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[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]

DR. HORN: Ich habe gestern die Vorlage meiner Dokumente geschlossen mit der Vorlage des Ribbentrop- Beweisstückes 10, auf Seite 35 des Dokumentenbuches. Aus diesem Dokument habe ich bewiesen, daß von Ribbentrop seine Außenpolitik nach Hitlers außenpolitischen Richtlinien geführt hat.

Ich möchte mit den folgenden Dokumenten beweisen, welche außenpolitische Lage von Ribbentrop bei seiner Amtsübernahme im Februar 1938 vorfand. Ich bitte den Gerichtshof, die folgenden Dokumente, deren Nummern ich jetzt dem Gericht mitteilen werde, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, ohne daß ich aus ihnen etwas verlese, um dann später in meinem Plädoyer darauf zurückkommen zu können.

Das erste dieser Dokumente ist das Dokument, das die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 14 trägt. Es handelt sich wieder um einen Auszug aus den Dokumenten der Deutschen Politik, Band 1, und trägt die Überschrift: »Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk vom 1. Februar 1933.« Dieses Dokument schildert kurz die damalige Lage Deutschlands und die Absichten der am 30. Januar 1933 zur Macht gekommenen Regierung Hitlers.

Das nächste Dokument, das ich den Gerichtshof bitte, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, ist das Dokument Ribbentrop-Beweisstück 15. Dieses Dokument ist wiederum dem 1. Band der Dokumente der Deutschen Politik entnommen. Es trägt die Überschrift: »Ansprache Adolf Hitlers beim Staatsakt in Potsdam am 21. März 1933.« Auch in diesem Dokument werden grundlegende Ausführungen über die von der neuen Regierung beschlossene Innen- und Außenpolitik gemacht.

Als nächstes Beweisstück bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 16 zur amtlichen Kenntnis entgegennehmen zu wollen. Wiederum ist es ein Dokument aus dem vorerwähnten Dokumentenband. Das Dokument ist überschrieben: »Programmatische Rede Adolf Hitlers bei der Tagung des Reichstages in der Kroll-Oper am 23. März 1933.«

Als nächstes Dokument bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 17 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es ist wiederum ein Auszug aus den Dokumenten der Deutschen Politik...

OBERST POKROWSKY: Es tut mir leid, Dr. Horn unterbrechen zu müssen, aber kein einziges der von ihm genannten Dokumente, angefangen von Nummer 14, und soviel ich sehe, bis zur Nummer 44 einschließlich, wurde der Sowjet-Anklagebehörde überreicht. Ich sehe daher keine Möglichkeit, dem Gerichtshof irgendwie bei der Prüfung dieser Dokumente behilflich zu sein, solange wir nicht in deren Besitz sind. Ich nehme an, daß der Gerichtshof es als richtig erachten wird, die Prüfung dieser Dokumente bis zu dem Augenblick aufzuschieben, in dem die Sowjet-Anklagebehörde sie in Händen hat.

DR. HORN: Darf ich bitte dazu eine kurze Erklärung abgeben: Ich habe mich erkundigt, inwieweit die Übersetzungen vorangegangen sind. Ich habe meine Dokumente in vorgeschriebener Form vor 3 Wochen abgegeben, die letzten vor ungefähr 10 Tagen. Mir wurde mitgeteilt, daß die Übersetzungsabteilung leider über zu wenig französische und russische Übersetzer verfügt, um die Dokumente in diesen beiden Sprachen soweit fertig zu haben, wie das bisher in der englischen Sprache geschehen ist. Das sind selbstverständlich Dinge, auf die ich keinen Einfluß habe.

VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof erkennt an, daß Sie getan haben, was Sie konnten, um Ihren Verpflichtungen nachzukommen, und ist daher der Ansicht, daß die Dokumente vorgelegt werden sollen; natürlich unter dem Vorbehalt, daß nach Vorlage der Übersetzungen Einspruch erhoben werden kann.

DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident! Ich habe schon vorsorglich Herrn Oberst Pokrowsky diese Lage mitgeteilt, ohne im einzelnen zu wissen, welche Dokumente ins Russische übersetzt worden sind. Damit war für mich die Möglichkeit eines Entgegenkommens erschöpft, weil das andere über den Rahmen meiner Möglichkeit hinausging.

MR. DODD: Vielleicht wäre es möglich, daß Dr. Horn bei jedem Dokument ganz kurz andeutet, zu welchem Zweck er es vorlegt. Ich weiß, wir werden gegen einige Einwände zu erheben haben, aber diese könnten vielleicht teilweise geklärt werden, wenn wir von vornherein genau erfahren, zu welchem Zwecke das Material angeboten wird.

VORSITZENDER: Mr. Dodd! Dr. Horn ist im Begriff, dem Gerichtshof eine große Anzahl von Dokumenten zur amtlichen Kenntnisnahme vorzulegen. Wenn die Anklagebehörde gegen gewisse Punkte Einspruch erheben will, so geschieht das wohl am besten im Anschluß daran?

