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[Zum Gerichtshof gewandt:]

Hoher Gerichtshof, ich hätte noch einen ganz kürzen Film zu zeigen; ich denke, ich könnte ihn zeigen, bevor wir uns vertagen und ich möchte ihn gern dem Zeugen vorführen, bevor wir ihn über die Goldgeschäfte der Reichsbank weiter befragen. Es ist ein Film, der von den verbündeten Mächten aufgenommen wurde, als sie die Reichsbank betraten und er wird in ihren Gewölben Goldzähne, Brücken und so weiter zeigen.

FUNK: Ich weiß davon nichts.

MR. DODD: Ich denke, daß ich vielleicht, bevor ich den Film vorführe,... ich denke, daß ich es schaffen werde; ich möchte auf jeden Fall heute nachmittag zum Ende kommen. Ich möchte Ihnen eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Puhl vorlesen, von dem Sie vor einigen Minuten gesagt haben, daß er ein glaubwürdiger und gut unterrichteter Mann sei, den Sie als Zeugen aufgerufen haben. Diese eidesstattliche Erklärung ist vom 3 Mai 1946 datiert.

DR. SAUTER: Herr Präsident! Ich protestiere gegen die Verlesung des Affidavits des Herrn Puhl. Dieses Affidavit ist wahrscheinlich, ich weiß es nicht, hier in Nürnberg aufgenommen worden. Ich kenne, wir kennen seinen Inhalt nicht, Die Staatsanwaltschaft überrascht uns heute mit einem Affidavit, das wir nicht kennen, sie wirft uns im Laufe von zehn Minuten ein Dutzend Urkunden an den Kopf, von denen sie behauptet, es seien ganz kurze Urkunden, während zum Beispiel ein einziges Protokoll schon dabei ist mit, glaube ich, zwölf Seiten. Es ist uns ganz unmöglich, im Laufe dieses Eiltempos, mit dem das Verhör hier durchgeführt wird, diesen Erklärungen und diesen Urkunden überhaupt zu folgen. Ich muß daher gegen die Benutzung eines derartigen Affidavits Protest einlegen.

MR. DODD: Dieses Affidavit wurde am 3. Mai in Baden-Baden, in Deutschland, aufgenommen. Wir haben seit langem versucht, diesen Teil des Falles zusammenzustellen, und es ist uns endlich gelungen. Gewiß, wir haben es nicht an Dr. Sauter überreicht, weil wir es eigens zu dem Zweck benutzen wollten, zu dem wir es jetzt gebrauchen. Es handelt sich um ein Affidavit seines Vertreters Puhl, den er als Zeugen aufrufen ließ und von dem er einen Fragebogen erwartet. Es hat mit einem sehr wichtigen Teil dieses Falles zu tun.

Ich darf hier sagen, daß, wenn wir die Genehmigung erhalten, es verwenden zu dürfen, Herr Dr. Sauter die Gelegenheit haben wird, ein Wiederverhör darüber vorzunehmen. Die ganze Nacht wird ihm zur Verfügung stehen es durchzusehen, falls er es wünscht.

VORSITZENDER: Herr Dodd! Beabsichtigen Sie, den Zeugen über dieses Dokument ins Kreuzverhör zu nehmen?

MR. DODD: Ja, ich will es ihm vorlegen und ihm ein paar Fragen darüber stellen. Ich will das wissen, weil es die Grundlage für zwei oder drei Fragen im Kreuzverhör bilden wird und weil ich ihn für die Aussagen, die er hier bereits über das Gold gemacht hat, zur Verantwortung ziehen will.

VORSITZENDER: Sie können das tun. Aber natürlich darf Dr. Sauter, wenn er es wünscht, einen Antrag stellen, daß der Zeuge für das Kreuzverhör zur Verfügung gestellt wird, und er muß Zeit haben, das Affidavit zu prüfen, um irgendwelche Kommentare abzugeben.

MR. DODD: Danke, Herr Vorsitzender.

DR. SAUTER: Herr Präsident! Darf ich etwas bemerken? Heute ist ein Fall vorgekommen, daß die Staatsanwaltschaft dagegen Einspruch einlegte, daß eine Urkunde verwendet wurde, die sie vorher nicht in englisch bekommen hat, und der Vertreter der Anklage sagt mir, er kann nicht deutsch, infolgedessen muß die Urkunde zunächst übersetzt werden. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß der Verteidigung das recht ist, was der Staatsanwaltschaft billig ist.

