[Zum Zeugen gewandt:]
Bitte, Angeklagter Ribbentrop, wollen Sie antworten?
VORSITZENDER: Ich sagte Ihnen, General Rudenko, daß der Gerichtshof der Ansicht ist, daß diese Frage nicht zulässig ist.
GENERAL RUDENKO: Ich habe keine weiteren Fragen.
VORSITZENDER: Dr. Horn, wollen Sie den Zeugen rückverhören?
DR. HORN: Ich habe keine weiteren Fragen an den Zeugen, Herr Präsident.
VORSITZENDER: Dann kann der Angeklagte auf die Anklagebank zurückkehren.
Dr. Horn, ich nehme an, daß Sie jetzt Ihre Dokumente behandeln wollen, nicht wahr?
DR. HORN: Ja.
VORSITZENDER: Ich sehe, wie spät es schon ist. Vielleicht unterbrechen wir die Sitzung jetzt für zehn Minuten.
[Pause von 10 Minuten.]
VORSITZENDER: Der Gerichtshof möchte bekanntgeben, daß er weder am Karfreitag noch am Ostersonntag und Ostermontag tagen wird.
MAJOR J. HARCOURT BARRINGTON, HILFSANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Hoher Gerichtshof! Ich spreche im Namen aller vier Anklagevertreter, um die Stellungnahme der Anklage zu den Dokumentenbüchern vorzutragen, die der Angeklagte von Ribbentrop vorgelegt hat. Ich spreche für alle vier Anklagevertreter mit der Ausnahme, daß der französische Hauptankläger selbst über zwei besondere Gruppen von Dokumenten zu sprechen wünscht, die von besonderem Interesse für die Französische Delegation sind. Wenn es dem Gerichtshof recht ist, möchte ich die Stellungnahme der gesamten Anklagevertretung bekanntgeben, bevor Dr. Horn antwortet, wenn er damit einverstanden ist.
VORSITZENDER: Sind Sie einverstanden, Herr Dr. Horn, daß er zuerst seine Ansicht vorträgt? Ist es Ihnen recht, wenn Major Barrington zuerst seine Stellungnahme darlegt?
DR. HORN: Jawohl.
MAJOR BARRINGTON: Es gibt alles in allem neun Bücher in der englischen Fassung, und die beiden letzten sind erst heute eingetroffen. Diese Bücher enthalten ungefähr 350 Dokumente, und ich bedauere, daß ich mich über die Liste mit Dr. Horn noch nicht habe einigen können, obgleich ich ihn über die Stellungnahme der Anklagebehörde unterrichtet habe.
Die beiden ersten Bände, die die Dokumente 1 bis 44 enthalten, sind schon in öffentlicher Sitzung am 27. März von Dr. Horn verlesen worden, und ich nehme an, daß Euer Lordschaft nicht wünschen, daß sie nochmals behandelt werden.
VORSITZENDER: Nein.
MAJOR BARRINGTON: So bleiben nur noch die Bände 3 bis 9 übrig. Ich habe ein Arbeitsschema, von dem ich Abschriften habe, angefertigt. Ich weiß nicht, ob sie der Hohe Gerichtshof hat.
VORSITZENDER: Ja.
MAJOR BARRINGTON: Ja! Euer Lordschaft sehen in der linken Spalte die Dokumente, gegen die die Anklagebehörde Einspruch erheben wird, in der Mittelspalte sind die, die sie zulassen wird, und auf der rechten Seite sind Bemerkungen.
Obgleich es nicht ohne weiteres ersichtlich ist, habe ich, um es übersichtlicher zu gestalten, diese Dokumente in neun Gruppen eingeteilt, und ich glaube nicht, daß es notwendig ist, alle diese Dokumente in ihren Einzelheiten zu behandeln, es sei denn, daß irgendeine besondere Frage bezüglich dieses oder jenes Dokuments aufgeworfen werde.
Bevor ich erkläre, um was für Gruppen es sich hier handelt, darf ich vielleicht hier zwei allgemeine Bemerkungen anbringen: Die Anklagevertretung ist gegenüber den deutschen Weißbüchern, die in dieser Liste sehr zahlreich vertreten sind, der Ansicht, daß diese von der Regierung der Nazi-Verschwörer veröffentlichten Weißbücher nicht als Beweis der darin enthaltenen Tatsachen angesehen werden können. Zweitens: Unter diesen Dokumenten befindet sich eine erhebliche Anzahl, die nur eine sehr verschwommene und oberflächliche Behandlung der Dinge enthalten. Außerdem hält die Anklagebehörde viele dieser Dokumente für kumulatives Beweismaterial.
Nun habe ich die Tschechoslowakei aus den ersten der neun Dokumentengruppen ausgesondert und wenn Sie sich bitte das Ihnen von mir überreichte Schema ansehen wollen, werden Sie finden, daß es aus den ersten paar Dokumenten bis hinunter zu 45 besteht.... Verzeihung, Euer Lordschaft, ich habe mich geirrt. Hinter 45 sind sechs PS-Dokumente, die bereits als Beweisstücke vorgelegt worden sind. Dann kommen die Nummern 46 und 47, und auf der anderen Seite sind noch sieben andere Dokumente über die Tschechoslowakei. Hinsichtlich dieser Dokumente nimmt die Anklagevertretung den Standpunkt ein, daß die sechs PS-Dokumente zulässig sind, und auch 46 und 47. Aber gegen die auf der anderen Seite aufgeführten Nummern 66, 67 und 69 erhebt die Anklagevertretung Einspruch, und zwar nur, weil sie sie als kumulativ betrachtet – kumulativ, glaube ich im Hinblick auf Nummer 68.
VORSITZENDER: In welchem Band sind die Nummern 66 und 69?
MAJOR BARRINGTON: Im dritten Band, Euer Lordschaft!
VORSITZENDER: Macht es etwas aus, wenn jetzt eingewandt wird, daß sie kumulativ sind, nachdem sie bereits übersetzt wurden?
MAJOR BARRINGTON: Das ist ohne Bedeutung, Euer Lordschaft, es sei denn, daß sie zur Verlesung kommen.
VORSITZENDER: Sind alle übersetzt worden?
MAJOR BARRINGTON: Ja, sie sind alle übersetzt.
VORSITZENDER: Auch in die anderen Sprachen?
MAJOR BARRINGTON: Soviel ich weiß, ja, Euer Lordschaft.
VORSITZENDER: Also brauchen sie nicht verlesen zu werden.
MAJOR BARRINGTON: Wie es Euer Lordschaft gefällt.
VORSITZENDER: Nicht wahr, es ist doch die Regel, daß sie nicht zur Verlesung zu kommen brauchen, wenn sie in alle vier Sprachen übersetzt sind.
MAJOR BARRINGTON: Das würde auf alle Dokumente in diesen neun Büchern zutreffen, da sie ja alle übersetzt sind.
VORSITZENDER: Ja, das stimmt. Aber es kann sein, daß, abgesehen von dem Einwand, daß sie kumulativ sind, noch andere Einsprüche gegen diese Dokumente erhoben werden.
MAJOR BARRINGTON: Nach der Auffassung der Anklagebehörde wird eine große Anzahl im ganzen kumulativ sein.
VORSITZENDER: Handelt es sich um sehr viele?
MAJOR BARRINGTON: Ja.
VORSITZENDER: Ja, aber es handelt sich darum, daß sie, nachdem sie übersetzt sind, nunmehr vorliegen.
MAJOR BARRINGTON: Jawohl, Euer Lordschaft.
VORSITZENDER: Gut.
MAJOR BARRINGTON: Das ist die einzige Einwendung, die die Anklagebehörde gegen diese macht. Die Sache liegt so, Euer Lordschaft, daß die Anklagebehörde sagt, daß sie kumulativ seien. Es könnte natürlich sein, daß Dr. Horn anders denkt, vielleicht würde er eine Entscheidung darüber begrüßen, ob sie verwendet werden sollten oder nicht.
VORSITZENDER: Nein. Mein Vorschlag war, daß, falls der einzige Einwand darin besteht, daß sie kumulativ sind, sie trotzdem als Beweismaterial eingebracht werden mögen, da sie doch schon übersetzt sind. Das würde Zeit sparen, als wenn sie alle durchdiskutiert werden müßten.
MAJOR BARRINGTON: Jawohl, Euer Lordschaft, es sei denn, daß Dr. Horn einige dieser Dokumente verlesen und sich auf sie besonders beziehen möchte.
VORSITZENDER: O, Sie meinen, daß er sie alle verlesen und dann...
