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[Pause von 10 Minuten.]

DR. EGON KUBUSCHOK: Vor der Unterbrechung wies ich auf einen Vorschlag hin, wie eine Typisierung für die Erkenntnis der Handlungen und des subjektiven Tatbestandes bei den Mitgliedern erreicht werden könnte. Ich fahre fort.

Diese Beweisaufnahme müßte sich zweckmäßig auf eine genügende Anzahl von Lagern in allen Besatzungszonen erstrecken. Aus dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme müßten dann aus den typischen Erscheinungen auf die kriminelle Tätigkeit und Einstellung des Einzelmitgliedes der Organisation oder auf das Gegenteil Schlüsse gezogen werden und zugleich schließlich auch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des verbrecherischen Charakters der Organisation.

Stimmt die Anklage insoweit der Verteidigung bei, so glaube ich, auf diese Weise vielleicht eine Beweismöglichkeit für die beweiserheblichen Fragen gefunden zu haben, die sich auf alle positiven und negativen Momente zu erstrecken hätten.

Soweit die Vernehmung von Lagerinsassen nicht ausreichen sollte, was für die eine oder andere Organisation gelten könnte, käme die Anhörung von nicht verhafteten Organisationsmitgliedern in Frage; auch hierfür würde sich voraussichtlich ein geeigneter Weg finden lassen, der dann die Durchführung der Aufgabe des Gerichts ebenfalls ermöglichen und erleichtern könnte.

DR. SERVATIUS: Ich möchte zu den Fragen Stellung nehmen, die das Gericht zur Diskussion gestellt hat. Es ist mir gegenwärtig nicht möglich, zu den tiefgründigen und wohldurchdachten Ausführungen Stellung zu nehmen, die Justice Jackson hier vorgetragen hat. Ich möchte hierauf nicht kurz und wenig durchdacht antworten, sondern das Gericht wird Verständnis haben, wenn ich und eine Reihe Kollegen den Wunsch haben, nach Studium des Materials und der Gesetze dazu Stellung zu nehmen. Vielleicht gibt das Gericht uns die Möglichkeit, dies in Kürze noch nachzuholen.

Ich möchte jetzt hier zu den Fragen in einem mehr technischen Sinne Stellung nehmen, um der Pflicht nachzukommen, auch für die Verteidigung eine klare Stellungnahme zu den klaren Fragen abzugeben.

In der ersten Frage ist gefragt worden, welches Beweismaterial zugelassen werden soll und welche Beweise hier im Hauptprozeß vor dem Tribunal erhoben werden sollen.

Die Antwort ist die, daß die Beweise jeweils erheblich sind, die für die Feststellung der Kriminalität von Bedeutung sind. Untersucht man den Begriff »verbrecherisch«, so ergibt sich, daß ein eigentlicher strafrechtlicher Tatbestand nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann, denn es handelt sich gar nicht um die Feststellung eines Tatbestandes, sondern um ein Werturteil, ob eine Tat verbrecherisch ist, sowie um ein Werturteil, ob etwas gut oder schlecht ist.

Dementsprechend hat auch das Statut das Gericht nicht verpflichtet, eine Strafe auszusprechen und für verbrecherisch zu erklären, sondern es hat gesagt, das Tribunal »kann« eine solche Strafe aussprechen, aber nicht, es »muß« diese Entscheidung treffen.

Es zeigt sich damit, daß hier dem Tribunal eine Aufgabe gestellt ist, die sich grundlegend von der Tätigkeit eines Richters unterscheidet.

Der Richter ist gezwungen, bei Vorliegen eines vom Gesetz bestimmten Tatbestandes eine Strafe auszusprechen, das Tribunal soll erst für einen Sachverhalt die Strafbarkeit festlegen, auf Grund dessen dann später der Richter eine Strafe verhängen soll.

Eine solche Aufgabe ist aber die Tätigkeit eines Gesetzgebers, und nicht die eines Richters. Das Tribunal stellt hier fest, was strafwürdig ist, und setzt eine materielle Rechtsnorm.

Damit schafft das Tribunal auch die »Verfahrensgrundlage«, von der Justice Jackson in einer früheren Äußerung gesprochen hat, die Verfahrensgrundlage für das spätere Individualverfahren. Es ist dieselbe Verfahrensgrundlage, die der Gesetzgeber dem Richter in die Hand gibt, der eine Verurteilung vornehmen soll. Mit diesem Vorgang ist gleichzeitig auch die Beweislast umgekehrt, worauf Justice Jackson ebenfalls hier immer hingewiesen hat. Es ist so wie bei dem Dieb, der vor Gericht kommt; ihm ist der Einwand abgeschnitten, Diebstahl sei nicht strafbar; er kann nicht sagen »Eigentum ist Diebstahl«.

