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[Pause von 10 Minuten.]

RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Ich bedauere sehr, daß die Übersetzung gerade dieser Zusammenfassung nicht vorliegt. Sie würde dem Hohen Gericht das Verständnis und die Eingliederung dieses Stoffes natürlich sehr erleichtern.

Die Gruppe V befaßt sich mit der Feststellung der allgemeinen Unkenntnis der Masse der SS-Mitglieder. 96257 Affidavits stehen zur Verfügung. Sie sagen, daß der Masse der SS-Angehörigen die ihr zur Last gelegten Verbrechen vor der Kapitulation nicht bekannt waren. Sie sagen das allgemein und sagen es aber auch in besonderer Stellungnahme zu den allgemeinen Verbrechenskomplexen. Eine Tatsache ist dabei besonders wichtig und wird besonders hervorgehoben. Zur Zeit, als die Verbrechen ein verbreiteteres, ein größeres Ausmaß annahmen, nämlich gerade während des Krieges, stand die Masse der SS-Mitglieder an der Front und konnte schon deshalb von diesen Vorkommnissen keine Kenntnis erhalten. Denn gerade der Horizont des Mannes an der Front ist erfahrungsgemäß besonders eng.

Die nächste Gruppe ist die Gruppe VI. Sie beschäftigt sich mit der Behauptung der Anklage, die SS sei eine Einheit gewesen. Die erste Frage lautet, ob die Teilorganisationen eine wirkliche Einheit bildeten. Hierzu nehmen 5700 Affidavits Stellung. Die eine Hälfte läßt erkennen, daß das Bewußtsein mangelte für das Vorliegen eines Zusammenschlusses zur Durchführung einer Verschwörung. Die andere Hälfte weist darauf hin, daß gerade die Waffen-SS sich nicht aus der Allgemeinen SS grundsätzlich rekrutierte. Sie betont also die Trennung zwischen Allgemeiner SS und Waffen-SS. Die zweite Frage lautet, ob die Angehörigen der einzelnen Teilorganisationen über die Tätigkeiten der anderen Teile orientiert waren. Die Bedeutung dieser Frage konnte von den SS-Mitgliedern nicht ohne Erläuterungen erkannt werden, und deswegen beschäftigen sich nur wenige Affidavits damit. Die wenigen Affidavits bestätigen, daß die Tätigkeit der verschiedenen Hauptämter der SS völlig getrennt verlief und Personalunion nur in der Person Himmlers bestand. Einige Affidavits weisen darauf hin, daß zum Beispiel gerade bei den KZ-Mannschaften diese Mannschaften sich aus den verschiedensten Bestandteilen zusammensetzten. Viele Affidavits betonen, daß die angeordnete Geheimhaltung – einmal der Führerbefehl Nummer 1, der oft zitiert worden ist, und auch Sondervorschriften – eine Orientierung der einzelnen Teile untereinander ausschloß. In einem anderen Teil der Affidavits wird gesagt, daß die Allgemeine SS einerseits und die Polizei und der SD andererseits keine Einheit bildeten.

Sehr aufschlußreich sind die Affidavits, die sich mit der Zusammensetzung der Leibstandarte 1934 beschäftigen. Weniger als 10 Prozent der Mitglieder dieser Leibstandarte waren zugleich Mitglieder der Allgemeinen SS. Ein großer Teil dieser eidesstattlichen Versicherungen sagt, daß es im Kriege praktisch keine Allgemeine SS gab. 342 Affidavits beschäftigen sich mit zahlreichen Nebengruppen der SS. Diese übten in Wahrheit nur engbegrenzte, speziale, fachliche Tätigkeiten aus, waren mit Durchführung angeblicher SS-Ziele nicht befaßt und standen mit der Allgemeinen SS nur in losem Zusammenhange. Hierunter fallen die SS-Reiterstürme, die sich – wie die SA-Reiterstürme – dem Reitsport widmeten, Motorstürme, also Automobilisten, ferner SS-Helferinnen, die in gleicher Weise wie Wehrmachtshelferinnen nur im Kriege zur Nachrichtenübermittlung verwendet wurden, die SS-Sportgemeinschaften, der Lebensborn, Sanitätseinheiten zur ersten Hilfeleistung, Fronthilfe der Deutschen Reichspost, Nachrichteneinheiten und so weiter.

Affidavits Gruppe VII nehmen zur Frage Stellung, wie die Einstellung der SS zur Kirche war. 3174 Affidavits liegen vor, die an Hand von verschiedenen positiven Feststellungen damit schließen, daß nach ihrer Überzeugung eine Verfolgung der Kirche durch die SS-Führung nicht gewollt gewesen sei.

