 6 des Statuts bewußt beteiligt waren. Auch hier ist erforderlich, daß die Entwicklung dazu geführt hat, daß die Verbrechen typische Handlungen der Organisationen darstellen, denn nur dann kann man bei einer Organisation, ebenso wie beim einzelnen Menschen, von einem verbrecherischen Charakter reden.
So erläutert, deckt sich der Begriff der verbrecherischen Organisation im Sinne der Artikel 9 bis 11 des Statuts größtenteils mit dem Begriff des verbrecherischen Komplotts, das im früheren gemeinen deutschen und italienischen Strafrecht eine große Rolle spielte; ferner mit dem Begriff der conspiracy, im englischen oder amerikanischen common law; ferner mit dem Begriff des Mordkomplotts im Sinne des Paragraphen 49 b des Deutschen Strafgesetzbuches; und schließlich mit dem Begriff des gemeinsamen Planes oder der Verschwörung im Sinne des Artikels 6 des Statuts, auch hier mit oder ohne zugehörige Ausführungshandlungen.
Gemeinsam ist all diesen Strafgesetzen, daß ein Schuldspruch nur diejenigen Personen treffen darf, die sich an der verbrecherischen Organisation in Kenntnis ihrer Ziele beteiligt haben.
Es kann meiner Überzeugung nach hierbei nicht eine Fahrlässigkeit bei der subjektiven Beurteilung des Täters genügen, nach dem allgemeinen Grundsatz, daß bei schweren Verbrechen, wie hier, wo sogar Todesstrafe angedroht ist, immer ein voller Beweis vorhanden sein muß, eine Fahrlässigkeit indessen aber nicht genügen kann.
Deshalb muß grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren gefordert werden, daß die Erklärung einer angeklagten Organisation als verbrecherisch nur dann erfolgen darf, wenn festgestellt ist, daß erstens die Ziele der Organisation verbrecherisch im Sinne des Artikels 6 des Statuts waren und ferner alle Mitglieder mindestens diese verbrecherischen Ziele kannten. Das ist auch deshalb erforderlich, weil, wie oben gesagt, das jetzige Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Wahrheit bereits den wesentlichen Hauptteil des die Schuld eines jeden einzelnen Mitgliedes der Organisation feststellenden individuellen Strafverfahrens darstellt.
Die Gerechtigkeit verbietet, daß Mitglieder von einem Schuldspruch erfaßt werden, die die erwähnte Kenntnis nicht besaßen und darum subjektiv schuldlos waren.
Damit wird auch nicht die von Justice Jackson erwähnte Folge erreicht, daß eine Ablehnung des Schuldspruchs ein Triumph schuldiger Täter sei. Ich stehe immer auf dem Standpunkt, daß Schuldige, ungeachtet ihrer Zahl, der Bestrafung zugeführt werden müssen.
Trotz aller Zweckmäßigkeitserwägungen darf das aber nicht dazu führen, daß neben Schuldigen auch eine ungeheuere Zahl von Unschuldigen bestraft wird.
Was ist also, um jetzt zur Kernfrage zu kommen, als beweiserheblich anzusehen? Die Erheblichkeit und Zulassung der Beweise hängt von der Begriffsbestimmung der »verbrecherischen Organisation« und ihres »verbrecherischen Charakters« ab. Aus meiner Begriffsbestimmung folgt, daß folgende Punkte beweiserheblich sind:
a) Daß die Verbände keine verbrecherische Verfassung hatten und keine verbrecherischen Ziele im Sinne des Artikels 6 verfolgten.
b) Daß innerhalb der Organisation oder im Zusammenhang mit ihr Verbrechen im Sinne des Artikels 6 nicht oder wenigstens nicht dauernd und fortgesetzt während eines gewissen Zeitraumes begangen wurden.
c) Daß eine gewisse Anzahl Mitglieder von der etwaigen verbrecherischen Verfassung oder dem verbrecherischen Zweck, sowie von der etwaigen fortgesetzten Begehung von Verbrechen gemäß Artikel 6 keine Kenntnis hatten und diese Tatsachen auch nicht billigten.
d) Daß eine gewisse Anzahl von Mitgliedern oder gewisse in sich geschlossene selbständige Gruppen zwangsweise oder unter Druck oder Täuschung oder durch Anordnung von oben den Verbänden beitraten.
e) Daß eine gewisse Anzahl von Mitgliedern, ohne ihr Zutun, durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Verbände Mitglieder wurden.
Da ich mir bewußt bin, daß es sich bei den zu entscheidenden Fragen um strafrechtliches Neuland handelt, glaube ich, daß wir bei der weiteren Durchführung der Beweisaufnahme noch manche Anregung erhalten werden. Es wird daher zweckmäßig sein, wenn sich das Gericht nicht schon im jetzigen Stadium des Prozesses durch eine endgültige Begriffsbestimmung abschließend festlegt und bindet. Vielmehr bitte ich, die Beweisaufnahme im weitesten Umfange zuzulassen.
Abschließend komme ich zu der Frage, wie die Beweiserhebung praktisch durchgeführt und das rechtliche Gehör der Mitglieder nach Artikel 9 Absatz 2 des Statuts verwirklicht werden kann.
