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VORSITZENDER: Dr. Pelckmann!
RECHTSANWALT HORST PELCKMANN, VERTEIDIGER FÜR DIE SS: Euer Lordschaft, Hohes Gericht! Ich beziehe mich zunächst auf die Protokolle über die Zeugenvernehmungen vor der Kommission, die dem Hohen Gericht ja wohl vorliegen. Es sind 29 Zeugen.
Ich beginne sodann mit dem Vortrag der Dokumente. Ich habe die Dokumente in verschiedene Gruppen zusammengefaßt, so daß ich hoffe, mit dem Vortrag sehr schnell durchzukommen.
Es sind zunächst die Dokumente zusammenzufassen, Nummer 1, 2, 3, 5 und 84.1 Die ersten drei Dokumente beschäftigen sich mit den sogenannten Idealen der SS. Es ist dieser Ordensgedanke, der dort ausgeführt ist. Es ist etwas gesagt von der Sippengemeinschaft und ähnliches, und es ist der Beweis geliefert, daß das zur Grundlage der Schulung gemacht wurde.
Das Dokument Nummer 5 sagt, daß die Mitglieder der Allgemeinen SS ihren normalen bürgerlichen Beruf ausübten und der SS-Dienst nur nebenbei gemacht wurde.
Das Dokument Nummer 84 macht noch einmal deutlich, daß die SS eine Gliederung der Partei war und daß sie im Gegensatz zu den anderen SS-Verbänden – das werde ich noch später bringen – bei Klagen durch die NSDAP vertreten wurde.
In dem Dokument Nummer 6 und US-441, das ich noch einmal vorlege, wird nochmals zurückgegriffen auf die Grundsätze der SS, die für den einzelnen Mann Gesetze erkennen lassen, die durchaus anständige Züge tragen: Heiligkeit des Eigentums, Vorschrift des Sparens und so weiter. Ich muß das kurz vorbringen, weil es für meine Ausführungen im Schlußvortrag wichtig ist.
Die Dokumente 4 und 103 gehören wieder zusammen. Dokument 4 zeigt, daß der SS-Mann einen Eid schwor, der sich von dem Eid des Beamten nicht unterscheidet, wohl aber von dem des Soldaten; denn seltsamerweise schwört der Soldat gerade unbedingten Gehorsam, der SS-Mann dagegen nicht.
Das Dokument 103 beschäftigt sich damit, daß dieser Schwur unter Anrufung Gottes geleistet wird, und Himmler sagt dazu: »Einen Menschen, der nicht an Gott glaubt, halte ich für überheblich, größenwahnsinnig und dumm. Er ist nicht für uns geeignet.«
Das Dokument SS-84, das ich eben zitierte, zeigt noch einmal, daß nicht zur Allgemeinen SS die SS-Verfügungstruppe und die SS-Totenkopfverbände gehören. Diese sind nämlich nicht im bürgerlichen Beruf tätig, sie sind Staatsangestellte und bei Klagen gegen diese Mitglieder oder die Verbände, also die SS-Verfügungstruppe oder die Totenkopfverbände, ist die Klage gegen das Innenministerium zu richten; sehr wichtig für die KZ-Frage.
Dann folgen die Dokumente 8, 9, 10, 11 und 42. Im Krieg wird die Waffen-SS geschaffen. Ihre Angehörigen werden darüber belehrt, anständig, ritterlich zu kämpfen, sich keiner strafbaren Handlung im Feindesland gegenüber der Zivilbevölkerung schuldig zu machen und die Kriegsgefangenen und Gefallenen zu achten.
Für die Angehörigen der Waffen-SS – das sagt nun insbesondere das Dokument 42 – gelten die Grundgesetze der SS nur dann, wenn der einzelne Waffen-SS- Mann auch zugleich Angehöriger der Allgemeinen SS ist, also sogar zum Beispiel gilt das für den sogenannten Heiratsbefehl. Diese Ideologie ist nicht für den Mann der Waffen-SS anwendbar; also sogar der freiwillige Waffen-SS-Mann war den besonderen SS-Gesetzen nicht unterworfen.
Urkunden 13, 14 und 15: Der SS wird eine gesetzliche Ausplünderung der besetzten Ostgebiete zur Last gelegt. Diese Urkunden zeigen, daß die diesbezüglichen Gesetze von dem Beauftragten für den Vierjahresplan, Göring, oder dem Minister des Innern, Frick, erlassen wurden.
Die Aufgaben des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums und der Volksdeutschen Mittelstelle waren die Umsiedlung und die Rückführung von Deutschen. Dies zeigen die Dokumente 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 23.