Unter VIII sind 127 Affidavits zusammengefaßt, die die Tatsache bekunden, viele Ämter Himmlers hätten mit der SS nichts zu tun gehabt und weiter, zwischen Himmler und der SS sei besonders im Laufe des Krieges eine Entfremdung eingetreten.

435 Affidavits sind zusammengefaßt unter IX. Sie beschäftigen sich mit dem Verhalten der Gegenseite während des Krieges und nach der Kapitulation.

Diese Affidavits enthalten auf Grund eigener Erlebnisse der SS-Männer Feststellungen über Völkerrechtswidrigkeiten, die im Kampfe von anderen Seiten geschehen sind. Unter Angabe von Ortsnamen, unterteilt nach Kriegsschauplätzen, Nationalität des Gegners und Art der Übergriffe. Die Aufstellung soll erweisen, daß solche Übergriffe im Kriege eben schlechthin nicht unterbunden werden können und daß deshalb aber nicht auf ein System geschlossen werden darf. Sie sollen dazu dienen zu zeigen, daß den deutschen Truppen – insbesondere der Waffen- SS – bei Vorliegen einzelner Völkerrechtswidrigkeiten, die, wie die Affidavits teilweise sagen, auch bestraft worden sind, ein System nicht zur Last gelegt werden kann.

Die letzte Gruppe ist X; umfaßt eine Sammlung von 57 Affidavits, die die tatsächlichen, persönlichen Eindrücke von Ausländern über die SS schildern. Aus der Anerkennung gerade dieser ausländischen Persönlichkeiten, die im Kreise der SS bekannt wurden, schloß der SS-Mann, daß die Gesamthaltung der SS nicht verbrecherisch sein könne, sondern daß sie von der allgemeinen Weltmeinung nicht beanstandet wurde. Es sind verschiedene Persönlichkeiten aufgezählt auf Grund besonderer Vorfälle, und es sind geschildert die Meinungen von Amerikanern, Engländern, Russen, von bekannten Persönlichkeiten: Daladier, Chamberlain, Lord Rothermere und auch Chaim Weizmann. Und schließlich überreiche ich noch – und erläutere sie nicht weiter – eine Statistik, die auf Grund eines Rundschreibens verfaßt worden ist. Damit bin ich am Ende meines Urkunden- und Affidavitsvortrags.

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sind Sie der nächste?

DR. LATERNSER: Zunächst überreiche ich die Liste derjenigen 14 Zeugen, deren Aussagen vor der Kommission ich zu verwerten gedenke, sowie die Protokolle über ihre Vernehmung.

Ich habe weiter eine vollständige Liste der der Kommission überreichten Affidavits angefertigt und überreicht. Die Liste befindet sich in einem Bande, der dem Gericht in englischer Übersetzung vorliegt. Es ist diejenige Liste, die Herr Präsident bereits heute vormittag einmal erwähnt haben. Ich habe die Liste nach Sachgebieten geordnet und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. In ihr befinden sich die Nummern der Affidavits, Name des Ausstellers und kurze Inhaltsangabe des Affidavits. Auf diese Weise läßt sich das umfangreiche und nach meiner Meinung besonders wertvolle Beweismaterial gut erfassen.

Die Grundlage für die Beurteilung des angeklagten Personenkreises bildet der Aufbau der obersten Wehrmachtsführung. Zu diesem Zwecke überreiche ich das Dokument Mil-2, das Sie auf Seite 12 und 13 des ersten Dokumentenbandes finden. Aus der Skizze auf Seite 13 ergibt sich das tatsächliche Unterstellungsverhältnis innerhalb der obersten Wehrmachtsführung. Die Vorlage dieses Dokuments ist deshalb zum Gegenbeweis erforderlich geworden, weil die von der Anklage vorgelegte Zeichnung über den Aufbau der Wehrmachtsführung – und zwar US-531 und 532 – in verschiedenen Punkten unzutreffend ist und hierdurch immer wieder zu Mißverständnissen geführt hat.

Über die Zuständigkeit für die Kriegführung überreiche ich das Dokument Mil-3. Es handelt sich dabei um eine größere Skizze. Die Skizze auf Seite 13 zeigt den Aufbau, und mit dieser Skizze will ich die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen den militärischen Führern und den anderen Organen der Kriegführung zeigen.

Aus dieser Skizze ergibt sich: Erstens: Klare Trennung der militärischen Kriegführung, für die die militärischen Führer verantwortlich zu machen waren, von der weltanschaulichen politischen Kriegführung, die von Hitler und seinen Organen unternommen wurde. Die militärischen Befugnisse dieser Verantwortung sind blau gezeichnet, der Bereich der weltanschaulich politischen Führung rot.

