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[Zum Zeugen gewandt:]

Dieses Dokument enthält eine Anlage 2. Es ist eine Anlage zu Ihrer Anweisung vom 8. September 1942. Diese Anlage trägt die Überschrift:

»Merkblatt für Hausfrauen über die Beschäftigung hauswirtschaftlicher Ostarbeiterinnen in städtischen und ländlichen Haushaltungen.«

Kennen Sie dieses Dokument, dieses Merkblatt?

SAUCKEL: Jawohl.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Ich werde jetzt einige Auszüge aus diesem Dokument zitieren, um die Bedingungen zu charakterisieren, unter denen diese Frauen und Mädchen von Ihnen in der deutschen Landwirtschaft eingesetzt wurden.

Bitte, suchen Sie im Abschnitt B, »Polizeiliche Anmeldung, Kennzeichnung, Beaufsichtigung«. Haben Sie diesen Abschnitt gefunden?

SAUCKEL: Nein, noch nicht ganz.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Es ist Abschnitt B. Haben Sie es gefunden?

SAUCKEL: Seite 4?

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Im Abschnitt B »Polizeiliche Anmeldung, Kennzeichnung, Beaufsichtigung« ist folgendes zu lesen:

»Die Ostarbeiterin ist verpflichtet, auf der rechten Brustseite jeder Oberkleidung das ›Ost‹-Kennzeichen zu tragen.«

SAUCKEL: Ich finde das nicht, das habe ich nicht gefunden.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Sie werden es schon noch finden. Dieser Hinweis ist darin enthalten.

SAUCKEL: Ja aber ich bitte, ich muß Ihnen doch folgen können.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Haben Sie es gefunden?

SAUCKEL: Jawohl.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Nun Punkt 4: »Arbeitsverhältnis«. Da steht:

»Die im Reich eingesetzten hauswirtschaftlichen Ostarbeiterinnen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art.«

Nun sehen wir uns an, was das für besondere Arbeitsverhältnisse waren. Sehen Sie sich jetzt Abschnitt 9, den ersten Satz unter »Freizeit« an.

»Ein Anspruch auf Freizeit besteht nicht.«

SAUCKEL: Ja, aber ich bitte, auch weiterzulesen. Es steht genau wie bei den anderen deutschen Hausgehilfinnen, daß doch auch ihnen bei...

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Ich werde jetzt den ganzen Abschnitt 9 verlesen.

VORSITZENDER: Herr General! Ich glaube nicht, daß Sie ihn unterbrechen sollten, wenn er eine berechtigte Erklärung abgibt. Sie sollten warten, bis er sie gegeben hat und dann seine Aufmerksamkeit auf eine andere Stelle im Dokument, über die Sie etwas wissen möchten, lenken.

Was wollten Sie sagen, Angeklagter?

SAUCKEL: Ich habe gebeten, auch weiterzulesen, daß in einem Satz festgelegt ist, daß trotzdem wöchentlicher Ausgang gewährt werden kann. Ich darf den Satz nochmal lesen:

»Hauswirtschaftliche Ostarbeiterinnen dürfen sich grundsätzlich außerhalb der Haushalte nur bewegen, um Angelegenheiten der Haushaltungen zu erledigen. Jedoch kann ihnen bei Bewährung einmal wöchentlich als Belohnung die Gelegenheit gegeben werden, sich drei Stunden ohne Beschäftigung außerhalb des Haushalts aufzuhalten.«

Das galt auch damals für deutsche Hausangestellte. Freizeit ist dasselbe.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Kein »freier Tag«. Hier heißt es anders:

»Jedoch kann ihnen bei Bewährung...«

SAUCKEL: Ja, in ihrer Freizeit – es ist dasselbe.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Eine Freizeit war ihnen nicht erlaubt. Es heißt hier:

»... einmal wöchentlich als Belohnung die Gelegenheit gegeben werden, sich drei Stunden ohne Beschäftigung außerhalb des Haushalts aufzuhalten. Dieser Ausgang muß bei Einbruch der Dunkelheit, spätestens aber um 20.00 Uhr, beendet sein.«

Es handelt sich hier also nicht um einen freien Tag, sondern nur um drei Stunden. Jetzt sehen Sie sich den Abschnitt 10 an.

SAUCKEL: Das habe ich auch nicht behauptet. Diese Abendzeit galt wegen der Verdunklung auch für deutsche Angestellte während des Krieges.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Sehen Sie sich nun den Abschnitt 10 an:

»Urlaub, Rückkehr nach der Heimat«.

Das ist die Überschrift dieser Stelle. Haben Sie es gefunden? Dort ist zu lesen:

»Urlaub wird zunächst nicht gewährt.

