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[Zum Zeugen gewandt:]

Es wurde gestern eine eidesstattliche Versicherung von einem Herrn Szloma Gol vorgelegt. In dem Zusammenhang möchte ich Sie kurz fragen: Hat Ihnen jemals der Stadtkommissar von Wilna in irgendeiner Weise unterstanden, hatten Sie ihm gegenüber irgendeine Befehlsgewalt, und hat er irgendwelche Aufgaben in Ihrem Auftrag erfüllt?

JÜTTNER: Keiner der Kommissare im Ostland unterstand der SA-Führung; keiner hat auch Befehle von der SA-Führung erhalten. Bei diesem Kommissar wurden, wenn ich mich recht erinnere, gestern auch weibliche SA-Angehörige genannt. Solche hat es niemals gegeben.

RA. BÖHM: Unterstand Ihnen jemals der Landkommissar von Wilna?

JÜTTNER: Ich habe schon gesagt, daß die Kommissare der SA-Führung nicht unterstanden.

RA. BÖHM: Aus dieser eidesstattlichen Versicherung geht nicht hervor, ob es sich bei dem Mann, um den es sich hier dreht, um einen Kommissar drehen könnte. Hier heißt es lediglich, der Sachbearbeiter für jüdische Fragen war ein SA-Führer Murer. Ist dieser Ihnen in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Wilna unterstanden?

JÜTTNER: Auch das bei den Kommissaren tätige Personal war der SA-Führung nicht unterstellt, infolgedessen dieser hier genannte Mann auch nicht. Wenn er dort eingesetzt war, war er für die Dauer seines Einsatzes aus der SA beurlaubt und erfüllte dort seine Aufgaben und Pflichten, ohne daß die SA-Führung irgendwelchen Einfluß auf ihn nehmen konnte.

RA. BÖHM: Im Zusammenhang mit der Anklage gegen eine andere Organisation hat die Anklagebehörde das Exhibit US-276 vorgelegt. Ich darf zitieren auf Seite 2 dieses Dokuments, letzter Absatz:

»Ebenso wurden schon in den ersten Stunden nach dem Einmarsch, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, einheimische antisemitische Kräfte zu Pogromen gegen die Juden veranlaßt. Befehlsgemäß war die Sicherheitspolizei entschlossen, die Judenfrage mit allen Mitteln und aller Entschiedenheit zu lösen.«

In der Anklage gegen den SD behauptet die Anklagevertretung, daß es die Sicherheitspolizei war, die die Pogrome in Wilna, in Schaulen und in Kowno ausführte. In der Anklage gegen die SA dagegen behauptet die Anklage, daß es die SA gewesen sei. Ich als Verteidiger möchte wissen, wer tatsächlich die Schuld an den Judenpogromen in den dortigen Städten trägt. Ich frage Sie: Hat die Oberste SA-Führung durch Befehle oder Anweisungen bei irgendwelcher Ausschreitung oder bei irgendeinem Judenmord in dieser Gegend mitgewirkt oder mitwirken lassen?

JÜTTNER: Zu keiner Zeit und unter gar keinen Umständen.

RA. BÖHM: Es wurde dann gestern weiter vorgelesen eine eidesstattliche Erklärung eines Herrn Chaim Kagan. Der Zeuge will Mädchen in SA-Uniform gesehen haben. Hat es bei der SA jemals weibliche Angehörige gegeben?

JÜTTNER: Ich habe darauf schon geantwortet, daß wir weibliche SA-Mitglieder nicht hatten. Niemals.

RA. BÖHM: Ist die Unsinnigkeit dieser Zuschreibung der Schuld in der eidesstattlichen Erklärung nicht dadurch schon offensichtlich, daß behauptet wird, daß die Leute deshalb SA-Leute gewesen seien oder sein mußten, weil sie eine braune Uniform trugen? Diese Behauptung ist in dieser eidesstattlichen Versicherung wiederholt aufgestellt.

JÜTTNER: Ich habe bei meinen gestrigen und vorgestrigen Ausführungen bei verschiedenen Gelegenheiten schon darauf hingewiesen, daß im Laufe der Jahre und also auch immer jeder Mann, der ein braunes Hemd trug, als SA-Mann bezeichnet wurde. Dieser Fall liegt hier demnach auch wieder vor, obwohl die Betreffenden mit der SA nichts zu tun hatten.

