[Pause von 10 Minuten.]
VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird am Samstag keine Sitzung abhalten.
DR. LATERNSER: Die Russische Anklage behauptet in der Sitzung vom 13. Februar 1946 (Band VII, Seite 384 und 391) Leichenfledderei. Gegenbeweis mit Affidavits 1176 bis 1178.
Die Russische Anklage behauptet, daß sowjetische Kriegsgefangene zum Dienst in der deutschen Wehrmacht gezwungen worden seien. Dazu verweise ich auf die Affidavits 1179 bis 1203, aus denen sich ergibt, daß allein in einem Jahr die Zahl der Freiwilligen 500000 Mann betragen hat.
Für die Behandlung der Gefangenen im Heimatgebiet verweise ich auf die Affidavits 1208 bis 1213.
Bezüglich besonderer Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen beziehe ich mich auf die Affidavits 1214 bis 1216.
Zu Zerstörungen und Plünderungen: Ich habe unterteilt in fünf Abschnitte:
1. Angebliche Zerstörung und Profanierung von Kirchen.
2. Zerstörungen beim Vormarsch im Osten.
3. Angebliche Zerstörung und Plünderungen von Kulturdenkmälern und Kulturstätten.
4. Zerstörungen bei Rückzügen und
5. Plünderungen.
Die Affidavits 1301 bis 1353 widerlegen die Behauptung der Anklage über die Zerstörung zahlreicher Kirchen und deren Profanierung. Die meisten Kirchen waren bereits zerstört oder auch profaniert als Lagerschuppen, Werkstätten, in einzelnen Fällen auch als Gottlosen-Museen eingerichtet. Dies beweisen die Affidavits 1301 bis 1323. Bei Rückzügen wurden Kirchen besonders geschont, Affidavit 1324; im Gegenteil wurden Kirchen ihrem religiösen Zweck wieder zugeführt, Beweis: Affidavits 1325 bis 1348.
Dann besonderer Schutz der Kirchen. Im Frankreich-Feldzug: Verhütung eines Großbrandes der Kathedrale in Rouen auf Befehl eines Oberbefehlshabers; dies beweisen die Affidavits 1349 bis 1353.
Zu Abschnitt 2 über Zerstörungen beim Vormarsch geben Aufschluß die Affidavits 1354 bis 1401.
Die Affidavits 1354 bis 1362 beweisen die planmäßige Arbeit der sowjetrussischen Zerstörerkommandos beim deutschen Vormarsch. Die Affidavits 1363 bis 1398 beweisen riesige Zerstörungen durch die Sowjetrussen im Donezbecken, sowie das gleiche für die Industrieräume Stalino, Maikop, Artenisk, Dnjepropetrowsk, Kriwoi-Rog, Orel, Orchom-Kisegrad, Saporoshje, Smolensk, Witebsk, Rowno, Riga und Charkow.
In Witebsk wurden nach Affidavit 1319 russische Brandkommandos mit Benzinkanistern eingesetzt. Alles wird vorgetragen zur Widerlegung der Anklagebehauptungen in den Sitzungsprotokollen vom 18. Februar 1946 (Band VII, Seite 587), vom 21. Februar 1946 Band VIII, Seite 105) und vom 22. Februar 1946 (Band VIII, Seite 140).
Der Staudamm von Saporoshje ist von den Sowjetrussen selbst zerstört worden; dies beweisen Affidavits 1371 bis 1384.
Die Hauptursache der Zerstörungen in Frankreich erklärt Affidavit 1400.
Die Zerstörungen in Griechenland sind nicht von den deutschen Truppen, sondern von den zurückweichenden feindlichen Truppen ausgeführt worden, das beweist Affidavit 1401.
Zu Unterabschnitt 3: Zerstörungen und Plünderungen von Kulturdenkmälern. Dazu die Affidavits 1402 bis 1552.
Dadurch eindeutige Widerlegung zahlreicher Behauptungen. 1402, Affidavit von Feldmarschall von Küchler: Nachdem Kunstschätze aus dem Frontgebiet zurückgeholt und in einem sicheren Museum in Pleskau untergebracht waren, feierliche Übergabe an den dortigen Metropoliten.
Leningrad: Zerstörungen waren durch militärische Notwendigkeiten bedingt. Beweise: Affidavits 1403 bis 1405. Zugleich Widerlegung der Zeugenaussagen Orbeli und Lomakin. Affidavits 1406 bis 1411 beziehen sich auf die Schlösser bei Leningrad, die in der Mehrzahl durch russisches Feuer vernichtet worden sind.
Der berühmte Tolstoj-Besitz in Jasnaja Poljana ist von den Deutschen geschont worden. Hierzu ausdrücklicher Befehl des Generaloberst Guderian; das beweisen die Affidavits 1412 bis 1418. Eines dieser Affidavits bezeugt, daß im russischen Siegerfilm vom Frühjahr 1942 das Tolstoj-Besitztum nach Rückeroberung unversehrt gezeigt worden ist.
Das Tschaikowskij-Museum in Klin ist nicht von Deutschen geplündert worden; Beweis: Affidavits 1419 bis 1422.
Affidavits 1423 bis 1427 beweisen, daß die Sternwarte in Bulkowo niemals in deutschem Besitz war und daher auch nicht von der deutschen Wehrmacht geplündert worden ist.
Plünderung der Sternwarte in Siemais auf der Krim ist nicht durch deutsche Truppen ausgeführt worden. Nach Affidavit 1428 sind die Instrumente vor dem Einmarsch deutscher Truppen von den Sowjetrussen bei ihrem Rückzug entfernt worden.