MR. DODD: Ich hielt es für eine Vereinfachung, wir brauchten uns nicht so oft zum Wort zu melden, wenn er uns kurz über den Zweck der Vorlage aufklären könnte.

VORSITZENDER: Ich glaube, das würde wahrscheinlich länger dauern.

DR. HORN: Darf ich dazu eine kurze Erklärung abgeben? Mein Mandant ist seit 1933 in offiziellen Stellungen, die mit der Außenpolitik eng verknüpft sind. Er ist der Führung einer Außenpolitik angeklagt, die das Ziel gehabt habe, einen Angriffskrieg zu führen. Ich lege nun mit diesen Dokumenten die Beweismittel vor, die dartun, wie die Politik sich entwickelt hat, und daß der Angeklagte von Ribbentrop auch seinerseits sich lange und laufend bemüht hat, einen Angriffskrieg zu vermeiden; zum Beispiel Ribbentrop- Beweisstück 17, das ich den Gerichtshof bitte, amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Es befindet sich im Dokumentenband auf Seite 40 und enthält eine Rede Adolf Hitlers im Deutschen Reichstag über die nationalsozialistische Friedenspolitik vom 17. Mai 1933.

VORSITZENDER: Ja, fahren Sie fort, Dr. Horn.

DR. HORN: Dieses Dokument vom 17. Mai 1933 führe ich an zum Beweis des allgemeinen Abrüstungswillen Deutschlands und zum Beweis dafür, daß sich die Reichsregierung bemühte, eine allgemeine Befriedung Europas herbeizuführen.

Als nächstes Dokument bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 18 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es ist wieder ein Dokument aus der gleichen Sammlung und ist überschrieben »Vertrag der Verständigung und Zusammenarbeit vom 15. Juli 1933«, kurz bekannt als »Viermächtepakt«. Es befindet sich auf Seite 42 des Dokumentenbuches. Dieser Viermächtepakt wurde von Mussolini zwischen Deutschland, Frankreich, England und Italien angeregt. Der Zweck war, eine allgemeine Abrüstung herbeizuführen und vor allem dem Revisionsartikel 19 der Völkerbundssatzung Wirksamkeit zu verschaffen. Dieser Vertrag kam dann nicht zustande, weil Frankreich ihn nicht ratifiziert hat.

Als nächstes Beweisstück bitte ich den Gerichtshof, Ribbentrop-Beweisstück 20 zur amtlichen Kenntnis entgegenzunehmen. Es handelt sich dabei um einen »Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk zum Austritt aus dem Völkerbund vom 14. Oktober 1933«. Dieser Aufruf der Reichsregierung stellt das Scheitern der Abrüstungskonferenz fest und gibt kurz die Gründe zum Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund an. Im Anschluß an diesen Aufruf hielt Hitler am gleichen Tage eine Rede im Rundfunk zur Begründung des Austritts Deutschlands aus dem Völkerbund. Diese Rede unterbreite ich dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 21, mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme. Die Rede befindet sich auf Seite 45 des Dokumentenbuches.

Um die damalige Politik vor dem Volke zu rechtfertigen beziehungsweise eine Bestätigung der damaligen Politik zu erreichen, rief der Reichspräsident von Hindenburg unter dem 11. November 1933 das deutsche Volk an die Wahlurne. Der entsprechende Aufruf ist im Ribbentrop-Beweisstück 23 enthalten, das sich auf Seite 48 des Dokumentenbuches befindet. Ich unterbreite es wieder dem Gerichtshof mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme.

Ferner bitte ich, das Ribbentrop-Beweisstück 24 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, in dem sich der Wahltenor und das Wahlergebnis befinden. Es befindet sich auf Seite 49 des Ihnen vorliegenden Dokumentenbuches.

Im Zuge der Abrüstungspolitik gab damals Deutschland am 18. Dezember 1933 ein deutsches Memorandum zur Abrüstungsfrage und zur Stellungnahme Deutschlands bezüglich des Abrüstungsproblems heraus. Dieses Dokument biete ich dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 25 zur amtlichen Kenntnis an. Das nächste Dokument ist auf Seite 51 des Dokumentenbuches enthalten und gibt den Gang der Abrüstungsverhandlungen und Deutschlands Standpunkt in diesen Verhandlungen wieder. Ich biete es dem Gerichtshof als Ribbentrop-Beweisstück 26 zur amtlichen Kenntnis an. Das Dokument befindet sich auf Seite 51 des Dokumentenbuches und trägt die Überschrift »Die deutsche Denkschrift über die Abrüstung vom 19. Januar 1934«.

