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[Pause von 10 Minuten.]

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich bitte um die Genehmigung, mit der Befragung des Zeugen, die etwa drei Minuten in Anspruch nehmen wird, einen Punkt klären zu können, der während dieser Vernehmung aufgetaucht ist.

VORSITZENDER: Welchen Punkt meinen Sie, Dr. Laternser?

DR. LATERNSER: Ich bitte, dem Zeugen über einen Punkt Fragen stellen zu können, der während der direkten Vernehmung durch den Verteidiger der SS entstanden ist, und zwar wegen der Bewachung der KZs.

VORSITZENDER: Inwiefern betrifft das das OKW?

DR. LATERNSER: Es könnte im Instanzenweg eine Verbindung damit geschaffen werden und eine Belastung der angeklagten Gruppe dadurch möglicherweise entstehen.

VORSITZENDER: Nein, Dr. Laternser. Der Gerichtshof weist Ihren Antrag zurück.

Wünscht die Anklagevertretung ein Kreuzverhör?

MAJOR ELWYN JONES: Herr Zeuge! Sie waren vom Jahre 1933 an SS-Mann, nicht wahr?

REINECKE: Ja.

MAJOR ELWYN JONES: Und während fast der ganzen Zeit waren Sie im SS-Rechtswesen?

REINECKE: Ja.

MAJOR ELWYN JONES: Betrachtete man in der SS oder im deutschen Heer die Ermordung von Juden durch SS-Männer als schwerwiegend?

REINECKE: Ich habe diese Frage nicht verstanden.

MAJOR ELWYN JONES: Ich werde sie wiederholen: Hätte die Ermordung von Juden durch die SS in der Waffen-SS oder im deutschen Heer als schwerwiegend gegolten?

REINECKE: Wenn die Tatsache der Judenvernichtung auf Befehl Hitlers in der SS oder, wie der Herr Anklagevertreter meint, in der Wehrmacht bekanntgewesen wäre, hätte man sich nach meiner Überzeugung sicher Gedanken gemacht.

MAJOR ELWYN JONES: Wenn ein SS-Mann 50 Juden ermordet hatte, hätte das die Todesstrafe für ihn zur Folge gehabt?

REINECKE: Ich kann diese Frage mit einfachen Worten nicht beantworten, weil sie an ein Grundproblem rührt.

MAJOR ELWYN JONES: Sehen Sie sich doch bitte das Dokument vom 14. September 1939 an. Es zeigt die Duldsamkeit der obersten Justizbehörden und des Heeres für Mordtaten der SS. Es ist Dokument D-421 und wird GB-567. Die erste Seite der Aktennotiz lautet:

»Chef des Heeresjustizwesens teilt fernmündlich mit: Feldkriegsgericht der Panzerdivision Kempf hat wegen Totschlags verurteilt einen SS-Sturmmann eines SS- Art.-Regts. zu drei Jahren Gefängnis und einen Polizeiwachtmeister der Feldpolizei zu 9 Jahren Zuchthaus.

Beide haben etwa 50 Juden, die tagsüber zur Ausbesserung einer Brücke herangezogen waren, nach Beendigung der Arbeit abends in einer Synagoge zusammengetrieben und grundlos zusammengeschossen.

Urteil liegt Oberbefehlshaber 3. Armee zur Bestätigung vor. Antrag des Anklagevertreters: Todesstrafe wegen Mord.«

Dann kommt eine Paraphe und eine Randbemerkung: »General Halder erbittet Nachricht über Entscheid des Oberbefehlshabers der 3. Armee.« Dann Vermerke mit violettem Farbstift: »An den Adjutanten des Oberbefehlshabers des Heeres.«

Auf der nächsten Seite können Sie den Verlauf dieser Sache verfolgen:

»Fernschreiben

An Oberstkriegsgerichtsrat beim Generalquartiermei ster in Berlin.

SS-Sturmmann Ernst sind mildernde Umstände zugebilligt, weil er durch einen Unteroffizier durch Überreichung eines Gewehrs veranlaßt wurde, sich an Erschießungen zu beteiligen. Durch zahlreiche Greueltaten der Polen gegen Volksdeutsche im Reizzustand gewesen. Als SS-Mann in besonderem Maße beim Anblick der Juden die deutschfeindliche Einstellung des Judentums empfunden, daher in jugendlichem Draufgängertum völlig unüberlegt gehandelt. Tüchtiger Soldat, unvorbestraft.«

Und es ist unterzeichnet von Lipski, Oberkriegsgerichtsrat der Armee. Dann stehen auf dem Dokument Vermerke mit violettem Stift: »An den Adjutanten Oberbefehlshaber des Heeres.« Als Bleistiftvermerk: »Anruf Oberkriegsgerichtsrat Dr. Lattmann, daß, soweit bisher zu erfahren, Ob. des AOK beide Urteile nicht bestätigen wird.« Dann ist in Bleistift hinzugefügt:

»Urteile fielen unter Amnestie. Strafen waren verhängt vor Amnestie.

