[Das Gericht vertagt sich bis
8. Juni 1946, 10.00 Uhr.]
Einhundertfünfzigster Tag.
Samstag, 8. Juni 1946.
Vormittagssitzung.
[Der Zeuge Freiherr von Buttlar-Brandenfels im Zeugenstand.]
GERICHTSMARSCHALL: Es wird gemeldet, daß die Angeklagten Heß und Raeder heute fehlen.
VORSITZENDER: In Bezug auf die neulich vor dem Gerichtshof gestellten Anträge auf Vorladung von Zeugen und Vorlage von Dokumenten werde ich diese nunmehr in derselben Reihenfolge vornehmen, in der sie behandelt wurden.
Das erste Gesuch war das von Kaltenbrunner. Die drei Zeugen, die er angefordert hat, werden zugelassen. Es sind Tiefenbacher, Kandruth und Stroop.
Der Antrag des Angeklagten Schirach wird abgelehnt.
Die Anträge der Angeklagten Heß und Frank für General Donovan werden abgelehnt.
Den Anträgen der Angeklagten Speer und Keitel wird entsprochen.
Dem Antrag des Angeklagten Jodl auf Zulassung einer eidesstattlichen Erklärung ist gestern, glaube ich, entsprochen worden.
Dem Antrag des Angeklagten Göring auf Zulassung der beiden Zeugen Stuckart und Burmath wird stattgegeben, jedoch unter der Bedingung, daß nur drei Zeugen über das betreffende Thema aussagen dürfen.
Was den Antrag des Angeklagten Heß betrifft, verfügt der Gerichtshof folgendes: Das Affidavit des früheren Botschafters Gaus vom 17. Mai 1946 wird zurückgewiesen, und zwar weil es der Verfügung vom 14. Mai 1946 nicht entspricht, sondern darauf ausgeht, nicht nur den Inhalt, sondern auch den Wortlaut der Geheimabkommen wiederzugeben; und der im Affidavit wiedergegebene Wortlaut ist weder von einer Person, die die Abschrift gemacht hat, noch von einer, die sie mit dem Original verglichen hat, beglaubigt worden. Solche Abschriften können nicht als Beweismittel angenommen werden; der Gerichtshof hat hierüber schon zweimal entschieden.
Für den Gerichtshof ist nicht der Wortlaut der Verträge wichtig, sondern ihr Inhalt. Und Aussagen über ihren Inhalt liegen dem Gerichtshof bereits von drei Zeugen vor. Die Zulassung des Affidavits würde den Aussagen, die dem Gerichtshof bereits vorliegen, nichts mehr hinzufügen. Dasselbe gilt für den Vorschlag, Gaus als Zeugen vorzuladen, der lediglich die Aussagen über den Inhalt des Abkommens, gegen welche gar kein Einspruch erhoben wurde, bestätigen könnte.
Der Antrag vom 23. Mai 1946, der Gerichtshof möge seine vorherige Entscheidung nochmals überprüfen, und der Antrag vom 24. Mai 1946 für die Vorladung von Gaus als Zeugen werden also abgelehnt.
Ein weiterer Punkt, mit dem sich der Gerichtshof befassen möchte, ist folgender: In Zukunft werden die Verteidiger solcher Organisationen, die die Anklagebehörde vom Gerichtshof als verbrecherische Organisationen bezeichnet wissen will, nicht das Recht haben, außer den Angeklagten hier, andere Zeugen ins Verhör oder Kreuzverhör zu nehmen. Sollten sie diese als Zeugen ins Verhör oder Kreuzverhör nehmen wollen, so müssen sie diese vor die zur Zeit tagenden Kommissionen laden, die das Beweismaterial über die diese Organisationen betreffenden Fragen zusammenstellen. Das ist alles.
DR. KUBUSCHOK: Darf ich für das Beweisverfahren Papen noch eine Bitte vortragen? Ich habe bereits am 6. Juni ein schriftliches Gesuch eingereicht. Es ist mit der Staatsanwaltschaft diskutiert worden. Das Generalsekretariat hat mich angewiesen, die Sache vor dem Gericht vorzutragen.
