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[Dem Zeugen wird das Dokument überreicht.]

Nach diesem Dokument wurden die Gaswagen zur Vernichtung der Ostbevölkerung und insbesondere der Juden von dieser Dienststelle II beschafft, die nach diesem Dokument über diese Vernichtung völlig informiert war. Bestand also in dieser Weise eine Trennung zwischen Verwaltungs- und Exekutivstellen?

HOFFMANN: Soviel ich aus dem Dokument ersehe, handelt es sich bei der Abteilung II D um die... um das technische Referat, das das Kraftfahrwesen bearbeitete, und soweit der Inhalt ist, handelt es sich um Spezialkraftfahrzeuge, und es ist offensichtlich ein Bericht einer Fahrbereitschaft an die Zentralstelle für die Verwaltung der Kraftfahrzeuge in Berlin.

M. MONNERAY: Sie geben doch zu, daß es sich hier um ein Dokument handelt, das von besonderen Fahrzeugen zur Vernichtung von Menschen spricht.

HOFFMANN: Soweit ich das Dokument überfliegen kann, ergibt es sich aus dem Inhalt.

VORSITZENDER: Herr Monneray! Ich glaube, dieses Dokument spricht für sich selbst.

M. MONNERAY: Jawohl, Herr Präsident.

[Zum Zeugen gewandt:]

Hatten Sie während Ihrer Tätigkeit bei der Gestapo oft den Eindruck, daß die Staatsführung von Ihnen die Ausführung von Aufgaben verlangte, die im Gegensatz zu dem standen, was Sie als Polizeiaufgaben bezeichnen?

HOFFMANN: Dieses Gefühl, daß uns gewisse Aufgaben übertragen wurden, die im Widerspruch zu unseren polizeilichen Erkenntnissen standen, habe ich sowohl während meiner Tätigkeit in Berlin wie auch später in Dänemark bei gewissen Fragen gehabt, wobei ich jedoch bemerken muß, daß ich diese Fragen natürlich nur vom Standpunkt der Polizeibeamten beurteilen konnte und nur aus dieser Kenntnis heraus zu den Dingen Stellung nehmen konnte und mir nicht bekannt war, was die Führung zu den Entschlüssen, die uns mitgeteilt wurden, veranlaßt hatte.

M. MONNERAY: Haben Sie nicht zum Beispiel den Befehl über bestimmte Kategorien von sowjetischen Gefangenen für verbrecherisch angesehen?

HOFFMANN: Ich muß ehrlich sagen, daß ich für einen solchen Befehl absolut kein Verständnis gehabt habe, insbesondere, da er aus polizeilichen Gründen überhaupt nicht erklärbar war.

M. MONNERAY: Aber die Gestapo hat sich doch zur Durchführung dieser Befehle hergegeben, nicht wahr?

HOFFMANN: Ich kann das aus eigener Wissenschaft nicht sagen.

M. MONNERAY: Ich habe keine weiteren Fragen mehr.

DR. MERKEL: Einige wenige Fragen, Herr Präsident.

[Zum Zeugen gewandt:]

Traten die durch den Angleichungserlaß an die SS angeglichenen Gestapo-Angehörigen unter den Befehl der SS oder des SD, und machten Sie dort Dienst?

HOFFMANN: Nein. Die Einstufung in die SS war lediglich eine äußere Maßnahme, und ich habe seit meinem formellen Beitritt in die SS im Jahre 1939 weder bei der SS noch bei dem SD Dienst gemacht.

DR. MERKEL: War in dem Schutzhaftbefehl des RSHA das Konzentrationslager bereits bezeichnet, in das die Einlieferung erfolgen sollte?

HOFFMANN: Ich glaube, mich zu erinnern, ja. Genau kann ich es nicht sagen.

DR. MERKEL: Von wem wurde die Verhaftung derjenigen Personen durchgeführt, gegen die ein Schutzhaftbefehl erging, soweit sich diese Leute noch auf freiem Fuße befunden haben?