9 Jahre Zuchthaus für Polizeiwachtmeister, geändert in drei Jahre Gefängnis.

3 Jahre Gefängnis für SS-Mann, nicht geändert. Von AOK bestätigt.«

Das war doch ein klares Einverständnis des Justizwesens des deutschen Heeres mit Massenmorden, nicht wahr?

REINECKE: Dieses Dokument stellt nach meiner Auffassung in dem zweiten Teil dieser Aussagen bezüglich der Begründung des milden Urteils gegen die beiden SS-Männer eine persönliche Ansicht des Kriegsgerichtsrats Lipski dar, der dieses Urteil als vorsitzender Richter verhängt hat. Ich bin daher nicht in der Lage, von hier aus, nachdem ich die anderen Aktenvorgänge nicht kenne, dazu Stellung zu nehmen, ob diese Gründe, die der Vorsitzende Richter hier gibt, von den Tatsachen abweichen oder nicht.

MAJOR ELWYN JONES: Aber... einen Augenblick! Sind Sie sich darüber klar, daß für den Mord an 50 Juden – und wenn die Tatsachen, die das deutsche Dokument aufzählt, richtig sind, dann konnte es nichts anderes als Mord sein – in erster Linie Totschlag als Tatbestand befunden wurde. Als Jurist werden Sie die Bedeutung dessen einzuschätzen wissen... und überdies... dieser Heeresrichter verhängte eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus für fünfzigfachen Mord. Er war als Jurist einer Ihrer Kollegen, und ich behaupte Ihnen gegenüber, daß seine Einstellung typisch für Sie war... besonders für das Justizwesen der SS und des Heeres... typisch für Mord an Leuten, die Sie als Untermenschen zu bezeichnen beliebten.

REINECKE: Ich habe hierzu folgendes zu bemerken: Es handelt sich hier zweifellos um die Rechtsfrage, ob diesem Urteil der rechtliche Tatbestand des Totschlags oder der rechtliche Tatbestand des Mordes zugrunde liegt. Welche tatsächlichen Gründe vorhanden gewesen sind, die den Richter veranlaßt haben, hier lediglich Totschlag statt Mord anzunehmen, geht aus dem Dokument nicht hervor. Ich kann aus diesem Grunde zu den Fragen des Herrn Anklägers keine Stellung nehmen.

MAJOR ELWYN JONES: Aber, es steht ja ganz klar da, wie Sie wissen. Es wurde in Totschlag umgewandelt, weil dieser Ernst als SS-Mann für den Anblick von Juden besonders empfindlich war, und deshalb war es eben nur ein jugendliches Abenteuer. Das ist...

Das war der Gedankengang des Richters. Das ist Ihnen doch vollkommen klar. Sie...

REINECKE: Ja, ich möchte hierzu folgendes sagen: Es war, wie aus dem Dokument zu ersehen ist, der Antrag des Anklagevertreters vorhanden, wegen Mordes zu verurteilen, und zwar offensichtlich wegen Mordes die Todesstrafe zu verhängen. Jawohl. Der Vorsitzende Richter hat nicht die rechtliche Würdigung des Mordes seinem Urteil zugrunde gelegt, sondern die rechtliche Würdigung des Totschlags. Nach den deutschen Strafgesetzen ist der Unterschied zwischen dem inneren Tatbestand des Totschlags und des Mordes darin gegeben, daß der Mord eine Handlung aus Überlegung mit dem Ziel der Tötung eines Menschen darstellt, der Totschlag eine Handlung aus dem Affekt heraus darstellt, der den Tod eines Menschen zur Folge hat. Diese letztere rechtliche Qualifikation hat der Richter dem Urteil zugrunde gelegt und die hier geschilderten Zustände dabei berücksichtigt.

MAJOR ELWYN JONES: Ich danke Ihnen für Ihre gelehrte Abhandlung über den Unterschied zwischen Mord und Totschlag, Zeuge. Ich glaube, der Gerichtshof ist damit vertraut. Jedenfalls war der Ausgang dieser Geschichte, daß der Oberbefehlshaber die Sache niedergeschlagen hat.

REINECKE: Das ist richtig.

MAJOR ELWYN JONES: Das Urteil fiel dann unter die Amnestie. Das ist das Ende dieser Anklage wegen Mordes vor den Justizbehörden des Heeres: Amnestie und Begnadigung.