Die Anwerbung der hauswirtschaftlichen Ostarbeiterinnen erfolgt auf unbestimmte Zeit.«

SAUCKEL: Ich darf hierzu bemerken...

VORSITZENDER: Herr General! Ich glaube, daß Sie zur nächsten Frage übergehen können. Sie wissen doch, daß dies keine Sache von sehr großer Wichtigkeit ist.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Herr Vorsitzender! Ich möchte vom Angeklagten Sauckel eine Erklärung über den Widerspruch, der zwischen seinen Aussagen zu Dokument EC-68 und dem von ihm herausgegebenen Merkblatt von 1942 über den Arbeitseinsatz der ukrainischen Frauen in deutschen Haushaltungen besteht, hören. Ich würde gerne von ihm darüber eine Antwort haben, um diesen Widerspruch aufzuklären.

SAUCKEL: Ich bin in der Lage, eine präzise Antwort darauf zu geben.

Dieses Merkblatt ist nicht allein von mir verfaßt, sondern eine ganze Anzahl von Punkten war damals vom Reichsführer-SS verlangt. Schon im Frühjahr 1943 habe ich durchgesetzt, daß diese Paragraphen geändert worden sind, daß die unbestimmte Zeit des Einsatzes der Ostarbeiter auf zwei Jahre beschränkt worden ist und daß weiter in einem Dokument, das meines Erachtens mein Herr Verteidiger noch dem Hohen Gerichtshof vorlegen wird, bewiesen ist, daß ich es erreicht habe, daß alle einschränkenden Bestimmungen der Ostarbeiter auf mein ständiges Bemühen tatsächlich beseitigt worden sind, so wie ich es von Anfang an angestrebt habe und in der ersten Antwort auch richtig bekundet habe, so daß sie vollständig gleich den anderen ausländischen Arbeitern und den deutschen Arbeitern gestanden haben.

Das war mein Bemühen und war der Sinn meiner Auffassung meines Amtes, wie ich es durchführte. Ich tat es den Ostarbeitern gegenüber besonders gern, weil sie die besten Arbeiter waren, die wir in Deutschland hatten.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Ich gehe nun zur nächsten Frage über. Am 18. August 1942 hatten Sie in Krakau eine Zusammenkunft mit dem Angeklagten Frank. Ich werde Ihnen nun verlesen, was über Ihre Unterhaltung mit dem Angeklagten Frank in seinem Tagebuch geschrieben steht. Es ist das Dokument USSR-223. Im Tagebuch von Frank für das Jahr 1942, Band 3, Seite 918, steht folgendes:

»Ich freue mich, Ihnen amtlich melden zu können, daß wir bis jetzt über 800000 Arbeitskräfte ins Reich vermittelt haben...

Sie haben neuerdings das Ersuchen um die Vermittlung von weiteren 140000 Arbeitskräften gestellt...

Über die Zahl der jetzigen 140000 hinaus können Sie aber im nächsten Jahr mit einer weiteren Arbeiterzahl aus dem Generalgouvernement rechnen, denn wir werden zur Erfassung Polizei einsetzen.«

Entspricht das den Tatsachen? Hat ein derartiges Gespräch zwischen Ihnen und Frank stattgefunden? Hat er es in seinem Tagebuch richtig niedergeschrieben?

SAUCKEL: Ich kann unmöglich eine Niederschrift bestätigen, die ich nie vorher kennengelernt habe und an deren Einzelheiten ich mich unmöglich erinnern kann. Ich kann daher nicht sagen, daß das alles korrekt ist. Es sind da von Herrn Frank zukünftige Möglichkeiten aufgezeichnet worden. Ich kann Ihnen aber auf Grund eines hier vorliegenden Dokuments sagen, daß der Einsatz polnischer Zivilarbeiter...

VORSITZENDER: Wenn Sie sich nicht daran erinnern können, warum sagen Sie es nicht gleich und hören auf?

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Aber er hat doch mit Ihnen über Polizeimaßnahmen bei der Anwerbung von Arbeitskräften gesprochen. Hat er das nicht erwähnt? Erinnern Sie sich daran oder nicht?

SAUCKEL: Ich kann mich an diese Mitteilung, die im Jahre 1942 gewesen ist, unmöglich erinnern. Es haben auch dann ganz andere Verhältnisse vorgelegen.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Hat der Angeklagte Frank Polizeimaßnahmen zur Anwerbung von Arbeitskräften angewandt oder nicht? Wissen Sie etwas davon?

