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[Zum Zeugen gewandt:]

Waren Sie Mitglied der Nazi-Partei?

RIECKE: Jawohl.

MR. DODD: Wann sind Sie beigetreten?

RIECKE: Im Jahre 1925.

MR. DODD: 1925?

RIECKE: Ja.

MR. DODD: Waren Sie auch Mitglied der SA?

RIECKE: Jawohl.

MR. DODD: Welchen Rang hatten Sie in der SA?

RIECKE: Ich bin zuletzt Gruppenführer in der SA gewesen.

MR. DODD: Vorher waren Sie SA-Sturmführer, nicht wahr?

RIECKE: Im Jahre 1930, jawohl.

MR. DODD: Wann wurden Sie SS-Gruppenführer?

RIECKE: Im Oktober 1944.

MR. DODD: Das ist alles. Ich habe keine Fragen mehr.

VORSITZENDER: Haben Sie noch Fragen für ein Rückverhör, Dr. Thoma?

DR. THOMA: Nein.

VORSITZENDER: Damit sind dann Ihre Darlegungen für den Fall des Angeklagten Rosenberg beendet, nicht wahr?

DR. THOMA: Herr Vorsitzender! Ich möchte zunächst erklären, daß ich das Dokument Nr. Ro-19, auf das General Rudenko Bezug genommen hat, nicht als ein Exhibit von mir dem Gericht überreicht habe.

Weiter darf ich mitteilen, daß noch eine Reihe von Affidavits ausständig sind, die mir bewilligt worden sind, die aber noch nicht eingelaufen sind.

VORSITZENDER: Sie können sie natürlich später bringen.

DR. THOMA: Weiter möchte ich noch die Bitte stellen, mein Dokumentenbuch Nummer 1 zwar nicht als Beweismittel zuzulassen, aber es bei dem früheren Zustande zu belassen, der mir schon einmal bewilligt worden ist; daß ich dieses Werk als allgemein beweisdienlich bezeichnen darf, wie es in dem Beschluß vom 8. März bewilligt wurde. Ich meine also nicht als Beweismittel, sondern nur als Argument. Ich nehme an, daß es mir früher so bewilligt war und daß es lediglich als Beweismittel abgelehnt worden ist.

VORSITZENDER: Ich nehme an, daß wir in Ihre Argumentation nicht eingreifen werden.

STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Herr Vorsitzender! Ich möchte eine Auskunft über den Brief geben, der als Dokument Ro-19 angeführt ist. Es ist ein Brief von Riecke an Rosenberg vom 12. März 1943. Dieses Dokument wurde vom Verteidiger Dr. Thoma eingereicht. Es befindet sich im Dokumentenbuch 2, Seite 42, und ist in alle vier Sprachen übersetzt. Es befindet sich sowohl bei allen Anklagebehörden als auch im Dokumentenbuch, welches dem Gerichtshof vorgelegt worden ist. Dieses Schriftstück wurde vom Gerichtshof als Dokument der Verteidigung genehmigt.

VORSITZENDER: General Raginsky! Ein Dokument wird nur Beweismittel, wenn es als solches vorgelegt wird. Dr. Thoma hat uns dieses Dokument nicht als Beweismittel vorgelegt, und, soviel ich verstanden habe, hat der sowjetische Anklagevertreter es auch nicht als Beweis angeboten. Wenn Sie es als Beweis einreichen wollen, und es, wie ich vermute, ein authentisches Dokument ist, dann können Sie es tun.

STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Wir haben es aus dem Grunde nicht vorgelegt, weil wir annahmen, daß sich das Dokument bereits im Dokumentenbuch der Verteidigung befindet, und es wäre in diesem Falle überflüssig gewesen, dasselbe Dokument noch einmal einzureichen. Sollte Dr. Thoma es nicht vorlegen wollen, so werden wir es tun.

VORSITZENDER: Das ist eine falsche Annahme. Dokumente sind kein Beweismittel, es sei denn, daß sie als solches angeboten werden. Die Tatsache, daß sie im Buch enthalten sind, bedeutet nicht, daß sie als Beweismittel vorgelegt sind. Falls Sie sie als Beweismittel vorlegen wollen, müssen Sie das tun.

STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Unter diesen Umständen, Herr Vorsitzender, wollen wir das Dokument vorlegen.

VORSITZENDER: Sehr gut. Wollen Sie ihm eine USSR-Nummer geben?

STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Ja, wir werden ihm eine USSR-Nummer geben und werden es morgen als Beweis vorlegen.

VORSITZENDER: Sehr gut.

STAATSJUSTIZRAT RAGINSKY: Danke.

VORSITZENDER: Nun wollen wir uns mit den Zusatzanträgen befassen. Der Zeuge kann sich zurückziehen.