RA. BÖHM: Genauso verhält es sich mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Leib Kibart, der gleichfalls die Leute, von denen er hier spricht und die er zum Teil mit SA-Leuten bezeichnet, deswegen als SA-Leute identifiziert, weil sie braune Uniformen mit der Hakenkreuzbinde getragen haben. Wurde diese Hakenkreuzbinde und die braune Uniform nicht auch von allen anderen, und in erster Linie von den Leuten getragen, die im Rahmen des Ostministeriums und aller damit zusammenhängenden Aufgaben beschäftigt waren? Es hat doch eine Ostuniform gegeben? Ist diese Ostuniform von der SA getragen worden? Und war sie mit der Uniform der SA zu verwechseln?

JÜTTNER: Die Ostuniform wurde von denen getragen, die im Rahmen dieser Aufgabe eingesetzt waren, und zwar nicht von der SA eingesetzt waren, sondern eben von der Ostverwaltung. Sie war braun und hatte meines Wissens auch die Hakenkreuzbinde und war zweifellos, wie jede andere braune Uniform, mit dem SA-Dienstanzug zu verwechseln.

RA. BÖHM: Es ist gestern ein Dokument R-135 vorgelegt worden. Das ist ein Schreiben des Reichskommissars für das Ostland, geschrieben am 18. Juni 1943. Was ich Sie fragen wollte, war das: Hat Ihnen, beziehungsweise der SA-Führung, der Reichskommissar für das Ostland zu irgendeiner Zeit unterstanden?

JÜTTNER: Es haben keinerlei Reichskommissare im Ostland der SA-Führung unterstanden, sondern sie unterstanden der Ostverwaltung. Auf diese hatte die SA-Führung keinen Einfluß. Das war auch nicht ihre Aufgabe.

RA. BÖHM: Ich möchte Ihnen nun den Absatz vorhalten, der gestern Gegenstand der Ausführungen des Herrn Anklagevertreters war, der aber nach meinem Dafürhalten aus dem Zusammenhang gerissen war. Er lautet nämlich: »Auf Anordnung des Chefs der Bandenbekämpfung...«

VORSITZENDER: Wie war die Kennzeichnung?

RA. BÖHM: Die Nummer? R-135, Herr Präsident!

Es ist das in diesem Dokument der vorletzte Absatz.

»Auf Anordnung des Chefs der Bandenbekämpfung, SS-Obergruppenführer von dem Bach, haben auch Einheiten der Wehrmannschaften an dem Unternehmen teilgenommen. SA-Standartenführer Kunze hat die Wehrmannschaften geführt, zu denen auch 90 Angehörige meiner Behörde und des Gebietskommissariats Minsk-Stadt gehörten. Unsere Männer sind gestern ohne Verluste von dem Unternehmen zurückgekehrt. Einen Einsatz der Beamten und Reichsangestellten des Generalkommissariats im rückwärtigen Heeresgebiet lehne ich ab. Die bei mir tätigen Männer sind schließlich nicht darum uk. gestellt worden, um anstelle der Wehrmacht und der Polizei aktiv Bandenbekämpfung zu betreiben. Von den Wehrmannschaften ist ein Eisenbahner verwundet worden (Lungenschuß).«

Geht daraus nicht klar hervor, daß es sich um aus Eisenbahnern und Behördenangehörigen zum Zwecke der Bandenabwehr gebildete Kampfkommandos handelt, wie es auf Grund des sowjetrussischen Befehls sein mußte? Hat es sich in diesem Zusammenhang um ein SA-Kommando handeln können?

JÜTTNER: Nein, unter gar keinen Umständen! Das waren Wehrmannschaften – so wurden sie bezeichnet – unter einem SA-Führer Kunze, der seit längerer Zeit schon aus dem Führerkorps, aus dem aktiven Führerkorps der SA ausgeschieden war. Er war z. V.-Führer, hatte im Osten – den kenne ich, den Kunze; daß er im Osten eingesetzt war, erfahre ich jetzt erst –, hatte also dort Verwendung gefunden, aber nicht als SA-Führer, sondern im Rahmen der Ostverwaltung. Wenn er Wehrmannschaften gebildet hat, dann waren das keine SA-Wehrmannschaften. Solche gab es dort überhaupt nicht und wurden von uns gar nicht organisiert, gebildet oder irgendwie beeinflußt.