Bitte nehmen Sie jetzt ein anderes Dokument zur Hand, damit der Gerichtshof beurteilen kann, wie eifrig die deutschen Behörden Verbrechen der SS verfolgt haben. Es ist Dokument D-926 und wird GB-568. Es stammt aus einer früheren Zeit, nicht aus den Tagen, als die Polen oder – wie Sie sagen – andere tätig waren. Es stammt aus den Pioniertagen der SS im Jahre 1933, als Sie beigetreten sind. Es ist ein Aktenstück über den Tod von Schutzhaftgefangenen im Konzentrationslager Dachau. Es beginnt mit einem Schreiben vom 2. Juni 1933, das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II an das Staatsministerium der Justiz gerichtet ist. Es trägt als Überschrift: »Ableben von Schutzhaftgefangenen im Konzentrationslager Dachau« und bezieht sich auf die Fälle Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger:

»Auftragsgemäß habe ich am 1. Juni 1933 mittags mit Herrn Polizeikommandeur Himmler in seinem Geschäftszimmer in der Polizeidirektion München über die Vorkommnisse im Konzentrationslager Dachau, über die ich dem Staatsministerium der Justiz einzeln berichtet habe, eine längere Besprechung gehalten und ihm besonders die Fälle Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger, über die er schon unterrichtet zu sein schien, im kurzen unter Vorzeigung der bei den Ermittlungsakten befindlichen Lichtbildern vorgetragen. Ich habe darauf hingewiesen, daß besonders die vier genannten Fälle schon nach dem Ergebnis der bisherigen Feststellungen den dringenden Verdacht schwerer strafbarer Handlungen seitens einzelner Angehöriger der Lagerwacht und Lagerbeamten begründen, und daß sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Polizeibehörden, zu deren Kenntnis diese Vorkommnisse gelangt seien, bei Meidung schwerer Strafdrohung verpflichtet seien, ohne Rücksicht auf irgendwelche Personen die strafrechtliche Verfolgung der genannten Vorkommnisse durchzuführen.«

Ich brauche Sie mit dem Rest des Dokuments nicht weiter bemühen. Dokument 2 ist wieder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Landgerichts an das Staatsministerium der Justiz, datiert vom 11. August 1933. Sie sehen also, Zeuge, daß vom 2. Juni bis zum 11. August anscheinend nichts unternommen worden ist. Und dann sagt der Staatsanwalt des Landgerichts im letzten Satz des Schreibens, nachdem er auf die Akten von Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger Bezug genommen hat:

»Falls die Akten zurzeit nicht benötigt werden sollten, bitte ich um Rückgabe dieser Akten zwecks Prüfung der Frage, ob die V.O. über die Gewährung von Straffreiheit vom 2. 8. 1933 Anwendung zu finden hat.«

Ich brauche Sie dann nicht weiter mit dem dritten und vierten Dokument zu bemühen. Wenn sich der Gerichtshof Seite 5, und Sie, Herr Zeuge, sich Dokument 8 zuwenden wollen, das ich als nächstes an die Reihe nehmen möchte – es ist wieder ein Bericht der Staatsanwaltschaft beim Landgericht an das Staatsministerium der Justiz über »das Ableben des Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch im Lager Dachau«. Haben Sie das gefunden, Zeuge?

REINECKE: Ja, ich habe es gefunden.

MAJOR ELWYN JONES: Ich lese auf Seite 5 des englischen Textes:

»Betreff: Ableben des Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch im Lager Dachau. Die von mir beantragte gerichtliche Leichenöffnung wurde am 23. 9. 1933 in Dachau vorgenommen.«

Ich lese jetzt von Seite 5 des englischen Dokuments:

»Sie ergab, daß der Tod durch Gehirnlähmung infolge von Blutungen in die weichen Gehirnhäute eingetreten ist und daß diese Blutungen von der Einwirkung einer stumpfen Gewalt herrührten, die den Schädel besonders in der linken Schläfengegend und in der Hinterhauptgegend getroffen hat. Außerdem wurden an der Leiche als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Körper des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten ausgedehnte Blutungen in der linken Wangengegend, in der rechten Schulter- und linken Oberarmgegend, in der Gesäß- und Oberschenkelgegend und am linken Unterschenkel festgestellt. Nach dem Befund auf Grund der Leichenöffnung sind nach den vorläufigen ärztlichen Gutachten Anhaltspunkte für ein fremdes Verschulden gegeben.

