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[Die Dokumente werden Keitel ausgehändigt.]

Es handelt sich hierbei, Herr Präsident, um ein Kommandounternehmen bei Stavanger. Die Besatzung, die nämlich in deutsche Hände fiel, mußte nach dem Wortlaut des Führerbefehls getötet werden. Es bestand eine äußerste Möglichkeit, diese Leute zu verhören, wenn es aus militärischer Notwendigkeit geboten war. In diesem Falle wurde der Oberbefehlshaber Norwegens mit der Sache befaßt, General von Falkenhorst, und dieser wandte sich an das Oberkommando der Wehrmacht, wie er in einem Protokoll, in einer Vernehmung, zum Ausdruck gebracht hat.

[Zum Zeugen gewandt:]

Bitte, wollen Sie sich dazu äußern?

KEITEL: Ich bin zu diesem Fall verhört worden und bin auch im Verlaufe des Verhörs dem General von Falkenhorst gegenübergestellt worden. Meine Erinnerung war an diesen Vorfall, beziehungsweise an die Tatsache, daß er bei mir eine Rückfrage gestellt hatte, nicht mehr vorhanden. Ich wußte es nicht. Selbst der Vorfall war meinem Gedächtnis entschwunden und erst durch die Vorlage der Dokumente ist die Erinnerung an diesen Vorfall wiedergekommen. Ich habe bei dem Verhör dem mich verhörenden Richter schon gesagt, daß ich diesen Befehl gar nicht abzuändern berechtigt gewesen wäre und den Betreffenden nur auf den Befehl als solchen hätte verweisen können. Ich will über die Frage der Gegenüberstellung mit dem General von Falkenhorst nur das sagen, was hier als Protokoll festgelegt worden war: »Er entzog sich sichtlich den Antworten und änderte seine früheren Aussagen, aber schließlich zog er sie nicht zurück. Keitel leugnete die Unterhaltung nicht, bestritt jedoch den Gegenstand derselben.«

DR. NELTE: Herr Vorsitzender! Ich kann nur sagen, das ist die Übersicht des Verhörs des Generals von Falkenhorst. Eine Urkunde, die von der Anklagebehörde übergeben worden ist, ohne daß sie eine Dokumenten-Nummer hat.

[Zum Zeugen gewandt:]

Sind Sie fertig mit Ihrer Erklärung?

KEITEL: Ja, ich möchte glauben, daß das genügt.

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Die Anklagebehörde hat dieses Dokument nicht vorgelegt, nicht wahr? Sie hat es nicht als Beweis angeboten?

DR. NELTE: Ich glaube, ja.

VORSITZENDER: Ich glaube, es muß dann in einem Verhör des Angeklagten Keitel vorgelegt worden sein, nicht wahr? Stimmt das? Das bedeutet nicht, daß es hier als Beweis vorgelegt worden ist, denn das Verhör selbst braucht nicht als Beweis vorgelegt zu werden. Sie müssen es jetzt vorlegen, wenn es in das Protokoll aufgenommen werden soll.

DR. NELTE: Herr Präsident! Das ist ein Irrtum. Dieses Dokument ist von der Anklagebehörde hier vorgelegt worden zur Begründung für die Behauptung, daß der Angeklagte Keitel den Befehl erteilt hätte, die Fallschirmspringer zu töten. Ich habe es hier in Empfang genommen.

VORSITZENDER: Die Anklagevertretung wird mir sagen, ob das stimmt. Ich glaube nicht, daß irgendein Dokument eingereicht worden ist, das keine Nummer hat.

MR. DODD: Wir erinnern uns nicht, daß es vorgelegt worden ist. Viele dieser Verhöre haben keine Dokumenten-Nummer. Wenn sie vorgelegt worden wären, würden sie eine US- oder GB-Beweisstücknummer haben.

VORSITZENDER: Vielleicht ist es das beste, wenn der Herr Anklagevertreter feststellt, ob es ins Protokoll verlesen wurde.

MR. DODD: Das würde einige Minuten in Anspruch nehmen.

VORSITZENDER: Ja, ich meine, Sie können es in Ihrer freien Zeit tun. Wäre es Ihnen jetzt angenehm, für zehn Minuten zu unterbrechen?

DR. NELTE: Ja.