[Das Gericht vertagt sich bis
13. Mai 1946, 10.00 Uhr]
Einhundertachtundzwanzigster Tag.
Montag, 13. Mai 1946.
Vormittagssitzung.
FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Mit Erlaubnis des Tribunals möchte ich meine restlichen Urkunden vorlegen und dann als ersten Zeugen den Admiral Wagner rufen.
Mein nächstes Dokument ist Dönitz 37, ein Auszug aus den »Dokumenten der deutschen Politik« über den »Altmark«-Fall. Ich werde ihn nicht verlesen; er zeigt aus dem Bericht des Kapitäns der »Altmark«, wie auf die Seeleute der »Altmark« geschossen wurde, als sie teils im Wasser, teils über das Eis flüchteten. Es gab sieben Tote. Es ist abgedruckt auf Seite 78, Herr Präsident, im Urkundenbuch 2. Auf Seite 79 ist gezeigt, daß diese Aktion im ganzen volle Anerkennung fand, trotz der blutigen Zwischenfälle, die ohne Zweifel auch von der Admiralität sehr bedauert wurden.
Das nächste Dokument Dönitz 39 ist zum Teil von Sir David Maxwell-Fyfe schon im Kreuzverhör verlesen worden. Es ist auf Seite 81 und folgenden abgedruckt. Es behandelt die Fragen der Repressalien im Anschluß an eine Meldung über die Beschießung von Schiffbrüchigen des deutschen Minenschiffes »Ulm«.
Auf Seite 83 findet sich eine Zusammenstellung von Vorfällen, die damals der deutschen Seekriegsleitung gemeldet worden waren und die Beispiele enthalten über die Beschießung von Schiffbrüchigen durch alliierte Seestreitkräfte. Mir kommt es hier nicht auf die zwölf Beispiele an, sondern allein auf die Stellungnahme der Skl, mit der sie diese Beispiele dem OKW übermittelt. Sie ist so wichtig, daß ich die drei Sätze verlesen möchte. Sie sind auf Seite 83 oben:
»Nachfolgend werden weisungsgemäß früher gemeldete Vorfälle mitgeteilt, für deren Auswertung ebenfalls zu berücksichtigen ist, daß a) ein Teil der Vorfälle im Verlauf von noch nicht abgeschlossenen Kampfhandlungen stattgefunden hat; b) im Wasser schwimmende Schiffbrüchige für andere Ziele bestimmte Fehlschüsse leicht auf sich beziehen; c) bisher von keiner Stelle ein schriftlicher oder mündlicher Befehl zum Waffeneinsatz gegen Schiffbrüchige nachweisbar ist.«
Der Gedanke an Repressalien ist nicht nur in der Führung aufgetaucht, sondern auch bei den Booten an der Front.
Das nächste Dokument, Dönitz 41, abgedruckt auf Seite 87, zeigt ein Gespräch eines Kommandanten mit Großadmiral Dönitz. Das Gespräch ist vom Juni 1943 und wird berichtet in einer eidesstattlichen Erklärung des Korvettenkapitäns Witt. Im Anschluß an Erzählungen über Angriffe britischer Flieger auf schiffbrüchige deutsche U-Boote wurde damals der Gedanke bei den Booten laut, man solle als Vergeltung ebenfalls auf Schiffbrüchige versenkter feindlicher Schiffe schießen. Es heißt dann in dem Affidavit im dritten Absatz:
»Der Großadmiral lehnte diese Gedanken, den im Kampfe wehrlos gewordenen Gegner weiter anzugreifen, auf das schärfste ab; sie seien mit unserer Kriegführung unvereinbar.«
Ich möchte dann im Anschluß an das Dokument der Anklage GB-205 ein eigenes Dokument vorlegen, das zur Frage der Terrorisierung Stellung nimmt. Es ist ein Auszug aus einem Dokument der Anklage GB-194, abgedruckt auf Seite 91. Es behandelt die Frage, ob im Falle der Selbstversenkung deutscher Schiffe eine Pflicht zur Rettung der Besatzung bestehe. Die französische Presse möchte eine solche Pflicht verneinen im Hinblick auf den dringenden Bedarf der Alliierten an Frachtraum. Die Eintragung enthält ferner eine Meldung, daß auch die englischen Kriegsschiffe besondere Anweisungen erhalten haben zur Verhütung weiterer Selbstversenkungen deutscher Schiffe.