Die Dokumente 25, 26, 30, 33, 34, 40 und US-674 lege ich als Beweis dafür vor, daß das Beamtengesetz, die Notdienstverordnung, die Erfassung der Deutschen Studentenschaft, die Vereinbarungen zwischen dem Reichsführer-SS und dem Reichsjugendführer, dem Reichsarbeitsführer und dem Reichsfinanzminister, Zwangsmaßnahmen darstellten, die es ermöglichten, Deutsche der Allgemeinen SS, der Waffen- SS, der SS-Verfügungstruppe und den SS-Totenkopfverbänden zuzuführen. Sogar Stabshelferinnen der Polizei wurden zwangsweise dem SS-Helferinnen- Korps eingegliedert.
Die Dokumente 28, 30, 31, 32 lassen sich zusammenfassen. Sie zeigen im einzelnen Beispiele für solche eben genannten zwangsweisen Verpflichtungen beziehungsweise Einziehungen zur Allgemeinen SS, Waffen-SS und SS-Verfügungstruppe.
Die Dokumente 29, 36, 38 und 39 zeigen, daß Bürger ausländischer Staaten, soweit sie deutscher Abstammung waren, nicht zu der Armee ihrer Staatsangehörigkeit zwangsweise eingezogen wurden, sondern zur Waffen-SS. Dies beruhte auf Staatsverträgen.
Die Dokumente zeigen weiter wie ganze Personengruppen, größere oder kleinere, der SS-Gerichtsbarkeit zwangsweise unterstellt wurden, ohne daß sie SS-Angehörige waren, und unter ihrer alten Berufs- und Gruppenbezeichnung, aber mit dem Zusatz SS, weitergeführt wurden.
Dokument Nummer 43 beschäftigt sich mit der auch seitens der Anklagebehörde noch nicht geklärten Frage der sogenannten Fördernden Mitglieder. Diese Fördernden Mitglieder waren der SS überhaupt nur geldlich verbunden, nur finanziell. Lediglich ihre Beiträge flossen in die Kasse der Allgemeinen SS. Die Mitgliedschaft als sogenanntes Förderndes Mitglied bedeutete in keinem Fall die Zugehörigkeit zur aktiven SS.
Die Dokumente 48, 53, 54, 57, 59 und 60 beschäftigen sich mit dem mehr oder weniger starken Zwang, der auf Polizeibeamte ausgeübt wurde, in die SS einzutreten. Der Eintritt wurde gefordert mit dem Ausdruck: »Ich erwarte daher, daß der Betreffende...« und so weiter, »eintritt«. Er wurde gefordert durch fortgesetzte Nachfragen, ob der Eintritt erfolgt sei. Auch der Eintritt von Mitgliedern der Ordnungspolizei wurde mit mehr oder weniger großem Zwang verlangt. Gerichtsoffiziere, Ärzte und der Nachwuchs an Offizieren und Wachtmeistern wurden ebenfalls zum Eintritt in die SS mit Druck angehalten. Andererseits ergibt sich aus den Dokumenten 52 bis 55 und 56, daß die Mitglieder der Polizei, die so in die SS eingetreten waren, tatsächlich gar keinen SS-Dienst taten. Sie waren auch von der Schulung – von der SS-Schulung – befreit. Das einzige Merkmal ihrer Zugehörigkeit zur SS war das, daß sie bei Verleihung eines höheren Ranges auch in der SS einen höheren Rang bekamen.
Endlich muß ich mich in den Dokumenten 65, 66, 67 und 68 mit rein äußerlichen SS-Bezeichnungen bei Polizeieinheiten beschäftigen. Die Bataillone und Regimenter sowie Feuerschutzpolizeieinheiten, also Einheiten der Feuerwehr, erhielten insgesamt den Zusatz SS, und zwar als ein äußerliches Zeichen der Anerkennung, wie es in den Verordnungen heißt. Als Beispiel führe ich in diesem Dokument an zum Beispiel das zweite Gendarmeriebataillon, das zum zweiten SS-Gendarmerie-Bataillon gemacht wurde, oder das Polizeiregiment »Alpenland«, das zum SS-Polizeiregiment gemacht wurde und so weiter.
Aus den Dokumenten ergibt sich weiter, daß trotz alledem diese SS-Polizei-Regimenter bei der Ordnungspolizei verblieben, daß sie von der Ordnungspolizei ihre Ausrüstung erhielten und auch ihre sonstige Betreuung bei der Ordnungspolizei verblieb. Die einzelnen Polizisten dieser Regimenter wurden durch diese Bezeichnung »SS« für den Verband nicht Mitglieder der Allgemeinen SS und auch nicht Mitglieder der Waffen-SS.
Schließlich beschäftigen sich die folgenden Dokumente mit der Frage, inwieweit die Mitglieder der SS die von der Anklage vorgeworfenen Verbrechen gewußt und gewollt haben.
Die Dokumente 70, 71, 73, 75, 76 und 79 werden zusammengefaßt. Hitler täuschte durch ständige Reden seinen unabänderlichen Friedenswillen vor. Auch die Reichsregierung erklärte ebenfalls, den Frieden unbedingt wahren zu wollen. Im Glauben an diese Ausführungen schrieb die Zeitung »Das Schwarze Korps«, daß die SS den Krieg nicht liebe, eine Äußerung vom Januar 1937, und macht über die Abneigung dem Krieg gegenüber ausführliche Darlegungen.