Der deutsche Standpunkt über die Abrüstung wird erneut im folgenden Dokument, Ribbentrop-Beweisstück 27, auf Seite 53 des Dokumentenbuches dargelegt und ist überschrieben: »Das deutsche Memorandum vom 13. März 1934«. Ich bitte den Gerichtshof um amtliche Kenntnisnahme dieses Dokuments. Auf ein englisches Abrüstungsmemorandum hin erwidert die Deutsche Regierung am 16. April 1934 mit einem Aide-Memoire an die Englische Regierung. Dieses Dokument bitte ich als Ribbentrop-Beweisstück 28 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Im Zuge der Abrüstungsverhandlungen schlug Frankreich im Jahre 1934 einen Pakt vor, der unter dem Namen »Ostpakt« bekannt wurde. Über diesen Ostpakt hat die Deutsche Regierung ihre Stellungnahme in einem Kommuniqué der Deutschen Reichsregierung vom 10. September 1934 unterbreitet, das sich auf Seite 56 des Dokumentenbuches befindet und dem ich die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 30 gebe, mit der Bitte, es wiederum zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Als nächstes Dokument, das sich auf Seite 57 befindet, unterbreite ich zur amtlichen Kenntnis dem Gerichtshof Ribbentrop-Beweisstück 31. Es handelt sich dabei um eine Abschrift eines Dokuments aus den Dokumenten der Deutschen Politik Band III und stellt die Antwortnote der Reichsregierung vom 14. Februar 1935 auf die Anregung zu einem Luftpakt dar. Zu diesem Luftpakt nimmt Deutschland unter anderem wie folgt Stellung: Ich verlese aus diesem Beweisstück, Absatz 2 und beginne das Zitat:

»Die Deutsche Regierung begrüßt den Vorschlag, die Sicherheit vor plötzlichen Angriffen aus der Luft zu erhöhen durch eine baldmöglichst abzuschließende Konvention, die den unmittelbaren Einsatz der Luftstreitkräfte der Unterzeichner zugunsten des Opfers eines nicht herausgeforderten Luftangriffs vorsieht.«

Im Jahre 1935 war in Deutschland die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt worden. Aus diesem Anlaß richtete sich die Reichsregierung mit einer Proklamation an das deutsche Volk. Diese Proklamation befindet sich auf Seite 59 des Dokumentenbuches und trägt die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 33. Ich bitte, diesen Auszug aus der Proklamation zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Als Ribbentrop-Beweisstück 34 lege ich ein Kommuniqué der Deutschen Reichsregierung vom 14. April 1935 über Deutschlands Haltung zum Ostpakt vor. Es befindet sich auf Seite 61 ff. des Dokumentenbuches, und ich bitte, ohne daraus etwas zu verlesen, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht wurde von den Unterzeichnerstaaten des Versailler Vertrags als Bruch des Teiles V dieses Vertrags gewertet. Die Staaten protestierten gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht in Deutschland. Ein Protest der Reichsregierung gegen diesen Beschluß des Völkerbundrates am 17. April 1935 wurde herausgegeben. Dieser Protest befindet sich auf Seite 63 des Dokumentenbuches. Ich habe diesem Dokument die Nummer Ribbentrop-Beweisstück 35 gegeben und bitte den Gerichtshof, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

In diesem Dokument bestreitet die Deutsche Regierung den Regierungen der im Völkerbundsrat vertretenen Staaten, welche die Entschließung vom 17. April angenommen haben, das Recht, sich zum Richter über Deutschland aufzuwerfen. Es wird in diesem Protest zum Ausdruck gebracht, daß diese Einstellung als erneute Diskriminierung Deutschlands aufgefaßt und daher zurückgewiesen wird.

Ich gehe nun über zu Ribbentrop-Beweisstück 36, das sich auf Seite 64 des Dokumentenbuches befindet. Es handelt sich hier um das deutsche Memorandum an die Locarno-Mächte vom 25. Mai 1935 und befaßt sich mit der Unvereinbarkeit des Sowjetpaktes mit dem Locarno-Vertrag. An den Verhandlungen, die zur Abfassung dieses Memorandums und zur Präsentierung des deutschen Standpunktes vor dem Völkerbund und den Locarno-Mächten führten, ist der Angeklagte von Ribbentrop maßgeblich beteiligt gewesen. Ich bitte, das Dokument zur amtlichen Kenntnis zu nehmen, da es den Rechtsstandpunkt Deutschlands zu diesem Problem enthält.

Ein weiteres Memorandum, Ribbentrop-Beweisstück 36, an die Locarno-Mächte befindet sich im Dokumentenbuch auf Seite 68 und legt noch einmal kurz die Unvereinbarkeit des Sowjetpaktes mit dem Locarno-Vertrag klar. Ich bitte, auch dieses deutsche Memorandum an die Locarno-Mächte, es ist vom 25. Mai 1935, zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Der Rechtsstandpunkt, der diesem Memorandum vorausging, um den deutschen Friedenswillen und Abrüstungswillen noch einmal unter Beweis zu stellen, war eine Rede Hitlers im deutschen Reichstag vom 21. Mai 1935, die sich mit der Friedenspolitik beschäftigte. Gleichzeitig wurde von Ribbentrop ein Friedens- und Abrüstungsvorschlag in London überreicht. Ich bitte dieses Dokument, diese Rede Hitlers, als Ribbentrop-Beweisstück 37 zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es befindet sich auf Seite 69 ff. meines Dokumentenbuches.