MAJOR BARRINGTON: Ich weiß nicht, was Euer Lordschaft ihm zu gestatten beabsichtigen. Ich glaube, er wird vielleicht einige davon verlesen.
VORSITZENDER: Wahrscheinlich, aber wenn er viel Kumulatives verlesen sollte, so werden wir ihn unterbrechen.
MAJOR BARRINGTON: Ich komme nun zu der zweiten Gruppe, die die Nummer 48 bis Nummer 62 einschließlich umfaßt. Sie alle beziehen sich auf die alliierte Wiederaufrüstung und auf angebliche kriegerische Absichten vor Kriegsausbruch. Nummer 54 scheint im Buch zu fehlen. Ich weiß nicht, ob sie absichtlich ausgelassen worden ist. Die Anklagebehörde würde gegen alle diese Dokumente mit der Begründung Einspruch erheben, daß sie unerheblich sind. Sie befinden sich in Buch 3, Euer Lordschaft.
VORSITZENDER: Nummer 59 ist anders, nicht wahr? Nummer 59 handelt von einer Rede von Sir Malcolm MacDonald über die Kolonien.
MAJOR BARRINGTON: Ja, es handelt sich nicht gerade um Wiederaufrüstung, aber es behandelt in gewisser Hinsicht das gleiche Thema, daß es nämlich eine Provokation zum Kriege ist. Es fällt sicherlich unter eine etwas andere Kategorie als die anderen.
VORSITZENDER: Ja.
MAJOR BARRINGTON: Die dritte Gruppe handelt von Polen, und das ist eine sehr große Gruppe, denn sie umfaßt alle Verhandlungen vor Ausbruch des Krieges. Die in Betracht kommenden Nummern dieser Gruppe sind 74 bis 214.
Ich würde es für zweckmäßig halten, diese Gruppe in zwei Phasen zu teilen. Die erste würde die Minderheitenfrage und die Frage von Danzig und den Korridor und die damit verknüpften Vorfälle betreffen, und die zweite Phase, die sich zeitlich zwar mit der ersten etwas überschneidet, die sich aber doch etwas nach der anderen abspielte, bestünde dann aus den diplomatischen Ereignissen, in die die anderen Länder außer Polen verwickelt waren. Das würde dann ab ungefähr dem 15. März 1939 sein. Die erste Phase dieser Gruppe bestünde dann aus den Nummern 74 bis 181, die zweite aus 182 bis 214.
Nun ergeben sich bezüglich der ersten Phase zwei Punkte. Die Anklage meint, sie seien mit sehr wenigen Ausnahmen unerheblich, weil sie Ereignisse und Probleme behandeln, die sich aus diesen Minderheitsfragen ergeben, und die die Anklagevertretung aus zwei Gründen als unerheblich ansieht. Eines dieser Dokumente behandelt den Notenwechsel zwischen der Deutschen und Polnischen Regierung am 28. April 1939. Das ist TC-72, Nummer 14 in Buch 5. Dieser Notenwechsel besteht aus einer Bestätigung darüber, daß beide Parteien bedingungslos auf die Anwendung von Gewalt auf Grund des Kellogg-Paktes verzichten. Das war schon am 26. Januar 1934 geschehen, wie aus einem anderen Dokument ersichtlich: ist. Es befindet sich auf Seite 2 meiner Aufzeichnung und ist TC-21.
VORSITZENDER: Was war das Datum von TC-72?
MAJOR BARRINGTON: TC-72, Nummer 14, vom 28. April 1939.
VORSITZENDER: Ja.
MAJOR BARRINGTON: Nun haben beide Länder auf Grund des Kellogg-Paktes bedingungslos auf die Anwendung von Gewalt verzichtet. Fügt man die vom Angeklagten Ribbentrop selber gemachte Aussage hinzu, daß Deutschland und Polen im Jahre 1938 auf sehr gutem Fuße standen, und daß Deutschland und Polen am 5. November 1937 bezüglich der Minderheiten eine Erklärung abgaben, Nummer 123 auf der Dokumentenliste, oben auf Seite 4 des Schemas, so sieht sich die Anklagevertretung im Hinblick darauf genötigt, diese Aufzeichnungen und Berichte über die besagten Zwischenfälle und Minderheitsprobleme als unerheblich und veraltet zu betrachten.
Ich glaube, ich würde...
MR. BIDDLE: Alle, von Nummer 76 an, sind hier mit kumulativ oder unerheblich bezeichnet. Meinen Sie kumulativ?
MAJOR BARRINGTON: Ich bedauere, Euer Gnaden. Es handelt sich hier ursprünglich um ein bloßes Arbeitsschema, und mir ist dabei ein Irrtum unterlaufen. Es muß unerheblich heißen, im Hinblick auf TC-21.
VORSITZENDER: Jawohl.
MAJOR BARRINGTON: Euer Lordschaft! Ich wollte ausführen, daß ich vielleicht einen Einspruch von Dr. Horn vorwegnehmen darf. Er hat mir liebenswürdigerweise mitgeteilt, daß er diesen Einspruch vorzubringen beabsichtigt. Gestern behauptete er, daß durch das Münchener Abkommen gewisse vorhergehende Zwischenfälle als erledigt zu betrachten wären, und daß das von mir vorgebrachte Argument sich auf der gleichen Linie bewege wie dasjenige, das vom Gerichtshof gestern abgelehnt wurde.
Aber natürlich gibt es da einen Unterschied. Die Verhandlungen über das Münchener Abkommen fanden in Unkenntnis des Falles »Grün« statt. Von dem Gesichtspunkt aus, daß vorhergehende Ereignisse als erledigt zu betrachten seien, muß das Abkommen anders gewertet werden als ein Pakt, der in voller Kenntnis aller Umstände verhandelt wurde.
Wenn wir nun, Euer Lordschaft, Gruppe 3, Polen und seine erste Phase nehmen, wie sie in der Mittelspalte auf Seite 2 erscheint, so schlägt die Anklagevertretung vor, die folgenden Nummern als zulässig zu erklären: Nummer 75, das polnische Abkommen von 1919, weiterhin das von mir bereits erwähnte Dokument TC-21, das den Kellogg-Pakt bestätigt, und Nummer 123 und TC-72, Nummer 14 und 16, die bereits von mir erwähnt worden sind. Der Rest kann vielleicht als unerheblich bezeichnet werden, doch ist es möglicherweise angebracht, die Nummern 117, 149, 150, 153, 154, 159, 160, 163 und TC-72, Nummer 18 zuzulassen. Es handelt sich bei diesen größtenteils um Verhandlungen zwischen Botschaftern und Staatsoberhäuptern, die wohl wichtiger sein dürften als die anderen Dokumente in dieser Gruppe.
Ich glaube, Euer Lordschaft, daß alle von mir soeben angeführten Dokumente sowieso vorliegen.
Das geht bis Nummer 182 und jetzt von 182 an, die ersten fünf, 182 bis 186...
VORSITZENDER: Weshalb erheben Sie einen Einwand gegen Nummer 155, das die Mobilisierung der polnischen Reserven enthält, 155 bis 158?
MAJOR BARRINGTON: Euer Lordschaft, der Einwand war lediglich damit begründet...
VORSITZENDER: Ich glaube, sie sind alle in der Unterredung erwähnt, die die Nummer 159 trägt, und das ist wahrscheinlich der Grund.
MAJOR BARRINGTON: Ja, danke, Euer Lordschaft. Ich glaube, das stimmt. Aber ich glaube nicht, daß der Einspruch sehr schwerwiegend war.
VORSITZENDER: Nein.
MAJOR BARRINGTON: Nummer 182 bis 186, Euer Lordschaft, sind Berichte von deutschen Geschäftsträgern in verschiedenen Hauptstädten, und die Anklage hält diese nicht für taugliches Beweismaterial.
MR. BIDDLE: Warum nicht?
MAJOR BARRINGTON: Nun, es handelt sich dabei einfach um Berichte von deutschen Geschäftsträgern, um ihre Beobachtungen und Schlußfolgerungen, die sie zum größten Teil an ihr Auswärtiges Amt weitergaben.
MR. BIDDLE: Meinen Sie, sie seien unerheblich, weil sie nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen?
MAJOR BARRINGTON: Bitte?
MR. BIDDLE: Sie meinen, daß sie nicht zugelassen werden sollen, weil sie nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen?
MAJOR BARRINGTON: Natürlich beruhen sie teilweise nicht auf eigener Wahrnehmung. Sie sind auch unklar, und dann sind sie zu einem ganz bestimmten Zweck berichtet worden. Wenigstens behauptet die Anklagebehörde, daß sie berichtet wurden, um das Bild vom deutschen Gesichtspunkt aus zu färben.