RA. BÖHM: Es wird also demnach wohl richtig sein, wenn ich annehme, das Kunze ein Behördenmitglied des Gebietskommisariats Minsk-Stadt gewesen ist, der als solcher mit der Obersten SA-Führung gar nichts zu tun hatte?

JÜTTNER: Das ist zutreffend.

RA. BÖHM: Durch eine eidesstattliche Versicherung des...

VORSITZENDER: Herr Dr. Böhm! Wollen Sie dem Zeugen die Frage vorlegen, was das Wort »Wehrmannschaften« eigentlich bedeutet?

RA. BÖHM: Der Zeuge hat gestern dazu schon Stellung genommen, indem er nämlich auseinandergehalten hat zwischen SA-Wehrmannschaften und Wehrmannschaften, wie sie hier genannt sind. Herr Jüttner, würden Sie bitte...

VORSITZENDER: Ich habe Sie gefragt, was das Wort »Wehrmannschaften« in der wörtlichen Übersetzung bedeutet!

RA. BÖHM: Herr Zeuge! Ich möchte Sie bitten, dem Herrn Präsidenten klarzulegen, was Sie unter dem Wort »Wehrmannschaften« verstehen?

JÜTTNER: Euer Lordschaft! Ich darf unterscheiden zwischen SA-Wehrmannschaften und Wehrmannschaften, wie sie hier genannt sind. Die SA-Wehrmannschaften sollten nach dem Erlaß Adolf Hitlers vom Januar 1939 von der SA im Reichsgebiet aus zur Entlassung gekommenen Soldaten gebildet werden, damit sie dort körperlich und geistig wehrbereit gehalten werden. Diese Wehrmannschaften, die hier genannt sind, haben ohne unser Zutun diese Bezeichnung bekommen, und ich stelle mir darunter vor, daß in diesen Wehrmannschaften Kräfte zusammengefaßt worden sind zur Bekämpfung von Banden im besetzten Gebiet.

VORSITZENDER: Der Zeuge hat immer noch nicht gesagt, was das Wort bedeutet. Es ist ein deutsches Wort, und wir wollen eine Übersetzung dieses Wortes haben, wenn so ein Wort überhaupt zu übersetzen ist.

RA. BÖHM: Wenn ich es klären darf, dann würde ich sagen, es ist ein Zusammenschluß von Personen, die gewillt sind, einen von irgendeiner Seite kommenden Angriff von sich abzuwehren.

VORSITZENDER: Stimmen Sie damit überein, was Ihr Verteidiger oder der Verteidiger für die Organisationen über die Bedeutung dieses Wortes gesagt hat?

JÜTTNER: Man kann es auch anders definieren: Es ist eine unter einem Führer zusammengefaßte Abteilung hier in diesem Fall zum Einsatz gegen feindliche Aktionen im besetzten Gebiet, also hinter der Front, eine Abwehrorganisation.

RA. BÖHM: Ich glaube, daß es notwendig ist, Herr Präsident, daß ich Ihnen klarlege und an Hand des Dokuments 4011-PS demonstriere, um Ihnen den Unterschied zu zeigen zwischen den Wehrmannschaften und SA-Wehrmannschaften. In dem Dokument 4011-PS, Seite 10, spricht das Stellvertretende Generalkommando IV. A.K., und zwar ist das der dritte Absatz in der vorletzten Zeile...

VORSITZENDER: Seite 10 von was?

RA. BÖHM: Ich glaube, das schon gesagt zu haben, 4011-PS, Herr Präsident! Es ist der dritte Absatz. Da spricht das Stellvertretende Generalkommando IV. A.K. von SA-Wehrmannschaften, und die gleiche Bezeichnung ist auch gebraucht auf der gleichen Seite desselben Dokuments im Absatz 5. Das ist eine Stellungnahme des Stellvertretenden Generalkommandos V. A.K. Da heißt es auch: »Gelegentlich meines Beiwohnens beim Dienst der SA-Wehrmannschaften am 2. 6. 1940...« Wenn es sich also um Wehrmannschaften der SA gehandelt hat, dann waren es SA- Wehrmannschaften, und es sind diese auch ausschließlich vor allen Dingen aber mit der Dienstbezeichnung als SA-Wehrmannschaften bezeichnet worden; und um ein Verständnis...