Die Dokumente 77 und 78 zeigen, daß in dieser Richtung selbst Außenstehende, wie die österreichischen Bischöfe und die Englische Regierung, beide im Jahr 1938 getäuscht wurden. Die deutsch-englische Friedenserklärung vom 30. September 1938 ist bekannt; in ihr kommt der Wunsch beider Völker zum Ausdruck, niemals wieder gegeneinander Krieg zu führen.
Das Dokument 80; aus offiziellen Erklärungen über Art und Charakter der SA und SS ergibt sich, daß weder die SA noch die SS Waffen besitzen und keine Ausbildung mit Waffen erhielten, und auch sonst nicht für militärische Zwecke geschult wurden. Ich behaupte das hier nur für den Fall der SS.
Das Dokument 81 sagt in der Ergänzung, am 16. April 1934 wird von der Deutschen Regierung der Englischen Regierung eine Kontrolle angeboten darüber, daß die SA und SS keine Waffen besitzen und zu keinen militärischen Zwecken geschult werden. Aber nicht nur nach außen wird diese These aufrechterhalten, sondern auch im inneren Dienstbetrieb der SS ist das der Fall. Das zeigt Dokument SS-82. Es ist der Geheime Führererlaß vom 17. August 1938. Dieser Führererlaß erklärt, daß die SS als eine politische Organisation der NSDAP keine militärische Gliederung sei und keiner Ausbildung bedarf, und außerdem unbewaffnet ist. Es wird weiter ausgeführt in diesem Erlaß, daß die Angehörigen der Allgemeinen, also unbewaffneten SS der Wehrmacht im Kriegsfalle nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zur Verfügung stehen und nicht etwa der Waffen-SS. Nur ein kleines Beispiel für die Täuschung der Massen über die Friedensziele ist das Dokument SS-92. Nach diesem Dokument – es ist ein Gesetz der Reichsregierung – wird jede Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg, gleich in welcher Form, mit Gefängnis bestraft, obwohl zu gleicher Zeit Tausende auf Befehl Hitlers in Spanien kämpften.
Die Dokumente 87, 88, 90 und 99 zeigen folgendes:
Durch das Heimtückegesetz, das Gesetz über die Zersetzung der Wehrkraft, das Verbot des Abhörens ausländischen Rundfunks wird jede Verbreitung der Wahrheit – ich nehme als Beispiel nur einmal die Verbreitung von Gerüchten über Konzentrationslager – praktisch unmöglich gemacht. Diese Politik setzt sich besonders stark während des Krieges fort.
Das beweist das Dokument SS-98. Es ist die bekannte Rede Himmlers in Posen aus dem Jahre 1943, Dokument 1919-PS. Ich verweise nur auf einen Satz, in dem Himmler erklärt, daß derjenige, der untreu wird, und sei es auch nur in Gedanken, aus der SS ausgestoßen wird, und daß auch dafür gesorgt wird, daß dieser Mensch aus dem Leben verschwindet.
Auf die Judenfrage beziehen sich die Dokumente 93 und 95. Im Februar 1934 erklärte der Reichsinnenminister Dr. Frick vor dem Diplomatischen Korps, daß lediglich daran gedacht sei, die Deutschen jüdischen Glaubens nach dem Verhältnis ihrer Zahl zu den übrigen Staatsbürgern in ihrer Betätigung einzuschränken. Es wird ausdrücklich abgestritten, eine zwangsweise Aussiedlung dieser Bürger vorzunehmen.
Das andere Dokument, SS-95, beweist, daß noch im Jahre 1942, als die Massenvernichtungen der Juden schon im Gange waren, noch durch ein Gesetz die Schaffung einer Siedlung in Theresienstadt für jüdische Staatsbürger beschlossen wurde. Das diente bewußt oder unbewußt der Täuschung der Öffentlichkeit über diese Vernichtungsaktion, also auch der Täuschung der SS-Mitglieder.
Die Vorgänge vom 30. Juni 1934 werden behandelt in den Dokumenten 83, 100, 74, 105 und 106. Die Öffentlichkeit erfuhr nicht die Wahrheit. Durch Telegramme des Reichspräsidenten von Hindenburg an Hitler und Göring wurde Hitler für sein Eingreifen gedankt. Diese Telegramme wurden in allen Zeitungen veröffentlicht. In seiner Rede vom 13. Juli 1934 schildert Hitler eingehend und mit Angabe von Details, welche Umsturzvorbereitungen Röhm getroffen hatte, wie er mit dem Ausland in Verbindung stand und wie ein namentlich genannter SA-Führer ein Attentat auf ihn vorbereitet hatte, und stellt die Situation als so dringlich dar, daß nur sofortiges Eingreifen ohne gerichtliche Verhandlung helfen konnte. Es wird ferner zugesagt in dieser Rede die gerichtliche Bestrafung von unberechtigten Übergriffen bei dieser Aktion.