Daß die Tätigkeit des Tribunals hier eine gesetzgeberische ist, ergibt sich auch daraus, daß ohne Einschaltung des Tribunals die Signatarmächte mit dem gleichen Erfolg hätten bestimmen können, daß alle Mitglieder der Organisation wegen ihrer Mitgliedschaft vor ein Gericht gestellt werden können.

Das Gesetz Nummer 10 des Kontrollrats, das ja heute mehrfach schon erwähnt worden ist, bestätigt diese Auffassung, denn hier ist bereits das Ausführungsgesetz zu dem vom Tribunal erwarteten Blankogesetz ergangen. Und die Beispiele, die Justice Jackson in seinem heutigen Vortrag für den verbrecherischen Charakter der Organisationen ausgeführt hat, zeigen immer wieder, daß es sich um Gesetze handelte, und nicht um Richtersprüche.

Der Eigenart der gesetzgeberischen Aufgabe entspricht es auch, daß in allen Ausführungen die Zweckmäßigkeitserwägungen an der Spitze stehen, und Justice Jackson hat in einer früheren Ausführung eine Handhabe verlangt, um mit dem Spruch des Gerichts gegen die Mitglieder der Organisationen vorgehen zu können.

Es zeigt sich, daß es rechtspolitische Erwägungen sind, die das Tribunal anstellen muß, rechtspolitische Erwägungen auf einer moralischen Grundlage. Es muß sich aber ergeben, daß die Mitglieder der Organisation strafwürdig sind, und strafwürdig ist gleich »verbrecherisch«.

Zur Feststellung des Tatbestandes erhebt der Richter Beweise. Als Gesetzgeber muß das Tribunal das Gesetzgebungsmaterial sammeln. Der Richter kann auf Grund der ihm vorgeschriebenen gesetzlichen Merkmale leicht feststellen, was zum Nachweis dieser Merkmale erheblich ist und was er daher an Beweis zulassen muß. Bezeichnend ist, daß diese Feststellung hier in dieser Sache Schwierigkeiten macht. Der Gesetzgeber verfährt anders als der Richter. Er betrachtet die Erscheinungen auf ihre Strafwürdigkeit hin, und für ihn sind alle Erscheinungen erheblich, die für den Inhalt seines Gesetzes von Bedeutung sind.

Hierbei muß er sich ein Gesamtbild des ganzen Stoffes machen und die so zu würdigenden Vorgänge von der guten und schlechten Seite betrachten.

Grundsatz der Gerechtigkeit ist, daß nur der Schuldige bestraft wird. Will der Gesetzgeber das erreichen, so muß er untersuchen, ob durch seine Anordnung auch nur Schuldige betroffen werden. Er muß daher auf die Einwendungen eingehen, die jeder Betroffene machen könnte. Der Schutz des Schuldlosen erfolgt in der Weise, daß im einzelnen Falle die Schuld des Individuums nachgewiesen werden muß, wenn nicht der Gesetzgeber ausdrücklich eine Haftung ohne Verschulden beabsichtigt.

Jede Tötung eines Menschen ist strafwürdig. Ob den Täter aber ein Verschulden trifft, ist ihm nachzuweisen. Der sogenannte Einwand, daß er den Tod nicht gewollt habe, bleibt ihm offen. Will der Gesetzgeber einen solchen Einwand nicht zulassen, so muß er selbst das Material prüfen, das zu einer solchen außergewöhnlichen Maßnahme führt. Der Umfang des zu prüfenden Materials, also die Beweisaufnahme, hängt vom Inhalt des Gesetzes ab, das erlassen werden soll. Insoweit, als in dem späteren Individualverfahren alle Einwände offen bleiben, braucht sich das Tribunal nicht mit ihnen zu befassen. Es muß aber beachten, wie weit der Schuldlose im Individualverfahren Rechtsgarantien hat, die ihn vor einer ungerechten Bestrafung schützen. Unbedingt muß das Tribunal auch das Vorbringen prüfen, mit dem das Mitglied im späteren Verfahren ausgeschlossen ist.

In Vorwegnahme dieser Befugnisse des Tribunals ist aber bereits in dem erwähnten Gesetz Nummer 10 schon eine Bestimmung ergangen, wonach jedes Mitglied bestraft werden kann. Dabei sind die Strafen schon festgesetzt, von denen wir schon in den vorigen Vorträgen gehört haben. Es sieht danach so aus, als ob das Tribunal lediglich en bloc ein Urteil sprechen könnte, ohne ein Recht zu einer Modifizierung zu haben und damit ohne einen Einfluß auf die gesetzgeberische Wirkung seines Spruches zu besitzen. Eine solche Auffassung widerspricht aber wohl dem Grundgedanken der Jalta-Konferenz, der doch wohl der war, die Gesetzgebungsbefugnisse der Signatarmächte auf das Tribunal zu übertragen, gerade um dem Prinzip der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, nämlich nur die Schuldigen zu treffen, und zwar auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse durch Anhörung der betroffenen Mitglieder.

