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[Verhandlungspause.]

VORSITZENDER: Am 22. März 1946 entschied der Gerichtshof in folgender Weise, und zwar in Wiederholung einer Entscheidung vom 8. März 1946:

»Um unnötige Übersetzungen zu vermeiden, sollen die Verteidiger der Anklagevertretung die genauen Stellen in allen Dokumenten, die sie zu verwenden beabsichtigen, angeben, damit die Anklagevertretung die Möglichkeit hat, Einspruch gegen unerhebliche Stellen zu erheben.

Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung über die Bedeutung einer bestimmten Stelle wird der Gerichtshof entscheiden, welche Stellen in genügender Weise relevant sind, um übersetzt zu werden. Nur die zitierten Stellen brauchen übersetzt zu werden, es sei denn, daß die Anklagevertretung die Übersetzung des gesamten Dokuments beantragt.«

Diese Regel konnte vermutlich aus gutem Grunde nicht durchgeführt werden, und deshalb hat sicherlich der Gerichtshof die Übersetzungen nicht erhalten und die Anklagevertretung hat jedenfalls nicht alle erhalten. Die Schwierigkeiten, die sich ergeben haben, können nach Ansicht des Gerichtshofs zum mindesten zum Teil darauf zurückgeführt werden.

Der Gerichtshof hat am 22. März 1946 unter Berufung auf die Entscheidung vom 8. März 1946 erklärt:

»In Anbetracht der Fragen, die heute früh vorgebracht wurden, hat der Gerichtshof die Notwendigkeit eines gerechten und zu gleicher Zeit beschleunigten Verfahrens im Auge gehabt. Er hat entschieden, daß für den Augenblick das Verfahren unter den bisher mitgeteilten Regeln fortgesetzt werden wird, das heißt:

1. Dokumente, die in die vier Sprachen übersetzt sind, können eingeführt werden, ohne daß sie verlesen werden; aber bei ihrer Vorlage kann der Anwalt eine Zusammenfassung geben oder sonst die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf ihre Erheblichkeit lenken; er kann kurze Stellen verlesen, die er für besonders erheblich und wichtig hält.

2. Wenn ein Dokument vorgelegt wird, wird der Gerichtshof jeden Einspruch anhören, der dagegen erhoben wird.«

Im Zusammenhang damit hat daraufhin der Gerichtshof die Entscheidung vom 8. März 1946 verlesen, die sich mit den Übersetzungen befaßt.

Im vorliegenden Fall liegen nun die Übersetzungen weder beim Gerichtshof noch bei allen Anklagevertretern vor. Es war daher der Anklagevertretung unmöglich, ihre Einwände vorzubringen, und dem Gerichtshof unmöglich, Entscheidungen über die Zulässigkeit der Dokumente zu treffen. Aus diesem Grunde ist es begreiflich, daß die Anklagevertretung dagegen Einspruch erhebt, daß Dokumente, die sie nicht gesehen hat, von der Verteidigung verlesen werden.

Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß die Übersetzungen der Dokumente von Dr. Horn morgen früh fertiggestellt sein werden und hofft deshalb, daß die Verfügung, die ich eben verlesen habe, morgen durchgeführt werden kann und beabsichtigt, falls sie von der Verteidigung in fairer und verständiger Weise durchgeführt wird, sich vorläufig daran zu halten. Der Gerichtshof möchte die Aufmerksamkeit der Verteidiger wiederum auf den Absatz 1 lenken und die Verteidiger daran erinnern, daß sie sich genau an diese Entscheidung halten müssen.

»Dokumente, die in die vier Sprachen übersetzt sind, können eingeführt werden, ohne daß sie verlesen werden; aber bei ihrer Vorlage kann der Anwalt eine Zusammenfassung geben oder sonst die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf ihre Erheblichkeit lenken; er kann kurze Stellen verlesen, die er für besonders erheblich und wichtig hält.«

In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen: »und nicht kumulativ sind«.

Der Gerichtshof kann hier nicht sitzen und zulassen, daß drei oder vierhundert Dokumente verlesen, kommentiert und erörtert werden; deshalb ist es nach der Ansicht des Gerichtshofs absolut wesentlich, daß die Verteidiger kurz zusammenfassen und die Erheblichkeit der Dokumente kurz andeuten und nur solche Stellen verlesen, die wirklich erheblich und nicht kumulativ sind.

Der Gerichtshof ist bereit, bei dieser Entscheidung zu bleiben, wie ich schon sagte, sofern sich die Verteidiger strikte daran halten. Der Gerichtshof glaubt, daß falls Dr. Horn, nachdem er die Dokumente entweder im ganzen oder in verschiedenen Gruppen vorgelegt hat, die Beweiserheblichkeit jeder Gruppe erläutert und sich darauf beschränkt, Stellen zu verlesen, die zum Verständnis der Dokumente unbedingt notwendig sind, dies den Gerichtshof zufriedenstellen wird. Der Gerichtshof kann aber nicht hier sitzen und zuhören, wie jedes einzelne Dokument mit seiner Nummer zum Beweis angeboten wird, oder zu jedem Dokument eine kürzere oder längere Rede über seine Erheblichkeit oder Stellen aus jedem einzelnen Dokument zu hören. Die Zahl der Dokumente ist sehr groß und es ist dem Gerichtshof unmöglich, ein rasches Verfahren durchzuführen, wenn man sich nicht an die von ihm festgesetzten Regeln in der Weise hält, die ich angegeben habe.

Wie ich bereits betont habe, ist diese Regelung ausdrücklich als vorläufige getroffen. Wenn die Verteidiger sie nicht in verständiger Weise befolgen, so wird sie abgeändert werden.