HOME

<< Zurück
|
Vorwärts >>

[Das Gericht vertagt sich bis

8. März 1946, 10.00 Uhr.]

Siebenundsiebzigster Tag.

Freitag, 8. März 1946.

Vormittagssitzung.

VORSITZENDER, LORD JUSTICE SIR GEOFFREY LAWRENCE: Ich habe drei Beschlüsse bekanntzugeben:

1. Um unnötige Übersetzungen zu vermeiden, sollen die Verteidiger der Anklagevertretung die genauen Stellen in allen Dokumenten, die sie zu verwenden beabsichtigen, angeben, damit die Anklagevertretung die Möglichkeit hat, gegen unerhebliche Stellen Einspruch zu erheben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung über die Bedeutung einer bestimmten Stelle wird der Gerichtshof die Entscheidung treffen, welchen Stellen genügend Bedeutung zukommt, um übersetzt zu werden. Es sollen nur die zitierten Stellen übersetzt werden, es sei denn, daß die Anklagevertretung die Übersetzung des gesamten Dokuments beantragt.

2. Dem Gerichtshof wurde ein Antrag von Dr. Nelte, dem Verteidiger des Angeklagten Keitel, zugestellt, in dem er die Frage stellt, ob ein Angeklagter zur Unterstützung seines Gedächtnisses während der mündlichen Aussage Aufzeichnungen benutzen darf. Der Gerichtshof gestattet den Angeklagten in solchen Fällen die Zuhilfenahme von Aufzeichnungen, es sei denn, daß der Gerichtshof in Sonderfällen anders entscheiden wird.

3. Es haben sich Fälle ergeben, in denen einem Angeklagten gestattet wurde, einem Zeugen, der zur mündlichen Aussage für einen anderen Angeklagten geladen werden sollte, einen Fragebogen vorzulegen oder ein Affidavit von ihm zu bekommen. Gibt der Zeuge seine mündliche Aussage vor der Verhandlung der Sache ab, in der der Fragebogen oder das Affidavit vorgelegt werden sollen, so muß der Verteidiger in diesem Fall das Beweismaterial durch mündliche Befragung ermitteln, statt den Fragebogen oder das Affidavit zu verwenden.

Das ist alles. Ich erteile nunmehr dem Verteidiger des Angeklagten Göring das Wort.

DR. OTTO NELTE, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN KEITEL: Herr Vorsitzender! Sie hatten in der gestrigen Nachmittagssitzung gerügt, daß der Beweisantrag 2, den ich als Ergänzung eingereicht hatte, noch nicht mündlich erörtert worden sei. Ist das richtig? Ich war gestern leider nicht bei der Nachmittagssitzung. Es handelt sich dabei um die nachträgliche formelle Ergänzung meiner Beweisanträge bezüglich der Zeugen Westhoff und Wielen. Diese beiden Zeugen waren mir schon in der offenen Gerichtssitzung bewilligt. Ich habe sie nur deshalb noch einmal eingereicht, um meine Beweisanträge vervollständigen zu können.

Ergänzend habe ich nur den Staatssekretär Stuckart erwähnt, der mir auch durch Gerichtsbeschluß schon vorher bewilligt war. Ich glaube daher, daß es keiner Erörterung dieses Ergänzungsantrages bedarf, und daß die Staatsanwaltschaft dagegen keine Einwendung erhebt.

VORSITZENDER: Ja, Dr. Nelte, General Westhoff und Wielen wurden Ihnen schon bewilligt. Es ist nicht notwendig, weitere Antrage zu stellen.

DR. NELTE: Und Staatssekretär Stuckart ist auch bewilligt, Herr Vorsitzender?

VORSITZENDER: Westhoff und Wielen wurden Ihnen schon bewilligt, und es ist nicht notwendig, weitere Anträge zu stellen.

Es ist schwer, sich alle diese Namen zu merken. Ich glaube, daß Stuckart Ihnen bewilligt worden ist.

DR. NELTE: Ja.

VORSITZENDER: Ja, man hat es mir bestätigt.