Die in allen Staaten für Strafverfahren geltenden Maximen gewähren jedem Angeklagten vor Gericht gewisse Rechte. Die wichtigsten Grundsätze sind das Prinzip der direkten mündlichen Verhandlung und das Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör. Da nach meinen Ausführungen die wirklichen Angeklagten die Organisationsmitglieder sind, müssen diese Rechte jedem Organisationsmitglied zugute kommen.
Trotz dieser grundsätzlichen Stellungnahme, die im Schlußvortrag noch eingehend des näheren und mit allem rechtlichen Vorbehalt begründet werden soll, übersieht die Verteidigung nicht, daß dies im Rahmen dieses Prozesses praktisch unmöglich ist. Eine Lösung muß gefunden werden, nachdem die Staatsanwaltschaft die Organisationsanklage auf Grund des Statuts in der vorliegenden Form erhoben hat. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Verfahren durchzuführen, wobei das Ziel aller Prozeßbeteiligten nur sein kann, eine optimale Lösung in der Richtung zu finden, sich den allgemeinen und nach diesseitigem Erachten unverletzlichen Gesichtspunkten möglichst weitgehend zu nähern.
In diesem Zusammenhang ist sich die Verteidigung gern ihrer Pflicht bewußt, ebenso wie die Staatsanwaltschaft helfend für die Entscheidung des Gerichts zu arbeiten.
Wenn nun auch der enorme Umfang des Personenkreises, der von der Anklage erfaßt wird, ungeheuere Schwierigkeiten zeitigt, zu einer vernünftigen Lösung dieses Problems zu kommen, so muß dennoch eine genügende Beurteilungsgrundlage sowohl für den Organisationszweck wie für die Tätigkeit und subjektive Einstellung des einzelnen Organisationsmitglieds gefunden werden.
Um überhaupt in dem Verfahren voranzukommen, muß daher der Versuch unternommen werden, durch Typisierung zu einem Feststellungsergebnis für die Gesamtheit zu kommen. Wir verkennen nicht die großen Schwierigkeiten, die für eine gerechte Urteilsfindung in der Benutzung einer typischen Erscheinung als Urteilsgrundlage zu finden ist. Untauglich wäre jeder Versuch, vor dem Gerichtshof aus der Fülle heranzuziehender Einzelzeugen ein Bild über die typische Erscheinung zu erhalten. Man kann unseres Erachtens die Einzelbeweisaufnahme nur örtlich und zeitlich von dem hiesigen Tribunal trennen. Einen Weg hierzu kann die genaue Befragung der Einzelmitglieder an den Stellen ergeben, wo sie, was für die meisten Organisationen zutrifft, zur Zeit in großer Anzahl in den verschiedenen Lagern in Haft sind. Wir glauben, daß die Feststellung der Einzelfälle in einer für den Gerichtsgebrauch sichersten Form derartig vorgenommen werden kann, daß in jedem Lager ein oder mehrere geeignete Sprecher diese Arbeit übernehmen, und zwar selbstverständlich unter Anleitung und Mitwirkung der bestellten Verteidiger oder ihrer Assistenten, und daß dann die Vertrauensleute dem Gericht als Zeugen ein Bild über die Tätigkeit und subjektive Einstellung der einzelnen Mitglieder vermitteln.
Wir glauben, daß ein Weg, um ein möglichst klares und gewissenhaftes Bild hierüber zu erhalten, der wäre, daß diese Vertrauensleute über die hauptsächlichen, nunmehr von der Anklagebehörde spezifizierten Anklagepunkte eidesstattliche Versicherungen der Lagerinsassen aufnehmen. Die Vertrauensleute könnten dann als Zeugen unter Eid insbesondere bekunden, in welchem Prozentsatz nach den abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen die einzelnen Lagerinsassen an den in der Anklage genannten kriminellen Handlungen beteiligt waren oder überhaupt etwas davon wußten. Sicher sind dabei auch gewisse Schwierigkeiten zu berücksichtigen.
Um ein wahrheitsgetreues Bild zu erhalten, wird man den einzelnen Lagerinsassen den Argwohn nehmen müssen, daß sie durch eine wahrheitsgemäße Bekundung der Anklagebehörde für ihre eigene Person Material für ihre eigene Verfolgung bieten könnten.
Wir halten es daher für zweckmäßig, daß, sofern die eidesstattlichen Versicherungen dem Gericht als Urkundenmaterial eingereicht werden sollen, die Staatsanwaltschaft die Erklärung abgibt, daß dieses Material nicht für Zwecke der persönlichen Strafverfolgung verwendet werden wird.
Diese Erklärung würde selbstverständlich mit keiner Immunität für die einzelnen Mitglieder verbunden sein. Der einzelne Lagerinsasse würde jedoch die Gewißheit haben, daß er durch eine unter Eideszwang abgegebene Erklärung sich nicht für ein künftiges Strafverfahren selbst beschuldigt.
Sollte die Anklagebehörde sich diesem Vorschlag nicht anschließen, so würde die Möglichkeit bestehen, sich ohne Vorlegung dieser Urkunden auf das Zeugnis der Vertrauensleute zu beziehen, die dann über das prozentuale Verhältnis der an den kriminellen Handlungen oder Planungen Beteiligten oder Nichtbeteiligten Aufschluß geben konnten.
VORSITZENDER: Da Sie nicht ganz zu Ende gekommen sind, halten wir es für das beste, jetzt die Sitzung auf 10 Minuten zu unterbrechen.