Als nächstes Beweisstück, daß Deutschland fortgesetzte Abrüstungsbemühungen und Verständigungsversuche vornahm, lege ich Ribbentrop-Beweisstück 38 zur amtlichen Kenntnisnahme vor, das Sich auf Seile 11 meines Dokumentenbuches befindet. Es handelt sich dabei um das deutsch-englische Flottenabkommen vom 18. Juni 1935, an dem Ribbentrop maßgeblich beteiligt war, und um dessen Ratifizierung sich Ribbentrop ganz besonders bemühte. Er brachte insbesondere die Französische Regierung durch persönliche Schritte dazu, ihr Einverständnis zu diesem Vertrag zu geben. Das war deshalb notwendig, weil der Flottenvertrag eine Änderung des schon zitierten Teiles V des Versailler Vertrags, es ist der Teil, der sich mit den Abrüstungsvorschriften und Rüstungsbestimmungen beschäftigt, erforderlich machte.

Ribbentrop gelang es damals, die Französische Regierung zu ihrem Einverständnis zu bewegen. Ich lege dieses als Ribbentrop-Beweisstück 38 vor mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme.

Ich darf dabei noch ausführen, daß dieser Vertrag damals sowohl von Ribbentrop wie auch von Hitler als Grundstein eines umfassenden Verständigungs- und Bündnisvorschlages an England gedacht war. Von Ribbentrop hat sich in den folgenden Jahren sowohl während seiner Botschaftertätigkeit in London als auch als Außenminister fortgesetzt bemüht, dieses Vertragswerk in irgendeiner Form zustande zu bringen.

Als nächstes Dokument lege ich vor Ribbentrop- Beweisstück 39, das sich auf Seite 79 des Dokumentenbuches befindet. Im Hinblick auf die Wiederbesetzung des Rheinlandes sah sich die Deutsche Regierung gezwungen, ihren Standpunkt am 7. März 1936 durch ein Memorandum an die Signatarmächte des Locarno-Paktes noch einmal zu präsentieren. Dieser Standpunkt befindet sich in dem eben erwähnten Beweisstück und ich bitte auch hier den Gerichtshof wieder, es zur amtlichen Kenntnis zu nehmen.

Die Rheinlandbesetzung hatte zum Protest der daran interessierten Mächte geführt. Auf diesen Protest hin hielt Ribbentrop eine Rede vor dem Völkerbundsrat in London und gab dann noch einen Protest vor dem Völkerbundsrat gegen den Protest der Signatarmächte von Locarno ab. Diesen Protest des damaligen Botschafters von Ribbentrop, den ich als Ribbentrop-Beweisstück 40 vorlege und der sich auf Seite 83 meines Dokumentenbuches befindet, bitte ich wiederum amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

Als nächstes Dokument unterbreite ich dem Gerichtshof Ribbentrop-Beweisstück 41 auf Seite 84 des Dokumentenbuches mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme. Es stellt den letzten Friedensvorschlag Deutschlands im Zusammenhang mit den damaligen Abrüstungs- und Friedensvorschlägen dar. Es ist überschrieben: »Friedensplan der deutschen Reichsregierung vom 31. März 1936«. Deutschland hat sich in der Folgezeit immer wieder bemüht, die Rücknahme der Kriegsschuldlüge zu erwirken. Im Jahre 1937 waren die deutsch-italienischen Beziehungen immer enger geworden, und unter Hinweis auf diese Beziehungen machte Hitler am 30. Januar 1937, am vierten Jahrestag der nationalsozialistischen Revolution, vor dem deutschen Reichstag in der Kroll-Oper in Berlin einen Vorschlag, daß es auf ähnlicher Grundlage, wie es zwischen Deutschland und Italien geschehen war, zu einer Einigung mit anderen europäischen Nationen kommen sollte, um ausgeglichene Beziehungen anzustreben. Ich bitte, dieses Dokument als Ribbentrop- Beweisstück 43 entgegenzunehmen, das sich auf Seite 88 des Dokumentenbuches befindet. In diesem Dokument wurde noch einmal klar die Zurücknahme der Kriegsschuldlüge gefordert. Ich zitiere daraus den dritten Absatz von oben:

»Ich ziehe damit vor allem aber die deutsche Unterschrift feierlich zurück von jener, damals einer schwachen Regierung wider deren besseres Wissen abgepreßten Erklärung, daß Deutschland die Schuld am Kriege besitze.«

Als nächstes Beweisstück trage ich...

VORSITZENDER: Entschuldigen Sie, sprechen Sie von Dokument 44?

DR. HORN: Ich habe mich eben, ich bitte das zu entschuldigen, wenn ich das unterlassen habe, auf Ribbentrop-Beweisstück 43 bezogen, welches sich auf Seite 88 des Dokumentenbuches befindet.

VORSITZENDER: Sie haben eine Stelle daraus vorgelesen, die anscheinend nicht übersetzt worden ist.

DR. HORN: Habe ich richtig verstanden, Herr Präsident, es befand sich keine englische Übersetzung im Dokumentenbuch?

VORSITZENDER: Ich bin nicht ganz sicher. Ich habe sie nicht gefunden. Haben Sie etwas verlesen, was nicht im Dokumentenbuch steht?