MR. BIDDLE: Würden Sie sie zulassen, wenn sie von Geschäftsträgern anderer Staaten stammen würden?
MAJOR BARRINGTON: Wenn sie von Geschäftsträgern anderer Staaten gemacht worden wären?
MR. BIDDLE: Ja.
MAJOR BARRINGTON: Ja, sie würden zulässig sein, wenn sie auf Grund des Statuts als Regierungsberichte der Vereinten Nationen vorgelegt worden wären. Aber sie sind tatsächlich nicht zulässig, wenn sie deutsche Dokumente sind.
MR. BIDDLE: Es tut mir leid, aber ich verstehe nicht, was Sie meinen.
MAJOR BARRINGTON: Artikel 21 des Statuts...
MR. BIDDLE: Ich bedaure, aber vielleicht habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Ich kann nicht verstehen, wodurch sie sich von anderen amtlichen Berichten, die von Geschäftsträgern irgendeines anderen Landes stammen, unterscheiden. Vielleicht deshalb, weil es sich um deutsche Berichte handelt?
MAJOR BARRINGTON: Weil es sich um deutsche Berichte handelt.
MR. BIDDLE: Oh, jetzt verstehe ich. Sie glauben, mit anderen Worten, daß deutsche Berichte ausgeschlossen werden sollten?
MAJOR BARRINGTON: Ich glaube, daß sie auf Grund des Statuts nicht zugelassen werden können, es sei denn natürlich, daß die Anklagebehörde sie als Dokumente gegen die Deutsche Regierung selbst vorlegen würde.
VORSITZENDER: Wir werden Sie sofort anhören, Dr. Horn. Major Barrington, Sie erheben deshalb gegen 182 bis 214 Einspruch, weil es sich um Beweismaterial in eigener Sache handelt, und sie deshalb nicht zugelassen werden können. Stimmt das?
MAJOR BARRINGTON: Jawohl, das ist richtig, Euer Lordschaft.
VORSITZENDER: Haben Sie irgendwelche anderen Einwände gegen sie zu erheben?
MAJOR BARRINGTON: Wie ich schon sagte, handelt es sich um Schlußfolgerungen über Tatsachen, die von einem Beobachter im Auslande gemacht wurden. Sie sind einigermaßen unbestimmt.
VORSITZENDER: Das dürfte für einen großen Teil des Beweismaterials gelten.
MAJOR BARRINGTON: Gegen 187 bis 192 und TC-77 werden keine Einwände erhoben.
Nummer 193 und 194 sind Denkschriften des Deutschen Auswärtigen Amtes und lediglich Erörterungen innerhalb des Deutschen Auswärtigen Amtes. Nummer 193 ist eine Denkschrift des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes und behandelt einen Besuch des Französischen Botschafters bei ihm. Nummer 194 ist ähnlich, ein Besuch des Britischen Botschafters.
Nummer 195 ist Sir Nevile Hendersons »Weißbuch« und eine Anzahl Auszüge aus seinem Buch »Fehlschlag einer Mission«. Es ist ein Buch, und das Dokumentenbuch enthält eine Anzahl von Auszügen daraus. Wir behaupten, daß diese im Hinblick auf bereits vorgelegtes Beweismaterial kumulativ sind, und daß im besonderen das meiste wirklich herausfordernder Natur ist. Das bezieht sich vor allem auf den ersten Auszug.
VORSITZENDER: Was meinen Sie mit »herausfordernd«?
MAJOR BARRINGTON: Euer Lordschaft werden finden, daß die ersten Auszüge sehr stark ausgedrückte Ansichten enthalten.
VORSITZENDER: In welchem Buch sind sie?
MAJOR BARRINGTON: Sie sind im Buch 6 enthalten, Euer Lordschaft. Da sind in ziemlich kräftiger Sprache Meinungen über die Stellung von Sowjetrußland zum Ausdruck gebracht.
VORSITZENDER: Jawohl, fahren Sie fort.
MAJOR BARRINGTON: Nummer 196 und 197 sind deutsche Denkschriften und Berichte zum Gebrauch des Auswärtigen Amtes; sie fallen in dieselbe Kategorie wie 193 und 194. Eins von den beiden behandelt innere Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes; das andere kommt von dem Deutschen Geschäftsträger in Washington.
Die Nummern 198 bis 203 sind in Ordnung.
Gegen Nummer 204 wird der Einwand erhoben, daß es kein Beweismaterial darstellt; es ist eine Denkschrift des Direktors der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes in Berlin und handelt lediglich von einem Bericht in der Berliner Börsenzeitung. Es ist lediglich Beweismaterial aus zweiter Hand.
Gegen die Nummern 205 und 206 wird kein Einwand erhoben.
Gegen das nächste, TC 72, Nummer 74, wird kein Einwand erhoben. Nummer 207 ist dasselbe Dokument wie das vorige. Es ist eine bloße Wiederholung.
Nummer 208, Euer Lordschaft, besteht aus einer Sammlung von Auszügen des britischen Blaubuches. Ich hatte leider keine Zeit, nachzuprüfen, welche von ihnen bereits als Beweismaterial vorliegen. Aber es ist klar, daß die Mehrzahl dieser Dokumente tatsächlich erheblich sind. Es wird jedoch angenommen, daß die in der linken Rubrik aufgeführten unnötige Einzelheiten im Hinblick auf die übrigen enthalten.
Gegen Nummer 209 wird kein Einwand erhoben.
Nummer 210 ist eine Besprechung zwischen dem Angeklagten Ribbentrop und Sir Nevile Henderson am 30. August 1939, und das war ja bereits als Beweis eingeführt und ist darum auf jeden Fall kumulativ.
Nummer 211-A und Nummer 211-B sind lediglich Wiederholungen von Dokumenten, die aus dem britischen Blaubuch zitiert sind.
Nummer 212 ist eine polnische Rundfunksendung, Nummer 213 ist eine deutsche Proklamation an das deutsche Volk, und es wird bestritten, daß beide irgendwelchen Beweiswert haben.
Nummer 214 ist ein Auszug aus einem Buch, das der Gerichtshof schon einmal den Angeklagten verweigert hat.
Die nächste Seite meiner Aufzeichnungen, Euer Lordschaft, behandelt die folgende Gruppe: Norwegen und Dänemark.
VORSITZENDER: Die vierte Gruppe, nicht wahr?
MAJOR BARRINGTON: Jawohl, die vierte Gruppe, Euer Lordschaft.
Nummer 215-A und 215-B behandeln den Fall von Island und Grönland. Es sind keine langen Dokumente. Sie werden nur als unerheblich betrachtet. Aber der Einspruch gegen sie ist nicht sehr stark.
Es wird kein Einspruch gegen Nummer 216-A und 216-B erhoben, die schon als Beweismaterial, glaube ich, vorliegen. D-629 ist auch schon vorgelegt.
Nummer 217 ist lediglich ein Interview, das der Angeklagte Ribbentrop der Presse gab, und die Anklagebehörde behauptet, daß es kein zulässiges Beweismaterial ist.
Nummer 004-PS ist schon vorgelegt.
Nummer 218 und Nummer 219 glaube ich, sind auch schon vorgelegt.
Gegen Nummer 20 wird wieder Einspruch erhoben, da es nur ein Presse-Interview ist.
VORSITZENDER: Warum erheben Sie Einspruch gegen diese beiden Presse-Interviews von Ribbentrop?
MAJOR BARRINGTON: Es handelt sich um selbstgeschaffenes Beweismaterial, Euer Lordschaft. Er hat vermutlich selbst schon darüber ausgesagt. Aber er hatte es nicht zur gleichen Zeit gegeben.
VORSITZENDER: Was er schon vor sechs Jahren sagte, konnte schon erheblich sein.
MAJOR BARRINGTON: Ja, wenn Euer Lordschaft glauben. Aber ich sagte eigentlich, daß es selbstgeschaffenes Beweismaterial ist, und daß es seinerzeit mit dem Zweck gemacht wurde, einen bestimmten Eindruck hervorzurufen. Es ist Propaganda.
VORSITZENDER: Man könnte das sagen, jawohl.
MAJOR BARRINGTON: Die folgende Gruppe, Euer Lordschaft, behandelt dann die Niederlande. Die Gruppe fängt eigentlich schon mit 218 an und geht bis 240...
VORSITZENDER: Ist das eine andere Gruppe? Handelt es sich um eine Äußerung zur fünften Gruppe?