Ich beabsichtige, die weiter erforderlichen Ermittlungen nach den Tätern im Benehmen mit der Politischen Polizei zu pflegen.«

Und wie Sie sehen, wurde es dem Ministerpräsidenten vorgelegt mit der Bitte, davon Kenntnis zu nehmen und an den Reichsstatthalter von Bayern weiterzuleiten. Der Innenminister wird ebenfalls davon benachrichtigt.

Dann befindet sich in Dokument 11 Seite 9 des englischen Textes ein Antrag des Innenministers, die Untersuchungen über den Tod der Schutzhaftgefangenen Handschuch, Franz und Katz niederzuschlagen. Sie werden sich erinnern, Zeuge, an Handschuch wurde die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen, die auf fremdes Verschulden schließen ließ.

Dies ist ein Schreiben von Adolf Wagner an den Angeklagten Dr. Frank, den maßgebenden Nazi-Juristen. Dieser Brief, der vor dem Gerichtshof verlesen wurde, ist vom 29. November 1933 datiert.

VORSITZENDER: Welcher Dr. Frank ist das?

MAJOR ELWYN JONES: Das ist der Angeklagte Frank. Euer Lordschaft.

VORSITZENDER: Ja, weiter.

MAJOR ELWYN JONES:

»Der Politische Polizeikommandeur im Staatsministerium des Innern hat Ihnen am 18. 11. 1933 einen Antrag unterbreitet, wonach die Ermittlungsverfahren in Sachen der Schutzhaftgefangenen, Hugo Handschuch, Wilhelm Franz und Delwin Katz aus staatspolitischen Gründen niedergeschlagen werden sollen.

In der Sache hatten Sie den Verbindungsmann des Staatsministeriums der Justiz zur Bayer. Politischen Polizei, Herrn Staatsanwalt Dr. Stepp zu mir geschickt. In der Zwischenzeit wurde von mir in einer Besprechung mit dem Politischen Polizeikommandeur, Reichsführer- SS Himmler, nochmals festgestellt, daß durch die Durchführung der Ermittlungsverfahren dem Ansehen des nationalsozialistischen Staates großer Abbruch deswegen getan würde, weil diese Verfahren sich gegen Angehörige der SA und SS richten und somit die SA und SS, also Hauptträger des nationalsozialistischen Staates, unmittelbar betroffen würden. Aus diesen Gründen schließe ich mich dem Ihnen am 18. 11. 1933 unterbreiteten Antrag des Politischen Polizeikommandeurs im Staatsministerium des Innern auf Niederschlagung der Ermittlungsverfahren an.«

Ich glaube nicht, daß ich den Rest dieses Schreibens vorzulesen brauche. Es besagt, daß die Insassen der Konzentrationslager fast ausschließlich Verbrechertypen gewesen seien.

Das nächste Dokument, Dokument 10 des deutschen Textes...

VORSITZENDER: Herr Elwyn Jones! Das Dokument, das Sie eben verlesen haben, Seite 9 des englischen Textes, trägt das Datum des 29. November 1933. Ist das ein Druckfehler?

MAJOR ELWYN JONES: Nein, Euer Lordschaft, das ist richtig.

VORSITZENDER: Das Dokument auf Seite 5, aus dem Sie vorhin verlesen haben, ist vom 26. September 1936, stimmt das?

MAJOR ELWYN JONES: Nein, Euer Lordschaft, das ist ein Druckfehler, ich hätte Euer Lordschaft darauf aufmerksam machen sollen. Es sollte 1933 heißen, Euer Lordschaft, ich danke vielmals.

VORSITZENDER: Das ist Seite 5. Als Sie von dem Dokument sprachen, hätten Sie angeben sollen, daß die Seiten, die Sie nicht erwähnten, die Seiten 3 und 4, zeigen, daß die anderen Akten bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München scheinbar verlorengegangen sind und nicht mehr gefunden wurden und daß bis 1935 nach ihnen geforscht worden ist.

MAJOR ELWYN JONES: Ja, Euer Lordschaft, ich danke Ihnen. Ich wollte mich nur mit dem wesentlichen Inhalt dieser Akten beschäftigen.

VORSITZENDER: Setzen Sie fort.