Das Dokument 104 gibt lediglich eine Skizze zur Erklärung der Zeugenaussage des Zeugen von Eberstein; durch sie wird die tatsächliche Stellung des Höheren SS- und Polizeiführers geklärt.
Ich habe dann noch ein Dokument SS-107, das ich der Anklagebehörde leider erst heute morgen überreichen konnte und das ich bitte, noch anzunehmen, da ich es in den Erlaß-Sammlungen erst jetzt gefunden habe. Es ist ein Erlaß des Reichsführer-SS vom 27. August 1942. In diesem Erlaß wird ausdrücklich klargestellt, daß das Hauptamt »Volksdeutsche Mittelstelle« kein SS-Hauptamt ist, sondern es sich um eine staatliche Einrichtung, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, handelt. Diese Frage ist wichtig für die Verantwortlichkeit der SS bei der sogenannten Germanisierung. Dieses Dokument ist noch nicht übersetzt. Ich werde versuchen, die Übersetzung so schnell wie möglich beizubringen.
Das ist mein Dokumentenvortrag, Euer Lordschaft.
Ich komme nun zum Vortrag der Affidavits. In den Vernehmungen vor der Kommission und vor allen Dingen in den Vernehmungen der fünf Zeugen vor dem Hohen Gericht konnte ich nur Zeugen bringen, die auf Grund ihrer hohen Stellen dem Gericht einen umfassenden Überblick über bestimmte Fragen geben konnten. Mit den Affidavits mußte die Verteidigung versuchen, eine möglichst große Anzahl von Erklärungen vorzubringen, möglichst zum gesamten Anklagematerial, um dem Gericht einen Einblick in das Wissen und Tun der breiten Masse der kleinen Leute zu geben. Ich habe versucht, dies zu tun in Form einzelner Affidavits zu bestimmten Punkten und in der Zusammenfassung großer Mengen von Erklärungen zu bestimmten Gruppen und Themen.
Ich trage vor: Erstens 114 Einzelaffidavits. Das sind SS-Affidavit Nummer 1 bis 60, 63, 64, 68 und 69, und 71 bis 118.
Das Affidavit Nummer 70, von zwei SS-Mitgliedern verfaßt, enthält den gesamten Inhalt der Affidavits der Internierten eines Lagers, Camp 73, und bezieht sich auf fast alle Anklagepunkte gegen die SS.
Drittens lege ich vor die Auswertung von 136213 einzelnen Affidavits und Kollektiv-Affidavits; mit den Nummern 119 bis 122 habe ich diese Gesamtauswertung bezeichnet.
Schließlich die Auswertung eines Fragebogens, der in alle Lager gegangen ist, also eine Statistik, unter der Nummer 123.
Ich bedauere, daß ich dem Hohen Gericht den Wortlaut dieser Affidavits, insbesonders der Einzel- Affidavits, nicht in englischer Sprache heute überreichen kann. Soviel ich orientiert bin, sind für alle Affidavits bisher Übersetzungen in französischer Sprache vorhanden, und ich werde mich bemühen, die englische Übersetzung möglichst bald nachzureichen. Die französischen Übersetzungen werde ich dann jetzt überreichen.
Ich lege ferner vor die SS-Affidavits Dr. Morgen, Nummer 65 bis 67. Diese SS-Affidavits Nummer 64, 68, 69 und 70 halte ich persönlich für außerordentlich wichtig. Ich habe von...
VORSITZENDER: Welche halten Sie für sehr wichtig?
RA. PELCKMANN: Nummer 64, 68, 69 und 70.
VORSITZENDER: Jawohl, Dr. Pelckmann, fahren Sie fort.
RA. PELCKMANN: Die Übersetzungen habe ich auch besonders beantragt, und ich habe keine Zusammenfassungen vor der Kommission dafür geliefert; nur der gesamte Inhalt kann im Vortrag erfaßt werden. Nummer 70 ist für die Frage des rechtlichen Gehörs der breiten Masse der SS-Männer ebenso wichtig wie der Vortrag der Auswertung der 136000 Affidavits. Ich habe, um meinen Vortrag abzukürzen, die Einzel-Affidavits in Gruppen zusammengefaßt, und ich hoffe, mit der Angabe dieser verschiedenen Nummern dem Hohen Gericht einen Überblick über die verschiedenen Gruppen zu ermöglichen.
Die erste Gruppe enthält Affidavits zu dem Thema, daß die SS eine verschworene Einheit gewesen sei, in der kein Unterschied gemacht werden kann, weder nach ihrer Zusammensetzung, noch nach ihrer Zeitfolge. Dies behauptet der Trial-Brief in der deutschen Fassung auf Seite 9 und 10. Außerdem wird das im Sitzungsprotokoll der Nachmittagssitzung vom 19. Dezember behauptet (Band IV, Seite 198).