DR. HORN: Nein, Herr Präsident, ich habe nur zitiert, was sich im Dokumentenbuch befindet. Es befindet sich auf Seite 88, Absatz 3, und zwar ist es der Absatz, der anfängt: »und viertens...«

VORSITZENDER: Drittens, nicht wahr?

DR. HORN: Der dritte Absatz. Und dieser Absatz ist wieder aufgeteilt in vier Unterabsätze, und ich habe den vierten Unterabsatz verlesen. Ich komme, nunmehr zu Ribbentrop-Beweisstück 44, das sich auf Seite 90 des Dokumentenbuches befindet. Dieses Dokument enthält die deutsche Note über Belgiens Unverletzlichkeit vom 13. Oktober 1937. Dieses Dokument ist im Hinblick auf die Ereignisse des Jahres 1940 von Wichtigkeit, und ich darf daher zur Verständlichmachung des deutschen Standpunktes den letzten Absatz, der sich in meinem Dokumentenbuch auf Seite 91, vor dem eine römische Zwei steht, verlesen. Anfang des Zitats:

»Die Deutsche Regierung stellt lest, daß die Unverletzlichkeit und die Integrität Belgiens für die Westmächte von gemeinsamem Interesse sind. Sie bestätigt ihren Entschluß, diese Unverletzlichkeit und Integrität unter keinen Umständen zu beeinträchtigen und jederzeit das belgische Gebiet zu respektieren, ausgenommen selbstverständlich den Fall, daß Belgien in einem bewaffneten Konflikt, in den Deutschland verwickelt ist, bei einer gegen Deutschland gerichteten Aktion mitwirken würde.«

Ich bitte um amtliche-Kenntnisnahme dieses Dokuments.

Damit beschließe ich die Reihe der Dokumente, die mir in meinem Plädoyer zur Grundlage der Darlegung der außenpolitischen Verhältnisse dienen sollen, die von Ribbentrop bei seinem Antritt als Reichsaußenminister vorfand. Ich werde mich zu gegebener Zeit auf diese Dokumente beziehen.

VORSITZENDER: Haben Sie diese dem Sekretariat des Gerichtshofs überreicht?

DR. HORN: Ich habe, Herr Präsident, im Anschluß an die gestrige Besprechung die Dokumente noch einmal aufgelöst und unterschrieben zu Händen des Generalsekretärs hier gegeben.

Die nächsten Dokumente, die ich vorlege, dienen zur Untermauerung meiner späteren Ausführungen über Ribbentrops Anteilnahme an der Politik, die zum Anschluß Österreichs führte. Ich darf mich zunächst auf das bereits von der Anklagebehörde vorgelegte Dokument 386-PS beziehen, das in meinem Dokumentenbuch enthalten ist. Ich bin leider nicht in der Lage, dem Gerichtshof jetzt die Seitenzahlen laufend anzugeben, da wir die Unterlagen, das heißt, das Dokumentenbuch, das jetzt anschließt, selbst noch nicht erhalten haben. Dieses Dokument folgt auf das Ribbentrop-Beweisstück 44, das sich auf Seite 90 des Dokumentenbuches befand.

VORSITZENDER: Beweisstück 44 war das letzte Dokument im zweiten Dokumentenbuch? Sie haben keine mehr, nicht wahr?

DR. HORN: Ich bin heute unterrichtet worden, daß das englische Dokumentenbuch fertig ist und dem Gerichtshof vorliegt. Wir haben es leider noch nicht bekommen, und ich konnte infolgedessen auch die Seitenzahlen nicht vergleichen.

VORSITZENDER: Wir haben es nicht erhalten. Wir haben nur diese beiden, und das letzte Beweisstück im zweiten Buch ist Nummer 44, welches Sie gerade verlesen haben. Aber, Herr Dr. Horn, da dieses Dokument bereits als Beweismaterial vorgelegt worden ist, so ist es nicht notwendig, daß Sie es wieder vorlegen. Sie können sagen, daß Sie sich darauf berufen, und das genügt.

DR. HORN: Ja, ich glaube aber, wir müssen jetzt gleich die Frage wegen das weiteren Vortrages entscheiden. Ich möchte noch einmal klarstellen, daß ich damals, nachdem der Gerichtshof seinen Beschluß über die Art der Vorlage der Dokumente bekundet hatte, meine Dokumente sofort dem Gerichtshof zur Übersetzung in der vorgeschriebenen Weise eingereicht habe, indem ich sechs Dokumentenbücher, mit meiner Unterschrift versehen, vorlegte.

Leider ist die Übersetzungsabteilung wohl nicht mitgekommen mit dem Tempo der Beweisführung durch die Verteidigung, und ich bin in der unangenehmen Lage, dem Gerichtshof nicht die Erleichterung durch Anzeige der Seiten geben zu können, um den Vortrag flüssig weiterzuführen.

VORSITZENDER: Ja, Dr. Horn, das beste ist, Sie fahren fort. Teilen Sie uns nur mit, welche Dokumente es sind, und ob sie bereits als Beweisstücke vorliegen, oder ob Sie sie nunmehr zum Beweis anbieten. Sie haben Dokument 386-PS genannt. Wir können uns das merken, es liegt bereits als Beweisstück vor. Ich weiß nicht, ob alle Ihre anderen Dokumente bereits als Beweisstücke vorgelegt worden sind, oder ob Dokumente darunter sind, die Sie jetzt zum Beweise vorlegen wollen.