MAJOR ELWYN JONES: Zeuge! Sehen Sie sich bitte Seite 6 im englischen Text und Dokument 10 Ihres Aktes an, es ist ein Bericht von dem Angeklagten Dr. Hans Frank, datiert vom 2. Dezember 1933, an den Ministerpräsidenten, mit dem Betreff: »Niederschlagung von Strafverfahren«:

»Die Kaufmannsfrau Sophie Handschuch von München hat in einer am 18. September 1933 bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II eingegangenen schriftlichen Anzeige vorgebracht, ihr seit 23. August 1933 in Schutzhaft genommener Sohn Hugo Handschuch sei am 2. September 1933 im Lager Dachau an Herzschlag verstorben. Im Leichenschauschein sei als Todesursache Herzschwäche nach vorausgegangener Gehirnerschütterung angegeben gewesen. Die Leiche sei den Angehörigen nicht gezeigt und erst nach größeren Schwierigkeiten freigegeben worden unter der Bedingung, daß der Sarg nicht mehr geöffnet werde. Der Sarg sei so stark vernagelt gewesen, daß eine Öffnung unmöglich gewesen sei. Die Anzeigerin begehrte Öffnung des Sarges und gerichtliche Leichenschau, weil sie die Identität der Leiche und die Todesursache festgestellt wissen wolle.

Um den Sachverhalt zu klären, hat der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht München II zunächst die Anzeigerin Sophie Handschuch und die Braut des Verstorbenen, Thea Kink, persönlich einvernommen. Nach ihren Angaben erschien die Annahme begründet, daß Handschuch schon am Tage seiner Verhaftung, am 23. August 1933, im Braunen Haus in München erheblich körperlich mißhandelt wurde. Im Zusammenhang mit der weiter ermittelten Tatsache, daß den Angehörigen des Verstorbenen die Besichtigung der Leiche ausdrücklich verweigert wurde, war hinreichender Verdacht gegeben, daß Handschuch eines nicht natürlichen Todes gestorben ist. Zum Zweck einwandfreier Feststellung der Todesursache wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 23. September 1933 in Dachau die Ausgrabung der Leiche und die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen. Sie ergab, daß der Tod durch Gehirnlähmung infolge von Blutungen in die weichen Gehirnhäute eingetreten ist und daß diese Blutungen von der Einwirkung einer stumpfen Gewalt herrührten, die den Schädel besonders in der linken Schläfengegend und in der Hinterhauptgegend getroffen hat.«

Und dann folgen weitere Einzelheiten der Leichenöffnung, die bereits in einem anderen Dokument, das ich verlesen habe, angegeben sind. Das Ergebnis der gerichtlichen Leichenöffnung ließ auf fremdes Verschulden schließen.

In Abschnitt II heißt es:

»Am 19. Oktober 1933 vormittags wurde die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II durch die Bayerische Politische Polizei fernmündlich verständigt, daß sich am 17. Oktober 1933 nachmittags der am 5. Juni 1909 geborene Schutzhaftgefangene Wilhelm Franz von München und in der Nacht vom 17./18. Oktober 1933 der am 3. August 1887 geborene Schutzhaftgefangene Dr. Delwin Katz von Nürnberg in ihren Einzelhaftzellen im Konzentrationslager Dachau erhängt haben. Die Staatsanwaltschaft ließ noch am gleichen Vormittag im Lager gerichtlichen Augenschein mit anschließender Leichenschau vornehmen. Die Leichen waren aus den Zellen schon entfernt. Sie befanden sich in einem versperrten Lagerschuppen, lagen auf Tragbahren und waren mit Ausnahme der Füße vollständig entkleidet. In der Zelle des Franz wurden auf der Holzpritsche frische Blutflecken und Blutspritzer beobachtet.«

Es heißt dann weiter, daß am 20. Oktober 1933 eine gerichtliche Leichenöffnung angeordnet wurde; der nächste Absatz schildert die Leichenöffnung.

»Die Leichenöffnung ergab bei beiden Leichen begründeten Verdacht für Gewalteinwirkungen von fremder Hand. Nach dem vorläufigen Gutachten beider Gerichtsärzte (Landgerichtsarzt Dr. Flamm und Gerichtsarzt Dr. Niedenthal) steht in beiden Fällen Erstickungstod durch Erwürgen und Erdrosseln fest. Die am Hals vorgefundenen Strangulationsmarken entsprechen ihrem Verlaufe nach nicht den bei Erhängten beobachteten Befunden. Hinsichtlich der Leiche des Franz wird im vorläufigen Gutachten noch angeführt, daß als konkurrierende Todesursache Fettembolie zunächst nicht auszuschließen ist; an dieser Leiche wurden frische Striemen am behaarten Kopf, sowie besonders zahlreich am Rumpf und an den Armen mit ausgedehnten Blutungen und Zertrümmerungen des Fettgewebes festgestellt. Die Leiche des Katz wies außer den Verletzungen am Hals noch am Kopf verschiedene Hauteintrocknungen, Hautabschürfungen und eine Hautdurchtrennung auf.

