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Geheim!

Betrifft: Aufbau eines Schutzkorps für die Durchführung von Arbeitseinsatzaktionen in Frankreich und Belgien im Jahre 1944.

1.) An den

Militärbefehlshaber in Frankreich

Paris

An den

Militärbefehlshaber in Belgien und Nordfrankreich

Brüssel

Um die Durchführung der erforderlich werdenden Arbeitseinsatzaufgaben in Belgien und Frankreich, insbesondere den Deutschlandeinsatz zu sichern und die Exekutivmöglichkeiten zu verstärken, wird in Frankreich und Belgien ein Schutzkorps aufgestellt (Komitee für sozialen Frieden). Dieses Schutzkorps setzt sich aus einheimischen Kräften zusammen, die mit deutschen Polizeikräften durchsetzt und von ihnen geführt werden. Das Schutzkorps für Frankreich wird rund 5000 Mann betragen müssen; für Belgien rund 1000 Mann. Für die Aufstellung des Schutzkorps und für die Durchführung ihrer Aufgaben gebe ich nachstehend die vorläufigen Richtlinien:

I. Auswahl der Schutzkorpsangehörigen:

Die Auswahl erfolgt im engsten Benehmen mit den zuständigen Polizei- und SD-Stellen, die insbesondere die Zuverlässigkeit der Bewerber prüfen. Bei der Auswahl wird vorwiegend auf Angehörige von politischen Bewegungen, die für eine Zusammenarbeit mit Deutschland eingestellt sind, zurückzugreifen sein.

II. Organisation der Schutzkorps.

Für die Leitung der Schutzkorps werden in Paris und Brüssel Zentralstellen errichtet. Die Leiter dieser Stellen werden von mir« – das heißt von Ihnen, Angeklagter Sauckel – »bestimmt. Sie unterstehen meinen Beauftragten in Frankreich. In rein polizeilichen Fragen ist für die Führung des Schutzkorps der Höhere SS- und Polizeiführer zuständig. Die regionalen Gruppen des Schutzkorps unterstehen den Kommandos von deutschen Polizeikräften, die fachliche Richtlinien für die Mitwirkung an den Arbeitseinsatzaufgaben von den Feldkommandanturen und Werbestellen erhalten. Die polizeiliche Schulung wird von den deutschen Polizei- und SD-Stellen durchgeführt; die fachliche arbeitseinsatzmäßige Schulung, soweit erforderlich, von Sachbearbeitern der Feldkommandanturen und Werbestellen. Eine Uniformierung der Schutzkorpsangehörigen findet nicht statt. Sie werden dagegen mit einer Handfeuerwaffe ausgerüstet.

III. Durchführung der Aufgaben:

Die für eine Werbestelle beziehungsweise Feldkommandantur abgestellten Schutzkorpsangehörigen werden von dieser so eingesetzt, daß die Durchführung aller angeordneten Maßnahmen mit möglichster Sicherheit gewährleistet ist. So sind die zur Verfügung gestellten Kräfte zum Beispiel sofort zu unterrichten, wenn Vorladungen französischer Kräfte zu deutschen Dienststellen nicht Folge geleistet wird. Sie haben den Aufenthalt der Personen zu ermitteln und nach den Weisungen des deutschen Polizeiführers in Zusammenarbeit mit französischer und deutscher Polizei die Vorführung der betreffenden Personen zu veranlassen. Sie haben ferner die sofortige Fahndung nach Dienstpflichtverweigerern und Vertragsbrüchigen aufzunehmen. Im Interesse einer wirksamen Gestaltung der Exekutive wird es tunlich sein, daß sie laufend Listen von Vorgeladenen und Dienstverpflichteten erhalten, um sofort eingreifen zu können, wenn deutschen Weisungen nicht Folge geleistet wird. Es ist anzunehmen, daß bei einer derartigen Sofortexekutive, verbunden mit einer ausreichenden Bestrafung und sofortigen Veröffentlichung von Strafen, eine bessere abschreckende Wirkung erreicht wird, als durch die bisher eingeleiteten nachträglichen Fahndungsaktionen. Die Schutzkorpsangehörigen haben ferner laufend ihre Wahrnehmungen über besondere Erschwerungen der Anwerbung den deutschen Dienststellen bekanntzugeben.«

Und all das, Angeklagter, ist mit »Sauckel« unterschrieben.

Angeklagter! Behaupten Sie noch immer, daß Sie in Frankreich und Belgien keine besonderen Polizeitruppen aufstellen ließen?