Das Tribunal muß daher ein Recht haben, die Voraussetzung der Strafbarkeit im einzelnen festzustellen und die Einwendungen selbst zu bestimmen, die dem Individuum offen bleiben sollen; das Tribunal muß auch die Auswirkung seines Urteils durch Regelung der Strafen begrenzen können.

Ich glaube, Justice Jackson hat sich heute in einem Sinne ausgesprochen, der dem nicht entgegensteht. Nach dem Sinne des Statuts darf das Tribunal aber auch nicht seine Verantwortung auf die Individualgerichte abwälzen, indem es praktisch die Entscheidung diesen Gerichten überläßt, bei deren Zusammensetzung die Rechtsanschauungen sehr verschieden sein können. Den Mitgliedern der Organisationen ist gerade das Recht eingeräumt worden, hier vor dem Internationalen Militärgericht gehört zu werden, und zwar mit Rücksicht auf die Bedeutung der Entscheidung, die auf alle Fälle eine schwere moralische Verurteilung enthält.

Wie weit soll sich das Tribunal nun mit dem Material dieser Beweisaufnahme selbst befassen? Ich glaube, daß das Tribunal zur Feststellung des Strafwürdigen das Typische untersuchen muß, während das rein Individuelle dem späteren Verfahren überlassen werden kann.

Diese Trennung des Typischen vom Individuellen ist aber nicht leicht, denn das Vorbringen der Mitglieder hat häufig eine doppelte Bedeutung. So kann das Vorbringen eines Mitglieds, es habe den verbrecherischen Zweck der Organisation nicht gekannt, bedeuten, einmal, daß ein solcher Zweck überhaupt nicht bestanden, andererseits aber auch, daß das Mitglied von dem tatsächlich vorhandenen Zweck keine Kenntnis gehabt habe.

Das erste ist ein Einwand, der die Organisation betrifft, das zweite ein rein persönlicher.

Auf Grund dieser Ausführungen möchte ich die Frage 1 des Tribunals wie folgt beantworten:

Einen Tatbestand der Kriminalität im strafrechtlichen Sinne kann es nicht geben; die Feststellung der Kriminalität ist die Feststellung der Strafwürdigkeit als gesetzgeberische Aufgabe des Tribunals. Beweiserhebungen im prozeßtechnischen Sinne sind in Wahrheit die Prüfung des Gesetzgebungsmaterials, wozu die Einwendungen der Mitglieder der Gruppen und Organisationen gehören. In welchem Umfang sie das Tribunal selbst prüfen muß, hängt davon ab, welchen Umfang und welche Wirkung es seinem Spruch geben will und geben kann. Nur was atypisch ist und für rechtspolitische Erwägung nicht von Bedeutung, das kann dem Individualverfahren überlassen werden.

Zu den Fragen 2 und 3:

Unter Punkt 2 und 3 stellt das Tribunal eine Frage bezüglich der Beschränkung des Kreises der Mitglieder und der Zeitspanne der Kriminalität.

Beide Fragen betreffen das gleiche Problem, nämlich ob eine solche Beschränkung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig ist, oder ob das Tribunal selbst den Urteilsinhalt beschränken kann.

Ich glaube, Justice Jackson hat sich heute dahin geäußert, daß das Gericht diese Beschränkungsbefugnis hat.

Die Staatsanwaltschaft hat sich aber bezüglich der Politischen Leiter das Recht vorbehalten, im Falle einer von ihr beantragten Beschränkung bezüglich des Personenkreises gegen die heute herausgelassenen Mitglieder später andere Verfahren einzuleiten oder sonstige Maßnahmen zu treffen.

Ein solches Recht ist den Anklägern im Statut aber nicht eingeräumt; es steht auch in Widerspruch zu den natürlichen Befugnissen des Tribunals, mit seiner Entscheidung auch den Freispruch zu verbinden, eine Befugnis, die nicht durch einen Vorbehalt der Staatsanwaltschaft beseitigt werden kann.

Durch einen solchen beschränkenden Antrag kann aber auch nicht das zu prüfende Beweismaterial beschränkt werden, denn das Urteil über die angeklagten Organisationen kann diese nur als Ganzes erfassen. Es ist nicht angängig, nur kranke Splitter einer Gruppe während einer Ausnahmezeit herauszugreifen und dann trotzdem die Organisation für verbrecherisch zu erklären.