Prinz Erbach-Schönberg hat einen Fragebogen beantwortet. Die Antwort ist teils unvollständig, teils mißverständlich. Eine Ergänzung ist notwendig. Ich schlage vor, daß Prinz Erbach, der in der amerikanischen Zone in Österreich in Gmunden wohnt, nach hier geschafft wird und daß er außerhalb der Verhandlung in Gegenwart der Staatsanwaltschaft ergänzend befragt wird.
Mein Sozius hat vor einigen Tagen von Graf Pfeil, der in Bad Ischl, auch in der amerikanischen Zone Österreichs, wohnt, nicht weit entfernt von Gmunden, dem Wohnsitz des Prinzen Erbach, einen Brief erhalten, in dem dieser eingehende Angaben über den Kontakt des Angeklagten Papen zum Kreise der 20.-Juli- Attentäter macht. Da diese Frage durch den Zeugen Gisevius aufgeworfen ist, sieht sich die Verteidigung veranlaßt, obwohl sie auf diesen Punkt keinen sehr großen Wert legen würde, auch diese Frage im Beweisverfahren zu erörtern. Es wird sich dieses Beweisthema wahrscheinlich auch durch ein Affidavit vortragen lassen.
Ich bitte, gleichzeitig mit dem Prinzen Erbach auch den Grafen Pfeil hierher zu schaffen, damit er in Gegenwart der Staatsanwaltschaft ein Affidavit abgeben kann. Das Herschaffen dieser beiden Zeugen ist deswegen unbedingt erforderlich, weil das Beweisverfahren Papen vor der Türe steht und wir auf schriftlichem Wege diese Dinge nicht erledigen konnten.
VORSITZENDER: Wollen Sie uns bitte auf die Punkte aufmerksam machen, die Ihrer Ansicht nach auf dem Fragebogen des Prinzen Erbach unvollkommen oder irreführend beantwortet sind.
DR. KUBUSCHOK: Prinz Erbach hat in einer vorhergehenden Frage geantwortet, daß es der Wunsch des Angeklagten von Papen gewesen sei, die Lösung seiner Aufgabe durch ruhige Entwicklung und nicht durch Gewalt zu erzielen. Auf eine folgende Frage, ob der Angeklagte Papen entsprechend diesen politischen Grundsätzen gehandelt habe, antwortete er folgendes: »Solange ich da war, hatte ich den Eindruck, daß der Angeklagte von Papen diesen Grundsätzen entsprechend gehandelt hat, das heißt der Herstellung von Beziehungen auf friedlichem Wege eher als mit Gewalt.« Diese letzte Erläuterung steht im Widerspruch zu der ersten Hälfte des Antwortsatzes. Im übrigen entspricht diese letzte Fassung so wenig den Tatsachen.
VORSITZENDER: Wollen Sie damit sagen, daß diese Antwort unvollkommen ist oder daß sie einen Widerspruch enthält?
DR. KUBUSCHOK: Es ist ein Widerspruch. »Eher als mit Gewalt« steht im Widerspruch zu der ersten Hälfte des Antwortsatzes, nach der er sagt, daß er diesen Grundsätzen entsprechend gehandelt hat. Diese Grundsätze hat er in der Frage...
VORSITZENDER: Die Antwort, die ich vor mir habe, lautet: »Solange ich da war, hatte ich den Eindruck, daß der Angeklagte von Papen diesen Grundsätzen entsprechend gehandelt hat, das heißt, der Herstellung von Beziehungen auf friedlichem Wege eher als mit Gewalt.«
Darin ist doch kein Widerspruch? Wenigstens nicht im Englischen.
DR. KUBUSCHOK: Nein, im deutschen Text heißt es: »Eher als mit Gewalt«. Im englischen Text »rather«. Das Wörtchen »rather« stört mich und ist ein Widerspruch, bedeutet also nicht das gleiche, das heißt, er wollte nur auf friedliche Weise die Beziehungen herstellen und nicht auf Grund von Gewalt.