VORSITZENDER: Herr Dr. Böhm! Die Übersetzung, die wir haben, heißt:

»Gelegentlich meines Beiwohnens beim Dienst der SA- Wehrmannschaften am 2. 6. 40 habe ich festgestellt, daß die vormilitärische Wehrertüchtigung der SA- Mannschaften, besonders unter den durch die augenblicklichen Zeitverhältnisse bedingten erschwerten Umständen, von allen Beteiligten mit großem Eifer betrieben wird...«

RA. BÖHM: Ja, gewiß, Herr Präsident! Ich möchte in Gegensatz stellen die Bezeichnung »SA-Wehrmannschaften«, wenn es solche waren, und die Bezeichnung »Wehrmannschaften«, wenn es solche nicht waren, nämlich solche der SA.

VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß es irgendeinen Wert hat, darüber zu streiten. Ich habe Sie nur gefragt, was das Wort bedeutet. Der Zeuge hat mir jetzt erklärt, daß gemäß dem Hitler-Erlaß vom Januar 1939 gewisse Leute, die Wehrmannschaften genannt wurden, im Reich aufgestellt werden sollten, um, wie er sagt, zur Verteidigung bereit zu sein. Wenn Sie das bestätigen können, wäre es vielleicht nützlich.

RA. BÖHM: Wenn die Klarlegung dieses Begriffes genügt, Herr Präsident, dann kann ich weiterfahren.

VORSITZENDER: Ja, gewiß.

RA. BÖHM: [zum Zeugen gewandt] Durch eine eidesstattliche Versicherung des Rudolf Schönberger soll hervorgehen, daß die Oberste SA-Führung befehlsgemäß die Bewachung von Zwangsarbeitslagern hatte. Es ist dies zwar die erste eidesstattliche Erklärung, die in diesem Zusammenhang abgegeben worden ist; ich möchte Sie aber fragen, wem unterstanden die Zwangsarbeitslager? Können Sie diesen Fall, Herr Jüttner, klären; haben Sie jemals Leute abgestellt als SA-Mannschaften oder als SA-Einheiten zur Hilfspolizei oder zu einer anderen Behörde zum Zwecke der Beschäftigung oder Verwendung dieser Leute für derartige Arbeitslager?

JÜTTNER: Ich habe dazu zu sagen, daß polizeiliche Aufgaben zu keiner Zeit zum Aufgabenbereich der SA gehörten. Eine polizeiliche Aufgabe ist auch die Bewachung und Beaufsichtigung von Zwangsarbeitern. Wenn SA-Männer für diese Aufgaben herangezogen worden sind, so wurden sie hierzu auf gesetzlicher Basis zu diesem Dienst verpflichtet und schieden damit aus der Befehlsgewalt der SA aus. Sie versahen dort ihre polizeiliche Aufgabe ebenso wie jeder andere in einem anderen Beruf Stehende dort seine Aufgaben erfüllte. Er blieb SA-Mann, war aber für die Zeit seines Einsatzes für die polizeiliche Aufgabe von der SA beurlaubt und unterstand nicht mehr dem Einfluß der SA-Führung.

RA. BÖHM: Auch nicht in der Befehlsgebung?

JÜTTNER: Auch nicht in der Befehlsgebung.

RA. BÖHM: Ein weiteres Dokument, das ich Ihnen dann vorlegen möchte, ist das Dokument 3661-PS. Aus diesem Dokument, das unterzeichnet ist von einem gewissen Gewecke, will ebenfalls die Anklage den Anteil der Obersten SA-Führung beziehungsweise der Organisation an Übergriffen gegen Juden im Ostland nachweisen. Ich möchte Sie deshalb fragen: Geht aus dem Briefkopf des Gebietskommissars in Schaulen nicht hervor, daß diese Angelegenheit eine Angelegenheit des Reichskommissariats Ostland gewesen ist? Geschrieben ist dieser Brief nämlich am 8. September 1941, und der Briefkopf lautet: »Der Gebiets-Kommissar in Schaulen«. War der Gebietskommissar in Schaulen Ihnen jemals in irgendeiner Weise unterstanden?

JÜTTNER: Ich habe schon wiederholt betont, daß die Kommissare in den besetzten Ostgebieten überhaupt wie die in den besetzten Gebieten eingeteilten und eingesetzten Kräfte in keiner Weise der SA-Führung unterstellt gewesen sind und infolgedessen auch keinerlei Weisungen von der SA-Führung erhielten und erhalten konnten. Auch dieser Gebietskommissar stand nicht unter der Einflußnahme der SA.