Das SS-Affidavit 116, Petri, weist nach, daß der Führerbefehl vom 17. August 1938, US-443, nicht den Zweck hatte, eine organische Verbindung zwischen Allgemeiner SS, Totenkopfverbänden und Verfügungstruppen herzustellen, sondern im Gegenteil diese einzelnen Säulen der SS zu trennen.
Ich fasse nun eine Gruppe von Affidavits zusammen, Nummer 13, 52, 49, 48, 42, 56, 55, 45, 54, 46, 97, 98, 53, 50, 51 und 38. Von diesen Affidavits darf ich bemerken, Euer Lordschaft, liegt eine Übersetzung in englischer Sprache, auch von der Nummer 52, schon vor und wird verteilt. Verzeihung, dies ist nur in französischer Übersetzung da. Mit diesen Affidavits weise ich folgendes nach: Es sind gewisse Gruppen durch die Gesamtanklage gegen die SS angeklagt, die unter den Begriff einer gemeinsamen Verschwörung schon deswegen nicht gebracht werden können, weil sie nur eine sehr flüchtige Beziehung zur SS haben oder überhaupt keine. Dies sind die Fördernden Mitglieder der SS, die Bauernführer, die sogenannten Ehrenführer, die SS-Frontarbeiter, die sogenannten SS-Eisenbahnbaubrigaden, der Postschutz, die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten, ferner die Führer des Reichskriegerbundes – das ist so etwas Ähnliches wie der Stahlhelm – die SS-Sportgemeinschaften, ferner die in die SS überführten Reitervereine – als sogenannte SS-Reiterstürme bekannt, die genau dieselben Eigenarten und Entstehungsgeschichte haben wie die SA-Reiterstürme – und ferner die zwangsweise aufgenommenen Studenten.
Die folgenden beiden Affidavits, Nummer 118 und 101, beschäftigen sich mit dem Verein »Lebensborn«. Sie weisen nach, daß die Aufgaben dieses Vereins in der Unterstützung kinderreicher Familien und in der Sorge für Kinder und Kindesmütter bestanden, auch uneheliche Kinder und uneheliche Kindesmütter; nicht aber bestanden sie in der Bereitstellung der Gelegenheit zur außerehelichen Zeugung von Kindern und in der Wegnahme der Kinder zugunsten des Staates, wie es die Anklage behauptet.
Das Affidavit SS-47 dürfte eine wertvolle Ergänzung zur Aussage des Zeugen Liebrich, eines SS-Arztes, vor der Kommission bilden. Es weist nach, daß die Ärzte in die SS aufgenommen wurden lediglich auf Grund ihrer fachlichen Eignung. Führende Ärzte, führende Autoritäten, wurden zur Erhöhung des Prestiges der SS in diese aufgenommen. Es wird behauptet, daß die Tätigkeit der SS-Ärzte der Allgemeinen SS auch vom Ausland anerkannt wurde unter Anführung von Beispielen internationaler Autoritäten.
Die folgenden Affidavits SS-95 und 96 weisen nach, daß die SS-Helferinnen weder Mitglieder der SS waren noch Fördernde Mitglieder. Diese Mädchen hatten die gleichen Tätigkeiten wie die Nachrichten- und Stabshelferinnen in der Wehrmacht und dürfen nicht verwechselt werden mit den Aufseherinnen in den Konzentrationslagern für weibliche Häftlinge.
Es folgt nun wieder eine größere Gruppe von Affidavits zur Frage der Germanisierung, einem ausgedehnten und sehr schwierigen Anklagevorwurf. Es sind die Affidavits Nummer 2. 112, 114 und 113, 110, 115, 44, 71, 73, 75, 77, 79, 11, 43, 72, 74, 76, 78 und 80. Darf ich bei dieser Gelegenheit noch einfügen, daß bei der Zusammenfassung einer solch großen Gruppe diese einzelnen Affidavits nicht etwa kumulativ sind, sondern die Affidavits ergänzen sich gegenseitig und geben so erst ein vollständiges Bild der Anklagepunkte und ihrer Verteidigung. Diese Affidavits weisen also nach, daß die Volksdeutsche Mittelstelle und das sogenannte Stabshauptamt, des Rechtskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums – ich darf es für die Herren Übersetzer nochmals sagen: »Volksdeutsche Mittelstelle und Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums« – daß diese Stellen keine SS-Dienststellen waren, sondern staatliche Behörden. Das ist die formelle Seite der Verteidigung.
Die materielle ergibt sich aus einem anderen Teil dieser eben zitierten Dokumente. Die SS war nicht mit den Evakuierungsmaßnahmen, Germanisierungsmaßnahmen und der Ansiedlung von Deutschen in den besetzten Gebieten beauftragt. Das Affidavit SS-89 weist nach, daß der Chef des Kriegsgefangenenwesens auch nach der Ernennung Himmlers eine reine Wehrmachtsstelle war. Durch diese Ernennung Himmlers zum Chef des Kriegsgefangenenwesens hat sich an der Organisation des Kriegsgefangenenwesens nichts geändert, insbesondere hat die SS nicht Einfluß auf die Behandlung der Kriegsgefangenen gewonnen.