SAUCKEL: Ich habe ja gestern schon meinem Rechtsanwalt gegenüber ausgesprochen, daß im Einvernehmen mit französischen Verbänden ein solches Schutzkorps aufgestellt worden ist, um auf der einen Seite den Schutz der Arbeitswilligen und auf der anderen Seite die Durchführung der Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen. Ich habe darin, nachdem sich selbst Franzosen für diese Zusammenarbeit bereit erklärt haben, kein Hindernis gesehen, nichts, das in irgendeiner Weise unzulässig gewesen wäre.

Es sollte zur Erleichterung der landeseigenen Personen dienen.

M. HERZOG: Ich bitte Sie, meine Frage mit Ja oder Nein zu beantworten. Geben Sie zu, daß Sie diese Sonderpolizei gegründet haben?

SAUCKEL: Ich gebe zu, daß ich dieses Schutzkorps angeregt habe und daß es aufgestellt worden ist. In welchem Ausmaß, dazu kann ich nur sagen, daß es sehr gering gewesen ist.

M. HERZOG: Stimmt es, daß Sie Zwangsmaßnahmen in Bezug auf die sich dem Arbeitseinsatz widersetzenden Personen angeordnet oder durchgeführt haben?

SAUCKEL: Nicht ich selbst habe diese angeordnet, sondern die Französische Regierung hat sie angeordnet. Das ist richtig. Denn man muß ja in jedem besetzten Gebiet, das ist in der ganzen Welt so, der Besatzungsautorität irgendwie gerecht werden.

M. HERZOG: Stimmt es, daß Sie gegen Beamte, die zum Beispiel Ihre Aktion behinderten, die Todesstrafe gefordert haben?

SAUCKEL: Es ist richtig, daß ich bei einer Verhandlung mit dem französischen Ministerpräsidenten Laval für schwere Behinderungen die Einführung der Todesstrafe gefordert habe im Verhandlungswege.

M. HERZOG: Sie geben also zu, gefordert zu haben, gegen solche Beamte die Todesstrafe vorzusehen?

SAUCKEL: Ja, wenn schwere Sabotage vorlag, nach dem Kriegsgesetz.

M. HERZOG: Stimmt es, daß Ihre Aufgabe darin bestand, der deutschen Rüstungsindustrie die für sie notwendigen Arbeitskräfte zu besorgen?

SAUCKEL: Das war meine Aufgabe mit.

M. HERZOG: Waren Sie insoweit für die Durchführung Ihres Auftrages dem Angeklagten Speer gegenüber, der Minister für Rüstung und Munition war, verantwortlich?

SAUCKEL: Ich war dem Vierjahresplan und dem Führer verantwortlich und hatte die Anweisung vom Führer, die Forderungen des Reichsministers zu erfüllen, soweit es irgend möglich war.

M. HERZOG: War der Angeklagte Speer mit den Maßnahmen, die Sie zwecks Beschaffung von Fremdarbeitern getroffen haben, einverstanden?

SAUCKEL: Er war auf jeden Fall einverstanden, oder er hat gefordert, daß ihm Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden. Über die Durchführung waren wir bisweilen durchaus nicht einig; so in der Frage der französischen Sperrbetriebe waren wir nicht einig.

M. HERZOG: Das werden wir später sehen. Ich bitte Sie, mir zu sagen, ob es Ihnen immer gelungen ist, den Anforderungen von Arbeitskräften, die von den verschiedenen Zweigen der deutschen Industrie an Sie gestellt wurden, gerecht zu werden?

SAUCKEL: Nein, das ist mir nicht immer gelungen.

M. HERZOG: Und wenn es Ihnen nicht gelang, mußten die von dem Angeklagten Speer an Sie gestellten Anforderungen mit Vorrang befriedigt werden?

SAUCKEL: Ja, sie mußten mit Vorrang befriedigt werden.

M. HERZOG: Hat es in diesem Zusammenhang keine Zwischenfälle gegeben? Ist es insbesondere nicht vorgekommen, daß Arbeitertransporte von ihrem ursprünglichen Bestimmungsort auf Anweisung des Angeklagten Speer abgezweigt wurden?

SAUCKEL: Es ist vorgekommen, daß gegen meine Anordnungen Arbeitertransporte in andere Gegenden oder andere Betriebe abgefangen oder verlagert worden sind. Ob das immer von Herrn Speer ausgegangen ist oder von einer Rüstungskommission oder von einer anderen Dienststelle, das weiß ich nicht; das wird verschieden gewesen sein.