SAUCKEL: Ich kann Ihnen nicht aus eigenem Wissen sagen, inwieweit der Generalgouverneur diese Aufgabe mit polizeilichen Kräften durchgeführt hat oder nicht. Ich bitte, ihn selbst zu fragen.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Ich lege dem Gerichtshof das Dokument USSR-469 vor, welches die Methoden, die bei der Arbeitsverpflichtung in Polen angewandt wurden, kennzeichnet. Dieses Dokument ist eine gedruckte offizielle Anordnung des Kreishauptmannes der Bezirke von Minsk und Warschau. Es ist vom 2. Februar 1943. Diese Anordnung wurde Kazimir Navak ausgehändigt, der am 6. Mai 1926 geboren ist und in Dyzin, Kreis Kolbey, wohnte. Sie lautete:

»Auf Grund der Dienstverpflichtungsverordnung vom 13. Mai 1942 (VOBl. GG Seite 255) verpflichte ich Sie zur Arbeitsleistung im Reiche.«

Folgendes steht am Ende der Verpflichtung:

»Wenn Sie diesem Verpflichtungsbescheid nicht nachkommen...«

VORSITZENDER: Ist es ein Dokument, das Sie jetzt zum erstenmal als Beweisstück vorlegen?

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Dieses Dokument wird zum erstenmal vorgelegt.

VORSITZENDER: Wir haben das Dokument nicht. Haben Sie Durchschläge davon?

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Jawohl. Sie müßten es erhalten haben. Im Dokumentenbuch ist das Dokument nicht enthalten, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Legen Sie es jetzt zum erstenmal vor oder ist es bereits als Beweisstück vorgelegt worden? Haben Sie mich nicht gehört?

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Doch, Herr Vorsitzender. Das Dokument wird zum erstenmal vorgelegt.

VORSITZENDER: Wir haben das Dokument anscheinend nicht, das heißt wir haben keine Abschrift.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Das Original liegt dem Angeklagten vor und Abschriften in deutsch sind dem Gerichtshof übergeben worden.

VORSITZENDER: Ich habe es jetzt in deutsch.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Am Ende der Verpflichtung heißt es:

»Wenn Sie diesem Verpflichtungsbescheid nicht nachkommen, werden Ihre Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau, Geschwister, Kinder) ins Verwaltungsstraflager eingewiesen und von dort erst entlassen, wenn Sie sich gestellt haben. – Ich behalte mir weiter vor, Ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen Ihrer Familienangehörigen zu beschlagnahmen. Außerdem werden Sie gemäß Paragraph 5 obiger Verordnung mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft beziehungsweise einem Konzentrationslager zugeführt werden.

Der Kreishauptmann Dr. Bittrich.«

War Ihnen über die Anwendung derartiger Methoden bei der Arbeitsverpflichtung in Polen und über solche Verordnungen Franks etwas bekannt?

SAUCKEL: Ich kann offen und klar antworten, daß mir eine solche Strafandrohung in dieser Form vollkommen unbekannt war, daß ich sie nie gebilligt hätte. Wenn ich davon erfahren hätte, würde ich sie sofort beseitigt haben. Ich darf aber bitten, dem Gericht zu sagen, daß diese Anfügung am Schluß des Dokuments von meinem Amt aus gesehen unkorrekt ist, von mir nicht gebilligt wird. Richtig und korrekt ist der erste Absatz dieses Dokuments, den ich meinerseits zu verlesen um die Erlaubnis bitte. Sie entsprach der deutschen Arbeitsgesetzgebung und lautet:

»Auf Grund der Dienstverpflichtungsverordnung vom 13. Mai 1942... verpflichte ich Sie zur Arbeitsleistung im Reiche.

Ihre Beschäftigung im Reich erfolgt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnisses bei tariflich geregelter Entlohnung. Lohnersparnisse können Sie laufend in Ihre Heimat überweisen. Nahe Angehörige, zu deren Unterhalt Sie bisher maßgeblich beigetragen haben, können beim Arbeitsamt Antrag auf Gewährung von Sonderunterstützung stellen.«

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Was steht am Ende der Verpflichtung?

VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß wir die Einzelheiten benötigen.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Jetzt möchte ich Sie an gewisse Weisungen erinnern, welche für die sogenannte Anwerbung von Arbeitskräften von deutschen Regierungsstellen und von Ihnen selbst in Ihrem berühmten Programm erlassen wurden. Es ist das Dokument USSR-365. Sie haben dort wie folgt geschrieben...

SAUCKEL: Ich habe es nicht hier.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Man wird Ihnen gleich helfen, es zu finden. Wurde Ihnen die Stelle, die ich nun verlesen werde, gezeigt?