DR. HORN: Die folgenden Dokumente sind neu. Aus 386-PS möchte ich nur klarstellen, daß sich unter den Anwesenden von Ribbentrop damals nicht befand. Er hat auch von diesem Dokument und seinem Inhalt, es handelt sich um das bekannte Hoßbach-Dokument, erst hier Kenntnis erhalten.

Das nächste Dokument, auf das ich mich in meinem Plädoyer beziehen werde, ist das bereits von der Anklage vorgelegte Dokument 2461-PS. Es ist die amtliche deutsche Mitteilung über die Zusammenkunft des Führers und Reichskanzlers mit dem österreichischen Bundeskanzler Dr. Schuschnigg in Berchtesgaden vom 12. und 15. Februar 1938. Auf dieses Dokument beziehe ich mich, um zu beweisen, inwieweit Ribbentrop an dieser Besprechung beteiligt war.

Das nächste Dokument, auf das ich mich beziehen werde und das ich dem Gerichtshof mit der Bitte um amtliche Kenntnisnahme überreiche, wird das Ribbentrop-Beweisstück 11, das sich in meinem Dokumentenbuch befindet. Dieses Beweisstück...

VORSITZENDER: Dr. Horn! Der Gerichtshof hält es nicht für notwendig, daß Sie auf Dokumente verweisen, die bereits vollständig als Beweisstücke vorliegen, es sei denn, daß Sie eine bestimmte Stelle daraus verlesen wollen, oder sich auf eine bestimmte Stelle berufen wollen, die noch nicht zur Verlesung gekommen ist. Angenommen zum Beispiel, daß die Anklagebehörde einen Satz aus einem bestimmten Dokument verlesen hat, und daß Sie auf einen anderen Satz in diesem Dokument verweisen wollen, dann ist es wohl am besten, das anzugeben, wenn aber das Dokument bereits vollständig verlesen worden ist, so gehört jeder weitere Hinweis darauf in das Gebiet der Erörterung, nicht aber eigentlich in das der Beweisführung, und es steht Ihnen frei, zu einem späteren Zeitpunkt in Ihrem Vortrag darauf zurückzukommen. Ich meine deshalb, daß es aus Zeitersparnisgründen nicht nötig ist, daß Sie sich auf 386-PS oder 2461-PS beziehen, es sei denn, daß Sie sich auf eine Stelle besonders berufen wollen, die von der Anklagevertretung nicht verlesen wurde.

DR. HORN: Ich darf dann zu Ribbentrop-Beweisstück 11 übergehen und es dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnis unterbreiten. Es handelt sich um die Vereinbarung zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Österreichischen Bundesregierung vom 11. Juli 1936. Als von Ribbentrop mit Hitler am 12. Februar 1938 nach Berchtesgaden fuhr zur Besprechung mit dem damaligen österreichischen Bundeskanzler Dr. Schuschnigg, war er über von der Vereinbarung aus dem Jahre 1936 zwischen Deutschland und Österreich abweichende Pläne Hitlers nicht unterrichtet, und er fühlte seine Besprechung mit Schuschnigg auch im Sinne dieser Übereinkunft von 1936. Im Anschluß daran kam es dann nach einem Monat zum Anschluß Österreichs an das Reich. Zum Beweis dafür, daß dieser Anschluß dem Wunsche des österreichischen Volkes entsprach, beziehe ich mich auf Ribbentrop-Beweisstück 12, das ich dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnisnahme unterbreite. Es ist das Ergebnis der Volksabstimmung und der Wahl zum Großdeutschen Reichstag vom 10. April 1938. Aus diesem Dokument geht hervor, daß damals in Österreich insgesamt 4484475 stimmberechtigt waren, 4471477 ihre Stimmen abgaben, 4453772 für den Anschluß stimmten und nur 11929 mit »Nein«.

VORSITZENDER: Haben wir dieses Dokument? Hat der Gerichtsbeamte es erhalten? Es ist nicht in unseren Büchern.

DR. HORN: Es ist im Dokumentenbuch von Ribbentrop, Beweisstück 12.

VORSITZENDER: Es springt aus irgendeinem Grunde von 10 auf 14. Zeigen Sie es mir bitte, da muß anscheinend ein Fehler vorliegen. Es ist anscheinend nicht abgeschrieben worden, das ist alles. Es ist nicht in unseren Büchern, aber es ist hier, und das genügt. Sie können fortfahren.