Ich darf nun wieder die nächste, die zweite Gruppe der folgenden Affidavits unterscheiden und zusammenfassen. Sie beschäftigen sich mit der Behauptung der Anklage: zwischen SS und Polizei habe eine organisatorische Einheit bestanden. Diese Zusammenfassung sei erfolgt unter dem sogenannten Höheren SS- und Polizeiführer. Die Behauptung der Anklage befindet sich auf Seite 12 und 16 des deutschen Trial- Briefes und im Protokoll vom 19. und 20. Dezember. Die nachfolgenden Affidavits wollen diese Behauptung widerlegen: 86, 87, 88 und 10.
Ich darf das Hohe Gericht bitten, ganz besonders zu dieser Klarstellung das Affidavit 87 zu beachten. Diese Affidavits weisen nach, daß die Höheren SS- und Polizeiführer im Reichsgebiet keine Befehlsgewalt hatten gegenüber der Ordnungspolizei und gegenüber der Sicherheitspolizei. Diese Polizeiteile erhielten vielmehr ihre Befehle vom Hauptamt Ordnungspolizei und vom Hauptamt Sicherheitspolizei, und zwar unmittelbar ohne Einschaltung des Höheren SS- und Polizeiführers. Die Darstellung, die Dr. Best in seiner Schrift, Dokument 1852-PS gibt, entspricht nicht den Tatsachen und ist ein Wunschtraum.
Die dritte Gruppe der nun zusammengefaßten Affidavits enthält solche, die die Anklagebehauptung widerlegen sollen, die SS sei zum Standpunkt einer Herrenrasse und zum Rassenhaß erzogen werden, und sie habe physisch und psychisch auf den Krieg vorbereitet, ebenfalls eine Behauptung aus dem Trial-Brief, Seite 6, und aus dem Sitzungsprotokoll vom 19. und 20. Dezember. Es sind dies die Affidavits Nummer 57, 58, 59, 60 und 83. Sie weisen nach, daß die SS nicht zum Rassenhaß und erst recht nicht zur Rassenausrottung erzogen wurde, ebenso, daß die SS weder geistig noch körperlich auf den Krieg trainiert wurde.
Die vierte Gruppe der folgenden Affidavits beschäftigt sich mit folgendem Anklagevorwurf: Die Waffen-SS sei ein untrennbarer Teil der gesamten SS gewesen, Protokoll vom 19. und 20. Dezember 1945; ferner, der Dienst in der Waffen-SS sei mit geringen Ausnahmen am Ende des Krieges grundsätzlich freiwillig gewesen; drittens, die Waffen-SS habe grausam und völkerrechtswidrig auf Grund ihrer weltanschaulichen Ausbildung gekämpft.
Das Affidavit Nummer 84 weist nach, daß die Waffen-SS als Gesamtheit keine Vorstellung von Himmlers Ideenwelt hatte, aber vor allem, daß die Waffen-SS von den anderen Sektoren der Herrschaftsmacht Himmlers kaum etwas gehört hat, und daß sie von Himmler nicht militärisch geführt wurde, sondern nur in Bezug auf Personalien, Bekleidung und Ausrüstung.
Vier weitere Affidavits werden zusammengefaßt, 36, 37, 39 und 40. Diese weisen nach, daß erhebliche Teile der Waffen-SS und außerdem Sondergruppen, wie Zollgrenzschutz, SS-Kraftfahrstaffel und Fronthilfe der Deutschen Reichspost, daß diese zwangsweise zur SS einberufen wurden.
Die folgenden Affidavits Nummer 1, 31, 32, 33, 34 und 81 weisen folgendes nach: Die Waffen-SS ist wiederholt über die Einhaltung des Kriegsrechts belehrt worden. Das Kriegsrecht wurde auch tatsächlich eingehalten und Zuwiderhandlungen wurden schwer bestraft.
Die Affidavits Nummer 82 und 83 beschäftigen sich mit den SS-Polizeiregimentern wie die vorhin schon zitierten Dokumente. Sie weisen nach, daß diese SS-Polizeiregimenter reine Regimenter der Ordnungspolizei waren ohne Bindung zur SS. Auch die Polizeidivisionen, wohl zu unterscheiden von den Polizeiregimentern, unterstanden bis April 1942 der SS überhaupt nicht. Erst danach wurden sie zwangsweise zur Waffen-SS kommandiert. Die Brigade »Dirlewanger« ist hier wiederholt zitiert worden. Mit ihr beschäftigt sich das Affidavit Nummer 35. Dieses Affidavit sagt, diese Brigade sei keine SS-Einheit, sondern eine unmittelbar im Auftrag Himmlers zusammengestellte Einheit von Vorbestraften aller Art zwecks Bewährung.