Ich möchte nur noch den Grundsatz beweisen, daß kein Kommandant Rettungsmaßnahmen ergreift, wenn er damit ein wertvolles Schiff gefährdet. Dazu lege ich vor Dönitz 90, abgedruckt im Urkundenbuch, Band 4, Seite 258. Es ist eine eidesstattliche Erklärung des Vizeadmirals a. D. Rogge. Er berichtet, daß er im November 1941 mit seinem Hilfskreuzer aus großer Entfernung von einem britischen Kreuzer versenkt wurde. Die Überlebenden retteten sich in Boote und wurden von einem deutschen U-Boot abgeschleppt zu einem deutschen Versorgungsschiff. Auch dieses Versorgungsschiff wurde wenige Tage später aus großer Entfernung von einem britischen Kreuzer versenkt und die Überlebenden retteten sich wiederum in Boote und auf Flöße.
Die eidesstattliche Erklärung schließt mit den Worten:
»In beiden Untergangsfällen ist – wohl wegen der eigenen Gefährdung der britischen Kreuzer – kein Versuch zur Rettung auch nur einzelner Besatzungsteile unternommen worden.«
Der Grundsatz, daß ein wertvolles Schiff für Rettungsmaßnahmen sogar eigene Leute nicht riskieren darf, ist in klassischer Klarheit und Härte ausgesprochen in den britischen Admiralitätsbefehlen, die ich als Dönitz 67 eingereicht habe. Der Auszug ist abgedruckt auf Seite 96; es heiß dort:
»Hilfeleistung für Schiffe bei einem Unterseebootangriffe: Kein britisches Hochseehandelsschiff soll einem von einem U-Boot angegriffenen Schiff Hilfe leisten. Kleine Küstenfahrzeuge, Fischdampfer und andere kleine Fahrzeuge mit geringem Tiefgang sollen jede mögliche Hilfe leisten.«
Als nächstes Dokument lege ich vor Dönitz 44, abgedruckt auf Seite 97. Es ist ein Fragebogen für den Vizeadmiral Kreisch, der auf Grund eines Beschlusses des Tribunals in britischer Kriegsgefangenschaft vernommen worden ist. Er war vom Januar 1942 bis Januar 1944 Führer der U-Boote in Italien, also verantwortlich für den U-Bootkrieg im Mittelmeer. Nach seiner Aussage kennt er keinen Befehl oder keine Anregung zur Vernichtung Schiffbrüchiger. Er hat seine Kommandanten dahin belehrt, daß Rettungsmaßnahmen die Aufgabe und die Sicherheit des Bootes nicht gefährden dürfen.
Ich möchte nun im Anschluß an die Frage, ob Admiral Dönitz ein Mitglied der Reichsregierung war, das Gericht bitten, amtlich Kenntnis zu nehmen von dem deutschen Wehrgesetz von 1935, das abgedruckt ist auf Seite 105 des Urkundenbuches 2. Der Paragraph 3 zeigt, daß es für die Wehrmacht nur einen Minister gab, den Reichskriegsminister. Paragraph 37, der auf der nächsten Seite abgedruckt ist, zeigt, daß diesem einen Minister das Verordnungsrecht übertragen war.
Auf Seite 107 habe ich noch einmal den Erlaß abgedruckt, der dem Tribunal als Dokument 1915-PS bereits vorliegt. In diesem Erlaß vom 4. Februar wird der Reichskriegsminister abgeschafft und die Aufgaben des Ministeriums dem Chef des OKW übertragen; ein neues Ministerium für das Heer oder für die Marine wird dagegen nicht gegründet.
Die Anklage bezeichnet Admiral Dönitz als einen fanatischen Anhänger der Nazi-Partei. Das erste Dokument zum Beweis dieser Behauptung datiert vom 17. Dezember 1943; es ist GB-185. Ich verzichte mit Rücksicht auf die Zeit darauf, daraus einige Sätze zu verlesen, die zeigen sollen, daß alles, was Admiral Dönitz über politische Fragen gesagt hat, unter dem Gesichtspunkt der Einigkeit und Stärke seiner Truppe stand. Ich bitte das Gericht, von sich aus Kenntnis zu nehmen von diesem Dokument, das ich noch einmal auf den Seiten 103 und 104, Band 2, abgedruckt habe.
