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[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

1 Es wurde nicht General de Boisse, sondern General Mesny ermordet. – Dokumente Nummer 4059-PS (4. Schriftstück) und Nummer 4069-PS.

Nachmittagssitzung.

DR. MERKEL: Herr Vorsitzender! Ich habe gehört, daß die französische Übersetzung meines Plädoyers den Dolmetschern nicht vorliegt. Ich muß deshalb im Interesse der Dolmetscher langsamer sprechen. Ich habe bereits weitere 16 Seiten aus meinem Plädoyer gestrichen, um nach Möglichkeit in der vorgeschriebenen Zeit mit meinem Plädoyer fertig zu werden.

VORSITZENDER: Zweifellos wird Ihr Plädoyer nachträglich übersetzt werden, und uns werden dann diese Seiten vorliegen.

DR. MERKEL: Ich bin stehengeblieben bei der Aussage des Zeugen Naujocks über den Angriff auf den Sender Gleiwitz und den Angriff der Gruppe bei Hohenlinden.

Naujocks erklärte, daß es selbstverständlich nicht zu den Aufgaben des Amtes IV des RSHA gehörte, Grenzzwischenfälle zu inszenieren. Müller hat zur Ausführung des letztgenannten Grenzzwischenfalls auch nicht etwa Angehörige des Amtes IV ausgewählt, sondern ausschließlich Personen seines Vertrauens, da Heydrich der Gestapo hinsichtlich Geheimhaltung und Zuverlässigkeit nicht traute. Wörtlich erklärte Naujocks:

»Ich kann Müller nicht mit der Organisation der Gestapo identifizieren.«

Die Grenzzwischenfälle waren also, auch soweit Müller an den Aktionen beteiligt war, nicht eine Angelegenheit der Gestapo, sondern eine persönliche Angelegenheit Heydrichs. Andere Verbrechen der Gestapo gegen den Frieden sind nicht behauptet.

Kriegsverbrechen.

Einer der schwersten Vorwürfe, die gegen die Gestapo erhoben wurden, betrifft den Massenmord an der Zivilbevölkerung der besetzten Länder durch die sogenannten Einsatzgruppen. Nicht nur die Verteidigung, sondern das gesamte deutsche Volk distanziert sich von den unmenschlichen Grausamkeiten, die von den Einsatzgruppen begangen wurden. Diejenigen, die solche Grausamkeiten verschuldet und dadurch den deutschen Namen geschändet haben, müssen zur Rechenschaft gezogen werden.

Auch Angehörige der Gestapo waren an diesen Aktionen beteiligt. Mir sei jedoch die Untersuchung gestattet, inwieweit für die verbrecherischen Taten der Einsatzgruppen die Organisation der Gestapo in ihrer Gesamtheit verantwortlich gemacht werden kann.

Die Einsatzgruppen hatten im rückwärtigen Frontgebiet die Aufgaben des Chefs der Sipo und des SD zu erfüllen, also im Rücken der kämpfenden Truppen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu garantieren. Sie waren den Armeen unterstellt, zu denen Verbindungsführer abgestellt waren.

Die Einsatzgruppen waren für bestimmte Zwecke aufgestellte Verbände. Sie setzten sich zusammen aus Angehörigen des SD, der SS, der Kripo, der Gestapo, der Ordnungspolizei, aus Notdienstverpflichteten und schließlich auch aus einheimischen Kräften. Die Angehörigen des SD, der Kripo und Gestapo wurden eingesetzt ohne Rücksicht auf ihre frühere Zugehörigkeit zu ihrer Sparte. Rein personalmäßig gesehen handelte es sich also um einen Einsatz der gesamten Polizei und des SD, nicht um einen Einsatz der Gestapo. Die zahlenmäßige Beteiligung der Gestapo betrug etwa 10 Prozent. Sie war somit im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gestapo-Beamten gering. Ihre Abstellung zu den Einsatzgruppen erfolgte ohne ihr Zutun, sehr häufig gegen ihren Willen auf Befehl des RSHA. Mit der Abordnung zur Einsatzgruppe schieden sie aus der Organisation der Gestapo aus. Sie unterstanden ausschließlich der Führung der Einsatzgruppe, die ihre Befehle teils vom Höheren SS- und Polizeiführer, teils von dem Armeeoberkommando und teils vom RSHA unmittelbar erhielt. Die Beziehung zu der Heimatdienststelle und damit zur Organisation der Gestapo war durch die Verwendung bei der Einsatzgruppe fast restlos gelöst. Sie konnten von der Gestapo keine Befehle irgendwelcher Art erhalten, sie waren der Einflußsphäre der Gestapo entzogen.