Die nächste Gruppe sind die Affidavits 3 und 4. Sie weisen nach, daß die Anklagebehauptung, die SS habe sich bei der Niederschlagung der SA am 30. Juni 1934 bewährt, falsch ist. Die Allgemeine SS in Frankfurt und Berlin zum Beispiel war nur alarmiert; es wurden weder Verhaftungen noch Erschießungen vorgenommen. Hierzu darf ich schon jetzt sagen, wird zahlreiches Material aus ganz Deutschland durch das Affidavit Nummer 70 geliefert, welches einen Durchschnitt durch ein ganzes Lager, ein ganzes Internierungslager, bietet und das in der Gesamtauswertung vorgetragen wird.
Mit einem anderen Anklagevorwurf beschäftigt sich die nächste Gruppe: Beteiligung der SS an dem Judenpogrom vom 9. November 1938. Dies sind die Affidavits Nummer 7, 6, 8, 9, 104 und 105. Sie weisen nach, daß die SS in Nürnberg, in Offenburg, in Hamburg, in Berlin, in Ulm nicht an Pogromen beteiligt war, sondern am 10. November nur zum Schutz eingesetzt worden ist. Für besonders wichtig für die Frage, ob ein Befehl von oben an die SS vorlag, sich an diesen Pogromen zu beteiligen, halte ich das Affidavit Nummer 5. Es ist von einem gewissen Schallermeier; es ist sogar in englisch, wie ich eben höre, vorhanden, und ich wäre dankbar, wenn das Hohe Gericht mir gestattet, es vorzulesen. Ich werde...
VORSITZENDER: Ist es schon im Protokoll vor der Kommission zusammengefaßt worden?
RA. PELCKMANN: Es ist in dem Protokoll vor der Kommission zusammengefaßt worden.
Euer Lordschaft! Ich möchte nicht das ganze Dokument vorlesen, sondern darf ich nur einen kleinen Abschnitt daraus vorlesen, weil es besonders eindringlich ist?
»Gegen 3 Uhr des 10. November, diktierte mir« – das sagt also dieser Herr Schallermeier – »der Reichsführer- SS in meinem Zimmer eine Niederschrift folgenden Inhalts:
›Ich bin am 9. November beim Führer gewesen, als gegen 23.30 Uhr der Gruppenführer Wolff zu mir kam und mich von den Befehlen des Gaupropaganda-Amtes München unterrichtete!‹« – ich unterstreiche, das Gaupropaganda-Amt –. »›Ich habe den Führer befragt, welche Befehle er für mich habe. Der Führer antwortete mir, daß sich die SS aus dieser Aktion heraushalten solle. Die Staatspolizeistellen sollten für die Sicherstellung des jüdischen Eigentums und für den Schutz der Juden sorgen. Die in den Standorten verbleibende Allgemeine SS solle nur, wenn erforderlich, zu Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Ich habe diesen Führerbefehl dem Gruppenführer Heydrich für die Staatspolizeistellen und den Oberabschnittsführern für die Allgemeine SS sofort bekanntgegeben. Als ich den Führer fragte, hatte ich den Eindruck, daß er von den Vorgängen nichts wußte. Der Befehl kommt von der Reichspropagandaleitung, und ich vermute, daß Goebbels in seinem mir schon lange aufgefallenen Machtbestreben und in seiner Hohlköpfigkeit gerade jetzt in der außenpolitisch schwersten Zeit diese Aktion gestartet hat.‹«
Darf ich mich verbessern; wenn ich sagte, dies war von Schallermeier, so ist das ein Irrtum. Dieses Zitat ist ein Diktat von Himmler. Himmler hat diesen Absatz diktiert, und jetzt sagt der Verfasser des Affidavits weiter:
»Dieses Diktat mußte ich persönlich in die Maschine schreiben.«
Ich darf ergänzen, daß diese Erklärung Himmlers dann im Panzerschrank eingeschlossen und verwahrt wurde.
Einen sehr guten Überblick über die Beteiligung beziehungsweise Nichtbeteiligung der SS an diesen Vorgängen des 9. November bekommt das Hohe Gericht wiederum aus dem Affidavit 70. Es ist eine Zusammenfassung von einem Lager.
Die nächste Gruppe umfaßt folgende Affidavits: Nummer 14, 15, 16, 19, 20, 21, 23 und 25. Es handelt sich um die Zustände in den Konzentrationslagern. Diese Affidavits sollen nachweisen, daß die Behandlung in den Konzentrationslagern, die diese Zeugen schildern, und zwar auch nur im allgemeinen, zufriedenstellend waren. Mißhandlungen von Häftlingen wurden schwer bestraft. Auch zu diesem Beweisthema sind zahlreiche Beispiele in dem schon erwähnten Affidavit Nummer 70 und in der Auswertung vieler Affidavits, in den Sammelaffidavits 119 bis 122.