M. HERZOG: In Ihrem Verhör haben Sie jedoch erklärt, daß die ursprüngliche Bestimmung der Arbeitertransporte manchmal abgeändert wurde, um die Forderungen von Speers Dienststellen zu erfüllen. Bestätigen Sie dies?

SAUCKEL: Ja, aber darunter verstehe ich etwas anderes; das geschah dann durch Benachrichtigung. Es hat also zweierlei Umänderungen oder Abwandlungen gegeben: Solche, die ich nicht erfuhr und solche, die auf Wunsch vereinbart wurden.

M. HERZOG: Wollen Sie dem Gerichtshof erklären, was man unter dem »Rot-Zettel«-Verfahren verstand?

SAUCKEL: Unter dem »Rot-Zettel«-Verfahren verstand man Anforderungen von Arbeitern, meist Spezial- oder Facharbeitern, die allen anderen Anforderungen gegenüber vordringlich erfüllt werden mußten, weil sie notwendig waren.

M. HERZOG: Dieses »Rot-Zettel«-Verfahren bezog sich doch auf die Rüstungsindustrie, nicht wahr?

SAUCKEL: Das »Rot-Zettel«-Verfahren bezog sich auf die Rüstungsindustrie.

M. HERZOG: Und dieses Verfahren wurde im Einvernehmen zwischen dem Angeklagten Speer und Ihnen selbst eingerichtet, nicht wahr?

SAUCKEL: Das war ein Verfahren, das meines Erachtens schon in der Art der Dringlichkeit immer vorgesehen gewesen ist. Es hat verschiedene Abwandlungen davon gegeben, Listen oder Rot-Zettel. Ursprünglich waren es nur Listen, und dann sind Rot-Zettel dazu gekommen; das war angeordnet.

M. HERZOG: Sie geben also zu, daß Sie zusammen mit dem Angeklagten Speer dafür verantwortlich sind, Arbeiter durch diese verschiedenen Methoden gezwungen zu haben, in deutschen Betrieben für die Bedürfnisse des Krieges, den Deutschland gegen ihr eigenes Vaterland führte, zu arbeiten; nicht wahr?

SAUCKEL: Ich möchte ausdrücklich betonen, daß das Rot-Zettel-Verfahren sich nicht nur auf ausländische Arbeiter bezogen hat, sondern vor allen Dingen auch auf deutsche Arbeiter, auf deutsche Facharbeiter.

M. HERZOG: Aber es bezog sich auch auf die Fremdarbeiter?

SAUCKEL: Es bezog sich, soweit sie Spezialisten waren, und sich dafür bereit erklärten, auch auf Fremdarbeiter.

M. HERZOG: Wollen Sie dem Gerichtshof erklären, was die Sperrung der Betriebe zu bedeuten hatte?

SAUCKEL: Sperrung von Betrieben hat es gegeben, wenn in ihnen Produkte hergestellt worden sind, die nicht kriegswichtig waren, oder wenn es sich um Produktion von sogenannten Luxusindustrien handelte.

M. HERZOG: Ich glaube nicht, daß Sie meine Frage recht verstanden haben. Was waren zum Beispiel die S-Betriebe in Frankreich, die von Speer geschützten Betriebe?

SAUCKEL: Die Sperrbetriebe, bekannt als »S«-Betriebe, meinen Sie, Herr Ankläger?

M. HERZOG: Jawohl.

SAUCKEL: Sperrbetriebe waren Betriebe, die für die Produktion Speers in Frankreich mit Minister Bichelonne vereinbart waren und gesperrt waren für die Arbeiterwerbung.

M. HERZOG: Haben Sie nicht einen starken Druck auf den Angeklagten Speer ausgeübt, um ihn dazu zu bewegen, auf die Sperrung der Betriebe zu verzichten?

SAUCKEL: Ich habe ihn darum gebeten und ihm nahegelegt – ich konnte es aber nicht durchsetzen –, auf diese Sperrbetriebe zu verzichten.

M. HERZOG: Haben Sie es nie Hitler vorgetragen und bei ihm darauf bestanden, daß der Angeklagte Speer auf seine Stellung verzichte?

SAUCKEL: Doch, ich habe bei Hitler darauf bestanden; ich habe aber nicht recht bekommen.

M. HERZOG: Haben Sie in diesem Zusammenhang beim Führer nicht verlangt, Ihre Befugnisse auf Kosten derjenigen des Angeklagten Speer zu erweitern?