MAJOR BARRINGTON: Ja, das ist die fünfte Gruppe, Euer Lordschaft. Diese erstreckt sich von 218 bis 245, und ich werde darüber nicht im einzelnen sprechen, weil der französische Hauptanklagevertreter das behandeln wird. Dasselbe gilt für die folgende Gruppe, Nummer 6, die sich auf den Balkan bezieht. Der französische Hauptanklagevertreter wird dies behandeln, es sind die Dokumente 246 bis 278.
Die nächste Gruppe, Nummer 7, betrifft Rußland, und das sind die Dokumente 280 bis 295, mit Ausnahme, glaube ich, von 285a, das irrtümlich hineingekommen zu sein scheint, es scheint sich auf die Vereinigten Staaten zu beziehen.
Bei Nummer 279 kann ich aus der englischen Übersetzung nicht erkennen, was es überhaupt ist. Vielleicht sind Euer Lordschaft so freundlich, einen Zusatz zu den Nummern 282 und 283 zu machen; sie müßten in die mittlere Rubrik gesetzt werden, denn es wird kein Einwand gegen sie erhoben. Aber gegen alle übrigen russischen Dokumente wird Einspruch erhoben. Euer Lordschaft werden bemerken, daß, vom Schluß der Gruppe angefangen, 291 bis 295, sie sich alle auf den Antikomintern-Pakt beziehen.
Wenn man von unten wieder auf der gleichen Seite nach oben geht, so handelt es sich bei 290, 1 bis 5, um Auszüge aus dem Buch, das der Gerichtshof schon abgelehnt hat.
Und in den Dokumenten darüber: 280 ist Hitlers Rede über Rußland im Oktober 1939. Und Nummer 281 ist eine Wiederholung eines Dokuments, das wir schon gehabt haben, nämlich als Nummer 274, der Dreimächte-Pakt. Damit werden wir uns beschäftigen.
VORSITZENDER: Sie meinen, daß es eine Textwiedergabe ist?
MAJOR BARRINGTON: Ich glaube, ich habe recht mit der Annahme, daß es eine textliche Wiedergabe ist.
MR. BIDDLE: Aber warum wird ein Einwand erhoben, wenn es nur eine textliche Wiedergabe ist? Der Anklage ist eine textliche Wiedergabe gegeben worden.
MAJOR BARRINGTON: Es wird gar kein Einwand erhoben.
MR. BIDDLE: Sie meinen, daß es nicht in der richtigen Spalte steht?
MAJOR BARRINGTON: Ich habe nur jene Dokumente in die alliierte Rubrik gesetzt, die vom Standpunkt der Anklagebehörde aus eine vollständige Sammlung darstellen.
MR. BIDDLE: Gilt das auch von 284, dem Deutsch- Russischen Pakt?
MAJOR BARRINGTON: Ich weiß nicht, ob das schon vorher...
MR. BIDDLE: Warum erheben Sie dann Einspruch dagegen?
VORSITZENDER: Was verstehen Sie unter »Pakt«, ist das der Deutsche Pakt vom 28. September 1939?
MAJOR BARRINGTON: Es handelt sich hier um den 28. September 1939. Man hat mir mitgeteilt, daß kein Einwand dagegen erhoben wird.
Nummer 285 ist wieder nur ein deutscher Bericht, der Schlußfolgerungen aus Tatsachen enthält, und die Anklagebehörde behauptet, daß er keinen ordentlichen Beweiswert hat. Es ist ein sehr langer Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Agitation der Sowjetunion in Europa gegen das Deutsche Reich, und er ist voll von Schlußfolgerungen und Ansichten.
VORSITZENDER: Das ist nach Beginn des Krieges gegen Rußland?
MAJOR BARRINGTON: Ja, das ist nach Beginn dieses Krieges, Euer Lordschaft.
Gegen 286 und 287 wird Einspruch erhoben, da sie keinen Beweiswert haben; sie stammen aus dem »Völkischen Beobachter«.
Nummer 288 soll ein erbeutetes sowjetisches Dokument sein, aber es hat in der englischen Version sehr an Wert verloren, da diese kein Datum und keine Unterschrift hat. Der Beweiswert scheint äußerst zweifelhaft.
Nummer 289 ist ein Bericht des jugoslawischen Militär-Attachés in Moskau, der der Anklagebehörde ebenfalls unerheblich erscheint.
Die Gruppe 8, Euer Lordschaft, betrifft die Vereinigten Staaten von Amerika; es sind die Dokumente 299 bis 310 und auch 285-A. Die ersten zehn Dokumente, wie Euer Lordschaft sehen werden, sind Berichte aus, wir möchten sagen, sehr indirekter Quelle, der fortlaufende Bericht des Polnischen Botschafters über die politische Lage in den Vereinigten Staaten im Jahre 1939. Das nächste scheint aus Portugal zu sein, das folgende wieder vom Polnischen Botschafter; die nächsten beiden ebenfalls vom Polnischen Botschafter. Dann kommt Nummer 300, Roosevelts Quarantänerede aus dem Jahre 1937, die zu lange zurückzuliegen scheint, um noch von irgendwelcher Erheblichkeit zu sein.
Nummer 301 ist eine deutsche Übersicht über Ereignisse in den Vereinigten Staaten, die unerheblich ist aus Gründen, die ich bereits erwähnte, daß es deutsche Berichte sind und als solche eher unzuverlässig als unerheblich.
Nummer 302 ist wieder ein Bericht des Polnischen Botschafters.
Nummer 303 ist eine Erklärung von Präsident Roosevelt im Jahre 1936, und Nummer 304 ist Präsident Roosevelts Botschaft an den Kongreß vom 4. Januar 1939. Ich glaube nicht, daß viel dagegen einzuwenden ist.
Gegen 305 bis 308 werden keine Einwände erhoben. In meiner Abschrift gibt es zwei verschiedene Versionen von 309. Die erste ist eine deutsche Zusammenfassung von Tatsachen ohne Datum und ohne Quellenangabe. Es scheint nicht, daß dieses Material irgendwelchen Beweiswert hat, und die zweite, 309 und 309-A, sind Erklärungen der Panamerikanischen Konferenz und die deutsche Antwortnote. Ich glaube nicht, daß die Anklagebehörde erhebliche Einwände dagegen machen kann, aber der Zusammenhang scheint nicht sehr eng zu sein.
TC-72, Nummer 127, und TC-72, Nummer 124, sind beides ernste Mahnungen von Präsident Roosevelt an Hitler; gegen sie wird kein Einwand erhoben.
Nummer 310 ist wieder eine deutsche Zusammenfassung von Tatsachen ohne irgendeine Quellenangabe.
Die neunte Gruppe setzt sich aus verschiedenen Dingen zusammen und wenn Euer Lordschaft noch einmal zurückblättern und die erste Seite meiner Aufzeichnung ansehen wollen, die ersten acht Dokumente dieser Seite, bis herunter zu Nummer 45. Sie sind alle zugelassen. Es wird kein Einwand gegen diese erhoben mit Ausnahme von Nummer 12, die eine Bekanntmachung der Ergebnisse der Reichstagswahl ist. Es scheint durchaus unwichtig zu sein, ob dies dabei ist oder nicht.
Nummer 45 ist Lord Rothermeres Buch über Voraussagungen und Prophezeiungen »Warnungen und Prophezeiungen«. Die Anklagebehörde behauptet, daß das Dokument für diesen Fall nicht erheblich ist.
Die nächste Gruppe gemischter Dokumente befindet sich auf Seite 2, Nummern 70 bis 73.
Nummer 71 ist der deutsch-litauische Vertrag über das Memelland. Dagegen wird kein Einspruch erhoben.
Nummer 70 wird für ziemlich unerheblich gehalten. Gegen die Nummern 72 und 73 wird Einspruch erhoben, weil sie die vierzehn Punkte des Präsidenten Wilson behandeln.
Der nächste Satz von Verschiedenem ist auf der letzten Seite meiner Aufzeichnungen ganz unten, Nummer 296. Das ist die Rede Hitlers über das Rheinland. Sie haben alles Beweismaterial hierüber. Sie scheint reichlich kumulativ zu sein, falls sie wirklich noch nicht vorgelegt ist. Ich habe nicht nachgesehen, ob sie bereits vorliegt.
Nummer 298, oben auf der folgenden Seite, ist tatsächlich überflüssig. Es ist dasselbe wie Nummer 274. Und unten auf der letzten Seite, Euer Lordschaft, Nummer 311, ist ein Bericht, den der Angeklagte Ribbentrop über die Persönlichkeit des Führers verfaßt hat.