Schon bei der Augenscheinnahme hatte die Staatsanwaltschaft die Beibringung der beiden Leibriemen, mit denen sich Franz und Katz angeblich aufgehängt haben, verlangt. Sie konnten nicht sofort übergeben werden. Das Amtsgericht Dachau hat antragsgemäß die Beschlagnahme der Leibriemen verfügt.«

Dann im Abschnitt III:

»Dem Herrn Ministerpräsidenten und durch ihn dem Herrn Reichsstatthalter in Bayern, sowie dem Herrn Staatsminister des Innern, habe ich von den Berichten der Staatsanwaltschaft... jeweils Kenntnis gegeben.

In einem an mich gerichteten Schreiben vom 29. November 1933 hat der Herr Staatsminister des Innern beantragt, aus staatspolitischen Gründen die bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II wegen des Todes der Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch, Wilhelm Franz und Delwin Katz anhängigen Ermittlungsverfahren niederzuschlagen. Zur Begründung ist darauf hingewiesen, daß durch die Durchführung der Ermittlungsverfahren dem Ansehen des nationalsozialistischen Staates großer Abbruch deswegen getan würde, weil diese Verfahren sich gegen Angehörige der SA und SS richten und somit die SA und SS, also Hauptträger des nationalsozialistischen Staates, unmittelbar betroffen würden.«

Und dann stellt Frank in seinem Rechtsgutachten fest, daß der Reichsstatthalter tatsächlich das Recht zur Begnadigung hätte. Er erklärt, daß – im letzten Teil des vorletzten Absatzes:

»Die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919 hatte die Niederschlagung von strafrechtlichen Untersuchungen verboten. Das Gesetz über die Niederschlagung strafrechtlicher Untersuchungen vom 2. August 1933... hat das Verbot der Niederschlagung beseitigt. Nach dem jetzt geltenden bayerischen Landesrecht ist sonach die rechtliche Möglichkeit gegeben, einzelne Strafverfahren durch Regierungsakt im Wege der Gnade niederzuschlagen.«

Er erklärt dann weiter, daß die Ausübung dieses Rechts ausschließlich dem Reichsstatthalter in Bayern zustehe.

Frank schlägt dann vor, daß angesichts dieser Rechtslage der Antrag des Staatsministers des Innern dem Ministerrat unterbreitet werden solle.

Das nächste Dokument auf Seite 10 des englischen Textes, Dokument 12 des deutschen Textes, zeigt, daß der Ministerrat nicht bereit war, die Niederschlagung des Verfahrens zu bestätigen. Seite 10 des englischen Textes, Euer Lordschaft. Dort heißt es:

»Der Antrag des Herrn Staatsministers des Innern auf Niederschlagung der bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Todes der Schutzhaftgefangenen Handschuch, Franz und Katz wurde in der Sitzung des Ministerrats vom 5. 12. 1933 beraten. Als Ergebnis hat Herr Staatsminister der Justiz dem unterzeichneten Referenten mitgeteilt:

Die Strafverfahren wegen der Vorkommnisse im Konzentrationslager Dachau sind mit aller Entschiedenheit weiterzuführen. Der Sachverhalt ist mit größter Beschleunigung zu klären.«

Und dann folgen verschiedene Anweisungen über die Nachforschungen.

Das nächste Kapitel der Geschichte ist Dokument 12 der deutschen Akten, Seite 11 des englischen Textes:

»Vorgelegt Herrn Staatsminister mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Aufzeichnung des I. StA. Dr. Stepp über die Ausführung seines Auftrags ist mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt.

Im Auftrag von Herrn Ministerialrat Döbig teilte ich in Sachen Handschuch usw. den gestrigen Beschluß des Ministerrates dem Herrn Reichsführer-SS Himmler mit. Herr Reichsführer-SS erklärte mir, die Sache gehe in hohem Maße den Stabschef der SA, Herrn Reichsminister Röhm, an. Er (Himmler) müsse erst mit diesem Rücksprache nehmen.«

Röhm gab dann gewisse Anweisungen, die der Berichterstatter Dr. Stepp aus der Erinnerung niedergeschrieben hat:

»Das Lager Dachau ist ein Lager für Schutzhaftgefangene, die aus politischen Gründen festgenommen wurden. Die in Frage stehenden Vorgänge sind politischer Natur und müssen unter allen Umständen zunächst von den politischen Stellen entschieden werden. Sie scheinen mir für eine Behandlung durch die Justizbehörden vorerst nicht geeignet. Das ist meine Ansicht als Stabschef und auch als Reichsminister, der ein Interesse daran hat, daß das Reich nicht politisch durch die in Frage stehenden Verfahren geschädigt wird.