Zerstörungen in Nowgorod, Affidavits 1429 bis 1438, sind niemals befohlen worden. Die Petri-Kirche und das berühmte Schwarzhäupter-Haus in Riga vernichteten nicht die Deutschen, sondern die Sowjetrussen selbst durch Brand.
Riga, Reval und Nowgorod litten schwer durch russische Bombenangriffe. Die Kirchenschätze von Nowgorod sind nicht von deutschen Truppen geplündert worden. Die Sowjetrussen haben diese im Jahre 1941 auf ein Schiff geladen; es sank im Wolchow und blieb dort liegen. Beweis dafür: Affidavits 1429 bis 1438.
Das Denkmal »Tausend Jahre Rußland« ist von den Deutschen einwandfrei und fürsorglich behandelt worden. Beweis: Affidavits 1439 und 1440.
Niemals ist Befehl gegeben worden, 500 Ortschaften in der Umgebung von Pleskau abzubrennen. Beweis: Affidavits 1441 bis 1443.
Generaloberst von Mackensen hat keine wertvollen Gemälde aus dem Museum in Rostow geraubt. Beweis: Affidavit 3021.
Zerstörungen in Kiew: Kiew ist ziemlich unversehrt in deutsche Hände geraten. Affidavits 1444 bis 1451 beweisen, daß die Zerstörungen hauptsächlich durch russische Zeitminen hervorgerufen worden sind. Deutsches Militär tat alles, den Brand zu bekämpfen und die Minen auszubauen. Dadurch wurde das Lenin-Museum gerettet. Schläuche zur Brandbekämpfung sind durch Flugzeuge aus Deutschland geholt worden. Beweis dafür: Affidavits 1444 bis 1451.
Plünderungen in Tula sind nicht erfolgt. Deutsche Truppen waren niemals in Tula, sondern haben nur den Stadtrand erreicht. Affidavit 1452.
Auf Plünderungen und Zerstörungen beim Rückzug beziehen sich die Affidavits 1453 bis 1483. Affidavit 1483 des Generals Woehler gibt Beweis dafür, daß in letzter Stunde der Wunsch eines hohen russischen Kirchenfürsten in Poltawa erfüllt wurde, kirchliche Wertschätze zu bergen.
Die Affidavits 1484 bis 1500 und 1551 bis 1591 beweisen, daß Plünderungen jeder Art streng verboten waren und strengstens bestraft wurden, auch wenn es sich um wenig wertvolles Plünderungsgut gehandelt hat.
Von besonderer Wichtigkeit: Affidavit 3024 des Generals Eberbach, durch das bewiesen wird, daß der Befehl Hitlers vom Sommer 1944, in Frankreich beim Rückzug alles zu zerstören, vom Oberbefehlshaber der 7. Armee im Einverständnis mit Feldmarschall Model nicht ausgeführt worden ist.
Für den italienischen Kriegsschauplatz liegen die Zeugenaussagen Kesselring und Weizsäcker vor. Dazu Affidavits 3008, 3025 und 3026, aus denen sich ergibt, daß erstens: künstlerisch wertvolle Städte vorzeitig geräumt wurden, zweitens: Kunstschätze von Monte Cassino, Ravenna, Bologna und Rimini geschützt und geborgen wurden; drittens: befohlene Zerstörungen von Industrieanlagen nicht ausgeführt wurden. Durch persönliches Eingreifen eines deutschen Generals wurde verhindert, daß der Hafen von Genua gesprengt wurde. Das ergibt sich aus den Affidavits 3008, 3025 und 3026.
Ich verweise weiter auf die in meinem Dokumentenbuch befindlichen Urkunden USSR-115, USSR- 168 und Mil-19.
Ich verweise ferner auf den Wehrmachtsbericht vom 18. Mai 1940, aus dem sich ergibt, daß Loewen nach hartem Kampf genommen wurde. Hierdurch erklären sich die Beschädigungen an der Universität in Loewen, die der Zeuge van der Essen auf Mutwillen glaubte zurückführen zu können.
Behandlung der Zivilbevölkerung: Die Russische Anklage hat behauptet, und zwar am 8. Februar 1946 (Band VII, Seite 195), daß durch die Richtlinien zum »Barbarossa«-Befehl die physische Vernichtung der Verdächtigen angeordnet worden sei. Ich verweise zum Gegenbeweis auf die eidesstattlichen Versicherungen Nummer 1601, 1601a, 1601b, aus denen sich ergibt, daß häufig Todesstrafen für Übergriffe, insbesondere bei Gewaltakten, verhängt worden sind. 1601c beweist zum Beispiel drei Todesurteile wegen Verbrechen einer russischen Familie gegenüber.
Es wird im Anklagevortrag vom 14. Februar 1946 (Band VII, Seite 500) behauptet, die deutsche Wehrmacht habe am 1. Juli 1941 in Lemberg ein großes Gemetzel verübt. Ich verweise auf die Aussagen in den Affidavits 1602, 1603 und 1604, aus denen sich ergibt, daß mehrere Generale beim Einzug der deutschen Truppen viele Reihen teilweise verstümmelter Leichen vorgefunden haben.