Die Skizze ergibt zweitens die Verteilung der Befehlsbefugnisse und damit der Verantwortung zwischen militärischen und politischen Führern. Die sachliche Verteilung derselben zeigt die Aufgaben, die die militärischen Führer hatten – sie sind blau gezeichnet – und die Aufgaben, die in anderen Händen lagen – sie sind rot. Die Skizze zeigt weiter, welche Aufgaben auch in den unter der militärischen Territorialhoheit stehenden Operationsgebieten von anderen Faktoren, also nicht den militärischen Führern, verantwortlich durchgeführt wurden. Also: Unterhöhlung der Befehlsgewalt der militärischen Führer auch in den Operationsgebieten.

Die gebietsmäßige Verteilung der Gewalt und damit auch der Verantwortung ergibt sich ebenfalls aus dieser Skizze. Den militärischen Führern unterstanden nur die eng begrenzten Operationsgebiete, das heißt die Länder und Landesteile, in denen militärische Operationen durchgeführt wurden und solange diese andauerten. In allen anderen Gebieten war die ausübende Gewalt völlig in den Händen der politischen Führung, die rot gekennzeichnet ist.

Noch ein Hinweis zu dieser Skizze. Die schwarz gezeichneten Gebiete und die Verantwortung der Wehrmachts- und Militärbefehlshaber berühren den angeklagten Personenkreis nicht, weil diese militärischen Befehlshaber nicht unter die Anklage fallen. Die Richtigkeit der Skizze ist eidesstattlich versichert durch General Winter vom Wehrmachtführungsstab.

Nachdem ich den Aufbau der Wehrmachtsführung als Grundlage gegeben habe, wende ich mich dem angeklagten Personenkreis und der Art seiner Zusammensetzung zu. Die Anklage hat den Personenkreis in einer Liste...

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der Gerichtshof möchte gern wissen, ob die drei Farben in dieser Skizze verschiedene Bedeutung haben, nämlich blau die Armee bedeutet, rot die politischen Kräfte und noch eine andere unbestimmbare Farbe, eine Mischung von rot, blau und schwarz, einen unbestimmten Teil, der halb politisch und halb militärisch ist.

DR. LATERNSER: Jawohl, Herr Präsident, das ist richtig. Die dritte Farbe soll schwarz sein, und diese schwarz gezeichneten Gebiete zeigen Gebiete der Wehrmachts- und Militärbefehlshaber. Das sind nicht Frontoberbefehlshaber, sondern militärische Befehlshaber, die eine gewisse territoriale Gewalt hatten, und ich habe mir erlaubt hinzuzusetzen, daß diese Art der Befehlshaber, deren Gebiete schwarz eingezeichnet sind, nicht unter den angeklagten Personenkreis fallen.

VORSITZENDER: Bedeutet das, daß zu dem von Ihnen schwarz gezeichneten Teil auch rückwärtige militärische Dienststellen gehörten, die nicht an den Operationen beteiligt waren? Es bedeutet also nicht, daß schwarz etwas mit politischer Einflußnahme zu tun habe?

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Diejenigen, die diese Befehlsbefugnisse hatten, fallen nicht unter den angeklagten Personenkreis, denn...

Die Anklage hat den Personenkreis in einer Liste US-778 zusammengefaßt. Diese Urkunde finden Sie auf den Seiten 15 bis 22 in meinem Dokumentenbuch, und sie zählt 129 Personen zu diesem Kreis.

Ich überreiche nunmehr das Dokument Mil-4, dem drei Tabellen angefügt sind, die an Hand des Anklagedokuments US-778 aufgestellt wurden.

Ich bitte Sie, sich zunächst Tabelle I, und zwar Seite 24 des Dokumentenbuches, zuzuwenden. Aus dieser Tabelle ergibt sich beispielsweise: Erstens, daß am 1. März 1933 nur einer der unter die Anklage fallenden Führer in einer hohen Stellung war, zweitens: am 1. März 1938 waren es nur sieben, drittens: am 1. September 1939, also bei Kriegsbeginn, 22. Viertens: Es interessiert ferner, daß, wie sich aus der Spalte 8 ergibt, im November 1944 die Höchstzahl mit 52 erreicht war und daß fünftens insgesamt nur neun Generale und Admirale während des ganzen Krieges in einer der angeklagten Stellungen waren.

Die Tabelle II, Seite 25, ist eine graphische Darstellung über die Dauer der Zugehörigkeit der durch die Anklage betroffenen Generale zu der angeblichen Gruppe. Sie ersehen aus den Spalten 2 bis 5, daß eine lange Zugehörigkeit nur eine Einzelerscheinung war. Sie ersehen weiter aus Spalte 9, daß die Höchstzahl von 21 zwei bis zweieinhalb Jahre lang eine unter die Anklage fallende Stellung innehatten, während insgesamt 61 Personen lediglich während eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr zur angeblichen Gruppe gehörten. Diese Zahl von 61 ergibt sich aus der Addition der Spalten 12 bis 18.