Hinweisen möchte ich nur auf den letzten Absatz auf Seite 104. Er behandelt die Abgabe der Marinewerften an das Rüstungsministerium im Herbst 1943. Diese Frage ist bedeutsam für die Verantwortung für den Einsatz von Arbeitern auf den Werften, die ja mehrfach angeschnitten worden ist.
Die alleinige Tendenz zur Einigkeit ergibt sich aus einem weiteren Dokument der Anklage, aus dem ich einen. Satz vorlesen möchte. Es ist GB-186, im britischen Anklagebuch auf Seite 7 abgedruckt. Ich lese nur den zweiten und dritten Satz:
»Wir haben als Offiziere die Verpflichtung, die Wächter dieser Einheit unseres Volkes zu sein. Jede Uneinheitlichkeit würde auch auf unsere Truppen zurückwir ken.«
Dieser Gedanke ist in den folgende Sätzen näher ausgeführt.
VORSITZENDER: Britischer Schriftsatz Seite 7? Meiner hat nur fünf Seiten. Sprechen Sie vom Dokumentenbuch?
FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Im britischen Dokumentenbuch, nicht Trial-Brief, sondern Dokumentenbuch, auf Seite 7 der zweite und dritte Satz, Herr Präsident, den ich verlesen habe.
Daß Admiral Dönitz kein fanatischer Parteianhänger war, sondern sich im Gegenteil zur Wehr gesetzt hat gegen einen politischen Einfluß der Partei auf die Wehrmacht, zeigt mein nächstes Dokument Dönitz 91; es ist abgedruckt auf Seite 260 des Urkundenbuches 4. Es ist eine eidesstattliche Erklärung des Chefs der Rechtsabteilung im OKM, Oberkommando der Kriegsmarine, Dr. Joachim Rudolphi. Von diesem Dokument hat die Sowjetische Anklagevertretung im Kreuzverhör bereits Gebrauch gemacht. Ich möchte den Inhalt kurz zusammenfassen:
Im Sommer 1943 machte der Reichsleiter Bormann über den Justizminister einen Versuch, den Wehrmachtsgerichten die Rechtsprechung in sogenannten politischen Strafsachen abzunehmen und sie auf den Volksgerichtshof und die sonstigen Gerichte zu übertragen. Dieser Versuch scheiterte an einem Vortrag, den Admiral Dönitz über diese Frage beim Führer hielt und in dem er den Absichten der Partei energisch widersprach. Nach dem Attentat vom 20. Juli erneuerte Bormann seinen Versuch. Admiral Dönitz widersprach erneut, aber diesmal ohne Erfolg. Es kam zu einer Verordnung vom 20. September 1944, durch die den Wehrmachtsgerichten die Rechtsprechung in den sogenannten politischen Strafsachen entzogen wurde. Diese von Adolf Hitler unterschriebene Verordnung wurde auf ausdrücklichen Befehl des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine in der Kriegsmarine nicht durchgeführt.
Ich lese den vorletzten Absatz der eidesstattlichen Erklärung:
»Diese Haltung des Ob.d.M. ermöglichte es der Kriegsmarine als einzigem Wehrmachtsteil, bis zum Kriegsende keine Strafverfahren politischer Färbung an den Volksgerichtshof oder an ein Sondergericht abgeben zu brauchen.«
Auf Seite 113 im Band 2 meines Urkundenbuches habe ich einen längeren Auszug abgedruckt aus dem Dokument der Anklage GB-211; das ist der Antrag des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine an den Führer, Mittel für Kriegsmarine und Handelsschiffahrt zum Neubau und zur Reparatur einzusetzen. Dieses Dokument ist bereits in der Vernehmung, in dem Kreuzverhör von Admiral Dönitz, behandelt worden. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß es eine Denkschrift von über 20 Seiten ist, aus der die Anklage zwei Punkte herausgegriffen hatte.
Die Entstehung dieses Dokuments zeigt Dönitz 46, abgedruckt auf Seite 117 und folgende. Es ist eine eidesstattliche Erklärung des Offiziers, der diese Denkschrift aufgesetzt hat. Ich kann den Inhalt zusammenfassen. Es handelt sich in der Denkschrift um Maßnahmen, die eigentlich nicht in das Verantwortungsgebiet des Oberkommandos der Kriegsmarine gehörten. Sie entstanden auf Grund einer Besprechung aller an Bau und Reparatur von Kriegs- und Handelsschiffen beteiligten Ressorts. Die Denkschrift faßt alle diese Maßnahmen zusammen. Zu dem von der Anklage besonders beanstandeten Punkt des Vorschlages, Sühnemaßnahmen auf Werften zu ergreifen, in denen Sabotage vorkommt, ist auf Seite 119 Näheres ausgeführt. Ich weise insbesondere darauf hin, daß damals von acht Schiffen, die gebaut wurden, sieben durch Sabotage zerstört wurden.