Das 49. Gebirgskorps schritt am 2. Juli gegen Mißhandlungen von Juden durch die ortsansässigen Ukrainer ein: Im Raum von Smolensk sollen nach Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 512 und 513) 135000 Leichen aufgefunden worden sein. Gegenbeweis Affidavits 3006 und 1607, nach denen ein besonders gutes Verhältnis mit der dort befindlichen Bevölkerung bestanden hat. Unter anderem wurde in Smolensk die berühmte Kathedrale hergerichtet und wieder eröffnet. Beim Rückzug der deutschen Truppen schlossen sich große Teile der Bevölkerung an, und zwar gegen den Willen der Truppenführer; Affidavit 1608.
Nach Behauptung des Anklagevortrags vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 543) sollen in Kertsch 245 Kinder mit Kaffee und Kuchen vergiftet worden sein. Gegenbeweis: 1609, ein Affidavit des Generals Konrad, aus dem sich außerdem ergibt, daß das Verhältnis zur Bevölkerung auf der Krim besonders gut war. Ich verweise insbesondere auf die Affidavits 1611 und 1612 in diesem Zusammenhang.
Nach Behauptung des Anklagevortrags vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 549) sollen ein harter Alarmbefehl des Kommandeurs von Feodosia und eine ähnliche Instruktion der 260. Infanteriedivision erlassen worden sein. Beweis: Affidavit 1612a, aus dem sich ergibt, daß sich eine 260. Infanteriedivision niemals auf der Krim befunden hat. Dazu ergänzender Beweis: 1614.
Im Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 553) wird von Repressalien in Kiew im Jahre 1941 gesprochen. Ich verweise auf Affidavit des Generals von Obstfelder, Nummer 1615.
Nach 1616 – ein Affidavit des gleichen Generals von Obstfelder – hat die deutsche Truppe weitgehendst einer Irrenanstalt geholfen, die ein schauerliches Bild der Verwahrlosung bot, da die Insassen sich selbst überlassen geblieben waren. Zur angeblichen Ermordung von 33000 Juden in Kiew verweise ich auf Affidavit 1665 des Generals Heim. Ihm ist kein Befehl darüber bekannt.
In Kiew sollen im Herbst 1943 195000 Menschen durch Massenhinrichtungen und durch Gaswagen getötet worden sein. Ich beziehe mich gegenbeweislich auf die Affidavits 1116a, 1116b und 1116c, aus denen sich ergibt, daß die Wehrmacht niemals Gaswagen besessen hat.
Nach dem Anklagevortrag vom 15. Februar 1946 (Band VII, Seite 554) soll die Militärkommandantur in Stalingrad überall den Tod gesät haben. Wie es in Stalingrad aussah, ergibt sich aus Affidavit 1617.
Im Anklagevortrag vom 18. Februar 1946 (Band VII, Seite 599 und 600) wird der Vorwurf erhoben, daß die deutsche Wehrmacht 144000 Russen im Meer ertränkt habe. An einer anderen Stelle sind nochmals 144000 Bürger erwähnt, die in Lastkähnen auf das Meer hinausgefahren und ertränkt worden seien. Ich verweise auf die Affidavits 1609, 3007, 3140, 1625 und 1625a, aus denen sich unter anderem ergibt, daß der Schiffsraum sehr knapp war, so daß nicht einmal die Versorgung der deutschen Truppe auf dem Wasserwege voll bewältigt werden konnte, die Transportluftwaffe vielmehr aushelfen mußte.
Im Anklagevortrag vom 26. Februar 1946 (Band VIII, Seite 325) wird – und zwar ganz allgemein – eine Beteiligung der Wehrmacht an der Judenverfolgung behauptet. Ich beziehe mich auf Affidavit 1629 des Feldmarschalls von Küchler, der besonders eingehend die schroff ablehnende Einstellung der Wehrmacht und ihr Bestreben geschildert hat, gegen Mißstände einzuschreiten.
In diesem Zusammenhang sind von Wichtigkeit die Affidavits 1630 und 1632, wo besondere Maßnahmen ärztlicher Hilfe – gegen den Willen gewisser Stellen – bei einer Fleckfieber-Epidemie unter den Juden bezeugt werden.
Dafür, daß keine Befehle zur Tötung von Juden oder anderer Bevölkerungsteile der besetzten Gebiete erlassen worden sind und auch eine Teilnahme der Truppe nicht stattgefunden hat, beziehe ich mich auf die Affidavits 3051, 3057, 3083, 3084, 3097, 3099, 3111, 3142, 3150 und 3172.
Noch einzelne Dokumente der Sowjetrussischen Anklage:
USSR-291, Seite 1 bis 3, behauptet neben Greueltaten im Raum von Wjasma und Rischevska auch solche im Raume von Rschev.
Affidavit 1633 des Generals Praun befaßt sich mit dem gegen Generaloberst von Weichs erhobenen Vorwurf, er habe in Rschev Menschen hängen lassen. Zwei Frauen sind damals zum Tode verurteilt und auch öffentlich aufgehängt worden. Grund: Ermordung von 15 Kindern und Verkauf des Fleisches dieser Kinder auf dem Markt. Nur aus diesem Grunde wurden zwei Frauen öffentlich in Rschev aufgehängt.
USSR-2, Seite 7, spricht von Sklaverei in Stalino. Gegenbeweis: Affidavit 1637 des Generals Kittel.
USSR-91, Seite 1 und 8 des Dokuments, erwähnt Greueltaten bei Leningrad und Pskow. Widerlegung durch Affidavit 1640 des Feldmarschalls von Küchler. Die behauptete Erschießung von 50000 Einwohnern der Stadt Narva wird widerlegt durch die Erklärungen des gleichen Offiziers in den Affidavits 1646 und 1647. Zahlreiche Hilfsmaßnahmen für die Stadt Pleskau werden bezeugt durch Affidavit 1645.