Auch die Tabelle III, Seite 26 des Dokumentenbuches, zeigt insbesondere durch die Spalten 4 und 5, daß von 129 Generalen und Admiralen 100 weniger als zwei Jahre hohe Stellungen inne hatten, also der weit überwiegende Teil der betroffenen militärischen Führer.

Ich überreiche nunmehr das Dokument Mil-6. Eine Abschrift befindet sich auf den Seiten 27 bis 33 meines Dokumentenbuches I.

Dieses Dokument besteht aus einer Namensliste sämtlicher betroffener Führer. Aus der Liste ist zu ersehen, wie viele der militärischen Führer sich zur Zeit wichtiger Ereignisse in Stellungen befanden, die unter die Anklage fallen. Das Gericht ersieht aus Seite 27 beziehungsweise 29, daß erstens am 1. März 1933, also zur Zeit der Machtänderung, ein General, zweitens am 5. Februar 1938, dem Stichtag für diese Anklage gegen diese militärischen Führer, nur sechs Generale und drittens am 1. September 1939 dreiundzwanzig Generale von den in der Liste der Anklage – US-778 – aufgeführten Personen in betroffenen Dienststellungen waren.

Bemerkenswert ist hier vor allen Dingen, daß am 1. November 1944, also zu einem Zeitpunkt, an dem es sich im wesentlichen noch um die Verteidigung der Landesgrenzen handelte, die Höchstzahl der gleichzeitigen Zugehörigkeit erreicht wird. Es handelt sich dabei um 49 Generale.

Mit dem Dokument Mil-7, von dem sich Abschrift auf den Seiten 34 bis 40 des Dokumentenbuches I befindet, will ich eine andere Betrachtung der betroffenen Personen geben. Die Liste 2 auf Seite 36 bis 40 zeigt die Zugehörigkeit zur angeblichen »Gruppe« während einzelner Perioden. Aus der ersten Spalte der Liste ergibt sich, daß vor Juni 1941 33 Generale in Stellungen gekommen waren, die unter die Anklage fallen. Von diesen leben nur noch 21 Generale. Bis zum Fall von Stalingrad im Februar 1943, also in der Periode noch laufender Offensivoperationen, kamen 27 weitere Generale in Anklagestellungen. Vom Februar 1943 bis Kriegsende, in einem Zeitraum also, in dem es sich nur noch um strategische Defensive, später um reinen Defensiv- oder Existenzkampf handelte...

VORSITZENDER: Sie sagten etwas darüber, daß nur eine gewisse Anzahl von diesen Leuten noch am Leben sei. Das geht aus der Tabelle aber nicht hervor.

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Das wird sich aus einer späteren Tabelle ergeben, auf die ich dann verweisen werde.

Ich sagte, daß in der letzten Periode vom Februar 1943 bis Kriegsende weitere 69 militärische Führer in Anklagestellungen kamen.

Ich will mit diesem Dokument beweisen, daß erstens von den 129 betroffenen Offizieren nur insgesamt 33, das sind 25 Prozent an der Vorbereitung von Kriegen und deren Beginn teilgenommen haben können; zweitens 69 Generale, das sind über 50 vom Hundert der Betroffenen, können an Angriffsplanungen nicht teilgenommen haben. Drittens 40 Generale, das sind 30 vom Hundert, sind erst in Anklagestellungen gekommen, als es sich nur mehr um die Verteidigung der Landesgrenzen handelte.

Aus Ziffer 5, Seite 35, ersehen Sie, daß von 129 Generalen 80 früher Generalstabsoffiziere waren, 49 dagegen nicht.

Ich wende mich nunmehr dem Dokument Mil-8 zu, das sich auf den Seiten 41 bis 48 des Dokumentenbuches I befindet.

Mit diesem Dokument möchte ich dem Gericht verschiedenartigen Beweis erbringen:

Erstens: Aus den ersten drei Spalten der Liste 3, auf Seite 43 bis 48, ersehen Sie die Zahl der Toten, die Zahl derjenigen, die einzeln angeklagt sind oder wurden und die Zahl solcher Offiziere, die nur mit der Führung einer Armee beauftragt waren, also nicht endgültig eine unter die Anklage fallende Dienststellung innehatten.

Die Summe dieser drei Spalten ergibt die Zahl 56, die auf Seite 41 errechnet ist, um die sich sonach die Anzahl der 129 betroffenen Offiziere mindert und damit auch die praktische Auswirkung eines Urteils, das sich somit höchstens auf 73 Personen erstrecken könnte.