VORSITZENDER: Das ist bereits abgelehnt worden.
MAJOR BARRINGTON: Ich glaube, das ist heute morgen durch Euer Lordschaft bereits abgelehnt worden.
Nummer 312 ist ein Affidavit von Frau von Ribbentrop.
Nummer 313 ist ein Affidavit von Dr. Gottfriedsen. Ich höre von Dr. Horn, daß er meint, es würde Zeit sparen, wenn er, obwohl Dr. Gottfriedsen als sein Zeuge zugelassen ist, das Affidavit oder einen Teil desselben verliest. Vielleicht wäre es das beste, wenn Euer Lordschaft der Anklagevertretung gestatten würden, daß sie ihre Stellungnahme gibt, wenn die Angelegenheit zur Verhandlung steht.
Das ist soweit alles, Euer Lordschaft. Dann bleiben nur noch die Niederlande und der Balkan.
MR. DODD: Hoher Gerichtshof! Major Barrington hat tatsächlich für uns alle gesprochen. Ich beabsichtige nicht, diese Dokumente durchzugehen. Nur eines: Ich befürchte, einigen Mitgliedern des Gerichtshofs ist unser Einspruch gegen die polnischen Dokumente von 76 bis 116, 118 bis 122 und 114 bis 148 nicht ganz klar. Wir stimmen selbstverständlich mit Major Barrington darin überein, daß sie kumulativ sind, aber mir scheint, daß es gegen sie noch einen mehr fundierten Einspruch gibt.
Alle diese Dokumente behandeln die angeblichen Zwischenfälle innerhalb Polens, die in diesen Weißbüchern veröffentlicht worden sind. Diese Zwischenfälle bezogen sich auf die Mißhandlungen innerhalb Polens von polnischen Staatsbürgern, die möglicherweise deutscher Abstammung waren. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß derartige Dokumente hier nicht erheblich sind, weil sie keinerlei Verteidigung gegen die Anklage enthalten. Wir können nicht zulassen, daß eine Nation oder diese Angeklagten sich gegen die hier vorgebrachten Anklagen dadurch verteidigen, daß sie beweisen, daß die Einwohner eines anderen Staates, obwohl sie möglicherweise deutscher oder anderer Abstammung gewesen sein mögen, innerhalb dieses Staates mißhandelt worden sind. Es beginnt mit 76 und geht durch bis 116, 118 bis 122, 114 bis 148 und 151 bis 152. Es muß 124 bis 148 heißen, an Stelle von 114 bis 148: 124 bis 148. Die letzten sind 151 und 152.
M. AUGUSTE CHAMPETIER DE RIBES, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Ich bitte den Gerichtshof, mir zu gestatten, zwei kurze Bemerkungen über die Dokumente zu machen, die zur fünften und sechsten Gruppe gehören und die ausschließlich französische Dokumente betreffen, die aus dem deutschen Weißbuch stammen. Tatsächlich hat die Französische Anklagebehörde nur dadurch von ihnen Kenntnis erhalten, denn im Gegensatz zu dem, was der Gerichtshof annimmt, ist der Französischen Anklagebehörde bis jetzt noch keine Übersetzung der von Dr. Horn vorgelegten Dokumente zugegangen. Was die erste Gruppe, Nummer 5, anbetrifft, Dokumente 221 bis 245, so sind dies Generalstabsdokumente, und mir scheint, daß Dr. Horn mit ihnen den Beweis erbringen will, daß England und Frankreich die Neutralität Belgiens verletzt haben. Wenn wir den Gerichtshof bitten, diese 25 Dokumente nicht zuzulassen, so stellen wir dieses Gesuch nur ausschließlich deshalb, weil wir die Diskussion darüber als eine Zeitvergeudung ansehen. Wir sind weit davon entfernt, die Diskussion zu fürchten; im Gegenteil, wir glauben, daß man finden wird, daß Frankreich und England die beiden übernommenen Verpflichtungen gewissenhaft eingehalten haben. Die erste dieser Verpflichtungen beinhaltete die Achtung der Neutralität Belgiens, die zweite die Beachtung des Vertrags, durch den beide Staaten die Neutralität Belgiens garantiert hatten.
Aber schließlich, worum handelt es sich hier, meine Herren? Nur um die Feststellung, ob Deutschland oder Frankreich oder England die Neutralität Belgiens verletzt haben.
Diese Frage wurde aber dem Angeklagten Ribbentrop von seinem Verteidiger gestellt; der Angeklagte hat ganz klar am vorigen Samstag mit einer Erklärung, an die sich das Gericht gewiß erinnert, geantwortet. Der Angeklagte Ribbentrop sagte aus: »Es versteht sich, daß es immer sehr schwierig ist, in einem solchen Krieg die Neutralität eines Landes zu verletzen, und wenn es geschieht, dann darf man nicht glauben, daß dies Dinge sind, die wir von Herzen gern getan haben.«
Meine Herren! Dies ist eine formelle Anerkennung der Tatsache, daß Deutschland die Neutralität Belgiens verletzt hat. Warum sollen wir mit der Diskussion über die Erheblichkeit dieser 25 vorgelegten Dokumente Zeit verlieren?
Ich gehe nun, meine Herren, zur zweiten Gruppe über, Gruppe Nummer 6. Es sind Generalstabsdokumente, die Deutschland erbeutet haben will. Sie beziehen sich auf die Ereignisse auf dem Balkan in den Jahren 1939 und 1940. Die französische Anklagevertretung bittet Sie, meine Herren, die 22 von Dr. Horn unterbreiteten Dokumente zurückzuweisen, und zwar aus den beiden folgenden Gründen:
Erstens haben sie keinerlei Anspruch auf Echtheit, und zweitens sind sie ganz unerheblich. Sie haben absolut keinen Anspruch darauf, als authentisch betrachtet zu werden, es sind alles Auszüge aus dem Weißbuch, und der Gerichtshof kennt die Stellung der Anklagebehörde zu diesem Punkt. Außerdem besteht die Mehrzahl dieser Dokumente aus Auszügen aus Dokumenten, die im allgemeinen von den alliierten Generalstäben stammen. Kein einziges Originaldokument wird vorgelegt, und die sogenannten Abschriften sind nicht einmal vollständig vorgelegt. Weiter scheinen sie nicht beweiserheblich zu sein, denn sie beziehen sich auf Pläne, die die Generalstäbe in den letzten Monaten des Jahres 1939 und in den ersten Monaten des Jahres 1940 ausgearbeitet haben. Diese Pläne einer englischen oder französischen Intervention in Jugoslawien und in Griechenland setzten natürlich als unumgängliche Bedingung voraus, daß die Regierungen dieser Länder damit einverstanden waren. Die Pläne sind niemals ausgeführt worden und wurden nach dem Waffenstillstand vom Juni 1940 endgültig fallengelassen. Die Dokumente stammen aus den Jahren 1939 und 1940, und der Gerichtshof wird sich erinnern, daß der Einfall in Jugoslawien und Griechenland am 6. April 1941 stattfand, zu einer Zeit, als die Regierung Hitlers keinen Grund mehr hatte, irgendwelche Pläne zu fürchten, die 1939 gemacht wurden.
Diese Dokumente, die keinen Anspruch darauf erheben können, als echt betrachtet zu werden, haben keinerlei Beweiswert für die jetzt hier geführte Verhandlung, und deshalb bittet die Französische Anklagebehörde den Gerichtshof, sie zurückzuweisen.
VORSITZENDER: Herr Dr. Horn, bitte. Dr. Horn, der Gerichtshof glaubt, daß Sie vielleicht angesichts der Aussagen, die der Angeklagte Ribbentrop gemacht hat, einige dieser Dokumente mit Rücksicht auf die schon in Anspruch genommene Zeit zurückziehen werden. Ich denke, der Angeklagte Ribbentrop hat die Angelegenheit sehr ausführlich behandelt, und es wird Ihnen daher vielleicht möglich sein, einige dieser Dokumente, um Zeit zu sparen, zurückzuziehen.
DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident! Ich werde alle diejenigen Dokumente, die kumulativ wären, zurückziehen bei meinem Beweisantrag; ich darf zunächst nur zu einem...
VORSITZENDER: Wenn Sie uns jetzt sagen wollten, was Sie zurückzuziehen gedenken...
DR. HORN: Jawohl, Herr Präsident!