Daß das, was als Gruppe oder Organisation zu erfassen ist, nicht von dem Ermessen der Staatsanwaltschaft abhängt, ergibt sich auch aus Artikel 9, Absatz 1 des Statuts, wonach der verbrecherische Charakter mit der Tat eines Hauptangeklagten in Zusammenhang stehen muß. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Organisation in ihrem Personenkreis und zeitlich durch die Handlungen eines Hauptangeklagten beeinflußt sein muß. Dies zu entscheiden ist aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Tribunals.

Ich möchte hiernach die Fragen 2 und 3 folgendermaßen beantworten.

Frage 2:

Eine Begrenzung der inkriminierenden Zeit hängt nicht von einem Antrag der Ankläger ab; das Tribunal kann und muß die Zeitspanne selbst beschränken, wenn die Organisationen oder Gruppen nicht während ihres ganzen Bestehens strafwürdig waren.

Wenn die Handlungen des Hauptangeklagten als Mitglied einer Organisation nicht für die ganze Bestehenszeit inkriminierend waren, so muß eine solche Begrenzung erfolgen.

Frage 3:

Für die Begrenzung des Personenkreises gilt das gleiche wie für die Begrenzung der Zeit.

Das Tribunal kann die Urteilswirkung bei allen Gruppen und Organisationen aus eigenem Recht begrenzen. Es muß diese Begrenzung vornehmen, wenn die Handlungen des Hauptangeklagten in seiner Eigenschaft als Organisationsmitglied bestimmte Kreise nicht inkriminieren.

Eine Begrenzung der Anklage oder der Urteilswirkung begrenzt nicht die Beweismittel als das Beurteilungsmaterial.

Das waren die Ausführungen, die ich zu den gestellten Fragen des Tribunals machen wollte.

Ich möchte nur noch zu einer Frage Stellung nehmen, die heute auch angeschnitten wurde, nämlich, den Antrag auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht mir gestattet, hierauf einzugehen.

Nach Artikel 10 des Statuts kann jedes Mitglied einer Organisation vor Gericht gestellt werden, wenn die Organisation für verbrecherisch erklärt worden ist. Die Entscheidung ist dem Tribunal übertragen. Die wesentliche Aufgabe des Tribunals ist die Anhörung der Mitglieder. Ohne diese Anhörung ist ein Schuldurteil nicht möglich. Das ist die Voraussetzung, ohne die das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Der Verteidigung liegen bis heute etwa 50000 Anträge von Millionen von Mitgliedern vor. Damit das Tribunal nicht auf den falschen Schluß kommt, daß sich die überwältigende Mehrheit der Betroffenen dadurch stillschweigend als schuldig bekennt, muß ich betonen, daß eine solche Schuld auf das leidenschaftlichste von allen Betroffenen bestritten wird.

Ich will darum auf die Gründe eingehen, die dazu geführt haben, daß nur so wenige Anträge vorliegen; ich werde zeigen, daß dies nicht auf einem Säumen oder Verschulden der Betroffenen beruht. Es liegt keine Interessenlosigkeit oder eine Mißachtung des Gerichts vor, sondern es sind klare Tatsachen, die die mangelnde Teilnahme verursachen. Die in Presse und im Rundfunk zu Beginn des Verfahrens erfolgte Veröffentlichung über das Recht, gehört zu werden, ist in einer Zeit erfolgt, als es in den zerstörten Großstädten kaum Zeitungen gab und Radioapparate eine Seltenheit waren.

Die Bekanntmachungen erfolgten zudem wegen Papiermangel in kleinem Druck und blieben meist unverstanden. In den Internierungslagern, in denen ein großer Teil der Betroffenen konzentriert war, war von dem Tribunal eine Bekanntmachung angeordnet. Wie weit diese Bekanntmachung erfolgt ist, konnte ich noch nicht feststellen.

Justice Jackson hat heute Morgen verschiedene Dokumente gezeigt, und ich werde mich noch informieren können. Die Tatsache daß so wenig Anträge eingegangen sind, lassen hier Bedenken aufkommen. Aber auch so weit die Betroffenen Kenntnis von ihrem Recht erlangt haben, war es ihnen offenbar bisher nicht möglich, ihre Anträge dem Tribunal zuzusenden. Zur Zeit der damaligen Bekanntgabe bestand noch kein Postverkehr zwischen den einzelnen Zonen und es gibt heute noch keine Postverbindungen mit Osterreich. In Österreich müssen sich ebenfalls Zehntausende von Inhaftierten befinden.

In der Bekanntgabe an die Organisationen sind als Ersatz für die fehlenden Postverbindungen zwei Wege für die Anbringung der Anträge vorgesehen. Beide haben sich als unzureichend erwiesen und haben nun die Hauptschuld an den fehlenden Anträgen.

