[Zum Zeugen gewandt:]
Halten Sie das nicht für einen Beweis, daß auch nach dem Amtsantritt Koppes die gleichen grausamen Maßnahmen zur Unterdrückung der polnischen Bevölkerung durchgeführt wurden wie auch früher?
BÜHLER: Soweit hier von der Erschießung von 150 und 50 Leuten die Rede ist, handelt es sich offenbar um Geiselerschießungen, die in keinem Augenblick die Billigung des Generalgouverneurs oder meine Billigung erfahren haben. Wenn ich trotzdem erklärt habe, daß mir im gesamten das Regime Koppe milder erschien, so muß ich trotzdem bei dieser Behauptung stehenbleiben.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Demnach hatten diese Maßnahmen weder Ihre Billigung noch die des Generalgouverneurs, nicht wahr?
BÜHLER: Meine Billigung hatten sie nicht. Ich glaube auch nicht die des Generalgouverneurs.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich bitte Sie, auf Seite 185 des Ihnen vorliegenden Dokuments überzugehen. Ich fange mit dem Zitat an:
»Der Herr Generalgouverneur spricht SS-Obergruppenführer Koppe Dank und Anerkennung für seine tatkräftige Arbeit aus und gibt seiner Befriedigung Ausdruck, daß an der Spitze des Polizeiwesens im Generalgouvernement ein Fachmann von großer Qualität stehe. Er ver spricht SS-Obergruppenführer Koppe die tatkräftige Mitarbeit aller Dienststellen des Generalgouvernements und gibt ihm die besten Wünsche für ein gutes Gelingen seiner Arbeit mit auf den Weg.« (Dokument 2233-PS.)
Wie soll man nun diese Erklärung verstehen? Wie ist nach Ihrer vorherigen Antwort jetzt diese Erklärung zu verstehen?
BÜHLER: Diese Erklärung des Generalgouverneurs erstreckt sich nicht auf diese 50 und 150 Leute, sondern auf die gesamte Arbeit, die Koppe im Generalgouvernement leisten sollte. Unter den Prinzipien, die bei dieser Arbeit maßgebend sein sollten, stand unter anderem – das habe ich mit erreicht –, daß Geiselerschießungen nicht mehr stattfinden sollen. Es mag sein, daß in diesem Fall dieses Prinzip noch nicht durchgedrückt war.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Einen Augenblick. Bitte halten Sie einen Moment inne. Es wurde Ihnen ja gerade ein Bericht von Koppe, in dem die Rede von Geiselerschießungen ist, auf Seite 180 vorgelesen. Daraufhin hat ihm der Generalgouverneur seine Zufriedenheit ausgedrückt. Mithin hat der Generalgouverneur die Tätigkeit Koppes gebilligt?
BÜHLER: Also, dies war nicht die einzige Ausführung, die Koppe machte; sondern die Ausführungen des Generalgouverneurs bezogen sich auf die gesamten Ausführungen, die Koppe machte, und nicht auf herausgerissene Teile.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Sehr schön, aber dann auch auf diese Erklärung, das heißt auf diesen Bericht?
BÜHLER: Ich weiß aber, daß der Generalgouverneur mit mir auf Koppe einwirkte, daß Geiselerschießungen nicht mehr stattfinden sollten.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, wer, als Krüger noch Chef der Polizei war, den Befehl erteilte, je einen männlichen Bewohner aus jedem Hause zu erschießen, an dem ein Plakat mit der Ankündigung eines polnischen Nationalfeiertages angeschlagen war?
BÜHLER: Dies ist mir nicht bekannt.
OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Bitte legen Sie das entsprechend Dokument vor. Das Zitat findet sich auf Seite 1 Absatz 7 unseres Dokumentenbuches.
»Herr Generalgouverneur empfing den Distriktschef Dr. Wächter, der das Ankleben von Hetzplakaten zum 11. 11. (polnischer Freiheitstag) in einigen Gegenden meldete. Herr Generalgouverneur ordnete an, daß in jedem Haus, in dem ein Plakat angehängt bleibt, ein männlicher Einwohner erschossen wird. Diese Anordnung wird durch den Polizeichef durchgeführt. Dr. Wächter hat in Krakau 120 Geiseln vorsorglich festgenommen.«