DR. ALFRED THOMA, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN ROSENBERG: Herr Präsident! Ich bin in der gestrigen Nachmittagssitzung ebenfalls erwähnt worden im Zusammenhang mit Anträgen, die ich bisher nur schriftlich gestellt habe, und die ich nun mündlich vortragen soll. Ich nehme nun an, daß es sich um den schriftlichen Antrag handelt, den ich mit der Überreichung meiner Dokumente und Zeugenliste eingereicht habe, in welchem ich in einem längeren Schriftsatz gebeten habe, die Zitate aus philosophischen und theologischen Werken, die zur Zeit des Auftretens Rosenbergs aktuell waren, im Beweisverfahren als Dokument der Zeit vorlegen zu dürfen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, mir zu sagen, ob es sich um diesen Antrag handelt. Ich darf wiederholen: Der Herr Präsident hat mir gestern sagen lassen, ich solle meinen schriftlichen Antrag mündlich wiederholen. Ich möchte deshalb anfragen, ob es sich um diesen Schriftsatz handelt, den ich gleichzeitig mit der Vorlage meiner Dokumente und Zeugenliste eingereicht habe.

VORSITZENDER: Dr. Thoma! Soweit dem Gerichtshof bekannt ist, wird durch die schriftliche Entscheidung des Gerichtshofs über Ihren Antrag alles erledigt werden. Es ist wirklich nicht zweckdienlich, diese Angelegenheit jetzt mündlich zu erörtern. Der Gerichtshof wird in einem schriftlichen Bescheid alle Fragen Ihrer Eingabe behandeln, natürlich unter Vorbehalt der Entscheidung, die ich heute früh bekanntgab, und die sicherstellen sollte, daß nicht mehr Übersetzungen gemacht werden als unbedingt notwendig ist.

DR. OTTO STAHMER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN GÖRING: Herr Präsident! Meine Herren Richter! Bevor ich mit meinem Sachvortrage beginne, bitte ich, mir zu gestatten, noch zwei ergänzende Beweisanträge zu stellen. Mir ist zwar bekannt, daß an sich Ergänzungsanträge schriftlich gestellt werden sollen. Mit Rücksicht darauf, daß es sich um einige Anträge handelt, bitte ich um Entscheidung, ob ich sie jetzt vortragen soll, oder ob der Gerichtshof eine schriftliche Eingabe wünscht.

VORSITZENDER: Sie können Ihren Antrag jetzt mündlich vorbringen, aber wir möchten ihn dann sobald wie möglich in schriftlicher Form haben.

DR. STAHMER: Ich benenne zunächst den Major Büchs, der sich hier in Nürnberg in Haft befindet, als Zeugen für folgende Tatsachen: Reichsmarschall Göring hat wiederholt im Sommer 1944 bei Hitler Widerspruch erhoben gegen die Maßnahmen, die Hitler gegen die Terrorflieger gefordert hatte. Er weiß ferner, daß weder von der Luftwaffe noch von der Wehrmacht ein Befehl erlassen ist, der den Anordnungen Hitlers bezüglich der Terrorflieger entsprach. Er kann endlich folgendes bekunden: Ein Offizier der Luftwaffe hatte im Mai 1944 in München einen abgesprungenen Flieger geschützt gegen die Lynchjustiz, die die Menge an diesem Flieger ausüben wollte. Hitler, der von diesem Vorgang erfahren hatte, verlangte von Göring die Angabe des Namens dieses Offiziers und seine Bestrafung. Göring hat den Namen dieses Offiziers, obwohl er ihm bekannt war, trotz wiederholter Nachfrage Hitlers nicht genannt und dadurch den Offizier geschützt.

Das ist der Antrag bezüglich des Majors Bütz.

Ein weiterer Ergänzungsantrag befaßt sich mit folgendem Vorgang:

In der Sitzung vom 14. Februar 1946 hat die Sowjetrussische Anklagevertretung vorgetragen, daß eine deutsche militärische Formation »Stab 537« Pionierbataillon, Massenerschießungen polnischer Kriegsgefangener in den Wäldern von Katyn vorgenommen hat. Als verantwortliche Führer dieser Formation sind angegeben: Oberleutnant Ahrens, Oberleutnant Rex und Leutnant Hott. Zum Beweis hat sich die Anklagebehörde auf Dokument USSR-64 berufen. Es ist dies ein amtlicher Bericht der Außerordentlichen Staatskommission, die mit der Untersuchung des bekannten Tatbestandes von Katyn beauftragt war. Die Urkunde selbst ist mir bisher nicht zugegangen. Auf Grund der Veröffentlichung dieses Vertrags der Anklagebehörde in der Presse meldeten sich Angehörige des Stabes der Heeresgruppe Mitte, dem der Stab 537 unmittelbar unterstellt war, und der in einer Entfernung von 4 bis 5 Kilometer vom Stabe 537 untergebracht war. Diese Angehörigen haben erklärt, daß die Bekundungen, auf welche die Anklagebehörde die vorgetragene Behauptung stützt, unrichtig seien.