Die nichtinhaftierten Mitglieder sollten ihre Anträge über die nächste örtliche Militärdienststelle einreichen. Mir ist kein Fall bekannt, wo auf diesem Wege ein Antrag eingegangen wäre. Der Versuch, diesen Weg zu beschreiten, scheiterte an dem Fehlen der Mithilfe der Dienststellen, wofür ich ein Beispiel angeben könnte.

Die inhaftierten Mitglieder sollten über den befehlshabenden Offizier ihres Lagers ihren Antrag einreichen. Nur von wenigen Lagern sind Wochen und Monate nach Beginn des Verfahrens die bereits im November gestellten Anträge eingegangen, und zwar nur aus einem Teil der Lager aus der amerikanischen und britischen Zone und aus einem Lager in den Vereinigten Staaten.

Aus der sowjetischen, polnischen und französischen Zone, sowie aus Österreich oder sonstigen Lagern im Ausland, wo sich Lager befinden, sind bis heute keine Anträge eingegangen, soweit mir dies bekannt ist.

Ich werde dem Gericht die Beurteilung dieser Erscheinung überlassen. Die Gleichmäßigkeit der Vorfälle zeigt aber, daß ein Verschulden der Organisationsmitglieder nicht vorliegen kann.

Ich will von vielen Schwierigkeiten nur ein markantes Beispiel anführen, das einen Einblick in die Sachlage gestattet. In einem Lager haben etwa 4000 Mitglieder verschiedener Organisationen im November 1945 gebeten, ihre Rechte geltend machen zu dürfen. Mir ist vor wenigen Tagen in dem Lager von einem Bewachungsoffizier erklärt worden, daß damals keine Anträge gestattet worden seien, da die Inhaftierten nach den Lagerbestimmungen mit niemand außerhalb des Lagers in Verbindung treten durften. Zur Weitergabe der Anträge sei ein Befehl der Armee erforderlich, der aber nicht vorliege. Man halte sich streng an die erlassenen Vorschriften.

Ein weiterer Grund für das Ausbleiben der Anträge ist der Umstand, daß die Betroffenen Nachteile befürchteten. Es ist die Besorgnis vorhanden, daß die CIC die Antragsteller wegen ihrer Anträge verfolgen würde. Diese Besorgnis war insbesondere dadurch ausgelöst, daß die Bekanntgabe des Antragsrechts mit dem Hinweis verbunden war, daß den Antragstellern in keiner Weise irgendeine Immunität verliehen würde.

Die Auswirkung zeigt sich hier insbesondere bei den auf freiem Fuß befindlichen Mitgliedern, von denen nur in seltenen Fällen Anträge eingegangen sind und dann noch häufig anonym oder unter falschen Namen.

Es wäre zu begrüßen, wenn das Tribunal die Öffentlichkeit davon unterrichten könnte, daß die genannten Befürchtungen unbegründet sind, und daß die Beteiligung aller zur Vermeidung einer falschen Entscheidung gesucht wird. Hiermit würde ein wachsender Mangel des Antragsverfahrens behoben werden.

Aus all dem ergibt sich, daß bereits das erste Stadium der Antragstellung so schwere Mängel zeigt, daß das rechtliche Gehör illusorisch ist.

Aber auch soweit Anträge vorliegen, sind diese bis auf wenige Ausnahmen wertlos, und zwar aus folgendem Grund:

Das Tribunal soll auf Grund der Anträge über die Zulassung zum Gehör entscheiden. Dies kann aber praktisch nur geschehen, wenn diese Anträge mit Gründen versehen sind. Solche Gründe fehlen jedoch durchweg oder sind unbrauchbar. Ein inhaltloser und tischspruchartiger Antrag, in dem nur Beteuerungen und Redensarten als Hauptgrund enthalten sind, kann keine Beurteilungsgrundlage bilden. Bei einem Teil der Anträge ist nicht einmal die Funktion des Mitglieds in der Organisation und sein bürgerlicher Beruf zu sehen. Diese mangelnde Antragsart ist bei den Inhaftierten offensichtlich auf eine Anordnung der Lagerkommandanten zurückzuführen, die nur Block- oder Sammelanträge zugelassen oder bestimmte Formulare vorgeschrieben haben. Für alle Betroffenen, ob inhaftiert oder nicht, ist aber insbesondere auch aus dem Grunde eine sinnvolle Begründung nicht möglich, weil die Beschuldigten nur wissen, daß ihre Organisation verbrecherisch gewesen sein soll, daß sie aber nicht wissen, worin dieses bestehen soll. Soweit im Einzelfall längere Ausführungen gemacht worden sind, sind sie gegen einen rein vermutlichen Inhalt gerichtet.