Bei den Sühnemaßnahmen war nicht an Terrormaßnahmen gedacht, sondern an die Entziehung von Vorteilen und gegebenenfalls an die Konzentrierung der Werftarbeiter in Lagern bei der Werft, um sie so von Sabotageagenten abzuschneiden.
Im Anschluß an das Dokument GB-209 der Anklage, das den angeblichen Austritt aus der Genfer Konvention behandelt, lege ich vor Dönitz 48, auf Seite 122 und folgenden abgedruckt. Es zeigt die vorbildliche Behandlung, die die alliierten Kriegsgefangenen in dem einzigen Gefangenenlager erhielten, das dem Admiral Dönitz als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine unterstand.
Das Dokument enthält zuerst eine eidesstattliche Erklärung der beiden Offiziere, die die Gefangenenfragen im Oberkommando der Kriegsmarine bearbeiteten. Diese Erklärung besagt, daß alle Anregungen des Internationalen Roten Kreuzes in Bezug auf diese Lager befolgt wurden.
Der nächste Auszug ist ein Bericht des letzten Kommandanten dieses Lagers, Korvettenkapitän Rogge. Ich möchte den zweiten Absatz dieses Berichtes verlesen:
»In dem Lager Westertimke waren zu meiner Zeit etwa 5500-7000, zuletzt 8000 Kgf und Internierte verschiedener Nationen, hauptsächlich britische Marineangehörige, untergebracht. Das Lager hatte einen sehr guten Ruf, was allgemein bekannt war, es war das beste in Deutschland. Dieses wurde ausdrücklich bestätigt auf einem Kongreß der britischen und sonstigen Kriegsgefangenenärzte aller Lager Deutschlands, der etwa im Dezember 1944 auf Schwanenwerder bei Berlin in der Villa Goebbels tagte. Diese Feststellung wurde bestätigt von dem britischen Chef-Lagerarzt in Westertimke, Major Dr. Harvey, Brit. Royal Army, den ich als Zeugen benenne.«
Ich lese dann noch von Seite 126 den letzten Absatz:
»Ich bin als stellvertretender Kommandant bis zur Kapitulation im Lager geblieben und habe das Lager ordnungsmäßig den britischen Truppen übergeben, die mit der Übergabe sehr zufrieden waren. Letzteres wurde mir durch Squadron-Leader A. J. Evans schriftlich bestätigt. Von diesem Schreiben füge ich meine Photokopie bei.«
Diese Photokopie folgt auf der nächsten Seite. Sie lautet:
»Korvettenkapitän W. Rogge was for ten months Chief Lager Officer at the Marlag Camp at Westertimke.
Without exception all the prisoners of war in that camp have reported that he treated them with fairness and consideration.«
(»Korvettenkapitän W. Rogge war zehn Monate lang Hauptlageroffizier vom Marlag-Lager in Westertimke. Alle Kriegsgefangenen dieses Lagers haben ohne Ausnahme berichtet, daß er sie mit Gerechtigkeit und Rücksicht behandelte.«)
Es folgt dann noch eine eidesstattliche Erklärung des Vernehmungsoffiziers in diesem Lager. Ich möchte darauf hinweisen, daß dieser Offizier am 17. Februar 1865 geboren ist und daß allein dieses Alter die Anwendung von Terrormethoden wohl ausschließt. Ich lese von Seite 129 den dritten Absatz von unten:
»Druckmittel wurden in keiner Weise angewandt. Wenn ein Mann log, dann wurde er auf sein Zimmer zurückgeschickt und erst nach zwei oder drei Tagen wieder vernommen. Ich glaube sagen zu können, daß in der ganzen Zeit kein Schlag in Dulag Nord gefallen ist.«
Ich möchte nur noch kurz eingehen auf den Vorwurf, daß der Angeklagte als fanatischer Nazi einen hoffnungslosen Krieg verlängert habe. Ich lege vor als Dönitz 50 Äußerungen von Admiral Darlan, von Chamberlain und Churchill aus dem Jahre 1940. Sie sind abgedruckt auf Seite 132 und 133 des Urkundenbuches, Sie zeigen, daß die genannten Persönlichkeiten es ebenfalls für richtig gehalten haben, in kritischen Lagen ihr Volk zum äußersten Widerstand aufzurufen, zum Teil mit Erfolg, zum Teil ohne Erfolg.