Zweitens: Die letzten beiden Spalten der Liste ergeben die Anzahl derjenigen Offiziere, die vor Kriegsende aus ihren Stellungen ausgeschieden sind, sei es auf Befehl, durch Tod oder Gefangenschaft. Es sind 70 Generale und Admirale von der Gesamtheit von 129. Dabei möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichts...

VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß es sehr wichtig ist, aber die letzte Spalte, die den Grund angibt, scheint nicht mit der bis jetzt gegebenen Aussage übereinzustimmen. Vielleicht ist es eine Fehlübersetzung. Ich weiß es nicht. Generalfeldmarschall von Brauchitsch und der in der letzten Spalte aufgezeigte Grund... es scheint, der Grund ist uns bereits gesagt worden.

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich werde die beiden Spalten noch erläutern und dem Gericht angeben, was in dieser Liste unter den Begriff »Ungnade« alles fallen soll. Die Erklärung habe ich vorgesehen, daß ich sie dem Gericht geben möchte. Ich wollte die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf lenken, daß sich aus den beiden Spalten ergibt, daß allein 36 Generale zumindest wegen schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten mit Hitler, zum Teil auch wegen aktiven Widerstandes gegen ihn aus den Stellungen gekommen sind. Wie sich hier aus der bei dieser Liste befindlichen eidesstattlichen Erklärung zur Erläuterung dieser Liste ergibt, wird unter der Angabe »Ungnade« eine schwerwiegende Meinungsverschiedenheit zwischen dem betroffenen Offizier und Hitler verstanden.

VORSITZENDER: Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, daß General von Brauchitsch gegenüber, als er als Zeuge hier war, keine dahinzielende Frage gestellt wurde.

DR. LATERNSER: Ich glaube, mich erinnern zu können, Herr Präsident, daß er von tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen sich und Hitler gesprochen hat.

VORSITZENDER: Es ist ein englisches Wort, und es scheint mir ganz und gar unangebracht zu sein. Fahren Sie fort.

DR. LATERNSER: Unter dieser Zahl von 36 Generalen, die aus ihren Stellungen wegen Meinungsverschiedenheiten ausgeschieden sind, befinden sich auch, wie aus der Liste ersichtlich, der wegen Beteiligung am 20. Juli 1944 zum Tode verurteilte Generaloberst Höppner, der gleiche General, der nach Ansicht des Berichtsverfassers der Urkunde L-180 eine besonders enge Zusammenarbeit...

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Ich sehe, daß dasselbe Wort auf den Angeklagten Raeder angewandt ist, und meine Bemerkung trifft gleichfalls auf ihn zu. Ich bemerke, daß es auch auf ihn zutrifft.

DR. LATERNSER: Ich bitte, nach der Pause zu diesem Punkt nochmals kurz Stellung nehmen zu dürfen.

VORSITZENDER: Ja natürlich, setzen Sie jetzt bitte fort.

DR. LATERNSER: Ich habe darauf hingewiesen, daß sich in der Liste auch der Name des Generaloberst Höppner befindet, der wegen Beteiligung am 20. Juli zum Tode verurteilt worden ist – es ergibt sich aus den letzten beiden Spalten – und ich wollte das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß das derselbe General ist, der nach Ansicht des Berichtsverfassers der Urkunde L-180 eine besonders enge Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppea gehabt haben soll.

Ich überreiche nunmehr das Dokument Mil-9, das sich auf Seite 49 bis 54 des Dokumentenbuches I befindet. Ich verweise lediglich darauf, daß sich aus dieser Liste diejenigen 31 Offiziere ergeben, die nur weniger als sechs Monate in einer unter die Anklage fallenden Dienststelle gewesen sind. Die meisten dieser Offiziere waren, wie sich ebenfalls aus dieser Liste ergibt, nicht zu Oberbefehlshabern ernannt, sondern lediglich mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Ich gehe nunmehr zu Dokument Mil-10 über, auf das ich die besondere Aufmerksamkeit des Gerichts lenken möchte. Es befindet sich auf den Seiten 55 bis 61 des Dokumentenbuches I.

Aus diesem Dokument kann das Gericht ersehen, welche Dienstgrade die einzelnen von der Anklage betroffenen Offiziere zur Zeit besonderer Ereignisse gehabt haben, zum Beispiel bei Kriegsbeginn. Diese Zusammenstellung läßt sonach ganz klare Schlüsse zu, inwieweit die unter die Anklage fallenden Offiziere auf diese Ereignisse entscheidenden Einfluß hatten.