USSR-39 betrifft Estland. Widerlegung dieses Dokuments durch Feldmarschall von Leeb, Affidavit 1641.
Die Einstellung der Oberbefehlshaber zum Reichenau-Befehl ergibt sich aus den Affidavits 1662, 1663, 1665. Das letzte Affidavit 1665 gibt die Gründe an, aus denen dieser Befehl damals durch Feldmarschall von Reichenau erlassen wurde. Unter anderem war der Grund die Ermordung zweier deutscher Offiziere.
Für Italien wird das korrekte Auftreten der Truppe bezeugt durch die Affidavits 1666, 1667 bis 1670. Darunter ein Affidavit des Prinzen von Hessen, der in ihm auch die Ansicht des letzten italienischen Königs zum Ausdruck bringt.
In Jugoslawien ist auf die gleiche Weise verfahren worden. Beweis: Affidavits 1671 und 1672.
Für die anerkannt besonders gute Zusammenarbeit in Norwegen und Dänemark werden die Affidavits Nummer 1673 und 1674 überreicht.
Zahlreiche Beispiele für die Bemühungen der Wehrmacht um Zusammenarbeit mit der Bevölkerung in Frankreich und Belgien, vor allem durch schärfste Kontrolle der Truppendisziplin, ergeben sich aus den Affidavits 1675 bis 1679.
Für Polen bezeugt Generaloberst Blaskowitz in Affidavit 1680, ferner zwei weitere Generale in den Affidavits 1681 und 1682, daß sich die Wehrmacht scharf gegen Übergriffe der Truppe gewendet hat.
Gegen Plünderungen wurde mit großer Strenge eingeschritten. Beweis: Affidavits 1683 und 1685.
Es ist bekannt, daß in allen besetzten Ländern der Spruch galt: »Deutscher Soldat mit Adler auf der Brust – sehr gut« und daß es so der Fall war, ist der militärischen Führung zu verdanken.
Für die Handhabung der Kriegsgerichtsbarkeit möchte ich das Gericht zunächst verweisen auf das Schaubild, das in meinem Dokumentenbuch I unter Nummer Mil-12, Seite 72 bis 74, enthalten ist. Das Gericht ersieht aus diesem Schaubild, daß ein Oberbefehlshaber einer Armee bisweilen nur hinsichtlich des geringeren Teiles dieser Armee Gerichtsherr war. Das ergibt sich aus dem Schaubild Seite 74 meines Dokumentenbuches. Über die Einstellung der militärischen Führer zur Gerichtsbarkeit verweise ich auf die Affidavits 501, 502a und 503. Ferner sind drei der höchsten Richter der früheren deutschen Wehrmacht gehört worden; ihre Stellungnahme ist ersichtlich aus den Affidavits 504, 505 und 506. Es handelt sich dabei um den Generaloberstabsrichter Lehmann und Generaloberstabsrichter von Hammerstein. Sie bezeugen, wie hart die Strafen bei Verbrechen gegen die Bevölkerung im Osten waren und wie sich die Wehrmachtsjustiz zäh gegen Hitlers Einstellung durchgesetzt hat.
Zum Kommandobefehl: Die Anklage hat die Dokumente 498-PS, US-501, und 503-PS, US-542, vorgelegt.
Bei diesen Dokumenten möchte ich darauf hinweisen, daß beide von Hitler unterschrieben sind.
Das Affidavit 600 gibt eine ausführliche Darstellung, nach der dieser Kommandobefehl auf alleinige Initiative Hitlers zurückzuführen ist, und zwar ohne vorherige Anhörung der Frontoberbefehlshaber. Dieses Affidavit Nummer 600 widerlegt die Behauptung der Anklage, daß die militärischen Führer beim Erlaß dieses Kommandobefehls mitgewirkt haben.
Bezüglich der Durchführung des Kommandobefehls: Die Anklage hat drei Fälle bewiesen, die sich in Norwegen ereignet haben. Ich war leider nicht in der Lage, zu diesen Fällen Material zu ermitteln.
Auf dem italienischen Kriegsschauplatz sollen nach Behauptung der Anklage am 2. November 1942 drei britische Kommandotrupps gefangen und zur Sonderbehandlung an den SD weitergegeben worden sein. Dokument 509-PS, US-547.
Die Anklage sieht in der Vorlage dieses Dokuments 509-PS den Beweis dafür, daß entsprechend dieser Meldung an das OKW gehandelt worden ist. Dieser Schluß liegt nahe. Er ist aber, wie ich beweisen werde, nicht richtig. Ich verweise auf die Aussagen des Generals Westphal, die dieser vor der Kommission gemacht und in denen er ausdrücklich unter Eid bekundet hat, daß diese drei britischen Kommandotrupps, die der Zeuge unter genauer Angabe des Landungsortes angibt, nicht dem SD übergeben, sondern in ein Gefangenenlager überwiesen wurden, und daß die Meldung, auf die sich die Anklage bezieht – 509-PS –, eine inhaltlich falsche Meldung an das OKW war. In diesen drei Fällen ist der Kommandobefehl nicht zur Anwendung gekommen. Also Gegenbeweis zu Dokument 509-PS durch eidliche Aussage des Generals Westphal vor der Kommission.