HOFFMANN: Entweder von den Beamten der Gestapo unmittelbar oder eventuell auch durch Gendarmerie und Ortspolizeibehörden.

DR. MERKEL: Wer begleitete den Sammeltransport der Häftlinge in das Konzentrationslager?

HOFFMANN: Soweit ich mich erinnern kann, erfolgte die Überführung mit den laufenden, von der allgemeinen Polizeiverwaltung durchgeführten Gefangenentransportwagen, die nach einem festen Fahrplan im gesamten Reichsgebiet kursierten.

DR. MERKEL: War Ihnen oder Ihren Dienststellen etwas über die wahren Zustände in den Konzentrationslagern bekannt?

HOFFMANN: Nein.

VORSITZENDER: Was verstehen Sie unter festen Fahrplänen, meinen Sie besondere Transporte oder gewöhnliche Züge?

HOFFMANN: Es waren besondere Gefangenenwagen, die von der allgemeinen Polizeiverwaltung eingesetzt waren zwischen den einzelnen Gefängnissen, die auch Justizhäftlinge transportierten. Diese Wagen wurden an die normalen Eil- und Personenzüge angehängt, und in diesen Wagen wurden auch diese Häftlinge transportiert. Es fanden also keine besonderen Transporte statt.

DR. MERKEL: Unterstanden die Konzentrationslager der Gestapo?

HOFFMANN: Nein, die Konzentrationslager unterstanden dem Inspekteur der Konzentrationslager in Oranienburg und, soviel mir bekannt, diese Inspektion dem SS-Verwaltungs- und Wirtschaftshauptamt.

DR. MERKEL: Spricht nicht auch gerade das soeben von der Anklage vorgelegte Dokument, 2521-PS, selbst für diese Tatsache? Denn es trägt als Absender das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt in Oranienburg und ist an die Lagerkommandanten sämtlicher Konzentrationslager gerichtet.

HOFFMANN: Ja.

DR. MERKEL: War Ihnen die Vernichtung der Juden in Auschwitz bekannt?

HOFFMANN: Nein. Ich habe erst nach der Kapitulation von diesen Dingen gehört.

DR. MERKEL: War Ihnen bekannt, daß die Tätigkeit Eichmanns mit dieser biologischen Ausrottung der Juden in Auschwitz unmittelbar zusammenhing?

HOFFMANN: Ich habe, solange ich im Amt war und vor der Kapitulation, von derartigen Problemen nichts gehört.

DR. MERKEL: Wann haben Sie erstmals zuverlässige Kenntnis über diese Tatsachen erhalten?

HOFFMANN: Nach der Kapitulation.

DR. MERKEL: Ich habe an den Zeugen keine weiteren Fragen mehr.

MR. FRANCIS BIDDLE, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Zeuge! Sie haben von einem Erlaß gesprochen, auf Grund dessen der Gestapo gestattet war, in Dänemark die Vernehmungsmethode des »dritten Grades« durchzuführen. Erinnern Sie sich an diesen Erlaß?

HOFFMANN: Jawohl.

MR. BIDDLE: War das ein schriftlicher Erlaß?

HOFFMANN: Das war ein schriftlicher Erlaß des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD.

MR. BIDDLE: War er unterschrieben?

HOFFMANN: Ja. Wer sie unterschrieben hat...

MR. BIDDLE: Wer hat ihn unterschrieben?

HOFFMANN: Soviel ich mich entsinnen kann, den ersten Erlaß Heydrich und den zweiten Erlaß in Vertretung Müller. Das letztere kann ich aber nicht genau sagen.

MR. BIDDLE: Was war das Datum des ersten Erlasses?

HOFFMANN: Ich glaube, es war 1937.

MR. BIDDLE: Welcher Monat?

HOFFMANN: Das kann ich nicht mehr sagen.

MR. BIDDLE: Was war das Datum des zweiten Erlasses?

HOFFMANN: 1942.

MR. BIDDLE: Haben Sie beide Anordnungen persönlich gesehen?

HOFFMANN: Ja.