Hierfür werden als Zeugen angegeben: Oberst Ahrens, damaliger Regimentskommandeur von 537, zuletzt Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres; Oberleutnant Rex, wahrscheinlich in Stalingrad in Kriegsgefangenschaft geraten; Leutnant Hott, wahrscheinlich in oder bei Königsberg in russische Gefangenschaft geraten; Generalmajor der Nachrichtentruppe Eugen Oberhäuser, wahrscheinlich in amerikanischer Kriegsgefangenschaft; Oberleutnant Graf Berg, zuletzt Ordonnanzoffizier bei Feldmarschall Kluge, in englischer Gefangenschaft in Kanada. Weitere Angehörige der beschuldigten Formationen sollen noch angegeben werden. Ich benenne diese Zeugen dafür, daß die aus der obigen Behauptung von der Anklagebehörde gezogene Schlußfolgerung einer Mitschuld des Angeklagten Göring im Sinne der Anklage nicht gerechtfertigt ist.

Zu derselben Frage ist mir außerdem heute Morgen noch eine Zuschrift zugegangen, aus der sich folgender Beweisantrag ergibt. Professor Naville, Rechtsmediziner der Universität Genf, hat seinerzeit mit einer internationalen Kommission in Smolensk eine Untersuchung der Leichen vorgenommen. Er ist durch den Zustand der Leichen, durch die in ihren Taschen gefundenen Aufzeichnungen und durch andere Merkmale zu der Feststellung veranlaßt worden, daß die Maßnahmen bereits im Jahre 1940 vollzogen worden sind.

Das sind meine Beweisanträge.

VORSITZENDER: Wollen Sie bitte diese Anträge schriftlich einreichen, der Gerichtshof wird sie prüfen.

DR. STAHMER: Ich komme nun zu dem...

VORSITZENDER: Einen Augenblick. Dr. Stahmer, wollen Sie bitte die Anklagebehörde von der Einreichung Ihres schriftlichen Antrags verständigen, so daß diese in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung abzugeben, falls sie Einspruch erheben will. Wollen Sie das bitte sobald wie möglich machen. Reichen Sie Ihre Eingabe mit den Anträgen sowie die Antwort der Anklagebehörde darauf ein.

DR. STAHMER: In einem Beschluß vom 11. Dezember 1945 hat das Gericht angeordnet, daß der Verteidigung nur eine Rede erlaubt ist. Diese soll erst nach dem Abschluß der Beweisaufnahme erfolgen. Einige Zeit später hat das Gericht entschieden, daß im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens zu den von der Verteidigung vorzulegenden Dokumenten verbindende Worte gesprochen werden dürfen. Die Zeugen sind von mir bereits benannt. Über deren Zulassung ist, bis auf den heutigen Antrag, entschieden, und ich werde mit Zustimmung des Gerichts in Kürze einen Zeugen aufrufen. Bevor ich diesen Zeugen rufe, will ich zu den Urkunden, auf die ich mich in meinem Schlußwort zu beziehen beabsichtige, kurz folgendes bemerken:

Die Anklagebehörde hat wiederholt dem Angeklagten die Verletzung des Vertrags von Versailles vorgeworfen. Nach Ansicht der Verteidigung ist dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt. Eingehende Ausführungen zu dieser Frage gehören in die Schlußansprache der Verteidigung und werden daher dort behandelt werden. Im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens handelt es sich nur um die Vorlage von Urkunden, die verwertet werden sollen zur Unterstützung der Behauptung, daß der Vertrag von Deutschland nicht gebrochen wurde, sondern daß das Deutsche Reich nicht mehr daran gebunden war.

Ich unterstelle, daß die vierzehn Punkte des amerikanischen Präsidenten Wilson, die ja die Grundlage des Vertrages bildeten, allgemein bekannt sind und daher nach Artikel 21 des Statuts keines Beweises bedürfen. Der Vertrag von Versailles ist dem Gericht bereits vorgelegt worden. Er ist veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1919, Seite 687. Aus diesem Vertrage sind für die Auslegung erheblich der Artikel 8 und der Teil V. Diese Bestimmungen haben, soweit sie hier von Interesse sind, folgenden Wortlaut; ich zitiere von Artikel 8 die ersten vier Absätze:

»Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, die mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.

Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.

Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.

Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.«

Teil V lautet in seinem ersten Absatz:

»Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.«

Aus diesen Bestimmungen folgt: Nicht nur Deutschland hatte abzurüsten, sondern in gleichem Maße waren auch die Vertragspartner verpflichtet, abzurüsten. Nur bestand für Deutschland eine Vorleistungspflicht. Dieser Vorleistungspflicht hat Deutschland in vollem Umfange genügt.

Am 17. Februar 1927 hat Marschall Foch erklärt: »Ich versichere, daß Deutschland tatsächlich abgerüstet hat.«

Daher mußten nunmehr auch die Vertragspartner ihre Abrüstungspflicht erfüllen. Da diese nicht abrüsteten, war Deutschland nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen an den Vertrag nicht mehr gebunden und berechtigt, sich von ihm loszusagen. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Auffassung, die sowohl von französischen als auch englischen Staatsmännern vertreten wurde.

Aus diesem Grunde möchte ich Bezug nehmen auf die Rede Paul Boncours vom 8. April 1927, in der Boncour folgendes ausführte, das Zitat befindet sich im Dokumentenbuch 1, Seite 28:

»Es ist richtig, daß die Einleitung zum Teil V des Versailler Vertrages die Begrenzung der Rüstungen betrifft, die Deutschland als Voraussetzung und als Vorläufer einer allgemeinen Beschränkung der Rüstung auferlegt wurde. Das unterscheidet sogar sehr genau die Rüstungsbeschränkungen Deutschlands von anderen ähnlichen Rüstungsbeschränkungen, die im Laufe der Ge schichte nach dem Abschluß von Kriegen auferlegt wurden. Dieses Mal ist die Bestimmung, und das gibt ihr erst ihren ganzen Wert, nicht nur einem der Unterzeichner des Vertrages auferlegt worden; sie ist vielmehr eine Pflicht, eine moralische und juristische Verpflichtung für die anderen Unterzeichner, die allgemeine Begrenzung der Rüstungen in Angriff zu nehmen.«

Ferner wollte ich verweisen auf die Rede von David Lloyd George vom 7. November 1927, in der er die Denkschrift zur Mantelnote vom 16. Juni 1919 besonders bezeichnet, ich zitiere aus dem Dokumentenbuch 1, Seite 26, als ein:

»... Dokument, das wir als die heilige Verpflichtung Britanniens, Frankreichs, Italiens, Belgiens und 20 anderer Nationen Deutschland übergaben, daß, wenn Deutschland entwaffnet sei, wir seinem Beispiel folgen würden.«

Der Vertrag von Versailles wurde nicht nur von dem deutschen Volk als ein bitteres Unrecht empfunden. Es gab auch im Ausland zahlreiche Stimmen, die den Vertrag als im größten Maße unbillig für Deutschland bezeichneten. Ich zitiere aus Rothermeres »Warnungen und Prophezeiungen«, Dokumentenbuch 1, Seite 30, folgende Sätze:

»Deutschland empfand mit Recht, daß man es in Versailles betrogen hatte. Unter dem Vorwand...«

MR. JUSTICE ROBERT H. JACKSON, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs nur auf die Tatsache lenken, daß meiner Auffassung nach die zum Zwecke der Aufnahme in das Protokoll verlesenen Dokumente bereits vom Gerichtshof anläßlich einer früheren Erörterung als unerheblich abgelehnt worden sind. Dies sind Angelegenheiten, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt und zugänglich sind, auch wenn sie hier nicht als Beweismaterial vorliegen. Ich bin der Ansicht, daß es gegen die Entscheidung des Gerichtshofs verstoßen würde, sie in das Protokoll aufzunehmen.

VORSITZENDER: Dr. Stahmer, der Gerichtshof hatte vermutet, daß diese Dokumente bereits abgelehnt worden sind und bat das Protokoll des ursprünglichen Entscheides angefordert. Ich muß aber feststellen, daß der Gerichtshof erwartet, daß die Verteidigung die Entscheidungen des Gerichtshofs befolgt und nicht Dokumente verliest, die nicht zugelassen wurden.