Fall Dostler: Für den Fall Dostler ist eine Klärung durch mich nicht möglich gewesen, da mir die Akten des Kriegsgerichts trotz gestellten Antrags nicht zugänglich gemacht worden sind. Ich weise aber trotzdem darauf hin, daß ein Zusatzbefehl von Generalfeldmarschall Kesselring gegeben wurde, nach dem er sich vorbehalten hatte zu bestimmen, wann ein Kommandofall vorliegt. General Dostler zählt nicht zu dem von der Anklage betroffenen Personenkreis.
Nach Dokument L-51, US-521, sollen infolge Anwendung des Kommandobefehls auf ausländische Militärkommissionen mehrere Personen erschossen worden sein. Ich verweise auf den Inhalt der Urkunde L-51, US-521, aus der sich klar ergibt, daß die Wehrmacht mit diesem Falle nichts zu tun hatte.
Ich verweise weiter auf Dokument C-178, aus dem sich ergibt, daß sowohl Heeresgeneralstab als auch Luftwaffengeneralstab Einspruch gegen den Kommandobefehl eingelegt haben.
Des weiteren verweise ich auf Affidavit 610 hinsichtlich des Kommandobefehls für den westlichen Kriegsschauplatz; dazu ergänzend Affidavits 611 und 622.
Affidavit 617 beweist die Nichtanwendung dieses Befehls in den Niederlanden, Affidavit 601 seine Nichtanwendung in Afrika. Bestätigung durch Affidavit 603c und 603d.
Für den Kriegsschauplatz Italien bezeugen die Affidavits 614 und 621 die Nichtanwendung des Befehls. Dazu von besonderer Wichtigkeit: Affidavit 619, in dem der Nachweis erbracht wird, daß Feldmarschall Kesselring sich vorbehalten hatte zu bestimmen, wann ein Kommandounternehmen vorliegt.
Ich verweise weiter auf die Affidavits 3147 und 3148, aus denen sich ergibt, daß auch der Oberbefehlshaber Südost befohlen hat, englische Kommandotrupps, die auf den Ägäischen Inseln landen, seien nicht als Kommandos anzusehen, sondern wie deutsche Kriegsgefangene zu behandeln.
General Böhme bestätigt im Affidavit 3174...
VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sie haben nun über einen halben Tag gebraucht. Der Gerichtshof will wissen, worauf Sie sich noch zu beziehen beabsichtigen.
DR. LATERNSER: Ich werde sofort mit dem Beweisverfahren hinsichtlich des Kommandobefehls zu Ende sein und dann nur ganz kurz auf die Arbeiterdeportation, das wird zwei Minuten dauern, und auf Verbrechen gegen Kriegsrecht und Humanität eingehen, das wird auch kurz sein. Ich nehme an, in insgesamt 20 Minuten fertig zu sein.
VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der Gerichtshof hat bereits... zumindest habe ich Sie immer und immer wieder darauf hingewiesen, daß Ihre Tätigkeit im wesentlichen darin besteht, uns die bereits schriftlich vorliegenden Dokumente mit bestimmten zusätzlichen Hinweisen auf die Beweismittel der Anklage vorzulegen. In nahezu jedem Fall liegt uns schriftlich genau dasselbe vor, was Sie zu diesen Affidavits bemerken.
Ihr zustimmendes Kopfnicken hat wenig Zweck. Ich habe das nachgelesen, und der Gerichtshof hält das für vollständig unnötig. Sie können fortfahren, aber müssen uns auf Affidavits verweisen, die, wie Sie sagen, sich auf jene Punkte beziehen, die Sie ordnungsgemäß als die Punkte bezeichnet haben, über welche Sie Dokumente vorlegen wollen. Also: Verschleppung, Kriegsrecht und Gesetze der Menschlichkeit. Sie können sich sowohl auf die Nummern der Affidavits, die sich damit befassen, beziehen, als auch auf die Dokumentennummern, besonders wenn sie übersetzt sind. Dann weiß der Gerichtshof, wo man wichtige Urkunden finden kann.
Bitte fahren Sie jetzt fort.
DR. LATERNSER: Ich war stehengeblieben bei dem Vorbringen, daß nach Affidavit Nummer 3174 General Böhme den Kommandobefehl für die 20. Gebirgsarmee mit Genehmigung des OKW abgeändert hat.
Das Affidavit Nummer 625 beweist, daß der Kommandobefehl im Marinebereich Italien nicht durchgeführt worden ist.
Für den östlichen Kriegsschauplatz geben die Affidavits Nummer 608, 616 sowie 624 den Beweis für die Nichtdurchführung des Befehls.
VORSITZENDER: Um Ihnen zu zeigen, daß ich mit dem soeben Gesagten recht habe, verweise ich auf das uns vorliegende Affidavit Nummer 608, General Wilke:
»Im Osten Ablehnung des Befehls durch alle Kommandeure, kein Fall von Erschießung bekannt.«
Fahren Sie fort.
DR. LATERNSER: Hinsichtlich der Beteiligung oder der behaupteten Beteiligung der militärischen Führer an Arbeiterdeportationen beziehe ich mich auf die Affidavits Nummer 2001 bis 2019. Das ist alles zu diesem Punkt.
VORSITZENDER: Dr. Laternser! Sind irgendwelche dieser Affidavits übersetzt worden?
DR. LATERNSER: Nein. Das ist ja, Herr Präsident, das Bedenken, das ich habe. Wenn die Affidavits übersetzt wären...