VORSITZENDER: Es bedeutet doch das gleiche; es bedeutet, daß er die Beziehungen lieber auf friedliche Weise herzustellen wünschte als mit Gewaltmitteln. »Nicht mit Gewalt« meint er.
DR. KUBUSCHOK: Diese Auffassung könnte doch Veranlassung geben zu der Annahme, daß der Angeklagte von Papen nicht-friedliche Mittel überhaupt in seine Überlegung gezogen hat. Wir wollen entsprechend der vorangegangenen Antwort unter Beweis stellen, daß er jegliche nicht-friedlichen Mittel von vorneherein abgelehnt hat und nie in seine Diskussion gezogen hat. Wenn das Gericht dieser Fassung des Fragebogens die eben geäußerte Auslegung gibt, hätte ich keine Veranlassung, hier noch eine Ergänzung herbeizuführen.
VORSITZENDER: Im Englischen hat es keine andere Bedeutung; ich weiß nicht, was es im Deutschen heißen könnte.
DR. KUBUSCHOK: Im Deutschen würde der Passus »Eher als mit Gewalt« dahin ausgelegt: »Lieber sind mir die friedlichen Mittel, in letzter Linie kommen eventuell auch nicht-friedliche Mittel in Betracht.« Das würde die Auslegung der deutschen Übersetzung sein.
Wir wollen klargestellt haben, daß nicht-friedliche Mittel überhaupt nie zur Diskussion standen.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Um die Sache zu vereinfachen, möchte ich dem Gerichtshof versichern, daß die Anklagebehörde die Antwort im gleichen Sinne aufgefaßt hat, wie sie der Herr Vorsitzende ausgelegt hat. Wir würden nicht einen Augenblick annehmen, daß Prinz Erbach irgendeine andere Antwort geben würde, als in dem Sinne, wie der Gerichtshof sie aufgefaßt hat.
VORSITZENDER: Ich glaube, die beste Lösung wäre, die Worte so zu lesen, als ob sie lauteten: »... und nicht mit Gewalt.«
DR. KUBUSCHOK: Da bin ich selbstverständlich einverstanden. Ich bitte dann, noch darüber zu entscheiden, daß Graf Pfeil zur Abgabe des Affidavits hierhergeschafft wird.
VORSITZENDER: Meinen Sie den anderen Zeugen?
DR. KUBUSCHOK: Der zweite Zeuge, Graf Pfeil, der den Brief geschrieben hat, den wir in Form eines Affidavits dem Gericht vorlegen wollen und von dem wir aus Zeitmangel bis zur Beweiserhebung ein Affidavit nicht mehr erreichen können. Den bitte ich...
VORSITZENDER: Wir werden uns damit befassen, sobald wir Sir David gehört haben.
Sind sonst Mängel oder Widersprüche in dem Fragebogen des Prinzen, auf die Sie uns aufmerksam machen wollen?
DR. KUBUSCHOK: Nein.
VORSITZENDER: Ist der Brief des Grafen Pfeil schon übersetzt worden?
DR. KUBUSCHOK: Nein, er ist noch nicht übersetzt worden; aber es ist ein einfacher Brief, dessen Identität wir nicht nachweisen können. Deswegen wollten wir das in ordnungsmäßiger Form eines Affidavits machen.
VORSITZENDER: Würde der Brief selbst genügen, falls die Anklagebehörde ihn zulassen würde?
DR. KUBUSCHOK: Ja, er würde genügen, denn wir können mit dem Affidavit sicher auch nichts anderes unter Beweis stellen, als hier im Brief enthalten ist.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe nichts dagegen, daß der Brief zugelassen wird, Herr Vorsitzender.
VORSITZENDER: Sehr gut. Danke schön, Sir David.