Wie aus der ersten Spalte der Liste 5, Seite 58 bis 61, errechnet werden kann – das Ergebnis finden Sie auf Seite 55, Ziffer 1 – bekleideten am 1. September 1939, also bei Kriegsbeginn, von den gesamten 107 noch lebenden Generalen und Admiralen insgesamt 47 noch den Rang eines Stabsoffiziers. Sie waren also Major, Oberstleutnant oder Oberst. Insgesamt 48 waren noch Generale niederen Ranges, und von diesen gesamten 107 unter die Anklage fallenden Generalen waren nur sieben Spitzendienstgrade, wovon fünf Generaloberste und zwei Feldmarschälle waren. Von fünf der Lebenden sind bestimmte Angaben nicht vorhanden.

Auf die weiteren Zusammenfassungen bei früheren Ereignissen, errechnet auf den Seiten 56 und 57, verweise ich lediglich.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der angeblichen Gruppen muß ich noch auf folgendes aufmerksam machen:

Auch die Inhaber der Dienststellung: Stellvertretender Chef des Wehrmachtführungsstabes werden – offenbar nach Affidavit 6 des Generaloberst Halder, US-533 – durch die Anklage erfaßt.

Ich verweise hinsichtlich der Aufgaben und Bedeutung dieser Stellung auf das Kreuzverhör Halder vor der Kommission, Seite 3309 des Protokolls. Danach haben die Inhaber dieser Stellung nicht entscheidend an strategischen Fragen gearbeitet. Ihre Dienststellung hat auch nicht im entferntesten der Bedeutung entsprochen, die die übrigen unter die Anklage fallenden Stellungen hatten.

Damit habe ich die Beweise für die Art der Zusammensetzung des angeklagten Personenkreises beendet.

Die Anklage ist der Meinung, daß der angeklagte Personenkreis eine organisationsähnliche »Gruppe« gebildet hat.

Die zum Beweis hierfür von der Anklage vorgelegten Affidavits Nummer 1 des Generaloberst Halder, US-531, und Nummer 2 des Feldmarschalls von Brauchitsch, US-532, haben nicht den ihnen von der Anklage gegebenen Sinn.

Hierzu verweise ich erstens auf das von mir durchgeführte Kreuzverhör des Generaloberst Halder vor der Kommission, und ich bitte das Gericht, eine Stelle aus dieser Vernehmung zur Verlesung bringen zu dürfen, damit dieser Punkt im Protokoll geschlossen erscheint.

Auf Seite 3298 befindet sich folgende Angabe, und ich zitiere:

»Durch Dr. Laternser:

Frage: In Ihrem Affidavit Nr. 1 gebrauchten Sie viermal das Wort ›Gruppe‹. Stammt dieser Ausdruck ›Gruppe‹ von Ihnen?

Antwort: Nein. Er war im Text, dem mehrfach geänderten Text enthalten, in dem ich ihn habe stehenlassen.

Frage: Haben Sie diesen Ausdruck ›Gruppe‹ in ähnlichem Zusammenhang vorher schon gebraucht, daß Sie also die militärischen Führer als ›Gruppe‹ bezeichnet haben?

Antwort: Nein.

Frage: Welchen Sinn haben Sie diesem Wort ›Gruppe‹ gegeben im Augenblick, als Sie die Erklärung unterzeichnet haben?

Antwort: Ich habe mir nicht allzuviel Gedanken bei diesem Wort gemacht. ›Gruppe‹ ist der Begriff für Anzahl.

Frage: Sie meinen also mehrere Generale, oder meinten Sie einen bestimmten Personenkreis, der zu einem bestimmten Zweck fest zusammengefaßt ist?

Antwort: Eine Anzahl von Generalen, die man vielleicht als führende Generale bezeichnen kann.

Frage: Die Anklagebehörde legt nun nachträglich den in Ihrer Erklärung befindlichen Ausdruck ›Gruppe‹ so aus, als ob eine Organisation der militärischen Führer bestanden habe. Hat es jemals eine derart behauptete organisatorische Gruppenbildung gegeben?

Antwort: Nein.«

Zweitens: Den Feldmarschall von Brauchitsch habe ich zu dem Affidavit Nummer 2 hier vor diesem Gericht gehört.

Die Anklage hat dafür, daß die Frontoberbefehlshaber angeblich der tatsächliche Beraterkreis des Oberkommandos gewesen seien, das Affidavit Nummer 5 des Generaloberst Blaskowitz, US-537, vorgelegt.

Ich verweise auf das übersetzte Affidavit Generalstab Nummer 55, in dem Generaloberst Blaskowitz auf meine Anforderung hin eine auslegende Erklärung für das von ihm der Anklage erteilte Affidavit gibt.

Nach diesem mir gegebenen Affidavit waren die Oberbefehlshaber kein Beraterkreis, sondern lediglich wie in jeder Armee Einzelberater im eigenen Befehlsbereich. Die Deutung also, die die Anklage dem Affidavit Nummer 5 gibt, ist sonach nicht richtig.