VORSITZENDER: Dr. Laternser! Der wesentliche Inhalt des Affidavits Nummer 2001 ist in der Zusammenfassung enthalten. Dasselbe trifft für die Affidavits Nummer 2002, 2003, 2004, 2004a und so weiter bis 2019 zu. Der wesentliche Inhalt des Affidavits liegt uns in der Zusammenfassung vor. Es hilft uns nicht im geringsten, wenn Sie das jetzt wiederholen.
DR. LATERNSER: Bezüglich der Einstellung der militärischen Führer zu Kriegsrecht und den Gesetzen der Menschlichkeit verweise ich auf die eidesstattlichen Erklärungen Nummer 507, nein, 505 bis 514. Ich verweise des weiteren in diesem Zusammenhang auf die folgenden in meinem Dokumentenbuch befindlichen Urkunden: 440-PS, Seite 105 und 106 des Dokumentenbuches, auf 2329-PS, Seite 105 bis 112, auf C-119, Seite 116 bis 119, und auf die Bekanntmachungen, die sich auf den Seiten 120 bis 141 befinden und Gültigkeit für sämtliche Kriegsschauplätze hatten.
Das Affidavit Nummer 531 wird vorgelegt, um die Beschuldigung zu widerlegen, nach der die deutsche militärische Führung einen Zwischenfall der Sowjetunion mit Ungarn dadurch habe herbeiführen wollen, daß sie deutsche Flugzeuge mit sowjetischen Hoheitsabzeichen ungarisches Hoheitsgebiet habe angreifen lassen. Das Gericht wird sich dieser Behauptung erinnern. Das Affidavit Nummer 531 widerlegt sie durch den Offizier, der damals Ic-Offizier beim Oberbefehlshaber der Luftwaffe war.
Zur Widerlegung der Behauptung, daß militärische Befehle zur Ermordung abgeschossener feindlicher Flugzeugbesatzungen gegeben worden seien, verweise ich auf die Affidavits 652 bis 659. Aus 651 ergibt sich insbesondere, daß die Wehrmacht abgeschossene Besatzungen vor der Bevölkerung – vor einer erregten Bevölkerung – geschützt hat.
Daß die Lynchjustiz abgelehnt worden ist, ergibt sich weiter aus den Affidavits Nummer 518, 519 und 520a. Zwei dieser Affidavits stammen von Generalstabschefs der Luftwaffe, und zwar General Koller und General Kreipe. Insbesondere ergibt sich aus 520a, daß General Kreipe auf dem Dienstwege gegen Zivilisten eingeschritten ist, als sie gegen Flieger Gewalt übten.
Das Affidavit Nummer 521 ist eine eidesstattliche Erklärung des Generalleutnants Galland, der bezeugt, daß deutsche Jagdverbände niemals Befehle zur Weiterführung des Kampfes gegen abgesprungene Besatzungen erhalten haben.
Aus der eidesstattlichen Erklärung Nummer 522...
VORSITZENDER: Dr. Laternser! In welcher Hinsicht, glauben Sie, kann die von Ihnen gerade abgegebene Erklärung dem Gerichtshof helfen, wenn wir das Affidavit Nummer 521 vor uns haben? General Galland bezeugt am 7. Juli 1946, daß an deutsche Jagdverbände niemals Befehle zur Weiterführung des Kampfes gegen abgesprungene Flugzeugbesatzungen erteilt worden sind.
Nun, glauben Sie tatsächlich, daß Sie dem irgend etwas hinzugefügt haben?
DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich wollte ausführlich darüber vortragen und habe jetzt nur abgekürzt mit Rücksicht auf den Wunsch des Gerichts. Nur aus diesem Grunde ist mein Vortrag kürzer. Ich bin sofort am Ende.
Ich verweise dann noch auf die Affidavits Nummer 522 und Nummer 523, in denen ebenfalls Rettungsmaßnahmen für feindliche Flieger bewiesen werden.
Zum Schluß möchte ich noch auf die Affidavits Nummer 3103 und 3106 hinweisen. In beiden wird bewiesen, daß die Schlachtschiffe »Scharnhorst« und »Gneisenau« Schiffbrüchige des britischen Hilfskreuzers »Rawalpindi« gerettet haben, obwohl der britische Hilfskreuzer einen Funkspruch um Hilfe abgegeben hatte und schnelle englische Seestreitkräfte erwartet werden konnten, die den deutschen Schiffen die Rückkehr in die Deutsche Bucht hätten abschneiden können.
Ähnliche Rettungsmaßnahmen beweist das Affidavit Nummer 3106 des Konteradmirals Peters für die Schlachtschiffe »Scharnhorst« und »Gneisenau« im Frühjahr 1941 und für ein Ereignis im Jahre 1943, wo eigens ein deutsches Unterseeboot nach Spitzbergen zur Rettung Schiffbrüchiger in der dortigen Gegend abgesandt worden ist.
Ich bin damit am Ende meiner Beweisführung.
Ich möchte noch die übersetzten Urkunden Nummer 1 bis 4, 933, 935, 939, 1501, 508 a, 508 b, 513 und 514b einführen. Auf mein Dokument Mil-1, bei dem es sich um die Rede des Generaloberst Beck anläßlich der 125jährigen Jubiläumsfeier der Militärakademie handelt, möchte ich zum Schluß hinweisen, weil sich aus ihr die Einstellung der militärischen Führer ergibt.
VORSITZENDER: Dr. Böhm!
RA. BÖHM: Herr Präsident! Meine Herren Richter!