Darf ich erst zu einigen grundsätzlichen Fragen Stellung nehmen? Es handelt sich um die Beweisfähigkeit der Weißbücher und der Gesandtschaftsberichte. Ich darf darauf hinweisen, daß diese Unterlagen zur politischen Meinungsbildung entscheidend beigetragen haben, sowohl bei dem Angeklagten von Ribbentrop als auch bei Hitler, und im übrigen darf ich darauf verweisen, daß die Anklage sich in ausgiebigem Maße auf derartige Berichte gestützt hat. Ich bitte daher, der Verteidigung das gleiche Recht einzuräumen.
Dann darf ich noch ein paar Worte zu den aufgefundenen französischen Generalstabsakten sagen. Es handelt sich dabei um Akten, die im Laufe des Frankreichfeldzugs in der Stadt La Charité gefunden worden sind. Falls der Gerichtshof die Bedenken, die der französische Herr Anklagevertreter geäußert hat, teilen sollte, dann bitte ich, den Befehlshaber der Heeresgruppe 10, den Feldmarschall Leeb, als Zeugen darüber vernehmen zu dürfen, daß diese Generalstabsakten gefunden wurden in der Stadt La Charité.
Die polnischen Akten, auf die ich mich bezogen habe, wurden in Warschau im polnischen Außenministerium aufgefunden. Darüber kann der damalige Befehlshaber, Generalfeldmarschall oder Generaloberst Blaskowitz, Aussagen machen. Ich würde auch Generaloberst Blaskowitz in diesem Falle als Zeugen benennen, falls das Gericht Bedenken hat.
Im übrigen darf ich die Ansicht der Verteidigung dahingehend präzisieren, daß ich glaube, daß man nur dann gegen eine Urkunde Einwand erheben kann, wenn sich entweder die Unrichtigkeit aus dem Inhalt ergibt oder der Nachweis geführt wird, daß diese Urkunde gefälscht ist. Alle anderen Urkunden, die die Weißbücher und die Gesandtschaftsberichte enthalten, bitte ich das Gericht zuzulassen.
Was die Akten über die polnische Minderheitenfragen betrifft, so darf ich darauf verweisen, daß der Premierminister Chamberlain selbst die Minderheitenfrage als die entscheidende Frage zwischen Deutschland und Polen bezeichnet hat. Nachdem es über dieser Verhandlung, von denen der Hauptgegenstand neben Danzig und dem Korridor die Minderheitenfrage war, zum Krieg gekommen ist, ist die Minderheitenfrage also ein Kriegsgrund mit gewesen, und ich bitte, die diesbezüglichen Dokumente, die den Nachweis laufender Verletzung der Minderheitsverträge von seiten Polens beinhalten, als Beweisstücke zuzulassen.
Wenn das Gericht einverstanden ist, würde ich jetzt anfangen, die Urkunden dem Gericht zur rechtlichen Kenntnis zu geben beziehungsweise einzelne wenige wesentliche Stellen zu verlesen, und ich würde bei dieser Gelegenheit dem Gericht mitteilen, auf welche Urkunden ich zu verzichten gedenke.
DR. DIX: Ich wäre dem Gericht dankbar, wenn ich, nicht zum Fall Ribbentrop, mit dem ich nichts zu tun habe, hierüber spricht Herr Kollege Horn, sondern ganz grundsätzlich einmal, und auch nicht etwa ausschließlich vom Gesichtspunkt der Verteidigung heraus, sondern ganz objektiv und grundsätzlich, einmal Stellung nehmen könnte zu den verschiedenen Problemen, mit denen sich das Gericht auseinandersetzen muß, wenn es eine Entscheidung trifft, ob es – sei es eine Frage bei der Zeugenvernehmung oder sei es eine Urkunde bei der Einführung des Urkundenbeweises – diese bewilligen will.
Ich bitte um diese Erlaubnis, nicht aus Lust am Fabulieren, sondern weil ich glaube, daß ich spätere Debatten abkürzen kann dadurch; weil ich hoffe, daß das Gericht den Hauptpunkten meiner Ausführungen zustimmen wird und auf seiten der Verteidigerbank dann spätere Ausführungen vermieden werden. Ich muß es natürlich ganz dem Gericht überlassen, ob das Gericht es jetzt hier für den richtigen Zeitpunkt erachtet, oder ob ich das erst tun soll, wenn Kollege Horn mit seinem Urkundenbeweis fertig ist. Ich würde allerdings gern die Ausführungen machen, bevor das Gericht über die Anträge der Anklage und des Dr. Horn entschieden hat.
Also, ich darf an Euer Lordschaft die Frage richten, ob es dem Gericht recht ist, wenn ich jetzt nicht lang, möglichst kurz, mal grundsätzlich zu den Fragen Stellung nehme, die meines Erachtens für die Entscheidung erheblich sind; ob ich das darf.
VORSITZENDER: Gewiß.
DR. DIX: Ich glaube, ohne damit ein Werturteil über die rechtswissenschaftliche Qualität der Ausführungen, die wir hier gehört haben, abgeben zu wollen, ich glaube, daß hier doch verschiedene Begriffe durcheinandergeworfen worden sind. Wir müssen doch scharf unterscheiden.
1. Ist ein Beweismittel – das gilt sowohl für Fragen an Zeugen wie für Urkunden – ist ein Beweismittel erheblich?
2. Ist ein Beweismittel als solches tauglich?
3. Ist ein Beweismittel kumulativ und deswegen abzulehnen?
Wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt: nicht erheblich, nicht tauglich oder kumulativ, so muß es den in Frage kommenden Beweisantrag schon im jetzigen Stadium des Verfahrens ablehnen. Dagegen die Frage der Glaubwürdigkeit eines Beweismittels, also die Frage, ob man der Antwort eines Zeugen Glauben schenken soll oder nicht, oder die Frage, ob man dem Inhalt einer Urkunde Glauben schenken soll, also zum Beispiel, ob man Ausführungen in einem Weißbuch Glauben schenken soll oder nicht, das ist meines Erachtens eine Frage, die erst entschieden werden kann, wenn das in Frage stehende Beweismittel in den Prozeß eingeführt worden ist, das Gericht von seinem Gesamtinhalt Kenntnis genommen hat und dann im Wege der freien Beweiswürdigung, welches ja dem Gericht freisteht, sich über seine Glaubwürdigkeit, Unglaubwürdigkeit ein Urteil bilden kann. Deshalb meine ich, daß im gegenwärtigen Moment überhaupt kein Raum ist, zum Beispiel dafür, zu sagen, diese Urkunde ist überhaupt nicht brauchbar, weil sie Teil eines Weißbuches der Deutschen Regierung ist. Daß ein Weißbuch, das heißt die Auslassung, die offizielle Auslassung irgendeiner Regierung an sich ein taugliches und auch erhebliches Beweismittel sein kann, wird doch niemand bestreiten. Ob die vorgelesene und in den Prozeß eingeführte Stelle so beschaffen ist, daß das Gericht ihrem Inhalt Glauben schenken kann, ist eine Frage, die dann nach der Einführung dieses Beweismittels, also hinsichtlich des Weißbuches, entschieden werden kann, wenn das Gericht nach Einführung und nach Zulassung von dem Inhalt der betreffenden Stelle Kenntnis genommen hat.
Ich kehre zurück zur Frage der Erheblichkeit und Tauglichkeit. Das ist hier gesagt worden, von dem Herrn Vertreter der Englischen Delegation, die Berichte deutscher Gesandter an ihren Außenminister sind an sich nicht tauglich. So habe ich ihn wenigstens verstanden. Nur, wenn die Anklage sie verwenden will, sollen sie zugelassen werden. Also nur in diesem Falle, daß die Anklage sie verwerten will, wohl zu Lasten der Angeklagten, sollen sie als tauglich erachtet werden und erheblich. Ich glaube, daß dieser Standpunkt sich keinesfalls aufrechterhalten läßt. Es wurde von dem Herrn Vertreter der Englischen Delegation in diesem Zusammenhang der Artikel 21 der Charter zitiert. Dieser Artikel 21 der Charter hat mit dieser Frage überhaupt nichts zutun. Der Artikel 21 der Charter sagt nur, soweit ich ihn im Kopfe habe – ich habe die Charter im Moment nicht hier, ich glaube ihn aber gut im Kopfe zu haben –, der sagt nur, daß die Urkunden, die Untersuchungen der Regierungen der Siegermächte über in ihrem Lande begangene Kriegsverbrechen nicht vorgetragen zu werden brauchen, sondern dem Gerichtshof zur »official notice« überreicht werden können. Diese Frage hat ja mit der Frage der Tauglichkeit oder Erheblichkeit eines Berichts eines deutschen Gesandten an sein Außenministerium zu irgendeiner Zeit gar nichts zu tun. Ob dieser Bericht zugelassen ist, zuzulassen ist, entscheidet sich nach der Frage, ob das Beweisthema, was mit ihm behandelt werden soll, was mit ihm gelöst werden soll, von dem Gerichtshof als erheblich angesehen wird, wenn das, was bewiesen werden soll, von dem Gericht als erheblich angesehen wird, und entsprechend von beiden Seiten oder von einer Seite begründet wird. Dann muß, meines Erachtens, dieser Gesandtschaftsbericht zugelassen werden, und das Gericht kann dann nach Zulassung in freier Beweiswürdigung den Beweiswert, das heißt die Glaubwürdigkeit, und zwar sowohl die objektive Glaubwürdigkeit wie die subjektive Glaubwürdigkeit, würdigen. Soviel zu der scharfen Unterscheidung der Begriffe Erheblichkeit, Tauglichkeit, zu dem Begriff des Beweiswertes, das heißt der objektiven oder subjektiven Glaubwürdigkeit eines Beweises.
