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[Zum Zeugen gewandt:]

Haben Sie sich mit dem Inhalt des Dokuments vertraut gemacht?

JODL: Es ist ein Befehl der 118. Jägerdivision, ja.

OBERST POKROWSKY: Sie zweifeln die Echtheit des Schriftstückes keinesfalls an?

JODL: Nein, das ist ein Befehl der 118. Jägerdivision, da ist kein Zweifel. Nur der Zusammenhang zwischen der 118. Jägerdivision und mir, der ist rätselhaft; aber der Befehl ist echt.

OBERST POKROWSKY: Vielleicht werden Sie jetzt zugeben, daß es sich nicht um Unsinn, sondern um eine Niederträchtigkeit handelt. Wollen Sie Ihre Aussagen in diesem Sinne erweitern?

JODL: Ich habe Sie nicht verstanden.

VORSITZENDER: Angeklagter! Bei der Befragung über den zweiten Absatz des Dokuments USSR-132 erklärten Sie, daß Ihnen nicht das vollständige Dokument vorliege. Sie haben nun das vollständige Dokument.

JODL: Das habe ich jetzt. Ich habe das ganze Dokument. Der ganze Befehl von Kübler ist, wenn ich ein Urteil darüber abgeben soll, meiner Ansicht nach durchaus in Ordnung. Die Zweifel, die offenbar der Herr Ankläger hat, beziehen sich auf den Punkt 2. Da heißt es:

»Wer sich offenbar am Kampf gegen die Deutsche Wehrmacht beteiligt hat und gefangen wird, ist nach Vernehmung zu erschießen.«

Das dreht sich natürlich nicht um die normalen Truppen, sondern es dreht sich um die Bevölkerung. So nehme ich an.

Und der Paragraph 8 lautet:

»Verhalten gegenüber der Bevölkerung:«

Das ist völkerrechtlich auch in Ordnung. Er unterscheidet zwischen Verhalten gegen feindliche Bevölkerung und Verhalten gegen friedliche Bevölkerung.

OBERST POKROWSKY: Ist das alles, was Sie zu sagen haben?

JODL: Ja, aber wie gesagt, ich verstehe den Zusammenhang zwischen einem Befehl von Generalmajor Kübler und mir nicht, den verstehe ich nicht.

OBERST POKROWSKY: Geben Sie zu, daß die Frage der Behandlung der Bevölkerung getrennt wurde und im Absatz 8, einem selbständigen Absatz, behandelt wird? Ist das richtig? Sie haben gerade darauf Bezug genommen.

JODL: Ja, Absatz 8 erwähnt, welche Behandlung gegen die Zivilbevölkerung angewandt werden sollte.

OBERST POKROWSKY: Ihre Antwort genügt mir. Lassen Sie uns zu einer anderen Fragengruppe übergehen.

VORSITZENDER: Einen Augenblick, bitte.

JODL: Aber ich wollte gern mit Erlaubnis des Gerichts meinen Einspruch...

VORSITZENDER: Einen Augenblick! Angeklagter, wollen Sie sagen, daß der Befehl selbst einen Hinweis enthält, daß die Gefangenen, von denen im Absatz 2 die Rede ist, keine normalen Truppen sind, wie Sie es nannten?

JODL: In dieser Hinsicht ist der Absatz unklar. Aber gerade das nächste Dokument, das der Herr Ankläger vorgelegt hat, könnte vielleicht einen Beweis dafür geben, welche anderen Befehle erlassen worden sind. Ich halte es aber für ausgeschlossen, daß Kübler einen Befehl gegeben hat, die im offenen Kampf gefangenen jugoslawischen Truppen zu erschießen. Das ist ganz ausgeschlossen, und wenn er das getan hätte, dann hätte er es wider den Befehl des deutschen OKW getan. Aber wie kann ich mich zu einem Befehl des Generalmajors Kübler äußern? Am besten frägt man ihn selbst, er existiert ja.

VORSITZENDER: Nun, dann ist also Ihre Antwort auf meine Frage verneinend. Es ist also nichts in dem Befehl selbst enthalten, woraus hervorgehen würde, daß die im Absatz 2 erwähnten Gefangenen keine normalen Truppen waren?

JODL: Das kann man aus dem Wortlaut dieses Befehls nicht entnehmen.

VORSITZENDER: Vielleicht sollte ich Ihre Aufmerksamkeit auf die Worte »Richtlinien über das Verhalten der Truppe im Einsatz« lenken.

Jedenfalls ist das Ihre Antwort auf das gesamte Dokument?

JODL: Darf ich bitten, nochmals das Original zu bekommen? Ich habe nur eine Abschrift.