Ich werde durch den Reichsführer-SS anordnen lassen, daß zunächst irgendwelche Untersuchungsbehörden das Lager nicht betreten dürfen und auch Angehörige des Lagers zunächst nicht einvernommen werden dürfen.«

Und dann folgt eine Notiz:

»GStA. München wurde auf Weisung des Herrn Ministers beauftragt, von dem Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung bis auf weiteres abzusehen.«

Das nächste Dokument 13 ist ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft über das Ableben dieser Männer, Franz und Katz.

»In nebenbezeichneter Sache habe ich auftragsgemäß mit Ersuchen vom 12. 7. 1934... die Bayerische Politische Polizei gebeten, im Benehmen mit der Kommandantur des Konzentrationslagers Dachau den Sachverhalt weiter aufzuklären und die als Täter verdächtigten Personen zu ermitteln zu suchen. In dem Ersuchen habe ich auch bemerkt, daß mir die gerichtlich beschlagnahmten Selbstmordwerkzeuge (Leibriemen und Hosenträger) der Toten bis jetzt nicht zugegangen seien.

Die Politische Polizei hat die Akten scheinbar ohne schriftliche Leitungsverfügung der politischen Abteilung des Konzentrationslagers Dachau übermittelt... Der erste Absatz dieses Schreibens lautet: ›Der neuerliche Beweiserhebungsantrag durch die Staatsanwaltschaft München II zeigt, mit welchen an den Haaren herbeigezogenen Mitteln gearbeitet wird, um dem Konzentrationslager Dachau angeblich ausgeführte Verbrechen in die Schuhe zu schieben.‹ Im zweiten Absatz des Schreibens wird dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß die beiden Toten sich durch Selbstmord der zu erwartenden Bestrafung wegen Kassiberschmuggels zu entziehen vermöchten. Der dritte Absatz nimmt zur Beschlagnahme Stellung und lautet: ›Nachdem nun nach durchgeführter gerichtlicher Sektion die Leichen der beiden freigegeben waren, bestand für die Kommandantur kein Interesse mehr, die Gegenstände, mit denen sich die beiden aufhängten, noch aufzuheben. Die Kommandantur zählt nicht zu jenen widerlichen Kulturmenschen, die derartige Gegenstände, wie es in letzter Zeit in Amerika sich bei dem Fall Dillinger gezeigt hat, als Amulett in Verwahrung nehmen.‹ Das Schreiben ist unterzeichnet in Vertretung des Lagerkommandanten von SS-Obersturmbannführer Lippert.«

Dann folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten. Im nächsten Schreiben wird auf dieses Schreiben des Lagerkommandanten von Dachau Bezug genommen, woraus hervorgeht, daß der Antrag des Oberstaatsanwalts in unparteiischer Wahrnehmung seiner Amtspflichten gestellt wurde. Der Akt schließt mit der Eintragung: »München, den 27. September 1934, Staatsanwaltschaft.« Es ist dies ein Schreiben des Oberstaatsanwalts an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München:

»Betreff: Ableben der Schutzhaftgefangenen Wilhelm Franz und Dr. Katz im Konzentrationslager Dachau.

Das Verfahren habe ich eingestellt, da die Erhebungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines fremden Verschuldens am Ableben der beiden Schutzhaftgefangenen ergeben haben.«

Zeuge! Ich habe ziemlich lange gebraucht, dieses Dokument zu verlesen. Es ist aber doch eine charakteristische Illustration der Tatsache, daß Ausschreitungen der SA und der SS in den Konzentrationslagern von den höchsten Behörden des Dritten Reiches gedeckt wurden, nicht wahr?

REINECKE: Ich muß zu diesem Dokument sagen, daß es aus dem Jahre 1933 stammt, zu einer Zeit, wo das Konzentrationslager Dachau nicht ausschließlich von SS-Angehörigen besetzt gewesen ist. Aus diesem Dokument ergibt sich, daß seitens der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München der begründete Verdacht vorhanden ist, daß einige Schutzhäftlinge gemordet worden sind.

MAJOR ELWYN JONES: Wollen Sie sagen, daß die Zustände sich verbessert haben, nachdem die SS vollständig mit der Leitung der Lager betraut worden war?

REINECKE: Ich möchte dazu sagen, daß das Einzelfälle aus dem Jahre 1933 sind, die dieses Dokument beinhaltet, daß aus diesem Dokument aber nicht auf allgemeine Zustände in den Konzentrationslagern, vor allem in den kommenden Jahren, geschlossen werden kann.

MAJOR ELWYN JONES: Wußten Sie, daß die Waffen-SS ein sehr einträgliches Geschäft aus der Tötung von Leuten in den Konzentrationslagern gemacht hat? Wußten Sie das?

REINECKE: Nein.