SAUCKEL: Ich habe nicht die generelle Erweiterung meiner Befugnisse erbeten, sondern ich habe die Wiederherstellung des früheren Zustandes erbeten; denn – ich bitte das dem Hohen Gericht erläutern zu dürfen – ich sollte aus Frankreich Arbeiter nach Deutschland schaffen, und was die Abteilungen Speers von mir verlangt haben, das waren Facharbeiter. Facharbeiter gab es in den von Speer gesperrten Betrieben, und dieselben Betriebe in Deutschland standen sich natürlich schlechter, wenn sie anstatt französischer Facharbeiter französische Ungelernte oder diesem Beruf fremde Arbeiter bekommen haben. Es handelte sich also für mich in jedem Falle darum, Arbeiter zu vermitteln; aber ich habe es für die deutsche Wirtschaft für vernünftiger gehalten, die richtigen Arbeiter zu vermitteln und nicht Arbeiter, die berufsunkundig gewesen sind.

M. HERZOG: Ich bitte den Gerichtshof, das Dokument 3819-PS wieder zur Hand zu nehmen und sich den zweiten Teil anzusehen. Es enthält zwei von den Angeklagten Sauckel beziehungsweise Speer an Hitler gerichtete Schreiben, die die Sperrung von Betrieben betrafen. Ich verlese dem Gerichtshof zuerst Auszüge aus dem zweiten Brief, dem Brief Sauckels.

VORSITZENDER: Sind sie nicht beide schon verlesen worden?

M. HERZOG: Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß diese Briefe schon vorgelesen wurden; ich möchte es nicht mit Bestimmtheit behaupten, aber ich glaube es. Das Dokument 3819-PS wurde dem Gerichtshof als GB-306 vorgelegt. Ich kann mich, wenn es dem Gerichtshof genehm ist, auf kurze Zitate beschränken.

VORSITZENDER: Sie brauchen es zum Zweck der Befragung des Angeklagten nicht zu verlesen.

M. HERZOG: [zum Zeugen gewandt] In diesem Brief auf Seite 27 verlangten Sie ganz allgemein eine Blankovollmacht für den rationellen Einsatz der Arbeitskräfte. Geben Sie zu, solche Blankovollmachten vom Führer verlangt zu haben?

SAUCKEL: Ich habe diese Stelle nicht gefunden. Ich konnte niemals eine Blankovollmacht verlangen, sondern ich habe darum gebeten, daß ich wie vordem werben könne; aber ich finde diese Stelle nicht, die Sie zitieren.

M. HERZOG: Das muß auf Seite 27 sein.

SAUCKEL: Es heißt im deutschen Text weiter:

»Bei dieser Lage ist es unerläßlich, daß ich wieder freie Hand bekomme.«

Das heißt, wie ich sie vorher auch gehabt habe, vor diesen Sperrbetrieben. Das ist richtig, denn mir lag an einem vernünftigen Arbeitseinsatz.

M. HERZOG: Das will ich ja als Bestätigung von Ihnen hören. Haben Sie die Erweiterung Ihrer Vollmachten auf Kosten des Mitangeklagten Speer vom Führer verlangt? Bitte antworten Sie mit Ja oder Nein, falls Sie es können.

SAUCKEL: Ich habe nicht verstanden, erlangt oder verlangt?

M. HERZOG: Verlangt.

SAUCKEL: Verlangt habe ich das, denn das war ja nur zugunsten von Speer.

M. HERZOG: Haben Sie es verlangt?

SAUCKEL: Ja, ich habe das verlangt im Interesse meiner Aufgaben.

M. HERZOG: Und erinnern Sie sich nicht, daß bei anderen Gelegenheiten der Angeklagte Speer gebeten hat, seine Vollmachten auf Kosten der Ihrigen zu erweitern?

SAUCKEL: Ja, das dürfte auch vorgekommen sein.

M. HERZOG: Sie haben in Ihrem Verhör erklärt, daß die sehr engen Beziehungen, die sich zwischen Speer und Goebbels nach dem Fall von Stalingrad entwickelt haben, Speer dazu bewogen, ausdrücklich zu wünschen, daß Sie ihm unterstem würden. Können Sie diese Erklärung bestätigen?

SAUCKEL: Ja.

M. HERZOG: Stimmt es, daß in Ihrem allgemeinen Arbeitseinsatzprogramm die Benutzung von Kriegsgefangenen vorgesehen war?

SAUCKEL: Die Benutzung von Kriegsgefangenen, soweit sie unter der Betreuung der Wehrmacht für Arbeit bereitgestellt werden sollten und konnten.

