[Pause von 10 Minuten.]
DR. KUBUSCHOK: Sie hatten, Herr Zeuge, erklärt, daß das Ergebnis der Lausanner Konferenz nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat. Warum haben Sie trotzdem Ihre Unterschrift unter den Vertrag von Lausanne gegeben?
VON PAPEN: Einmal mußte ich unterzeichnen, weil sonst die Konferenz aufgeflogen wäre und Deutschland vor einem wirtschaftlichen Vakuum gestanden hätte. Dann standen wir unmittelbar vor den Reichstagswahlen, und ich mußte versuchen, das Beste aus der Situation zu machen.
DR. KUBUSCHOK: Ich überreiche zu dieser Frage Dokument 7, als Papen-Exhibit Nummer 4.
Es handelt sich um eine Erklärung Papens in der »Trierischen Landeszeitung« vom 12. Juli 1932 zu Lausanne. Ich gestatte mir, einen kurzen Absatz aus dem Ende des Artikels zu verlesen; Papen sagte:
»Aber ebensowenig, wie wir mit einem einseitigen Akte die von früheren Regierungen seit 1918 abgegebenen Unterschriften auslöschen können, ebensowenig war dies mit den feierlichen Verpflichtungen möglich...«
VORSITZENDER: Welches Dokument ist das? Sagten Sie Nummer 7? Sagten Sie Nummer 7?
DR. KUBUSCHOK: Dokument Nummer 7, Seite 23 im Dokumentenbuch 1.
VORSITZENDER: Sie wollen es als Nummer 4 anbieten?
DR. KUBUSCHOK: Als Exhibit Nummer 4.
»... ebensowenig war dies mit den feierlichen Verpflichtungen möglich, die von den damals regierenden Parteien im Namen des deutschen Volkes eingegangen sind. Die heutige Regierung hatte einfach eine Lage zu liquidieren, die von allen früheren Regierungen seit der Unterschrift unter den Versailler Vertrag geschaffen wor den ist. Die Frage, ob diese Lage dadurch liquidiert werden kann, daß Deutschland die Gültigkeit seiner Unterschrift in Abrede stellt und sich damit gleichsam außerhalb der für Kultur- und Rechtsstaaten geltenden Normen stellt, muß ich mit einem glatten Nein beantworten.«
Ich gestatte mir, bei Erwähnung dieses Zitats darauf hinzuweisen, daß diese Stellungnahme bei der damaligen Situation, insbesondere gegenüber der Propaganda der NSDAP, besonders bemerkenswert ist.
[Zum Zeugen gewandt:]
Am 18. Juli 1932 hat der Reichsinnenminister ein allgemeines Demonstrationsverbot erlassen, nachdem, wie Sie vorhin schon ausführten, am 16. Juni das Uniformverbot für die Nationalsozialisten aufgehoben war. Welches waren die Gründe für das erneute Demonstrationsverbot?
VON PAPEN: Die Voraussetzung, unter der Hindenburg das Uniformverbot der SA aufgehoben hat, hatte sich nicht erfüllt. Die Wahlversammlungen wurden immer radikaler, und so entschloß ich mich, dem Reichspräsidenten ein Demonstrationsverbot vorzuschlagen. Zum Unterschiede von dem Uniformverbot umfaßte dieses Demonstrationsverbot sämtliche Parteien gleichmäßig. Es verbot also nicht nur die SA, sondern auch die Kampfformationen der anderen Parteien.
DR. KUBUSCHOK: Ich komme jetzt zum 20. Juli 1932. Die Anklage nennt mit diesem Datum Ihr Verhalten einen Staatsstreich. Der Zeuge Severing hat zu diesem Punkte auch eingehende Ausführungen gemacht.
Was war für Sie die Veranlassung zu Ihrem Vorgehen am 20. Juli 1932?
VON PAPEN: Das Vorgehen war begründet durch die Notwendigkeit der Wiederherstellung geordneter Zustände. Ich hatte Mitteilungen erhalten über ein Zusammenwirken der Polizeiabteilung des Preußischen Innenministeriums mit den Kommunisten. Die Lage der Reichsregierung in Berlin muß in diesem Fall insbesonders in Betracht gezogen werden, und ich weiß nicht, ob das Hohe Gericht die staatsrechtliche Lage kennt. Die Reichsregierung in Berlin bildete nicht einen extra-territorialen Bezirk, etwa wie Washington D. C., sondern sie lag in der Polizeigewalt des Preußischen Staates. Meine eigene Bewachung, die des Reichskanzlers, oblag der preußischen Polizei. Wenn also im Preußischen Polizeiministerium Kombinationen mit den Kommunisten geschlossen wurden, so betraf das die Sicherheit der Reichsregierung. Es handelte sich bei diesem Vorgehen gegen die Preußische Regierung keineswegs um ein politisches Vorgehen gegen den Sozialismus an sich, es ist auch keine Nazifizierung der republikanischen Polizei erfolgt, wie der Zeuge Severing es hier ausgesagt hat. Die Beamten wurden mit Ausnahme von einigen höheren Stellen völlig unverändert gelassen. Wie ich die Lage dort betrachtet habe, sagte ich in einer Rundfunkrede am 20. Juli abends dem deutschen Volk. Das findet das Hohe Gericht im Dokument 1, Seite 4. Ich verzichte darauf, es zu verlesen.
DR. KUBUSCHOK: Ich verweise weiterhin auf das Dokument 2, das ich als Exhibit Nummer 5 überreiche. Ich verweise insoweit auf Seite 15, in dem der Zeuge von Papen sich im Rundfunk über die Notwendigkeit der Maßnahme ausläßt.