MAJOR ELWYN JONES: Schauen Sie sich dann Dokument D-960 an, es wird GB-569. Dieses Dokument ist sehr kurz und ist überschrieben:

»Waffen-SS, Konzentrationslager Natzweiler Komman dantur, 24. März 1943. Rechnung an die Sicherheitspolizei und SD, Straßburg.

Für die im hiesigen Konzentrationslager exekutierten und eingeäscherten 20 Häftlinge sind an Kosten RM 127.05 entstanden.

Die Kommandantur des Konzentrationslagers Natzweiler bittet um baldige Überweisung des obengenannten Betrages.«

Der Tötungstarif war doch sehr billig in Natzweiler, nicht wahr, RM. 6.38 für jeden Toten?

Wußten Sie, daß der Waffen-SS für eine solche Tätigkeit Geld bezahlt wurde?

REINECKE: Nein. Das geht nach meiner Auffassung aus dem Dokument auch gar nicht hervor. Die Konzentrationslagerkommandantur bezeichnet sich hier mit dem Dienststellenstempel »Waffen-SS«. Ich muß dabei auf das verweisen, was ich gestern gesagt habe, daß die Bezeichnung Waffen-SS insofern irrig ist, als das Konzentrationslagerwesen eine selbständige polizeiliche Einrichtung war. Dieses Dokument scheint mir insofern meine Behauptung zu unterstützen, als daraus hervorgeht, daß auch diese scheußliche Rechnung hier an die Sicherheitspolizei gerichtet ist, also wieder an ein Exekutivorgan. Die Waffen-SS...

MAJOR ELWYN JONES: Einen Augenblick. Nehmen wir an, die Sicherheitspolizei habe diese Rechnung bezahlt. An wen würde dann das Geld bezahlt worden sein? Es wäre nach Natzweiler zurückgeschickt worden. Was wäre dann damit geschehen? Wäre es dem Konto der Waffen-SS gutgeschrieben worden oder nicht?

REINECKE: Die Kommandanturen der Konzentrationslager, zu denen auch Natzweiler gehört, haben ihre Abrechnung mit dem Reiche getätigt und nicht mit der Waffen-SS. Ich kann dazu, wie dieses Geld verwendet worden ist und für welche Zwecke es ausgegeben war, keine Stellung nehmen, denn...

MAJOR ELWYN JONES: Wissen Sie... Sie wissen also nichts über die finanziellen Vereinbarungen dieser Lager mit der Waffen-SS? Wenn nicht, dann genügt mir das augenblicklich.

REINECKE: Nein, nein, ich weiß aus meiner Tätigkeit im Hauptamt SS-Gericht auch einiges über die wirtschaftliche Unterstellung der Konzentrationslager; und das, was diesen Punkt hier betrifft, weiß ich, nämlich, daß die Kommandanturen der Konzentrationslager ihre Kostenabrechnungen direkt mit den Dienststellen des Deutschen Reiches vornehmen, nicht etwa verknüpft gewesen sind mit anderen Kassen- oder Dienststellen der eigentlichen Waffen-SS.

MAJOR ELWYN JONES: Bitte, Sie haben ausgesagt, daß die Wachmannschaften in den Konzentrationslagern keine Verbrechen begangen hätten, daß, wer auch immer dafür verantwortlich war – ob Pohl oder ein oder zwei andere – es gewiß nicht die SS-Wachmannschaft gewesen sei. Meinten Sie dies im Ernst, Zeuge?

REINECKE: Um einen Irrtum zu vermeiden, Herr Ankläger, möchte ich hier richtigstellen, daß mit Wachmannschaften im Sinne meiner Ausführungen ausschließlich diejenigen Personen gemeint sind, die ein Konzentrationslager von außen her bewachen, im Gegensatz zu den Angehörigen der Konzentrationslager, die in den Kommandanturen und Kommandanturstäben verwandt sind, die also den internen Betrieb der Lager bewachen.

MAJOR ELWYN JONES: Aber beide Gruppen dieser Wachmannschaften waren doch SS-Leute, nicht wahr?

REINECKE: Wie ich bereits gesagt habe, gehörten sie zu der sogenannten nominellen Waffen-SS, ohne mit dieser organisch etwas zu tun zu haben.

MAJOR ELWYN JONES: Schön, ich werde darauf gleich zurückkommen.

Zunächst möchte ich, daß Sie sich das Dokument D-924 ansehen. Hier wird Ihnen ein Bild der Menschlichkeit und des ethischen Verhaltens der SS-Wachmannschaften dargeboten. Ich gebrauche eine Phrase, die Sie selbst auf die SS angewandt haben.

Es ist GB-570, Euer Lordschaft.