Ich möchte zunächst dem Gericht ein Verzeichnis übergeben, aus dem ersichtlich ist, daß ich die Dokumentenbücher SA 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5 übergeben habe, aus denen ersichtlich ist, daß ich sie übergebe, und ich werde es dann tun, wenn die Originale hier sind und die Sitzungsprotokolle, soweit sie sich auf die Kommissionsbeweiserhebungen beziehen, eidesstattliche Versicherung für die Allgemeine SA, und zwar 21 eidesstattliche Versicherungen, die übersetzt worden sind, und weitere 68 eidesstattliche Versicherungen, die gleichfalls abgegeben, vor der Kommission behandelt worden sind, und 17089 eidesstattliche Erklärungen, die summarisch behandelt worden sind. Dann eidesstattliche Versicherungen der SA, soweit sie sich beziehen auf die SA-Angehörigen, die aus dem Stahlhelm gekommen sind und die entsprechenden Protokolle in der Kommissionssitzung. Ebenso eidesstattliche Versicherungen, insoweit sie sich auf die Reiter-SA beziehen, und zwar 72 eidesstattliche Versicherungen, von denen die Nummern 1, 13, 21, 24, 29, 30, 64, 68, 70, 72 und 75 übersetzt worden sind. Dann ein Verzeichnis, welches die individuellen eidesstattlichen Versicherungen beinhaltet, soweit sie für die Allgemeine SA, für den Stahlhelm und für das Reiterkorps abgegeben worden sind. Ich möchte dieses Verzeichnis übergeben.
VORSITZENDER: Haben Sie es vorgelegt?
RA. BÖHM: Ich werde dieses Material vorlegen, Herr Präsident, sobald ich es bekommen habe, und ich erlaube mir dann, das Gericht darauf aufmerksam zu machen. Es kann sich nur um einige Minuten handeln.
Im ersten Teil meines Dokumentenvortrags lege ich Dokumente vor, die aufzeigen werden, welchen gesetzlichen Zwang der nationalsozialistische Staat auf die junge Generation legte, um dadurch den Eintritt in die Gliederungen der Partei zu erzwingen.
Im Dokument Allgemeine SA-144 wird aufgezeigt, wie die evangelischen Jugendverbände zwangsweise für den einzelnen in die HJ übernommen wurden. Aus einer einfachen Zeitrechnung ergibt sich, daß diese jungen Leute bei Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei und in die Gliederungen der Partei, wie die SA, überführt worden sind.
Um die junge Generation zu fesseln, erließ die Reichsregierung gleichzeitig eine Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen im Reich, auf Grund deren die Studentenschaft bestimmte Vollmachten bekam. Es ergibt sich das aus dem Dokument SA-147.
Was hier für Bayern ausgeführt wird, erstreckte sich auf das gesamte Reich. Dies beweist das Dokument SA-148, die sogenannte Preußische Studentenrechtsverordnung. Klar geht hier hervor das Ziel, die Erziehung der Studenten zur Einordnung in die Volksgemeinschaft und die Erziehung zur Wehrhaftigkeit.
Diese Verordnung ist die Grundlage für die Verfügung über die Bildung des SA-Hochschulamtes, Dokument SA-156.
Auf Grund dieser Verfügung, die in dieser Form für sämtliche Hochschulen des Reiches galt, wurde sämtlichen Studenten – soweit sie körperlich nicht beeinträchtigt waren – der SA-Dienst als Pflicht auferlegt. Wichtig ist, daß die Anmeldung nicht möglich war beim SA-Hochschulamt, sondern nur bei den örtlichen SA-Stürmen.
Später wurde das SA-Hochschulamt aufgelöst; da aber die Studenten bei den örtlichen SA-Stürmen sich melden mußten, blieben sie weiterhin in der SA.
Auf die Pflicht, SA-Dienst zu leisten, wurde in jeder Zeitschrift hingewiesen, wie Dokument SA-150 zeigt. Es ist dies ein Auszug aus der Monatszeitschrift des CV, der katholischen deutschen Studentenverbindungen.
Diese Bindungen reichten im nationalsozialistischen Staat noch nicht aus. Deshalb wurden im Jahre 1936 sämtliche Studenten vom ersten bis dritten Semester in den NS-Studentenbund überführt, wobei – wie Dokument SA-151 aufzeigt – der Nationalsozialistische Studentenbund die Verpflichtung übernahm, daß sämtliche Studierende einer der Parteigliederungen zusätzlich angehören mußten, wobei unzählige deutsche Studenten neuerdings der SA angeschlossen wurden.
Im Dokument SA-159 sehen wir, welche Folgen die Nichtbefolgung der Verfügung des SA-Hochschulamtes hatte. Es zeigt, daß ein Studium ohne Mitgliedschaft in der SA oder einer sonstigen ähnlich gearteten Gliederung unmöglich war. Dokument SA- 164 zeigt, daß in Preußen der erste Schritt des gesetzlichen Zwangs gemacht wurde. Es geht klar hervor, daß das Preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung anordnete, daß SA-Dienst und Arbeitsdienst als Vorbedingung für die Zulassung der zweiten Prüfung der Lehrerpraktikanten bestimmt wurde.
Und wie Dokument SA-165 aufklärt, lesen wir im Jahre 1935 im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf Seite 56, daß Voraussetzungen zum Lehrerstudium Betätigung und Dienstleistung in einer Gliederung wie die SA war.
Es ist selbstverständlich, daß sich der gesetzliche Zwang bei den wirtschaftlich Schwachen am stärksten auswirkte. Ich will dies nachweisen durch die Vorlage des Dokuments SA-167: Bewährung im Arbeitsdienst und Dienst in den Gliederungen wird hier gefordert.