RA. BÖHM: Der Sachverhalt ist an sich geklärt, unterschrieben von einem gewissen Gewecke. Gewecke ist tatsächlich SA-Mann gewesen; aber es ist interessant, in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß sich aus dem Inhalt dieses Dokuments ergibt, daß sich dieser Gewecke beschwert über Übergriffe gegen die Juden, die seitens der SS-Führung begangen worden sind.

Das nächste Dokument ist vorgelegt worden unter D-970 – »Der Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im Generalgouvernement«. Hinsichtlich dieses Dokuments der Anklage darf ich erst feststellen, daß Kattowitz beziehungsweise der Außenposten Ilkenau nicht im Generalgouvernement, sondern in Oberschlesien liegt. Ich möchte Sie nun fragen, wenn Sie folgenden Satz beachten, den ich zitiere:

»Daher wurde von dem Baustab Kattowitz ein besonderes Kommando in Stärke von 12 SA-Männern beauftragt, in den einzelnen Dörfern Arbeitskräfte einzutreiben.«

Geht daraus nicht hervor, daß die Befehlsstelle nicht eine SA-Dienststelle, sondern eine Behördenstelle ist, nämlich der Baustab Kattowitz, der zufälligerweise unter anderem auch Leute ausgewählt hatte, die eben SA-Angehörige waren. Haben Sie mich verstanden, Herr Zeuge?

JÜTTNER: Jawohl! Welche Frage soll ich zuerst beantworten?

RA. BÖHM: Ist Ihnen jemals ein Baustab Kattowitz unterstanden?

JÜTTNER: Nein, überhaupt Baustäbe – vermutlich handelt es sich um Baustäbe der Organisation Todt – haben niemals der SA-Führung unterstanden. Wenn ein Baustab SA-Angehörige zu solchen Aufträgen herangezogen hat, wird er sie aus seinem Personal genommen haben, die in dem Falle SA-Mitglieder waren. Sollte er andere SA-Männer, die nicht seiner Befehlsgewalt unmittelbar unterstanden, herangezogen haben, dann lag das außerhalb der Befugnisse der SA-Führung. Sollten solche Männer sich dabei rechtswidrige Handlungen zuschulden kommen lassen haben, verdienen sie die gerechte Strafe. Jedenfalls hatte die SA-Führung auf solchen Einsatz, wie das Dokument ja auch schon sagt, keinerlei Einfluß, sondern der Einsatz ist erfolgt von dem Baustab, der der SA-Führung nicht unterstand.

RA. BÖHM: Sollte es Ihnen entgangen sein, daß es tatsächlich in Kattowitz SA-Einsatzkommandos gegeben hat, von denen Sie nichts erfahren hatten? Wäre das möglich?

JÜTTNER: Ich habe gestern schon mit allem Nachdruck betont und wiederhole das heute, daß der Begriff »Einsatzkommandos« der SA völlig fremd war und wir Einsatzkommandos auch für solche Zwecke nie gebildet und auch nicht gehabt haben. Wenn Einsatzkommandos existiert haben und dabei SA-Angehörige sich in den Reihen der Einsatzkommandos befanden, so ist das nicht auf eine Anweisung der SA zurückzuführen, auch nicht auf eine Billigung durch die SA.

RA. BÖHM: Die Anklage hat gestern weiter vorgelegt ein Schreiben, des Reichsführer-SS – Inspekteur der Konzentrationslager – an den Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei in Berlin vom 21. Februar 1940. Es ist mir leider die Exhibitnummer entgangen, die gestern gegeben worden ist. Es kann aber über dieses Schreiben keinen Zweifel geben, weil ich es hier in der Photokopie habe. Ich möchte Sie nun fragen, Herr Jüttner, ob in der Obersten SA-Führung ein Arbeitslager für Trunkenbolde und Arbeitsscheue bestanden hat, wie es gestern die Anklage behauptet hat, und wie es auch aus diesem Dokument hervorgehen könnte. Da heißt es nämlich betreffend Lager Frauenberg bei Admont:

»Die Bewachung erfolgt durch die SA, etwa 20 Mann!«

Was sagen Sie zu dem von der Anklage vorgelegten Dokument über das Arbeitslager Frauenberg in der Steiermark, über das Arbeitslager, in dem 20 SA- Leute zur Bewachung verwendet werden sollten? Möchten Sie das Dokument sehen? Haben Sie das Dokument schon gesehen?

JÜTTNER: Nein.