DR. HORN: Herr Vorsitzender! Aus diesem Dokument geht hervor, daß damals das österreichische Volk sich mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen für den Anschluß aussprach. Als nächstes Dokument biete ich Ribbentrop-Beweisstück 13 dem Gerichtshof zur amtlichen Kenntnisnahme an. Dieses Dokument lege ich zum Beweis dafür vor, daß im Wege zwischenstaatlicher Verhandlungen der Anschluß nach Ansicht nicht nur der Deutschen Regierung sondern auch der Englischen wohl kaum zustande gekommen wäre. Ich darf zum Beweis dieser Behauptung aus dieser Urkunde folgendes verlesen. Es handelt sich um eine vom Unterstaatssekretär Butler abgegebene Erklärung im Englischen Unterhaus, die folgendermaßen lautet; sie wurde am 14. März 1938 abgegeben:

»Die Englische Regierung habe mit ›Freunden der Genfer Entente‹ die neue Sachlage behandelt und es sei Einstimmigkeit« – ich betone das Wort ›Einstimmigkeit‹ – »vorhanden gewesen, daß eine Erörterung der österreichischen Lage in Genf zu keinem zufriedenstellenden Resultat führen würde, sondern daß das Ergebnis wahrscheinlich wieder irgendeine Demütigung sein würde. Der Unterstaatssekretär stellte fest, daß England keine Sondergarantie für die – im Vertrag von St. Germain erzwungene – ›Unabhängigkeit‹ Österreichs übernommen habe.«

Ich bitte, das Dokument amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Im Anschluß daran fand die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche nach dem Gesetz vom 13. März 1938 seinen Ausdruck, das auch von Ribbentrop unterzeichnet wurde.

Damit beende ich die Vorlage meiner Urkunden, die sich auf den Komplex Österreich beziehen. Ich darf nunmehr zu dem...

VORSITZENDER: Einen Augenblick, Dr. Horn. Der Gerichtshof ist nur bestrebt, Zeit zu sparen. Aus dem Inhaltsverzeichnis Ihres Dokumentenbuches haben wir festgestellt, daß Sie sich auf über dreihundert einzelne Dokumente berufen wollen, die zum größten Teil aus verschiedenen Büchern entnommen zu sein scheinen; den deutschen Weißbüchern und anderen Büchern, die der Gerichtshof provisorisch zugelassen hat.

Wäre es nicht am einfachsten, wenn Sie sie in Bausch und Bogen vorlegen würden als Beweisstücke 44 bis 314 oder was immer deren Nummern sein mögen, anstatt jedes Dokument einzeln mit Nummern anzuführen. Wenn Sie eine bestimmte Stelle jetzt gerade zur Verlesung bringen wollen, so steht Ihnen das frei, aber es erscheint unnötig, Zeit damit zu vergeuden, daß Sie ein Beweisstück nach dem anderen mit der Nummer anführen.

DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident, ich werde dann die Nummern so angeben, die ich nur zur gerichtlichen Kenntnisnahme bringen möchte, kurz angeben von... bis..., wenn es sich um mehrere Nummern handelt und werde den Gerichtshof bitten, sie dann entgegenzunehmen.

VORSITZENDER: Gut.

DR. HORN: Ich darf mich nun dem Komplex der Tschechoslowakei zuwenden. Der Herr amerikanische Anklagevertreter hat in seiner Anklagerede zu diesem Komplex gesagt: dies bringt eine Darstellung zu Ende, die ihm immer als eines der traurigsten Kapitel der Völkergeschichte erschienen ist; die Vergewaltigung und Zerstörung des schwachen kleinen tschechoslowakischen Volkes. Zum Beweis dafür, daß es ein tschechoslowakisches Volk im normalen Sinne weder vor noch nach 1939 gegeben hat, darf ich ein paar Auszüge aus Lord Rothermeres Buch »Warnungen und Prophezeiungen« verlesen, das mir vom Gerichtshof ausdrücklich durch Beschluß gestattet worden ist. Es handelt sich um das Ribbentrop-Beweisstück 45.

VORSITZENDER: Hat der Gerichtshof das Buch von Lord Rothermere zugelassen?

DR. HORN: Der Gerichtshof hat es mir gestattet und hat mir sogar ein englisches Exemplar noch zur Verfügung gestellt, das ich hiermit dem Gerichtshof überreiche.

VORSITZENDER: Dr. Horn! Die Sache ist die, daß die Frage der Zulässigkeit endgültig bestimmt werden sollte, wenn das einzelne Buch vorgelegt wird. Ich glaube, Sie werden sich daran erinnern, daß der Gerichtshof in einer seiner Verfahrensregeln entschieden hat, daß Ansichten einzelner Verfasser über ethische und geschichtliche Fragen und Ereignisse nicht zuzulassen sind.

Lord Rothermere ist anscheinend ein Autor. Er war nicht Mitglied der Britischen Regierung, wenn deshalb also kein besonderer Grund vorliegt, so können seine Bücher oder Erklärungen in seinen Büchern in keiner Weise als Beweismaterial angesehen werden.

DR. HORN: Es handelt sich bei den zu unterbreitenden Absätzen um reines Tatsachenmaterial, und ich bitte daher den Gerichtshof, diese Tatsachen zur amtlichen Kenntnis zu nehmen. Es handelt sich nicht um irgendwelche polemischen Auseinandersetzungen.