Dokument SA-170 zeigt auf, daß selbst die Schüler ab der sechsten Klasse der Mittelschule nicht verschont geblieben sind von dem Zwang, sich in der NSDAP beziehungsweise in den Gliederungen einzusetzen.
Den gesetzlichen Zwang auf Mittel- und Hochschulen behandelte ich im ersten Teil. Im zweiten Teil meines Dokumentenvortrags komme ich auf den gesetzlichen Zwang, der für die Nachwuchsbeamten gegeben war.
Dokument SA-162 zeigt auf, wie das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zu einem vielgefürchteten Ausnahmegesetz gegen die Beamtenschaft geworden war.
Dokument SA-173, ein Kommentar zum deutschen Beamtengesetz 1937, sagt auf Seite 66:
»Vom jungen deutschen Beamten muß – sofern sein körperlicher Zustand es zuläßt – gefordert werden, daß er Mitglied der SA oder der SS ist.«
Die durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums begonnene Entwicklung findet ihren Abschluß in der Verordnung über die Vorbildung der Laufbahnen der deutschen Beamten.
Im Paragraph 2 dieser Verordnung heißt es, wenn wir Dokument SA-176 betrachten:
»Die Bewerber müssen der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben.«
Ich darf in diesem Zusammenhang auf Dokument SA-175 verweisen. Ich darf ausnahmsweise hier länger verweilen und zitieren:
»Endlich kann jetzt an jeden Bewerber um eine Beamtenstelle die Forderung gerichtet werden, daß er der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehört, denn der Beamte soll nicht nur der SA oder der SS angehören, sondern auch in der Hitler-Jugend gewesen sein, nachdem der Führer durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936... die gesamte deutsche Jugend mit dem Ziele zusammengefaßt hat, sie außer im Elternhaus und Schule, in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.«
Ich darf weiterhin kurz zitieren:
»So ist der materielle Inhalt der Verordnung aus einzelnen Zellen entstanden und organisch aufgebaut worden. Diese Art der Neuordnung des Rechts entspricht den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staatsführung. Sie ist nicht wie der Systemstaat verfahren, der zunächst schönklingende Gesetze erlassen hat, sie aber nicht durchführen konnte, weil hierfür die Voraussetzungen fehlten, abgesehen davon, daß die Regierungsorgane dazu zu schwach waren, sondern die Regierung des Dritten Reiches schafft erst die tatsächlichen zur Durchführung einer Regierungsmaßnahme notwendigen Verhältnisse und erläßt dann das entsprechende Gesetz.«
Die Zeit von 1933 bis 1939 ist eine Epoche, in der ein Gesetz nach dem anderen erschien, eine Verordnung nach der anderen entstand. Ich habe nur ein paar Verordnungen in meinem Dokumentenbuch aufgenommen. Dokument SA-178 zeigt auf, daß Lehrlinge der Preußischen Staatsverwaltung nur aus nationalsozialistischen Verbänden – SA und SS – zu entnehmen sind.
Im Jahre 1934 war bereits – wie Dokument SA- 183 aufzeigt – zur Zulassung zur praktischen Ausbildung für den höheren Baudienst die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer Gliederung, wie die SA, gegeben.
Dasselbe war, wie das Dokument SA-165 beweist, auch bei der Reichsbahn der Fall.
Man kann sagen, um einen kurzen Nenner zu geben, die junge Generation, die 1933 noch nicht wahlberechtigt war, wurde durch Gesetzverfügung und Verordnungen in die Gliederungen der NSDAP gepreßt, denn wenn es im Dokument SA-186 in einem Schreiben des Reichsverkehrsministers heißt:
»Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung, alle in die Ausbildung für den höheren Dienst eintretenden Beamten, sowie die Assessoren und Bauassessoren, die schon der Verwaltung angehören, nochmals darauf hinzuweisen, sich in der Partei oder einer ihrer Gliederungen aktiv zu betätigen«,
so ist dies kein Ausnahmefall des Reichsverkehrsministers, sondern dieser Fall ist typisch für alle Behörden des Reiches, der Staaten, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Wir werden später sehen, daß auch große Teile der Industrie und des Handwerks von dieser sogenannten Gleichschaltung der jungen Generation erfaßt wurden.
Dokument SA-188 zeigt auf, daß die Reichspost in allen Anstellungsvorschriften den Dienst in der Partei oder in ihren Gliederungen verlangte.
Dasselbe sehen wir in der Justizausbildungsordnung des Reiches, in Dokument SA-191. Dokument SA-194 zeigt auf, daß der Reichsjustizminister nicht mit einer formalen Mitgliedschaft sich zufrieden gab, sondern eine aktive Tätigkeit in der Partei oder in den Gliederungen, wie die SA, verlangte.
Daß die Polizei auch keine Ausnahme machte, zeigt Dokument SA-196. Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war Bedingung des Eintritts in die Polizei.
Eine Sammelverfügung – Dokument SA-197 – schließt diesen Kranz der Verfügungen im Jahre 1944.
Die Dokumente 200, 201, 203, 208 und 213 der SA fordern den SA-Dienst für die Nachwuchsmänner in der Finanz.
Es ist bedauerlich...
VORSITZENDER: Was ist bedauerlich?
RA. BÖHM: Bitte?
VORSITZENDER: Beendigen Sie Ihren Satz.
RA. BÖHM: Jawohl. Ich will alle Dokumente vorlegen, Herr Präsident.
VORSITZENDER: Wir vertagen uns nun.