[Zum Zeugen gewandt:]
Wollen Sie sich bitte Seite 10 der Photokopie ansehen? Es ist Seite 38 der französischen Übersetzung, letzte Zeile:
»Die härteste Dienstverpflichtung, Polizeiaktion oder das Anlegen von Handschellen müssen wir mit der verbindlichsten Miene machen.«
Das haben Sie am 30. August 1943 vor den in Paris versammelten Arbeitseinsatzstäben gesagt.
SAUCKEL: Ich habe diese Stelle nicht gefunden. Ich bitte, sie mir vorzulegen.
M. HERZOG: Es ist auf Seite 10, etwa 14 Zeilen nach unten, auf Seite 10. Haben Sie es gefunden?
SAUCKEL: Ja, ich habe das gefunden.
M. HERZOG: Und Sie nahmen also tatsächlich das Anlegen von Handschellen in Aussicht, um Arbeitskräfte auszuheben?
SAUCKEL: Es kann sich hier nur um eine Äußerung handeln bei flagrantem Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen die Durchführung einer Verwaltungshandlung, und das erleben wir ja in der ganzen Welt, daß das nicht anders sein kann. Ich sagte hier nur, das soll in ordentlichem Maße und verbindlich gemacht werden. Ich habe das nicht als eine Regelung des Arbeitseinsatzes bezeichnet. Es kann gar nicht anders verstanden werden.
M. HERZOG: Und Sie haben das vor den Arbeitseinsatzstäben in Frankreich gesagt? Der Gerichtshof wird es entsprechend beurteilen.
SAUCKEL: Ja, das muß so verstanden werden, wenn ein flagranter Widerstand gegen eine durchführende Stelle vorliegt. Sonst ist das nie beabsichtigt worden.
M. HERZOG: Der Gerichtshof wird sich sein Urteil selbst bilden.
Angeklagter Sauckel! Haben Sie nie eine Sonderpolizei für die Aushebung der Arbeitskräfte geschaffen?
SAUCKEL: Nein. Ich habe keine Sonderpolizei geschaffen. Ich habe das gestern schon erklärt. Das war auf eigenen Vorschlag der französischen Verbände ein Schutz, den ich in einer Sitzung in übertriebener Weise als Polizei bezeichnet habe. Es war keine Polizei.
M. HERZOG: Haben Sie etwas von einem »Komitee für den sozialen Frieden« gehört?
SAUCKEL: Ja, das ist erörtert worden.
M. HERZOG: Haben Sie auch von einem Komitee der sogenannten »Liga für soziale Ordnung und Gerechtigkeit« gehört?
SAUCKEL: Jawohl.
M. HERZOG: Haben Sie nie Verordnungen entworfen oder Anweisungen erlassen, welche die Bildung dieser Komitees anordneten?
SAUCKEL: Es war ein Vorschlag; ja, das wurde erörtert; es ist im Frühjahr 1944 gewesen nach meiner Erinnerung.
M. HERZOG: Und Sie behaupten, daß Sie diese Komitees tatsächlich weder errichtet noch Anweisungen für deren Schaffung erlassen haben?
SAUCKEL: Ich habe ja gesagt, daß ich das getan habe.
M. HERZOG: Sie geben also zu, daß Sie Anweisungen für die Bildung dieser Sonderpolizeikräfte entworfen haben?
SAUCKEL: Das geschah auf Grund der Besprechungen, die ich mit diesen französischen Verbänden hatte.
M. HERZOG: Sie haben es also getan?
SAUCKEL: Ja, im Einvernehmen mit diesen französischen Verbänden.
M. HERZOG: Gut.
Ich lege dem Gerichtshof das Dokument F-827 als RF-1518 vor. Es sind die Richtlinien des Angeklagten Sauckel über die Bildung dieser Sonderpolizeikorps. Das Dokument besteht aus mehreren Verordnungen, oder genauer gesagt, aus mehreren Durchführungsbestimmungen. Auf Seite 6 ist eine Anweisung des Angeklagten Sauckel vom 25. Januar 1944 zu finden.
VORSITZENDER: Wo ist es?
M. HERZOG: Es befindet sich in meinem Dokumentenbuch unmittelbar nach dem Dokument 1292, Seite 6.
Auf dieser Seite 6 finden wir die Anweisungen des Angeklagten Sauckel. Ich lese:
»Berlin, den 25. Januar 1944