Um hier Abhilfe zu schaffen, sind von seiten der Verteidiger ihnen bekanntgewordene Lager besucht worden, um aufklärend zu wirken und um sachdienliche Informationen zu erhalten. Die hierbei zu überwindenden Hindernisse möchte ich übergehen. Ich möchte nicht auf die Beschränkung der in den Lagern zur Verfügung stehenden Zeit und ähnliches eingehen; ich muß aber erwähnen, daß der Erfolg des Besuches der Lager insofern ausgeblieben ist, als die in den Lagern im Anschluß an den Besuch abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen und sonstigen schriftlichen Ausführungen der Mitglieder bis heute nicht in meine Hände gelangt sind, obwohl mir in einem Fall bekannt ist, daß sie dem Lagerkommandanten übergeben worden sind.

Unter diesen Umständen steht fest, daß heute, über 3 Monate nach Beginn des Verfahrens, noch nicht die technischen Grundlagen des Verfahrens für die Verwirklichung der Anhörung der Mitglieder gegeben sind. Die Verteidiger der großen Organisationen sind auch wohl nicht in der Lage, diesen Rückstand in kurzer Zeit wieder einzuholen. Andererseits ist das tatsächliche Stoffgebiet äußerst umfangreich, so bei den Politischen Leitern, wo etwa 15 bis 20 Kategorien vorhanden sind, wie Arbeitsfront, Propagandaabteilung, Organisationsabteilung und so weiter, die in ihren Funktionen dargestellt und auf ihre verbrecherische Natur untersucht werden müssen. Dies alles kann nicht vernachlässigt werden, und selbst der Anschein einer weniger sorgfältigen Behandlung muß vermieden werden. Auf Schwierigkeiten, die der Verteidigung selbst dadurch entstanden sind, daß sie bestimmte Rechtsfragen erst jetzt von der Anklage erfährt, will ich nicht eingehen.

Gerade die inhaftierten Mitglieder der Organisationen haben das größte Interesse, daß ihre Sache schnell entschieden wird. Trotzdem sehe ich mich unter den obwaltenden Verhältnissen gezwungen, einen Antrag zu stellen; ich beantrage, die Verhandlung gegen die Gruppen und Organisationen, die für verbrecherisch erklärt werden sollen, von dem Hauptverfahren als besonderes Nachverfahren abzutrennen. Dieser Antrag steht auch im Einklang mit der besonderen Art des Verfahrens, von der ich einleitend gesprochen habe.

Meinem Antrag möchte ich einen Vorschlag über die Ermöglichung des rechtlichen Gehörs anschließen. Hierzu bin ich veranlaßt durch den heute Morgen gemachten Vorschlag, die Anhörung durch einen »Master«, ich nehme an, einen Gerichtsoffizier der alliierten Armeen, durchzuführen. Ich kann mich diesem Vorschlag nicht energisch genug widersetzen. Meiner Ansicht nach ist es eines der Hauptrechte des Verteidigers, selbst seine Informationen einzuholen, und das Recht jedes Angeklagten, mit seinem Verteidiger zu sprechen. Man wird es nicht verstehen können, wenn die Alliierten, die die Anklage betreiben, gleichzeitig für die Verteidigung tätig werden. Man kann nicht erwarten, daß ein Offizier – bei aller Objektivität – ein solch objektives Gefühl aufbringt, daß er den Angeklagten informiert und für ihn und seine Gefühle Verständnis hat.

Mein Vorschlag geht dahin: Bei jedem Lager sollte ein deutscher Anwalt bestellt werden, der von dem Hauptverteidiger seine Informationen bekommt und in den Lagern die Inhaftierten unterrichtet und die Informationen sammelt. Dann kann in verhältnismäßig kurzer Zeit eine Auswahl des Materials durch den Verteidiger erfolgen, sowohl was die Personen betrifft, die hier auftreten können, als auch das Material, das als Beweis dem Gericht vorgelegt werden kann. Eine Ausschaltung des Verteidigers sehe ich in dem Vorschlag, der hier heute Morgen von seiten der Staatsanwaltschaft gemacht worden ist; ich müßte eingehend darüber nachdenken, wie ich mich zu einem solchen Vorschlag von seiten der Verteidigung stellen sollte.

DR. RUDOLF MERKEL, VERTEIDIGER FÜR DIE GESTAPO: Bezüglich der allgemeinen Fragen über die Zulässigkeit, eine Organisation als verbrecherisch zu erklären, über die Fragen der technischen Durchführung der Beweiserhebung und über den allgemeinen verbrecherischen Charakter der Organisationen beziehe ich mich auf das, was meine Kollegen Dr. Kubuschok und Dr. Servatius gesagt haben. Ich habe hier nur noch einige Erklärungen vorzubringen.