Admiral Dönitz hat in seiner Vernehmung hier als Grund für seine Einstellung angegeben, daß er deutsches Volkstum aus dem Osten retten wollte. Zum Beweis dieser Aussage verweise ich auf das Dokument der Anklage GB-212 auf Seite 73 des britischen Anklage-Urkundenbuches. Das ist ein Erlaß vom 11. April 1945, und ich lese zwei Sätze aus der Ziffer 1:
»Kapitulation bedeutet mit Sicherheit Besetzung des gesamten deutschen Landes durch unsere Feinde nach der von ihnen in Yalta besprochenen Aufteilung, also auch Auslieferung beträchtlichen weiteren deutschen Landes westlich der Oder an Rußland. Oder glaubt etwa jemand, daß dann die Angelsachsen ihre Abmachungen nicht einhalten und sich mit Waffengewalt dem weiteren Vordringen der russischen Horden in Deutschland entgegensetzen und unseretwegen mit Rußland Krieg anfangen? Insofern ist also auch der Gedanke falsch: Laßt doch die Angelsachsen ins Land, dann kommen wenigstens die Russen nicht.«
Ich lese ferner aus dem Dokument GB-188 auf Seite 10 des Urkundenbuches der Anklage – Verzeihung, auf Seite 11 – aus dem Befehl an die Wehrmacht vom 1. Mai 1945 den zweiten Absatz:
»Der Führer hat mich zu seinem Nachfolger als Staatsoberhaupt und als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht bestimmt. Ich übernehme den Oberbefehl über alle Teile der deutschen Wehrmacht mit dem Willen, den Kampf gegen die Bolschewisten fortzusetzen, bis die kämpfende Truppe und bis Hunderttausende von Familien des deutschen Ostraums vor der Versklavung und der Vernichtung gerettet sind.«
Damit ist mein Urkundenbeweis abgeschlossen, Herr Präsident.
Es fehlen noch zwei Fragebogen für den Kapitän zur See Rösing und den Fregattenkapitän Suhren. Es fehlt ferner noch, und ich bedauere das besonders, der Fragebogen für den amerikanischen Flottenchef Admiral Nimitz. Ich werde diese Beweisdokumente einreichen, sobald sie eingegangen sind.
Mit Erlaubnis des Tribunals möchte ich jetzt als Zeugen den Admiral Wagner rufen,
MR. DODD: Herr Vorsitzender! Während der Zeuge nun hereingerufen wird, möchte ich eine Sache vor den Gerichtshof bringen. Soweit ich höre, erhob sich am Samstag vor dem Gerichtshof die Frage, wann der Zeuge Puhl gerufen werden würde. Und wie ich aus der Niederschrift entnehme, wurde es Vertretern der Anklage und der Verteidigung überlassen, festzulegen, ob er vor dem Fall Raeder gerufen werden sollte oder nach dem Fall Raeder.
Ich möchte sagen, daß wir einige Gründe hätten, daß er vor dem Fall Raeder gerufen werden sollte, und zwar sind da zwei Gründe: Erstens befindet er sich hier in Haft unter anderen Verhältnissen, als er durch die Franzosen auf französischem Gebiet gehalten wurde, und zweitens ist dem Offizier, Leutnant Meltzer, der in dem Falle Funk uns behilflich war, sehr daran gelegen – und zwar aus zwingenden persönlichen Gründen – nach den Vereinigten Staaten zurückzukehren, und natürlich wird ihm dies vor Beendigung des Falles Funk nicht möglich sein. Und, Herr Vorsitzender, nach meiner Meinung wird es nicht lange dauern, diesen Zeugen zu verhören. Er ist lediglich hier, um über das von ihm abgegebene Affidavit kreuzverhört zu werden, und wir würden es begrüßen, wenn er bei Abschluß des Falles Dönitz an die Reihe käme.
VORSITZENDER: Gut, Herr Dodd, er kann nach dem Dönitz-Fall zum Kreuzverhör geladen werden.