Dann wird der Fragebogen des Prinzen Erbach- Schönberg in der eben vorgeschlagenen Weise verbessert werden, und der Brief des Grafen Friedrich Karl von Pfeil wird zugelassen.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich möchte gern einen Punkt erwähnen, auf den am Dienstag die Rede kam. Der Herr Vorsitzende wird sich vielleicht daran erinnern, daß der Angeklagte Jodl erklärte, er habe von der Anklagebehörde nicht die Erlaubnis bekommen, ein Dokument zu erwähnen. Es handelt sich um folgendes Mißverständnis: Der Herr Vorsitzende wird sich erinnern, daß ich in einem früheren Stadium bei Behandlung der Fragen über Zeugen und Anträge gegen ein allgemeines Beweisvorbringen über die Fesselungen Einspruch erhoben habe, da die Anklagebehörde die von deutscher Seite durchgeführten Fesselungen nicht zum Gegenstand ihres Beweisvorbringens gemacht habe. Deshalb schien es mir, daß die Sache nicht weiter behandelt werden sollte. Ich habe das vorgetragen und Herr Roberts, der die späteren Themata behandelt hat, hat den gleichen Standpunkt eingenommen. Dies wurde nun anscheinend so aufgefaßt, als ob mein Einwand auch gegen den Wehrmachtsbefehl gemeint sei, den Jodl erwähnt hat und den er als Antwort auf eine Radiomeldung des britischen Kriegsministeriums vorlegen wollte.
Ich glaube, ich kann noch folgendes hinzusetzen. Ich hatte gar nicht die Absicht, zu verhindern, daß Jodl einen Wehrmachtsbefehl, der ja Teil der Vorarbeiten zum Kommandobefehl war, klarstellt. Ich habe das damals auch gesagt. Ich möchte nicht, daß der Gerichtshof denkt, ich habe irgendeine Bemerkung über meine geschätzten Kollegen, die den Fall des Angeklagten Jodl behandeln, machen wollen oder behaupten wollen, sie hätten gegen mich einen schweren Vorwurf erhoben. Darum habe ich mir gestattet, kurz zu erklären, daß es sich hier um ein Mißverständnis handelt und daß keiner von uns sich durch das, was wir einander gesagt haben, irgendwie verletzt fühlen soll.
VORSITZENDER: Ist sonst noch etwas im Zusammenhang mit der Zulassung der Vorlage dieses Dokuments zu erledigen?
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein; denn ich habe auf alle Einsprüche dagegen verzichtet, und der Angeklagte Jodl hat die Erlaubnis erhalten, in seiner Aussage eine vollständige Erklärung darüber abzugeben. Ich wollte hier nur klarstellen, wie dieses Mißverständnis zustande kam, und daß ich nicht glaube, daß Professor Exner und Professor Jahrreiss irgendwelche unbegründeten Vorwürfe gegen mich gerichtet haben.
VORSITZENDER: Gut.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Danke schön.
DR. NELTE: Ich möchte eine Frage an den Zeugen stellen.
Herr Zeuge! Es ist gegen den Angeklagten, Feldmarschall Keitel, der Vorwurf erhoben worden, daß er – und ich zitiere: »... statt sich vor seine« – das heißt, ihm unterstellten – »Offiziere zu stellen und sie zu schützen, sie bedroht hat«, ja, daß er gedroht hat, er werde sie der Gestapo übergeben.
Können Sie zu dieser Anklage Tatsachen bekunden, die beweisen, daß dies nicht der Fall ist?
VON BUTTLAR-BRANDENFELS: Ich kann hierzu bekunden, daß der Feldmarschall Keitel für die Offiziere des Wehrmachtführungsstabes stets ein durchaus wohlwollender Vorgesetzter gewesen ist, daß er zum Beispiel zu dem Oberst Münch, der ihm in seiner militärischen Tätigkeit als Chef der Organisationsabteilung eng verbunden war, ein fast väterliches Verhältnis gehabt hat und seinen Heldentod an der Ostfront tief bedauert hat.