Diese Grundsätze für die Regelung der Einsatzgruppen galten besonders für die Einsatzgruppen im Osten, denen bekanntlich die meisten und schwersten Verbrechen vorgeworfen werden. Auch für sie gilt: Der Osteinsatz war weder nach der Personalzusammensetzung noch nach der Aufgabenstellung ein Gestapo-Einsatz, sondern der Einsatz einer eigens für diesen Zweck zusammengestellten Sammlung verschiedener Verbände. So hat auch der Zeuge Ohlendorf ausgesagt.

Aus der Tatsache, daß hierzu auch die Gestapo Kräfte gestellt hat, kann nicht auf ihre Verantwortlichkeit für Taten der Einsatzgruppen geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, daß der Amtschef IV, Müller, also der leitende Chef der Gestapo innerhalb des RSHA, maßgeblich an der Weitergabe aller Befehle beteiligt war. Er handelte hier in unmittelbarem Auftrag Himmlers und Heydrichs. Die Tätigkeit Müllers kann angesichts der Tatsache, daß die weitaus überwiegende Mehrheit der ihm unterstellten Beamten keine Kenntnis von den Vorgängen hatte, nicht ausschlaggebend sein. Wäre das der Fall, so müßte auch in gleicher Weise die Kripo oder die Ordnungspolizei für die Vorkommnisse insgesamt haftbar gemacht werden. Aber ebensowenig wie die Kripo, deren Amtschef Nebe übrigens sogar selbst Führer einer Einsatzgruppe im Osten war, auf Grund der Beteiligung ihres Chefs und einzelner ihrer Angehörigen für die von den Einsatzgruppen vorgenommenen Massenexekutionen verantwortlich gemacht wurde, ebensowenig kann die Gestapo wegen Müllers Stellung zu den Einsatzgruppen für verbrecherisch erklärt werden.

Massenmorde an der Zivilbevölkerung, wie alle anderen von den Einsatzgruppen verübten Greuel, können daher nicht der Gestapo als solcher zur Last gelegt werden.

Der nächste Punkt bezieht sich auf die Hinrichtung von politisch und rassisch unerwünschten Gefangenen in Lagern. Ich bitte, davon Kenntnis zu nehmen, desgleichen vom dritten Anklagepunkt, die Gestapo habe in Verbindung mit dem SD geflüchtete und wiederergriffene Kriegsgefangene in das Konzentrationslager gebracht.

Maßgebend ist hier die Vereinbarung zwischen dem Chef der Sipo und des SD einerseits und dem OKW andererseits vom 16. Juli 1941, der sogenannte Kommissarbefehl – USSR-14. Aus den von Müller, dem Chef des Amtes IV, erteilten Richtlinien vom 17. Juli 1941 ergibt sich, in welcher Zahl und in welcher Weise die Gestapo an den in die Gefangenenlager abzustellenden Kommandos beteiligt war.

Von der Anklagebehörde ist in den letzten Wochen der Schrittwechsel übergeben worden, der die Tätigkeit der Gestapo-Dienststellen München, Regensburg und Nürnberg auf dem Gebiete der Aussonderung sowjetrussischer Kriegsgefangener betrifft (Dokument US-910). Daraus ist zu ersehen, daß die Aussonderung durch Sonderkommandos der Sipo nach den Richtlinien des Chefs der Sipo und des SD erfolgte, die Exekution in den KL, wohin die Ausgesonderten überführt wurden, jedoch nicht Angelegenheit der Gestapo war.