Für die Frage der Unterstellung der Konzentrationslager und die Rolle, die sie innerhalb der gesamten Organisation der SS spielten, sind erheblich die Affidavits 99 und 100. Sie beweisen, daß die Einnahmen der Konzentrationslager aus dem Arbeitseinsatz der Häftlinge nicht etwa der SS zugeführt wurden, insbesondere also nicht der Waffen-SS, sondern diese Einnahmen wurden im Haushalt des Deutschen Reiches verbucht.
Die nächste Gruppe umfaßt Affidavits betreffend Experimente an lebenden Menschen. Ich betrachte sie nur für wertvoll für die Frage, was die Masse der SS-Leute von diesen Experimenten wußte. Das Affidavit Nummer 17 soll beweisen, daß sich in Dachau Häftlinge freiwillig für Kälteversuche zur Verfügung gestellt haben, nachdem sie vorher ärztlich untersucht und durch bessere Verpflegung begünstigt wurden. Über diese Experimente spricht auch das Affidavit Nummer 107.
Die Gruppe folgender Affidavits Nummer 18, 22, 27 und 28 befaßt sich mit der Frage der Geheimhaltung von Verbrechen, insbesondere der Konzentrationslagerverbrechen und sollen widerlegen die Behauptung der Anklage in der Nachmittagssitzung vom 28. Januar 1946 (Band VI, Seite 279/280), daß die ganze deutsche Bevölkerung von den Konzentrationslagergreueln gewußt hat, somit also auch die SS- Leute, insbesondere außerhalb der Konzentrationslager.
Diese vier Affidavits beweisen, daß von allen Personen, die irgendwie mit den Konzentrationslagern in Berührung kamen, Schweigeerklärungen verlangt wurden, ferner, daß die Wachmannschaften der Konzentrationslager keine Einblicke in die eigentlichen Schutzhaftlager gewinnen konnten und daß beispielsweise auch innerhalb der Kommandanturen die eine Abteilung nicht über die Tätigkeit der anderen Abteilung Bescheid wußte.
Zu der gleichen Frage des Wissens der Mitglieder der SS halte ich für sehr wichtig das Affidavit Nummer 24. Himmler hat im April 1944 auf die ausdrückliche Frage eines Waffen-SS-Führers, der sich bei ihm meldete, erklärt, in den Konzentrationslagern sei alles in Ordnung; die Häftlinge würden zufriedenstellend behandelt. Diese gleiche Erklärung hat Himmler gegenüber dem gesamten Offizierskorps der 17. SS-Division abgegeben.
Das Affidavit Nummer 117 beweist, daß die äußerste Geheimhaltung im Führerhauptquartier herrschte, die so weit ging, daß eben über Verbrechen in den Konzentrationslagern, über Judenvernichtung und über die Tätigkeit der Einsatzkommandos nichts bekanntgeworden ist.
Ich fasse wieder drei Affidavits zusammen, Nummer 63, 93 und 94. Aus ihnen ergibt sich ebenfalls äußerste Geheimhaltung innerhalb des Befehlsbereichs Himmlers und besonders äußerste Geheimhaltung bei der Besichtigung von Konzentrationslagern.
Die berüchtigte Posener Rede Himmlers im Oktober 1943 ist dem Hohen Gericht bekannt. Sie wurde gehalten vor Obergruppenführern der SS. Das Affidavit Nummer 29 von Schneider sagt folgendes: Schneider wurde von Himmler persönlich ermahnt, auf jeden Fall über die Posener Rede zu schweigen, wenn ihm sein Leben lieb sei.
Affidavit Nummer 41. Das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt war zuständig für Konzentrationslagerverwaltung durch die Amtsgruppe D. Dieses Affidavit betont die außerordentliche Geheimhaltung in diesem Verwaltungsbetrieb.
Das Affidavit Nummer 12 berichtet, daß der Adjutant des Chefs des SS-Personalhauptamtes bei dem RSHA angefragt hat und außerdem angefragt hat bei dem Wirtschafts-Verwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, und zwar im Jahre 1943. Dieser Chef des SS-Personalhauptamtes fragte an, ob Gerüchte über Ermordungen von Juden wahr seien, und in den genannten Amtsstellen wurde diese Frage dahingehend geklärt, diese Gerüchte seien unwahr, sie seien eine ausgesprochene Propaganda des Feindes.
VORSITZENDER: Wir werden uns jetzt vertagen. Dr. Pelckmann, wird die Zusammenfassung Ihrer eidesstattlichen Versicherungen noch längere Zeit in Anspruch nehmen?
RA. PELCKMANN: Nein, Euer Lordschaft! Diese eidesstattlichen Versicherungen werden nicht sehr viel länger dauern. Aber ein Resumé der Massenaffidavits, das ich doch wohl geben muß, damit das Hohe Gericht erkennt, womit sich diese Massenaffidavits beschäftigen, wird noch etwas länger dauern.