Bezüglich der Frage der Anträge möchte ich aus meiner Erfahrung sagen, daß es auch mich eigenartig berührt, daß die Zeitspanne, die zwischen der Abfassung der Anträge in den einzelnen Lagern und dem Eingang der Anträge bei den Verteidigern liegt, außerordentlich lang ist. Wir haben, um nur ein Beispiel zu erwähnen, vor wenigen Tagen Anträge aus einem Lager in Schleswig-Holstein bekommen, die zum Teil im November und Dezember abgefaßt wurden. Ich selbst habe, um Informationen zu bekommen, von hier aus Briefe an die Lager gerichtet. Die Briefe sind vor 5, 6 und 7 Wochen abgegangen; eine Nachricht habe ich bis heute nicht bekommen.

Aus dem Lager Hersbruck zum Beispiel weiß ich, daß bereits im November ein ausführlich begründeter Antrag von Angehörigen der SS und Gestapo zwecks Vorladung an die Verteidigung abgesandt sein soll, wie mir glaubhaft zugesichert wurde. Weder der Verteidiger der SS noch ich haben diesen Antrag bekommen.

Es liegen sehr wenige Anträge von Mitgliedern gerade der Gestapo vor. Es ist meines Erachtens mit ein Grund der, daß zweifellos die weitaus größere Zahl der Lagerinsassen nicht wissen, daß sie in dem Prozeß vertreten und verteidigt sind; denn diese Bekanntmachung, die an die Lager hinausging, erfolgte im November vorigen Jahres. Die Verteidiger der Organisationen sind aber erst laut Beschluß vom 17. Dezember 1945 bestellt worden. Die Richtigkeit meiner Ansicht ergibt sich schließlich meines Erachtens aus folgendem:

Es ist vor etwa 3 Wochen in einer deutschen Zeitung – es ist »Die Neue Zeitung« – ein Artikel gerade über die Frage der Organisationen erschienen; in diesem Zeitungsartikel steht wörtlich: »Die Organisationen sind ja bekanntlich im Nürnberger Prozeß nicht vertreten«. Wenn also schon die Presse von der Tatsache, daß hier in der vordersten Reihe seit Monaten die Verteidiger der Organisationen sitzen und auch wiederholt hier schon am Rednerpult gesprochen haben, nichts weiß, wie viel weniger sollen die Tatsachen der Verteidigung dann die einzelnen Lagerinsassen wissen, die sich in den hermetisch von der Außenwelt abgeschlossenen Lagern befinden? Das wäre das, was dazu vorzubringen wäre.

Auch ich stehe im übrigen auf dem Standpunkt, daß die Frage, ob hier die Organisationen in ihrer Gesamtheit angeklagt werden können, ein absolutes Novum in der Rechtsgeschichte ist, und daß es etwas ist, was in seinem Umfang, in seinem Ausmaß und in seiner Auswirkung an den Grundsäulen des Rechtswesens rüttelt. Noch dazu sollen, wie bereits erwähnt, Organisationen verurteilt werden, die seit nahezu Jahresfrist nicht mehr bestehen. Im Strafverfahren aller Kulturstaaten ist es erste Voraussetzung, daß der Angeklagte noch lebt. Gegen einen toten Angeklagten kann ein Verfahren nicht stattfinden.

Nach der heutigen Behauptung des Herrn Generalstaatsanwaltes Justice Jackson sollen die Organisationen von Gestapo und SS zum Beispiel für die Judenliquidierung im Osten verantwortlich sein; es wird darauf hingewiesen, daß man bei der Millionenzahl der zu Tode gekommenen Juden und der Unmöglichkeit der Feststellung der Einzeltäter die Organisationen als solche verurteilen muß, um zu einer Bestrafung der Schuldigen zu gelangen. Selbstverständlich ist die Verteidigung davon überzeugt und geht von dem Standpunkt aus, daß die Schuldigen bestraft werden müssen, aber auch nur die Schuldigen. Tatsache ist zum Beispiel, daß bei einer Einsatzgruppe des SD, dem die Lösung der Judenfrage im Osten oblag, durchschnittlich nur etwa 250 Angehörige der Gestapo waren. Bei einer Gesamtzahl von etwa 45000 bis 50000 Angehörigen der Gestapo ist das also eine verschwindend geringe Zahl. Es würden also bei einer generellen Verurteilung, beispielsweise der Gestapo, über 45000 Leute betroffen, die mit dieser Sache absolut nichts zu tun hatten. Ich beziehe mich auf das Beispiel eines Massenmörders, dessen man nicht habhaft werden kann, und dessen Familie für ihn festgenommen und verurteilt werden soll. Ich bitte, mit Rücksicht auf die sehr beachtlichen und wichtigen Ausführungen, die heute seitens der Anklage für die Frage der Organisationen gemacht worden sind, mir zu genehmigen, nach Eingang des Sitzungsprotokolls noch nötigenfalls Stellung zu einzelnen Punkten zu nehmen.