Ich verweise weiter auf die Affidavits Nummer 1 bis 55, aus denen sich ebenfalls die Beweise dafür ergeben, daß die höchsten militärischen Stellen keine organisationsähnliche »Gruppe« gebildet haben.

Besondere Beachtung bitte ich, den Affidavits 1 bis 4 in der Liste zu schenken, die übersetzt worden sind, aus denen ich aber Stellen nicht verlesen möchte.

Daß Marine und Luftwaffe mit den Generalen des Heeres keine »Gruppe« gebildet haben, ergibt sich aus den Affidavits Nummer 3145, 12 und 3097 des Generaladmirals Schniewind und der Generale Stumpff und Koller. Insbesondere aus dem Affidavit 3145 des Generaladmirals Schniewind kann das Gericht alles dasjenige entnehmen, was für die Marineoberbefehlshaber und deren Beurteilung erforderlich erscheint.

Des weiteren verweise ich auf die Zeugenaussagen sämtlicher vor der Kommission vernommenen Generale, die gleichfalls das Vorhandensein einer »Gruppe« leugnen.

Besonders wichtig erscheint die Vernehmung des Generals von Buttlar zu sein, der auf Seite 11285/86 des englischen Textes des Gerichtsprotokolls darüber Bekundungen macht, auf welche Weise Berufungen in die unter die Anklage fallenden Dienststellungen erfolgten.

Damit beende ich meinen Beweisvortrag über die Frage, ob eine »Gruppe« vorgelegen hat oder nicht.

Ich wende mich nunmehr kurz der Beweisführung über die allgemeine Einstellung der betroffenen Generale zu.

Die in der grundlegenden Anklagerede des Herrn Justice Jackson behauptete allgemeine Einstellung der Generale hat einen unsicheren Boden. Herr Justice Jackson bezieht sich hierzu auf Dokument 1947-PS. Bei diesem Dokument 1947-PS, das für die Rede aufbauenden Charakter hat, soll es sich um einen angeblichen Brief des Generaloberst von Fritsch handeln, den dieser am 11. Dezember 1938 an eine Baronin von Schutzbar-Milchling gerichtet und in dem er geschrieben haben soll, daß drei Schlachten gewonnen werden müßten, nämlich erstens gegen die Arbeiter, zweitens gegen die katholische Kirche und drittens gegen die Juden.

Trotz mehrfacher Anforderung habe ich weder das Original noch eine Photokopie dieses Dokuments einsehen können. Ich erhielt die Mitteilung, daß es mir zugänglich gemacht würde, falls es aufgefunden worden sei.

Ich verweise gegenbeweislich das Gericht auf das übersetzte Affidavit Nummer 180 der Baronin von Schutzbar-Milchling, die in diesem erklärt, daß sie den angeblichen Brief des Generaloberst von Fritsch niemals erhalten habe.

Wenn dieses Schlüsseldokument 1947-PS bis zum Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt werden kann – ich betone, es ist bisher noch nicht vorgelegt, aber verwendet worden – müßte – was ich hiermit ausdrücklich beantrage – der Teil der Anklagerede des Herrn Justice Jackson gestrichen werden, der auf dieses Dokument, das ja nicht vorgelegt worden ist, Bezug nimmt.

VORSITZENDER: Wenn das Dokument nicht bewiesen worden ist, wird ihm der Gerichtshof keine Beachtung schenken. Wenn es nicht zum Beweise vorgelegt wurde, ist es völlig unnötig, ein Dokument vorzulegen, das die Existenz des ersten Dokuments bestreitet. Wir werden diesen Teil nicht zur Kenntnis nehmen.

Ich entnehme Ihrer Erklärung, daß Justice Jackson auf einen Brief Bezug genommen hat. Dieser Brief ist als Beweismittel nicht vorgelegt worden. Wenn dieser Brief als Beweismittel nicht vorgelegt worden ist, so wird der Gerichtshof dem, was Justice Jackson in seiner Rede darüber gesagt hat, keine Beachtung schenken, und es ist völlig unnötig, daß Sie ein Affidavit beibringen, das die Existenz des Briefes bestreitet. Ist das klar?

DR. LATERNSER: Ja, aber es ist doch verwertet worden, Herr Präsident. Herr Justice Jackson hat diesen angeblichen Brief...

VORSITZENDER: Sie haben uns nun gesagt, er hätte nicht verwertet werden sollen, weil er nicht als Beweismittel vorgelegt worden ist. Wir wollen in solchen Dingen genau sein und Hinweise auf Dokumente nur dann zulassen, wenn diese als Beweismittel vorgelegt worden sind.