MR. BIDDLE: Was war der Inhalt der ersten Anordnung?

HOFFMANN: Der Inhalt der ersten Anordnung war der, daß zur Aufrollung von reichsfeindlichen Organisationen, wenn kein anderes Mittel mehr zur Verfügung stand, der Betreffende eine gewisse Anzahl von Stockschlägen bekommen durfte. Bei einer bestimmten Anzahl mußte ein Arzt zugezogen werden. Diese Anweisung durfte nur zur Erpressung eines Geständnisses zur Überführung einer Einzelperson angewandt werden. Die Genehmigung hierzu mußte in jedem Falle beim Chef der Sicherheitspolizei und des SD eingeholt werden.

MR. BIDDLE: Einen Augenblick. Bezog sich die Anordnung auf ein bestimmtes Gebiet, oder galt sie für alle besetzten Gebiete?

HOFFMANN: Die von 1937 war ja für das Reichsgebiet bestimmt, wurde aber dann, glaube ich, automatisch auch auf die Tätigkeit der Sipo angewandt in den Gebieten, wo sie eingesetzt war. Eine Beschränkung ist mir nicht erinnerlich.

MR. BIDDLE: Waren noch andere Methoden des »dritten Grades« außer Stockschlägen zulässig?

HOFFMANN: Nein. Nach dem zweiten Erlaß waren nur noch Maßnahmen genehmigt, die milder waren als die Stockschläge: Stehen im Verhör oder Ermüdungsübungen. Sie sind in dem Erlaß aufgezählt. Ich habe sie nicht alle in Erinnerung.

MR. BIDDLE: Sie erinnern sich an eine Methode, zum Beispiel an das Stehen. Welche Anordnung enthielt der Erlaß in Bezug auf das Stehen während des Verhörs?

HOFFMANN: Ich persönlich habe nie so einem Verhör beigewohnt.

MR. BIDDLE: Das habe ich Sie nicht gefragt. Was ich sagte war, wie die Vorschrift hinsichtlich des Stehens gelautet hat?

HOFFMANN: Es stand nur darin, daß angeordnet werden kann, daß der Betreffende sich während des Verhörs nicht setzt, sondern stehen muß.

MR. BIDDLE: Wie lange waren diese Verhöre? Wie lange dauerten sie?

HOFFMANN: Das stand nicht in dem Erlaß, aber...

MR. BIDDLE: Das habe ich Sie nicht gefragt. Wie lange dauerten die Verhöre?

HOFFMANN: Ja, sie dauerten natürlich unter Umständen sehr lange. Und nur so war ja das Stehenbleiben eine scharfe Maßnahme.

MR. BIDDLE: War die Anzahl der Schläge, die verabfolgt werden durften, in dem Erlaß bestimmt? War angegeben, wie oft jemand mit dem Stock geschlagen werden durfte?

HOFFMANN: Soweit ich mich entsinne, durfte diese Maßnahme nur einmal bei dem Betreffenden durchgeführt werden, also nicht wiederholt werden. Und die Zahl der Stockschläge war meines Erachtens in dem Erlaß bestimmt.

MR. BIDDLE: Und dann wurde der Arzt gerufen?

HOFFMANN: Nein, ich glaube, es war so, wenn eine größere Anzahl der Schläge von vornherein vorgesehen war, mußte der Arzt sofort dabei sein.

MR. BIDDLE: Und was war die Höchstzahl der Schläge, die gegeben werden durfte? Erinnern Sie sich noch?

HOFFMANN: Soweit ich mich entsinne, 20. Das kann ich aber nicht genau sagen.

MR. BIDDLE: Und beide Anordnungen bezogen sich auf das ganze Reich, einschließlich der besetzten Gebiete, nicht wahr?

HOFFMANN: Jawohl.

MR. BIDDLE: Und die Anordnungen galten für Frankreich ebenso wie für Dänemark. War das so?

HOFFMANN: Ja, später. In dem zweiten Erlaß war die Genehmigung vom Chef der Sicherheitspolizei auf die Befehlshaber delegiert worden, 1942.