SAUCKEL: Ja.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Hier heißt es:

»Es ist daher unumgänglich notwendig, die in den eroberten sowjetischen Gebieten vorhandenen Menschenreserven voll auszuschöpfen. Gelingt es nicht, die benötigten Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage zu gewinnen, so muß unverzüglich zur Aushebung derselben beziehungsweise zur Zwangsverpflichtung geschritten werden.«

Hatten Sie derartige Anweisungen gegeben?

SAUCKEL: Ich habe diese Stellen bis jetzt nicht gefunden. Es ist nur nicht richtig gezeigt worden.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Man wird sie Ihnen sofort noch einmal zeigen. Haben Sie jemals derartige Anweisungen gegeben?

SAUCKEL: Ich habe in den besetzten Gebieten nicht selbst Dienstverpflichtungen veranlassen können, das mußte durch Gebietsbehörden geschehen. Ich habe aber unter Zwang nicht eine derartige Strafandrohung in dem Ausmaße verstanden, wie es in dem einen Dokument des Bittrich festgelegt ist, sondern nach Maßgabe und Vorbild der deutschen Vorschriften; keine anderen. Das ist ein sehr wesentlicher Unterschied.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Aber ist das, was ich Ihnen jetzt verlesen habe, nicht in Ihrem eigenen Programm enthalten?

SAUCKEL: Das steht in meinem Programm drin; aber ich habe ausdrücklich darüber gesprochen, daß mir das vom Führer auferlegt worden ist.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Wollen wir weitergehen. In dem Brief vom 3. Oktober 1942 haben Sie an Gauleiter Meyer folgendes geschrieben. Dieses Dokument 017-PS wird Ihnen sofort übergeben werden. Bitte, folgen Sie meiner Verlesung. Es heißt dort:

»Ich verkenne nicht die Schwierigkeiten, die für die Durchführung des neuen Auftrages bestehen, bin aber überzeugt, daß bei rücksichtslosem Einsatz aller Mittel« – ich möchte die Worte »aller Mittel« unterstreichen – »und bei voller Hingabe aller Beteiligten die Er füllung der neuen Auflage termingemäß durchgeführt werden kann.«

Haben Sie das geschrieben?

SAUCKEL: Das habe ich geschrieben, ja. Ich bitte, das aber ausdrücklich erläutern zu dürfen. Ich habe in allen meinen Anweisungen die rücksichtsvolle Behandlung der Menschen verlangt; das ist im Prozeß bereits nachgewiesen. Wenn ich hier vom rücksichtslosen Einsatz aller Mittel spreche, dann meine ich damit den rücksichtslosen Einsatz aller technischen, aller Propagandamittel, weil mir verschiedentlich berichtet worden ist, daß solche Mittel dort nicht in genügendem Maße vorhanden seien. Das zur Erläuterung der Vorgeschichte dieses Briefes.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Am 31. März 1942 haben Sie einen Brief an die Reichskommissare versandt. Es ist das Dokument USSR-137. Es wird Ihnen sogleich vorgelegt werden. Hier haben Sie folgendes geschrieben:

»Ich bitte Sie, die Werbung, für die Sie mir gemeinsam mit den Kommissaren verantwortlich sind, auch Ihrerseits durch alle geeigneten Maßnahmen, nötigenfalls durch schärfste Anwendung der Arbeitspflicht, so zu fördern, daß in kürzester Frist das Anwerbeergebnis verdreifacht werden kann.«

Haben Sie derartige Anordnungen erlassen?

SAUCKEL: Diese Anordnung ist von mir, und ich habe sie gegeben. Ich habe unter schärfster Anwendung der Arbeitspflicht nicht schlechte oder verbrecherische Methoden gemeint, sondern – wenn es notwendig war, daß sie angewendet wurden, in Bezug auf die Zahl – die Zahl zu erfüllen.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Ich will Ihnen nun einige kurze Auszüge aus Dokumenten anderer Personen zitieren. Ich werde nun einen Auszug aus der Niederschrift einer Rede des Angeklagten Rosenberg verlesen. Es ist dies das Dokument Nummer USSR-170. Die Rede Rosenbergs wurde bei einer Versammlung der Deutschen Arbeitsfront im November 1942 gehalten. Ich werde einen kurzen Auszug aus dieser Rede verlesen:

»... Millionen von Russen, die Angst in den Knochen haben, reagieren zum großen Teil ähnlich.«

SAUCKEL: Ich habe es nicht gefunden.

GENERALMAJOR ALEXANDROW: Man wird Ihnen gleich helfen.

VORSITZENDER: Vielleicht vertagen wir uns jetzt.