M. HERZOG: Erinnern Sie sich an die Anordnung, von der wir heute früh sprachen, Ihre Anordnung Nummer 10 über den Einsatz von Arbeitskräften, welche eine Rangordnung aufstellte und dem Rüstungsbedarf den Vorrang gab? War diese Verordnung auch auf die Kriegsgefangenen anwendbar?

SAUCKEL: Diese Verordnung war, wie ich gestern schon erläuterte, auf die Kriegsgefangenen nur im Wege der Umsetzung anwendbar und in dem Maße, wie es im gemeinsamen Merkblatt des OKW und von mir vorgesehen gewesen ist in einem Katalog der Arbeit.

M. HERZOG: Aber Ziffer 8 dieser Anordnung sieht einfach vor, daß sie auf die Kriegsgefangenen anwendbar ist.

SAUCKEL: Ja, unter der Maßgabe natürlich der anderweitig bestehenden Verordnungen; das war ja selbstverständlich.

M. HERZOG: Gestern haben wir von Inspektoraten gesprochen. Stimmt es, daß Sie im September 1943 mit Dr. Ley eine Vereinbarung getroffen haben, wonach ein Zentralinspektorat der Fremdarbeiter errichtet werden sollte?

SAUCKEL: Jawohl, zum Zwecke deren Betreuung.

M. HERZOG: Demnach geben Sie zu, für die Maßnahmen, die die Behandlung von Fremdarbeitern betreffen, verantwortlich zu sein?

SAUCKEL: Ich bin verantwortlich für die Anordnungen, die ich gegeben habe; die sind alle vorhanden.

M. HERZOG: Fühlen Sie sich für die Ernährung der Fremdarbeiter verantwortlich?

SAUCKEL: Ich fühle mich verantwortlich für die Anordnungen, die ich in Bezug auf die Ernährung der Fremdarbeiter gegeben habe. Die Verpflegung selbst war nicht Aufgabe und war nicht unter der Verantwortung der Arbeitsbehörden, sondern unter der Verantwortung der Betriebe oder der von den Betrieben beauftragten Lagerführer.

M. HERZOG: Ich lasse Ihnen das Dokument 025-PS vorlegen. Dieses Schriftstück ist dem Gerichtshof als US-698 vorgelegt worden. Sie haben es gestern schon in der Hand gehabt. Es handelt sich um einen Bericht über eine Sitzung beim Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, das sind Sie selbst, die am 3. September 1942 stattfand. Das Dokument selbst ist vom 4. September datiert.

Herr Vorsitzender! Das Dokument befindet sich am Schluß meines Dokumentenbuches unmittelbar nach dem Dokument F-827, auf der letzten Seite der französischen Übersetzung. Ich verlese:

VORSITZENDER: Die letzte Seite ist bei mir F-857, das Dokument 857.

Es ist gerade gegenüber der PS-Nummer 2200. Haben Sie es? Es kommt unmittelbar nach 1913-PS.

M. HERZOG: Nach 1913-PS, Herr Präsident.

VORSITZENDER: Jawohl.

M. HERZOG: Ich verlese:

»Der Führer könne es nicht verstehen, daß in dem Kampf um die Zukunft Europas gerade in demjenigen Lande am meisten gehungert werde, das die Hauptlast dieses Kampfes zu tragen habe, während in Frankreich...«

VORSITZENDER: Ist es auf Seite 1 oder 4?

M. HERZOG: Nein, Herr Vorsitzender, das ist Seite 4 des französischen Textes, also auf der letzten Seite:

»Der Führer könne es nicht verstehen, daß in dem Kampf um die Zukunft Europas gerade in demjenigen Lande am meisten gehungert werde, das die Hauptlast dieses Kampfes zu tragen habe, während in Frankreich, Holland, Ungarn, in der Ukraine oder sonstwo noch immer von Hunger nicht die Rede sein könne; er wünscht, daß dies in Zukunft umgekehrt sei. Was die im Reich lebenden ausländischen Arbeiter (ausschließlich der Ostarbeiter) anlangt, so soll bei diesen ein langsamer Abbau der Ernährung nach Leistung erfolgen; es geht nicht an, daß faule Holländer oder Italiener eine bessere Ernährung erhalten als ein fleißiger Ostarbeiter. Auch für die Ernährung müsse grundsätzlich der Leistungsgrundsatz Anwendung finden.«