Ich kann weiter hierzu erwähnen, daß ich selber und der Ia meiner Abteilung, Oberstleutnant Ziehrvogel, im Jahre 1944 auf Grund sachlicher Differenzen mit dem Stab des Reichsführers-SS von diesem in einem Schreiben an den Feldmarschall Keitel beschuldigt worden bin, die Zusammenarbeit zwischen OKW und Reichsführer-SS und die Kriegführung zu sabotieren und daß der Feldmarschall Keitel sich damals in einem Antwortschreiben, das ich selber gesehen habe, in jeder Weise vor uns gestellt hat und erklärt hat, daß er die volle Verantwortung für alles, was die ihm unterstellten Offiziere machen, übernimmt.
DR. NELTE: Ich danke Ihnen, ich habe keine Frage mehr.
VORSITZENDER: Wird ein Kreuzverhör gewünscht?
MR. ROBERTS: Euer Lordschaft! Ich habe nicht die Absicht, ein Kreuzverhör vorzunehmen. Das heißt natürlich nicht, daß die Anklage diese Beweisführung als wahr akzeptiert. Aber die ganze Frage der Greueltaten im Osten ist durch Beweisaufnahme und Dokumente schon so ausführlich behandelt worden, daß ein Kreuzverhör meiner Meinung nach überflüssig ist.
VORSITZENDER: Gut, Herr Roberts.
MR. ROBERTS: Ein weiterer Punkt, Euer Lordschaft!
Dr. Laternser hat, um Zeit zu sparen, ein Affidavit dieses Zeugen vom 20. Mai 1946 vorgelegt. Herr Vorsitzender, es liegt uns natürlich sehr daran, Herrn. Dr. Laternser in seinem Bestreben, Zeit zu sparen, in jeder Weise behilflich zu sein, und wir wollen gegen dieses Affidavit keinen Einspruch erheben. Aber ich bin mir nicht ganz klar darüber, ob es als Beweisstück eingereicht worden ist – in diesem Falle müßte es eine Nummer bekommen – oder ob es an die Kommission gehen soll.
VORSITZENDER: Ich glaube, es ist nicht nötig, daß es eine Beweisstücknummer bekommt. Das Affidavit ist dem Zeugen vorgelegt worden, der sagte, daß es in Ordnung sei. Daher kann Dr. Laternser später darauf Bezug nehmen.
MR. ROBERTS: Jawohl, Euer Lordschaft! Dann sollte die Anklagebehörde Abschriften davon bekommen. Läßt sich das machen?
VORSITZENDER: Ja, sicher.
MR. ROBERTS: Euer Lordschaft! Herr Dodd weist mich darauf hin, daß wir das Affidavit noch nicht gesehen haben; wir wissen nicht, was es enthält. Aber wir werden uns eine Abschrift beschaffen und, wenn nötig, einen neuen Antrag stellen.
VORSITZENDER: Wenn ein Affidavit auf diese Weise eingeführt und dem Zeugen im Zeugenstand vorgelegt wird, dann sollte natürlich die Anklagebehörde eine Abschrift bekommen, um zu sehen, was darin steht, um gegebenenfalls ein Kreuzverhör vornehmen zu können.
MR. ROBERTS: Jawohl.
VORSITZENDER: Das ist in diesem Fall nicht geschehen. Das beste wäre daher, das Affidavit der Anklagebehörde zur Verfügung zu stellen, und diese kann, falls sie es wünscht, beantragen, daß auf der Grundlage dieses Affidavits eine Vernehmung vor der Kommission durchgeführt wird. Glauben Sie, daß das nötig ist? Vielleicht könnten Sie das Affidavit bald ansehen und dann entscheiden, ob es notwendig ist, den Zeugen hier zu behalten.
MR. ROBERTS: Euer Lordschaft! Ich stimme mit Ihnen überein.
VORSITZENDER: Und sollen wir den Zeugen in Nürnberg behalten?
MR. ROBERTS: Euer Lordschaft! Wir werden das Affidavit über das Wochenende durchsehen und, wenn es notwendig ist, den Antrag am Montag stellen.
VORSITZENDER: Ja, das ist richtig. Der Zeuge kann gehen.