Aus den Aussagen der Zeugen Warlimont (2884-PS) und Lahousen ergibt sich eindeutig, daß die Planung dieser Maßnahmen auf Befehl Hitlers ohne Beteiligung der Sicherheitspolizei durch das Oberkommando des Heeres erfolgte. Ich verweise auf die vom 12. Mai 1941 datierte Anweisung des OKH betreffend die Behandlung sowjetrussischer politischer Hoheitsträger, die auf einen Auftrag vom 31. März 1941 zurückgeht (RF-351). Ein Auflehnen gegen diesen Befehl war, wie sich aus der Darstellung des Zeugen Lahousen ergibt, selbst für die höchsten militärischen Stellen zwecklos. Mit Rücksicht auf die dem Befehl, besonders auch den Richtlinien für die Aussonderung sowjetrussischer Kriegsgefangener (USSR-14) beigegebenen Begründungen durfte auch der einzelne Gestapo-Beamte an die Rechtmäßigkeit der Befehle glauben.

3. Der Gestapo wird weiter vorgeworfen, sie habe in Verbindung mit dem SD geflüchtete und wiederergriffene Kriegsgefangene in das KZ gebracht. Es handelt sich hier um den berüchtigten Kugel-Erlaß, wonach jeder wiederergriffene flüchtige kriegsgefangene Offizier und nichtarbeitende Unteroffizier – mit Ausnahme britischer und amerikanischer Kriegsgefangener – dem Chef der Sipo und des SD mit dem Kennwort »Stufe III« zu übergeben sei. Die Fahndung nach entflohenen und der Rücktransport wiederergriffener Kriegsgefangener war Aufgabe der Kripo. Zentralstelle war die Gruppe »Kriegsfahndung« im Reichskriminalpolizeiamt.

Nach dem Dokument US-246, RF-1449, ist der genannte ungeheuerliche Befehl in einer Anordnung des OKW mitgeteilt. In welchen Fällen die Gestapo zu solchen Aufgaben, vor allem zur Exekution von Wiederergriffenen, verwendet wurde, ist nicht festzustellen. Durch den Zeugen Straub und das Affidavit Nummer 75 wurde bewiesen, daß Müller in einer Besprechung erklärte, die Bezeichnung Kugel-Erlaß habe nichts mit Erschießen zu tun. Vielmehr sollten die Häftlinge, um an weiteren Ausbruchsversuchen verhindert zu werden, durch eine am Fuß befestigte Eisenkugel gesichert werden.

Wenn diese Schilderung nicht wahr sein sollte, dann muß sie doch den Beamten zugute gehalten werden, die keine Veranlassung hatten, ihrem Vorgesetzten nicht zu glauben.

Ein schwerwiegender Fall muß in diesem Zusammenhang genannt werden: Die Erschießung der im März 1944 aus dem Lager Sagan entflohenen britischen Fliegeroffiziere. Dieses Vorkommnis geht auf einen Sonderbefehl Hitlers zurück und ist wohl als Sonderfall anzusehen. Eine Dienststelle der Gestapo wurde zur Ausführung dieses Befehls mißbraucht. Gestapo-Beamte der Stapostelle Breslau hatten die wiederergriffenen Fliegeroffiziere von Sagan in das Lager zu verbringen, wo sie erschossen wurden. Ob dies von den Stapo-Beamten erfolgte, steht jedoch ebensowenig fest, wie, ob diese überhaupt wußten, daß die Offiziere erschossen werden sollten.