Wenn mir da eine englische Urkunde nach der anderen an den Kopf geworfen wird, ohne daß ich eine Ahnung habe, was darin steht, dann kann ich dazu nicht Stellung nehmen. Die Schwierigkeit wird ja immer größer. Ich habe zum Beispiel hier Urkunden bekommen, die zwölf Seiten lang sind. Ein Satz aus einer solchen Urkunde wird verlesen. Dem Angeklagten wird keine Zeit gelassen, auch nur einen weiteren Absatz zu lesen. Ich selber habe auch keine Zeit. Und trotzdem, der Angeklagte soll zu einem einzelnen Satz, der aus dem Zusammenhang gerissen ist, sich sofort erklären, ohne daß er die Möglichkeit hat, die Urkunde zu prüfen. Das ist meines Erachtens nicht zu verlangen.

VORSITZENDER: Dr. Sauter! Sie haben eine Übersetzung von beinahe jedem Dokument, wenn nicht von allen. Es wurde Ihnen auch jede Gelegenheit dazu gegeben, die Dokumente zu prüfen, nachdem sie ins Deutsche übersetzt wurden. Und diese Gelegenheit wird Ihnen auch hiernach gegeben werden. Und sollte es vorkommen, daß hier im Kreuzverhör Dokumente verwendet werden, die nicht auf deutsch sind, so werden sie ins Deutsche übersetzt werden, und Sie werden sie dann erhalten. Aber wenn der Zeuge einmal im Kreuzverhör ist, so dürfen diese Dokumente verwendet werden. Sollten Sie bezüglich dieser Dokumente ein Rückverhör anstellen wollen, so werden Sie dazu Gelegenheit haben.

DR. SAUTER: Herr Präsident! Wir Verteidiger haben doch auch das Interesse, die Verhandlungen zu fördern und nicht zu verzögern. Mir ist gar nicht damit gedient, wenn ich zum Beispiel in acht oder vierzehn Tagen diese Urkunden, die uns heute auf den Tisch geworfen werden, endlich nachgeprüft haben werde und wenn ich dann in acht oder vierzehn Tagen an Sie, Herr Präsident, herantreten muß mit der Bitte, daß ich den Zeugen nochmal verhören darf. Wir sind ja froh, wenn wir die Vernehmung der Zeugen hinter uns haben.

Aber so, wie es Mr. Dodd macht, können wir einfach nicht folgen. Ich kann nicht folgen und der Angeklagte auch nicht, und man kann dem Angeklagten nicht zumuten, auf einen einzelnen Satz, der aus dem Zusammenhang herausgerissen ist, hier eine Erklärung abzugeben, wenn er nicht die Urkunde auf ihren ganzen Inhalt prüfen konnte.

VORSITZENDER: Herr Dodd!

MR. DODD: Kann ich mit dem Verhör über das Dokument fortfahren?

VORSITZENDER: Herr Dodd! Haben Sie etwas dagegen, daß Dr. Sauter das Dokument sieht?

MR. DODD: Ja, allerdings. Ich glaube, das wäre eine neue Regel. Seitdem die Verteidigung im Gange ist, haben wir Dokumente vorgelegt, um die Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen anzufechten. Wir haben diese Dokumente auch benutzt. Und darauf ist auch das ganze System des Kreuzverhörs aufgebaut. Wenn wir solche Dokumente der Verteidigung übergeben, bevor wir sie im Kreuzverhör verwenden, so würde das ganze Kreuzverhör nutzlos sein.

VORSITZENDER: Mr. Dodd! Wenn Sie das Dokument einbringen und es dem Zeugen vorlegen, so nehme ich an, daß sein Verteidiger berechtigt ist, dieses im gleichen Augenblick zu erhalten.

MR. DODD: Wir sind gern bereit, ihm ein deutsches Exemplar sofort zu geben. Es liegt hier für ihn bereit, wenn er es haben will. Es war bereits fertig als wir den Gerichtssaal betraten.

VORSITZENDER: Auf deutsch?

MR. DODD: Jawohl, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Ich glaube, es wäre das beste, wenn wir uns jetzt vertagen und dann können Sie Dr. Sauter eine deutsche Übersetzung übergeben, wenn Sie das Dokument benutzen.

MR. DODD: Jawohl, morgen vormittag, wenn wir es benutzen.

VORSITZENDER: Ja, wenn Sie es benutzen.

MR. DODD: Gut, Herr Vorsitzender!