Nun zur Frage des Kumulativen. Es herrscht sicher Übereinstimmung aller Juristen in diesem Saale, daß kumulative Beweismittel nicht zugelassen werden sollten. Aber die Frage, ob ein Beweismittel kumulativ ist, darf keinesfalls formal, sozusagen mechanistisch, beurteilt werden. Ich kann mir sehr wohl vorstellen, daß eine Frage, die einer bereits gestellten wörtlich gleicht, nicht kumulativ ist, aus Gründen, die ich gleich auseinandersetzen werde, und daß eine Frage, die äußerlich einer bereits gestellten gar nicht gleicht, trotzdem kumulativ ist, nämlich, weil sie aus den Zeugen Antwort zu demselben Beweisthema verlangt, nur mit anderen Worten. Daß aber eine Frage, die einer früher gestellten zwar wörtlich gleicht, aber trotzdem nicht kumulativ zu sein braucht, ergibt sich allein aus dem alten Erfahrungssatz »Si duo faciunt idem non est idem«. Wenn ich zum Beispiel über einen subjektiven Eindruck einen Zeugen frage, der als fanatischer Anhänger des Nazi-Regimes abgestempelt ist, und ich stelle die gleiche Frage über den gleichen Eindruck an einen Zeugen, der als ein fanatischer Gegner des Nazi-Regimes bekannt ist, so sind diese beiden Fragen sicherlich nicht kumulativ; denn zur Willens- und Meinungsbildung des Gerichts ist es von ungeheurer Bedeutung zu erfahren, ob ein Eindruck sozusagen von zwei Welten, also von zwei einander vollständig diametral gegenüberstehenden Menschen als gleich empfunden bekundet wird. Deshalb muß man sich den Zeugen ansehen, wenn man beurteilen will, ob eine Frage kumulativ ist oder nicht. Ein weiteres Beispiel, daß eine Frage, die einer bereits gestellten vollständig gleicht, nicht kumulativ zu sein braucht, ist zum Beispiel, wenn ich die Frage dem angeklagten Zeugen gestellt habe und sie nun einem unbeteiligten Zeugen stelle. Ich will damit keinesfalls den Beweiswert der unter Eid gemachten Aussage des Angeklagten herabsetzen. Das liegt mir vollkommen fern. Grundsätzlich sind diese beiden Zeugenaussagen gleich. Es ist aber ein großer Unterschied, ob ich, um nun nicht zu lang zu werden, nehme ich nur ein Beispiel, über einen inneren Vorgang, über den der Angeklagte am besten Bescheid weiß, nur einen Zeugen frage, der über den inneren Vorgang des Angeklagten einen Eindruck gehabt hat, oder ob ich den Angeklagten selbst frage, für den dieser innere Eindruck Teil des inneren Tatbestandes seiner Tat ist.
Ich möchte damit schließen, um die Geduld des Gerichts mit theoretischen Ausführungen nicht allzulang in Anspruch zu nehmen. Zweck dieser Ausführungen war nur, das Gericht zu bitten, bei seiner Entscheidung über, ich wiederhole, Erheblichkeit, Tauglichkeit, scharf zu unterscheiden zu der Frage des inneren Beweiswertes, die nach Zulassung zu entscheiden ist, und das Gericht zu bitten, bei der Prüfung der Frage, ob Kumulation vorliegt, sich nicht zu halten an die äußere Gestalt der Frage oder der Urkunde, sondern zu prüfen, ob es nicht der Wahrheitsermittlung dient und die Erkenntnis vertieft, die gleiche Frage an verschiedene Personen zu richten, oder die gleiche Frage aus urkundlichen Niederlegungen verschiedener Personen bestätigt oder nicht bestätigt zu finden. Ich darf dem Gericht... ich habe eigentlich ein etwas schlechtes Gewissen bei dieser akademischen Vorlesung – aber ich hoffe, daß durch die Klarstellung, die ich versucht habe, und die mir vielleicht teilweise gelungen ist, ich im späteren Verlauf der Debatten über diese Fragen doch zu einer gewissen Abkürzung beigetragen habe.
VORSITZENDER: Der Gerichtshof möchte gerne wissen, wie lange Sie sich mit diesen Dokumenten zu beschäftigen gedenken, da wir immer weiter in den Rückstand gelangen. Wieviel Zeit glauben Sie beanspruchen zu müssen? Haben Sie sich bereits entschlossen, welche Dokumente Sie überhaupt zurückziehen wollen?
DR. HORN: Herr Präsident! Ich würde ungefähr zwei Stunden brauchen, allerdings ohne Einwendungen von seiten der Staatsanwaltschaft, und glaube, daß ich dann in dieser Zeit meinen gesamten Beweisvortrag einschließlich der Verlesung wesentlichster Stellen, die sich auf ganz wenige Urkunden beschränken, beendet habe. Also ohne Einwendungen zwei Stunden ungefähr.
VORSITZENDER: Sie haben die Einwände der Anklagebehörde gehört. Auch wir haben sie zur Kenntnis genommen und werden sie erwägen. Wir werden auch jede Antwort, die Sie hierauf zu machen haben, erwägen. Wir wollen jedoch im gegenwärtigen Stadium, wo wir noch die Fälle aller anderen Angeklagten zu verhandeln haben, nicht, daß Sie diese Dokumente in allen Einzelheiten behandeln und verlesen. Wir hoffen, daß Sie es nicht für notwendig halten, aus diesen Dokumenten zu verlesen, nachdem Sie die Einwände der Anklagebehörden gegen gewisse Dokumente beantwortet haben.
DR. HORN: Ich habe die Absicht...
VORSITZENDER: Sind Sie der Ansicht, daß Sie Ihre Argumente auf die Einwände seitens der Anklagebehörde vollständig vorgebracht haben oder nicht? Beabsichtigen Sie weiterhin, über die Zulässigkeit irgendwelcher dieser Dokumente zu diskutieren?
DR. HORN: Ich beabsichtige die Urkunden, wie es das Gericht neulich gewünscht hat, mit kurzem verbindendem Text gruppenweise vorzulegen und jetzt auch nochmal entsprechend bei jeder Gruppe, wo von seiten der Staatsanwaltschaft Einwendungen gemacht sind, auch ein paar diesbezügliche Bemerkungen zuzufügen. Weitere Absichten habe ich nicht.
VORSITZENDER: Dr. Horn! Die Sache ist so: Die Anklagebehörde hat gegen gewisse Dokumente aus gewissen Gründen Einwände erhoben, und wir möchten Ihnen volle Gelegenheit geben, auf diese Einwände zu antworten. Nachdem Sie mit Ihren Antworten auf diese Einwände fertig sind, halten wir es für angebracht, uns zu vertagen und über diese Einwände und Ihre Argumente zu entscheiden. Verstehen Sie? Das heißt, nachdem Sie Ihre Antwort auf die Einwände gegeben haben, werden wir uns vertagen und entscheiden, welche Dokumente als zulässig zu erachten sind.
DR. HORN: Wenn das Gericht beabsichtigt, einen Beschluß zu fassen, nachdem ich dazu Stellung genommen habe, zu den Einwänden der Staatsanwaltschaft, dann bitte ich mir jetzt noch dazu Gelegenheit zu geben, denn zunächst möchte ich mir einmal die Grundsätze der Einwendungen...
VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte, Dr. Horn. Wie Sie sehen, ist es bereits 17.00 Uhr und wir werden heute damit nicht fertig werden.