DR. LATERNSER: Für das Mißtrauen, das Hitler der militärischen Führung entgegenbrachte, sind in diesem Verfahren bereits mehrfach Beweise erbracht worden. Ich verweise das Gericht auf Affidavit 200, ausgestellt von Generalleutnant Engel, einem Offizier, der längere Zeit in der nahen Umgebung Hitlers war und das wachsende Mißtrauen Hitlers beobachten konnte. Ich will aus diesem Affidavit nichts zitieren.

In diesem Zusammenhang verweise ich weiter auf das Affidavit Nummer 3182 des Generals Warlimont, der ebenfalls vielsagende Aussprüche Hitlers wiedergibt, auf die ich zur Abkürzung nur Bezug nehme.

Bezüglich der Einstellung der militärischen Führer zur Partei und deren Methoden verweise ich nur beispielsweise auf das übersetzte Affidavit Nummer 175, in dem der damals zuständige Offizier, Generalmajor Seegers, den Kampf schildert, der von militärischer Seite um Belassung der jüdischen Offiziere geführt worden ist.

Ich verweise weiter auf den Inhalt der Affidavits 160 bis 177, aus denen sich viele Einzelheiten über die unpolitische Stellung der militärischen Führung ergeben.

Zur Frage der Aufrüstung möchte ich ergänzend nur auf das Affidavit Nummer 126 verweisen, in dem General Berlin bekundet, daß der Generalstab aus dem Programm 1933/1934 die Entwicklung schwerster Steilfeuer-Artillerie mit der ausdrücklichen Begründung gestrichen hat, daß Deutschland keine Angriffskriege führen wolle.

Ich verweise weiter auf das Affidavit Nummer 127 des Generalmajors Hesselbarth, aus dem sich ergibt, daß bei Kriegsbeginn die vorhandenen Waffen und Geräte für die im Mobilisierungsfalle aufgestellten Einheiten nicht vollzählig vorhanden waren. Auf den weiteren interessanten Inhalt dieses Dokuments verweise ich.

Die Anklagebehörde hat zur Frage der Absichten der Aufrüstung für die Luftwaffe ein Dokument L-43, GB-29, vorgelegt, aus dem sich angeblich die Aufbauabsichten der Luftwaffe ergeben sollen.

Ich verweise auf den Inhalt des Affidavits Nummer 101 des damaligen Generalstabschefs, Generaloberst Stumpff, der ausdrücklich bekundet, daß es sich dabei um eine private Organisationsstudie des Generals Kammhuber handelt.

Inhaltlich verweise ich auf die Affidavits Nummer 102 bis 152, aus denen sich, belegt durch viele Einzeltatsachen auf den verschiedenartigsten Gebieten, ergibt, daß jedenfalls von Seiten der militärischen Führung bei der Durchführung der Aufrüstung Angriffskriege nicht ernstlich erwogen wurden.

Ich verweise weiter auf den Inhalt der Affidavits 181 bis 205, aus denen sich, ebenfalls belegt durch eine Menge von Einzelheiten, ergibt, daß ausländische Offiziere an deutschen Ausbildungskursen und Übungen teilgenommen haben, daß die Lagen bei Kriegsspielen und Übungsreisen nur auf die Verteidigung abgestellt waren und daß sich auch der Dienstplan auf der Militärakademie, die ja für die Ausbildung der Generalstabsoffiziere bestanden hat, hauptsächlich mit der Verteidigung befaßte.

Was die bewußte Beteiligung der militärischen Führer an Angriffskriegen anbelangt, will die Anklage beweisen, daß die militärischen Führer frühzeitig von den Plänen Hitlers unterrichtet gewesen seien und führt hierzu das Hoßbach-Protokoll vom 5. November 1937 an, 386-PS, US-25.

Ich verweise auf die eidesstattliche Erklärung des Verfassers dieses Protokolls, General Hoßbach selbst, über das Zustandekommen dieses Dokuments. General Hoßbach gibt in dem Affidavit 210, das er mir zugesandt hat, ausdrücklich an, daß er sich bei der Besprechung keine Notizen gemacht und die Niederschrift erst einige Tage später vorgenommen habe. Das Dokument ist übersetzt.

VORSITZENDER: Sagt er in dem Affidavit, ob ihm eine Abschrift der Aufzeichnungen gezeigt wurde oder ob er irgendwelche Bemerkungen dazu zu machen wünsche?

DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich muß offen gestehen, daß ich bei der Fülle des Materials das im Augenblick nicht sagen kann. Ich möchte sowieso darum bitten, jetzt zu unterbrechen. Ich kann das dann dem Gericht mitteilen, wenn ich es nachgesehen habe. Ich möchte auch noch einige Kürzungen vornehmen, die sich dann später sicher rentieren werden.

VORSITZENDER: Gut.