MR. BIDDLE: So konnte also später ein Kommandant Stock schläge anordnen, ohne mit dem Chef der Sicherheitspolizei in Verbindung zu treten?

HOFFMANN: Ja, seit 1942.

VORSITZENDER: Der Zeuge kann sich zurückziehen.

DR. MERKEL: Herr Präsident! Ich möchte nur eine kleine Richtigstellung anbringen... ein kleines Mißverständnis, das ich glaube, aufklären zu können. Das Gericht hat eben bei der Vernehmung des Zeugen von einem Kommandanten in den besetzten Gebieten gesprochen. Ich bitte, den Zeugen fragen zu dürfen, ob er darunter die Kommandeure der Sicherheitspolizei oder die Befehlshaber der Sicherheitspolizei meint. Das sind zwei gänzlich verschiedene Personen.

HOFFMANN: Soweit ich mich entsinnen kann, die Befehlshaber.

VORSITZENDER: Das ist alles. Danke schön.

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Hoher Gerichtshof! Ich möchte im Anschluß an das Verhör des Gerichtshofs dem Zeugen noch eine Frage stellen. Ich glaube, der Zeuge sagte aus, daß im zweiten Erlaß keine Bestimmungen für Züchtigungen enthalten waren.

Zeuge, habe ich Sie richtig verstanden?

HOFFMANN: Nein, ich habe gesagt, Stockschläge und... von jetzt ab noch weitere Maßnahmen, die aber in ihrer Art milder waren als die Stockschläge.

VORSITZENDER: Als ich kurze Notizen machte, hatte ich ihn so verstanden, daß er sagte, im zweiten Erlaß seien mildere Methoden vorgesehen gewesen, langes Stehen und Ermüdungsmethoden.

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Präsident, so habe auch ich es verstanden, aber jetzt sehe ich, daß der Zeuge zugibt, daß beide Erlasse Stockschläge zuließen. Das ist alles, was ich feststellen wollte.

DR. MERKEL: Ich habe keine weiteren Fragen an den Zeugen.

VORSITZENDER: Was wünschen Sie, Oberst Karev?

OBERST D. S. KAREV, HILFSANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: Die Sowjetische Anklage bittet um die Erlaubnis, einige neue Dokumente über die verbrecherische Tätigkeit der Gestapo vorlegen zu dürfen.

VORSITZENDER: Ja, sicher.

OBERST KAREV: Vor allem möchte ich dem Gerichtshof das Dokument USSR-258 vorlegen. Es enthält Auszüge aus einer Liste von Geiseln, die in Jugoslawien von der deutschen Polizei erschossen worden sind. Wenn der Gerichtshof dies für nötig hält, werde ich aus dem Dokument insgesamt zwei Sätze verlesen. Am Ende des ersten Abschnittes heißt es:

»Die Erschießungen erfolgen auf Entscheidung und Befehl der Chefs der Gestapo und des SD.«

Und dann möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs noch auf den zweiten Satz Punkt c) am Ende der zweiten Seite lenken, wo es heißt, daß

»... auf der Grundlage sonstiger Berichte, Listen, Todesprotokolle usw. in dieser Zeit die folgende Anzahl von Opfern festgestellt worden ist...«

Ich überspringe die detaillierte Aufzählung der Opfer und möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs nur auf die Tatsache lenken, daß im Jahre 1942 237 Personen erschossen oder gehängt worden sind, insgesamt mindestens 1575 Personen.