Dr. Horn! Wenn Sie Ihre Argumente in Beantwortung der von der Anklagebehörde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jetzt beenden könnten, so glauben wir, daß es am besten wäre, wenn das jetzt kurz geschähe. Sie haben gehört, was die Anklagebehörde über diese verschiedenen Gruppen zu sagen hatte, und es wäre sehr angenehm, wenn Sie jetzt innerhalb einer Viertelstunde darauf antworten könnten.
DR. HORN: Zunächst darf ich mich auf die Urkunden beziehen, von Nummer 48 bis 61. Zu diesen Urkunden darf ich nur folgende Stellung nehmen:
VORSITZENDER: Ja.
DR. HORN: Nummer 48 bis 61. Ich darf vielleicht wieder diese Blätter der Staatsanwaltschaft mit ihren Einwendungen zugrunde legen. Die Urkunden 48 bis 61 sind mit der Begründung abgelehnt worden, daß sie unerheblich sind. Diese Urkunden beziehen sich auf Aufrüstung und Kriegsvorbereitungen der Gegenseite. Nur wenn ich den deutschen Tatbestand mit dem Tatbestand der Gegenseite zusammenhalte, komme ich zu den Motiven, die den Angeklagten von Ribbentrop und Hitler in grundsätzlichen Fragen bestimmt haben. Ich kann also die Rechtswidrigkeit einer Handlung überhaupt nicht beurteilen, wenn ich nicht den vollen Tatbestand kenne. Und zu diesem vollen Tatbestand gehört das Verhalten der Gegenseite. Ich halte daher diese Urkunden für sehr erheblich.
VORSITZENDER: Jawohl.
DR. HORN: Die nächste entscheidende Gruppe sind die Urkunden, die sich mit der polnischen Minderheitenfrage beschäftigen. Dazu hat der Herr Vertreter der Anklage festgestellt, daß durch das deutsch-polnische Abkommen vom 5. November 1937 die Minderheitenfrage von seiten der beiden Länder sanktioniert worden sei, das heißt, daß sämtliche Völkerrechtsbrüche auf dem Gebiet der Minderheitenfrage, die in den Vorjahren liegen, erledigt seien. Diese Ansicht stimmt bestimmt nicht, denn durch einen Vertrag wird nicht ein zurückliegender Vertragsbruch sanktioniert. Im übrigen ist in dem Vertrage, bei den Vertragsverhandlungen zu dem deutsch-polnischen Abkommen von 1934 ausdrücklich, wie ich durch Dokumente nachweisen werde, vereinbart worden, daß nach einem allgemeinen politischen Abkommen eine Regelung sowohl der Minderheitenfrage als auch der Danzig- und Korridorfrage erfolgen sollte.
Diese Fragen sind also ausdrücklich einer weiteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden, und nachdem eine derartige Regelung in diesen beiden Fragen nicht erfolgte, kann man die Urkunden, die sich auf die polnischen Völkerrechtsbrüche der Minderheitenverträge beziehen, nicht ablehnen mit diesem Abkommen. Denn dieses Abkommen, wie ich nochmals betone, beinhaltet ja gerade ein weiteres Abkommen zur Regelung dieser Frage.
Der zweite Einwand gegen diese Gruppe besteht darin, daß die Minderheitenfrage überhaupt als unerheblich bezeichnet wird. Ich habe vorhin schon kurz ausgeführt, daß selbst der englische Premierminister Chamberlain die Regelungsbedürftigkeit dieser Frage anerkannt hat. Das Dokument werde ich auch dazu vorlegen. Es ist Dokument Nummer 200 meines Dokumentenbuches. Diese Frage wurde also von den sämtlichen beteiligten politischen Kreisen als der Lösung bedürftig und damit als erheblich angesehen. Ich bitte also, die darauf bezüglichen Urkunden zuzulassen. Diese Urkunden können auch nicht mit dem Begriff kumulativ zum Teile abgetan werden, wie es hier geschehen ist, denn ich will auch an Hand dieser Urkunden den Nachweis erbringen, daß laufend seit 1919 die Minderheitenverträge gebrochen worden sind, und ich werde Urkunden vorlegen des Internationalen Gerichtshofs im Haag und des Völkerbundes in Genf, daß diese Minderheiten-Rechtsbrüche in einem Zeitraum von über 20 Jahren geschehen sind. – Die Einwendungen gegen die Dokumente 286 bis 289, die von seiten der Russischen Delegation erhoben wurden, nehme ich an und ziehe diese Urkunden Nummer 286 bis 289 zurück.
Nachdem das Gericht neulich das Buch »Amerika im Kampf der Kontinente« beanstandet hat, ziehe ich auch die unter Nummer 290/1-5 vorgelegten Dokumente zurück. Außerdem habe ich mich noch in verschiedenen anderen Nummern auf dieses Werk bezogen. Ich ziehe auch diese Nummern, die sich auf dieses Buch »Amerika im Kampf der Kontinente« beziehen, zurück. Wegen der Gesandtschaftsberichte beziehe ich mich nochmal auf meine Ausführungen und die grundsätzlichen Ausführungen, die mein Kollege, Herr Dr. Dix, eben hier gemacht hat. Ich bin der Überzeugung, daß man rein grundsätzlich, schon aus den vorgebrachten Rechtserwägungen, aber auch aus der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft in weitestem Umfang von derartigen Berichten Gebrauch gemacht hat, auch der Verteidigung das Recht geben muß, auf diese Berichte zurückzugreifen, um so mehr, da diese Berichte ja die Grundlage für die Meinungsbildung der politischen deutschen Stellung gewesen sind.
Auch auf die Akten des französischen Generalstabs kann ich aus den angeführten Gründen nicht verzichten. Es ist hier angeführt worden unter 221 bis 269, daß diese Urkunden unerheblich seien. Sie sind nicht unerheblich, denn wir hatten mit diesen Ländern Neutralitätsabkommen, und in diesen Neutralitätsabkommen war vereinbart worden, daß Deutschland die Neutralität solange respektiere, solange die Gegenseite sie auch respektiere. Nachdem uns nun hier der Nachweis möglich ist, daß die Gegenseite sie nicht respektiert hat, ist das für die Feststellung, ob von seiten Deutschlands gegenüber diesen Ländern ein Angriffskrieg...
VORSITZENDER: Einer der Punkte in den Ausführungen von Herrn Champetier de Ribes war, daß Frankreich 1940 nicht mehr im Kriege war. Deshalb sind die Dokumente, die vom französischen Generalstab 1940 angefertigt worden sind, 1941 nicht mehr erheblich. Nicht wahr? Das war doch, was er meinte?
DR. HORN: Sie meinen den französischen Anklagevertreter?
VORSITZENDER: Ja, den französischen Anklagevertreter.
DR. HORN: Ja. Aber die Tatsache, daß von seiten Frankreichs bereits Neutralitätsverletzungen vorgekommen sind, die damals der Deutschen Regierung bekannt waren, ändert doch die Rechtslage völlig; denn man kann da nicht sagen, daß Deutschland einen Angriffskrieg gegen diese Länder geführt habe, wo durch unseren Nachrichtendienst damals bekannt war, daß die Gegenseite die Absicht habe, und sie auch schon verwirklicht habe durch Entsendung von Generalstabsoffizieren, diese Länder zu besetzen. Auf diese Weise liegt die Rechtsverletzung auf der Gegenseite, und die aufgefundenen Akten haben die damaligen, ich sage, die damaligen Nachrichtenberichte nur bestätigt.
Infolgedessen kann man Deutschland keinen Bruch von Neutralitätsverträgen in diesen Fällen vorwerfen. Ich bitte daher das Gericht, diese Akten aus diesem Grunde als erheblich zuzulassen. Zu den anderen Urkunden bitte ich, meine Ausführungen dann machen zu dürfen, wenn ich die Urkunden dem Gericht vortrage, im Beweisvortrage.
VORSITZENDER: Herr Dr. Horn, wir möchten entscheiden, wenn wir Ihre Argumente gehört haben; wir wollen nicht wieder über jedes Dokument entscheiden. Wir möchten, daß Sie sie in Gruppen behandeln, wie es die Anklagebehörde getan hat, so daß wir uns darüber schlüssig werden können, wie diese Dinge behandelt werden sollen.
DR. HORN: Das sind die wesentlichsten Einwendungen, die ich gegen das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu machen habe. Ich bitte nochmals das Gericht, zwischen den grundsätzlichen Erwägungen, die Herr Dr. Dix vorgebracht hat, zu unterscheiden und zwischen den sachlichen Erwägungen, die ich bezüglich der einzelnen Gruppen gemacht habe.
VORSITZENDER: Gut. Dann werden wir uns jetzt vertagen.