Nur zu einigen wenigen Punkten möchte ich heute noch Stellung nehmen. Zunächst zur Trage der Zeit, während der die Gestapo als verbrecherisch betrachtet werden soll. Hier muß ich behaupten, daß sie mindestens bis zum Jahre 1939 eine auf Grund von Gesetzen geschaffene legale Institution war. Es ist ja auch so, daß die Anklage sich ausschließlich auf Verbrechen bezieht, die erst nach dem Herbst 1939, also nach Kriegsbeginn, der Gestapo zur Last gelegt werden.

Die Anklage hat ferner heute Schreib- und Bürokräfte aus der Anklage ausgenommen. Ich schließe mich dem an. Es entspricht das bereits einem im Dezember von mir gestellten Antrag. Ich stelle weiter anheim, nicht nur diese Schreib- und Bürokräfte, sondern sämtliche Angestellte herauszunehmen. Denn der Grund, weshalb die Anklage gegenüber diesen reinen Bürokräften fallen gelassen wurde, ist doch zweifellos der, daß nach der Überzeugung der Anklagebehörde diese Bürokräfte mit den der Gestapo zur Last gelegten Verbrechen nichts zu tun haben.

Es wäre weiterhin zu überlegen, ob die Verwaltungsbeamten der Gestapo, die etwa 70 % des Bestandes ausmachten, von der Anklage herauszunehmen sind. Die sämtlichen, etwa 500 hier bisher vorliegenden Anträge sind ausschließlich von solchen Verwaltungsbeamten. Diese Beamten waren nur auf dem Gebiet der Verwaltung fachlich ausgebildet. Kriminelle Kenntnisse waren bei diesen nicht vorhanden; sie waren auf diesem Gebiet auch nicht geschult. Sie konnten zur Verfolgung irgendwelcher strafbarer Handlungen nicht eingesetzt werden, weil sie keine Exekutivgewalt hatten. Sie waren vielmehr lediglich für Personalangelegenheiten und Wirtschaftssachen tätig; Personalangelegenheiten, zum Beispiel die Einstellung von Beamten, Beförderungen, Entlassungen und dergleichen; Wirtschaftssachen, nämlich Verwaltung der Haushaltmittel, Errechnung und Aufstellung der Gehalts- und Lohnlisten, Vermietung von Diensträumen und so weiter. Das sind alles Sachen, die mit Exekutivgewalt, und insbesondere mit dem, was nach der Anklage der Geheimen Staatspolizei zur Last gelegt wird, nicht das geringste zu tun haben. Meines Erachtens ist es genau so gerechtfertigt, diese Leute auszunehmen, wie es von der Anklagebehörde bereits bezüglich der Schreib- und Bürokräfte der Fall war.

Noch einen Gesichtspunkt möchte ich kurz streifen. Das ist die Frage der Freiwilligkeit, die ja auch bei der Organisation eine entscheidende Rolle spielt. Mr. Justice Jackson hat in seiner Erklärung vom 7. Juni 1945 an den Präsidenten der Vereinigten Staaten unter anderem folgendes gesagt: »Verbände, wie die Gestapo und die SS, waren Kampforganisationen und setzten sich aus Freiwilligen von besonderer Eignung und fanatischer Hingabe an ihre Gewaltpläne zusammen«. Inwieweit das auf die SS zutrifft, weiß ich nicht. Für die Gestapo trifft es aber bestimmt nicht zu, denn die Gestapo war eine von dem Angeklagten Göring auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1933 geschaffene staatliche Einrichtung. Es war eine Polizeibehörde, genau so wie die Krimmalpolizei, der die Verfolgung von Verbrechen oblag, oder die Ordnungspolizei, der die Aufrechterhaltung des Verkehrs oblag. Das Personal bestand zum weitaus größten Teil aus Berufsbeamten auf Lebenszeit, die zum Teil schon viele Jahre vor der Schaffung der Geheimen Staatspolizei im Polizeidienst waren und die bei Errichtung der Polizei und im späteren Verlauf zu dieser Behörde befohlen, kommandiert oder versetzt wurden.

Nach dem in Deutschland geltenden Beamtengesetz mußten sie diesen Kommandierungen Folge leisten. Diese Beamten waren also niemals freiwillig zur Gestapo gekommen, es kann sich im höchsten Fall vielleicht um 1 % der Mitglieder handeln, die freiwillig waren, aber 99 % der Mitglieder waren auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung zwangsweise zur Polizei kommandiert.

Das ist das, was ich heute vorzubringen habe. Ich bitte aber, mir noch vorzubehalten, auf die heutigen Ausführungen später noch einmal zurückzukommen.

VORSITZENDER: Jawohl, gewiß. Wir wollen uns jetzt vertagen.