Weiter lege ich das Dokument USSR-465 vor. Es ist eine Bekanntmachung der deutschen Polizei über die Zerstörung einer Reihe von Siedlungen in Slowenien und Erschießungen der männlichen Bevölkerung dieser Dörfer, weil sie die Partisanen unterstützt hatten. Ich werde die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auch hier nur auf zwei Sätze lenken, wo es heißt:

»Am 20. Juli 1942 wurden die Ortschaft Hrastnigg, ein Teil der Ortschaft Kanker und ein Teil der Ortschaft Savoden zerstört und dem Erdboden gleichgemacht, alle erwachsenen männlichen Dorfbewohner erschossen, die übrige Bevölkerung ausgesiedelt. Die Maßnahme erfolgte, weil sämtliche erwachsenen Dorfbewohner... die Banden unterstützt oder zumindest durch wohlwollendes passives Verhalten ihrem Treiben Vorschub geleistet haben.«

Noch ein Satz, am Ende des Dokuments: »Neben allen Maßnahmen, die hier durch die Gestapo vorgenommen wurden, mußte eine Anzahl von Zivilisten als Geiseln erschossen werden.«1

Das dritte Dokument ist USSR-416. Ich werde es nicht verlesen. Es ist eine Liste von jugoslawischen und alliierten Staatsangehörigen, zusammengestellt im Jahr 1938. Es stellt fest, daß die jugoslawischen Bürger häufig festgenommen wurden, ohne irgendeines Verbrechens angeklagt worden zu sein.

Neben allen diesen 4000 Namen stand ein Vermerk, ob die Gestapo für die Verhaftung die Verantwortung trug oder eine andere Behörde – das Reichssicherheitshauptamt.

Dieses Dokument wurde in den Archiven der Gestapo in Jugoslawien erbeutet.

Das vierte Dokument ist USSR-418. Es ist die Abschrift eines in Jugoslawien erbeuteten deutschen Polizeibefehls, der die Anordnung Himmlers enthält, »alle diejenigen Elemente, die im Hinblick auf die Tragik der Besatzung Stalingrads... Freude zeigen, sofort festzunehmen und einem KL zu überstellen«.

Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß ich es nicht zu zitieren brauche.

Das nächste Dokument ist USSR-71. Es ist sehr kurz und besteht aus einem Telegramm der deutschen Polizei, das sich auf diplomatische Beamte, Attachés, diplomatische Kuriere, Konsuln und so weiter bezieht. Es ist einen Tag vor der deutschen Kriegserklärung an oder der Invasion in Jugoslawien datiert und stellt schon an sich eine Verletzung des Völkerrechts dar. Vom gleichen Thema handelt das Dokument USSR-316, betreffend die Ausdehnung dieses Telegramms auf diplomatische Kuriere, Konsuln und so weiter.

Das letzte Dokument USSR-518 bezieht sich auf eine Aussage des Generalleutnants der deutschen Wehrmacht Krappe, die unter anderem feststellt, daß die Gestapo einen ihrer eigenen Leute getötet habe zu dem Zwecke der Geheimhaltung und daß daraufhin eine Untersuchung vor dem Vorgesetzten stattgefunden habe.

Das sind alle Dokumente, die ich dem Gerichtshof vorlegen möchte. Wenn der Gerichtshof gestattet, möchte ich noch die Nummern einiger anderer bereits vorgelegter USSR-Beweisstücke angeben, die sich mit der verbrecherischen Tätigkeit der Gestapo beschäftigen. Die Dokumente sind in anderem Zusammenhang vorgelegt worden, aber im Zusammenhang mit der Gestapo ist ihnen bisher noch nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt worden. Kann ich sie vorlegen, oder hält der Gerichtshof das nicht für erforderlich?

VORSITZENDER: Handelt es sich um Dokumente, die bereits vorgelegt worden sind?

OBERST KAREV: Diese Dokumente sind zwar vorgelegt und angenommen worden, aber nicht in Bezug auf die Gestapo, sondern im Zusammenhang mit, anderen Fragen, und deshalb möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf einige Auszüge lenken, die bisher übergangen wurden, obwohl die Dokumente an sich dem Gerichtshof bei anderer Gelegenheit vorgelegt worden sind.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie die Dokumente am besten dann vorlegen, wenn die Anklage über diesen Fall argumentiert, wenn es Dokumente sind, die bereits vorgelegt wurden.

OBERST KAREV: Jawohl, ich danke Ihnen, Herr Präsident.

VORSITZENDER: Nun kann sich der Zeuge zurückziehen.