VORSITZENDER: Der Unterschied ist der: Der Gerichtshof hat im Sinne des Artikels 21 von amtlichen Regierungsdokumenten, Berichten und so weiter amtlich Kenntnis zu nehmen. Dies ist kein amtliches Regierungsdokument; Sie nennen es Tatsachenmaterial. Es stellt aber für diesen Gerichtshof keinen Beweis für die darin erwähnten Tatsachen dar. Insoweit als es Tatsachen berichtet, beweist es die Tatsachen nicht; und insoweit es Ansichten äußert, so sind das die Ansichten von Lord Rothermere.

Können Sie mir also sagen, Dr. Horn, was Sie damit beweisen wollen?

DR. HORN: Ich möchte damit beweisen erstens einmal ein paar geschichtliche Tatsachen, und zweitens, daß die Schwierigkeiten des Nationalitätenstaates, den die Tschechoslowakei darstellt, zu dieser Auseinandersetzung mit der deutschen Minderheit und damit dem Deutschen Reiche führte. Ich will damit die Gründe und Motive angeben, die zum Anschluß des Sudetenlandes an das Reich führten.

MR. DODD: Hoher Gerichtshof! Im Namen der Vereinigten Staaten möchte ich mich schärfstens gegen die Vorlage dieses Dokuments mit den von Dr. Horn angegebenen Gründen aussprechen. Wenn ich die Übersetzung richtig verstanden habe, so hat er angegeben, daß er das Buch erstens vorlegen will, um zu beweisen, daß es so etwas wie ein tschechisches Volk nicht gibt. Ich glaube nicht, daß es angebracht ist, diese Frage aufzuwerfen, jedenfalls nicht vor diesem Gerichtshof. Wir erheben Einspruch dagegen und halten es für unangebracht, einen solchen Beweis anzubieten. Des weiteren erheben wir Einspruch gegen die Gründe, die von Dr. Horn in seiner zweiten Erklärung angegeben wurden.

DR. HORN: Darf ich nochmal darauf verweisen, daß ich damit die Motive unter Beweis stellen möchte, die zur Abtrennung des Sudetenlandes im Jahre 1938 geführt haben?

Wenn ich zu irgendeinem völkerrechtlichen Delikt, das vorgeworfen wird, Stellung nehmen will und es strafrechtlich beurteilen will, muß ich über die Gründe dazu Stellung nehmen können; sonst habe ich nicht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Untersuchung.

Ich darf noch darauf hinweisen, daß ich zunächst die Akten des Völkerbundes erbeten hatte vom Gerichtshof als Beweismittel, und ich hätte mich, wenn diese Beweismittel rechtzeitig in meinen Besitz gekommen wären, auf diese offiziellen Dokumente bezogen, aber da sie bisher nicht in meinen Besitz gekommen sind, habe ich als Ersatz diese Tatsachen dem Gerichtshof unterbreiten wollen.

VORSITZENDER: Wollen Sie wiederholen, was Sie vom Völkerbund sagten, ich habe es nicht verstanden.

DR. HORN: Ich habe die betreffenden Minderheitenakten, die sich im Besitz des Völkerbundes befinden, von der Völkerbundsbibliothek als Beweismittel erbeten. Diese Beweismittel werden auch herangeschafft vom Generalsekretariat. Bis jetzt sind sie noch nicht in meinen Besitz gekommen, infolgedessen habe ich mich mit den Dokumenten, die den Regierungsberichten des Artikels 21 gleichzusetzen sind, oder selbst welche sind, auf dieses wenig beweiskräftige Tatsachenmaterial beziehen müssen.

VORSITZENDER: Haben Sie die Stellen im Buche, auf die Sie sich berufen wollen, ausdrücklich angegeben, ich meine, haben Sie sie in irgendeinem Exemplar angezeichnet?

DR. HORN: Ich habe die Minderheitenakten betreffend die Tschechoslowakei, soweit sie vom Völkerbundssekretariat und vom Internationalen Gerichtshof im Haag in Form von Rechtsfällen entschieden sind, angefordert. Das ist eine Sammlung, die vom Völkerbund laufend herausgegeben wird über Minderheitenangelegenheiten. Das ist eine offizielle Dokumentensammlung.

VORSITZENDER: Ich fragte nur, ob Sie die Stellen in Lord Rothermeres Buch, die Sie vorlegen wollen, ausdrücklich angegeben haben.

DR. HORN: Bitte, ich habe eben die Frage nicht verstanden, darf ich nochmals um die Frage bitten?

VORSITZENDER: Ich habe nur gefragt, ob Sie die Stellen in dem Buch von Lord Rothermere, die Sie zitieren wollen, ausdrücklich angegeben haben.

DR. HORN: Ich habe diese Stellen angegeben, und zwar handelt es sich um Seite 137, Seite 150, Seite 138, Seite 151, Seite 161...

VORSITZENDER: Nicht so schnell bitte, ich möchte es aufschreiben 137, 138...

DR. HORN: Seite 161-162, Seite 140, Seite 144, 145, 157; es handelt sich dabei immer nur um kurze Absätze.

VORSITZENDER: Dr. Horn, wäre es Ihnen recht, eine Pause einzuschalten?