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[Zum Zeugen gewandt:]

Wir können es daher als Tatsache annehmen, daß der Schriftwechsel dieser Sondereinheiten, die Fernschreiben dieser Sonderkommandos, nicht durch Ihre Hände gingen?

VORSITZENDER: Er hat das bereits zweimal gesagt.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Wieso behaupten Sie mit solcher Gewißheit, daß es keine Berichte über die Tötung von Polen gab? Die Tötung der polnischen Kriegsgefangenen war eine besondere Aktion, und Mitteilungen über diese Aktion hätten durch Ihre Hände gehen müssen. Ist das richtig?

VON EICHBORN: Ich habe dem Herrn Vertreter der Anklagebehörde geantwortet auf seine... Nein, nicht dem Vertreter der Anklagebehörde, sondern dem Herrn Verteidiger Dr. Stahmer, daß, wenn im Bereich des Heeresgruppen-Nachrichtenregiments 537 derartige Tötungen vorgenommen worden wären, dann wären sie mir unweigerlich zur Kenntnis gekommen. Ich habe nicht, wie der Herr Vertreter der Anklagebehörde eben sagt, das behauptet, was er jetzt mir unterschiebt.

VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie diese Stelle aus dem Dokument, das in deutscher Sprache gefaßt ist, dem Gerichtshof vorlesen sollten, damit es ins Protokoll aufgenommen werden kann.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: In diesem Dokument, Herr Vorsitzender, wird gesagt...

VORSITZENDER: Setzen Sie fort, Oberst Smirnow.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Danke, Herr Vorsitzender.

Dieses Dokument ist datiert »Berlin, den 29. Oktober 1941«. Es hat die Überschrift: »Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD« und trägt den Vermerk »Geheime Reichssache«, »Einsatzbefehl Nr. 14«. Darin ist Bezug genommen auf Erlasse vom 17. Juli und 12. September 1941. Ich möchte einige wenige Sätze verlesen und beginne mit dem ersten Satz:

»In der Anlage übersende ich die Richtlinien für die Säuberung der mit sowjetischen Kriegs- und Zivilgefangenen belegten Kriegsgefangenen- und Durchgangslager im rückwärtigen Heeresgebiet,...

Diese Richtlinien sind im Einvernehmen mit dem OKH ausgearbeitet worden. Das OKH hat die Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes, sowie die Bezirkskommandanten der Kriegsgefangenen und die Kommandanten der Dulags verständigt.

Die Einsatzgruppen stellen sofort, je nach Größe der in ihrem Einsatzbereich befindlichen Lager, Sonderkommandos in ausreichender Stärke unter Leitung eines SS-Führers ab. Die Kommandos haben ihre Tätigkeit in den Lagern sofort aufzunehmen.«

Ich unterbreche nun das Zitat und zitiere den letzten Absatz:

»Insbesondere mache ich zur Pflicht, daß die Einsatzbefehle Nr. 8 und 14 sowie die hierzu ergangenen Nachtragserlasse bei Gefahr im Verzuge sofort zu vernichten sind.«

Ich beende damit das Zitat und verlese nur noch die Adressaten. Auf Seite 2 zitiere ich den Teil, der sich auf Smolensk bezieht. Da steht, daß in Smolensk Einsatzgruppe »B« stationiert war. Diese bestand aus den Sonderkommandos 7a, 7b, 8, 9. Außerdem befand sich bereits in Smolensk ein Sonderkommando, das ziemlich verfrüht von seinen Gründern »Moskau« genannt wurde. Das ist der Inhalt dieses Dokuments, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof verfügt, daß das ganze Dokument übersetzt werden soll. Wir werden jetzt eine Pause bis 14.05 Uhr einschalten.