Dieser Sonderbefehl und der genannte Kugel-Erlaß gehören zu dem bedauerlichsten und ehrlosesten, was im Kriege überhaupt im Nazi-Deutschland geschehen ist und treiben jedem anständigen Deutschen und ganz besonders jedem ehemaligen Frontsoldaten die Schamröte ins Gesicht. Als Verteidiger der Gestapo fühle ich mich dennoch verpflichtet, bei allem persönlichem Abscheu vor solchen Vorkommnissen, darauf hinzuweisen, daß nur wenige Gestapo-Leute mit solchen Untaten befaßt waren, daß sie auf Befehl handelten, dessen Begründung und Rechtmäßigkeit sie nicht nachprüfen konnten, daß der Befehl und seine Durchführung streng geheimgehalten wurde und daß aus diesen Gründen die hier vorgekommenen Verbrechen nicht der Gesamtheit der Gestapo als typische Ausdrucksform verbrecherischen Tuns zugerechnet werden können.

Ich fahre fort auf Seite 38 des Originaltextes. Ich habe mich zu befassen mit den Konzentrationslagern.

Die Amerikanische Anklage sagt hierüber, die Gestapo und der SD tragen die Verantwortung für die Errichtung und Einteilung der Konzentrationslager und für die Überführung von rassisch und politisch unerwünschten Personen in Konzentrations- und Vernichtungslager zu Zwangsarbeit und Massenmord. Der Gestapo sei durch Gesetz die Verantwortung für den Betrieb der Konzentrationslager übertragen worden; sie habe die alleinige Vollmacht gehabt, Personen in Schutzhaft zu nehmen und die Schutzhaftbefehle in den staatlichen Konzentrationslagern zu vollziehen. Die Gestapo habe die Befehle erlassen zur Errichtung der Konzentrationslager, zur Umwandlung von Kriegsgefangenenlagern in Konzentrationslager und zur Errichtung von Arbeitserziehungslagern.

Bei der Behandlung dieses Anklagepunktes muß dem weitverbreiteten Irrtum entgegengetreten werden, daß die Konzentrationslager eine Einrichtung der Gestapo gewesen seien.

In Wirklichkeit wurden die Konzentrationslager zu keinem Zeitpunkt von der Gestapo errichtet und verwaltet. Zwar heißt es in Paragraph 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Gestapo vom 10. Februar 1936 – Exhibit Gestapo-8 –, daß das Geheime Staatspolizeiamt die staatlichen Konzentrationslager verwalte. Doch stand diese Bestimmung nur auf dem Papier und wurde nie in der Praxis durchgeführt. Träger der Konzentrationslager war vielmehr die Reichsführung-SS, die einen Inspekteur der Konzentrationslager bestimmte, dessen Aufgabenbereich später auf die Amtsgruppe D des Wirtschafts-Verwaltungshauptamtes der SS überging.

Das ist einwandfrei bestätigt unter anderem durch die Zeugen Ohlendorf und Best und eine Vielzahl von Urkunden, vergleiche unter anderem Exhibit Gestapo- 40 mit 45.

Nach der Machtergreifung Hitlers im Jahre 1933 hatte die SA und SS eigenmächtig verschiedene Lager für politische Häftlinge errichtet. Die Gestapo ging von sich aus gegen diese »wilden« Konzentrationslager vor, beseitigte sie und entließ die Insassen. Der Gestapo-Chef, Dr. Diels, zog sich dadurch sogar den Vorwurf zu, daß er die Kommunisten unterstütze und die Revolution sabotiere, Affidavit Nummer 41, Aussagen der Zeugen Vitzdamm und Grauert.

Die Konzentrationslager wurden somit niemals der Gestapo unterstellt. Die Inspektion der Konzentrationslager und das Wirtschafts-Verwaltungshauptamt blieben eine selbständige Dienststelle, und ihre Chefs unterstanden unmittelbar Himmler.

Auch die im Dokument US-492 enthaltene Anordnung greift nicht in die Verwaltung der Konzentrationslager ein, sondern regelt die Einweisung der Häftlinge in die verschieden gestalteten Lager, damit nicht politische Häftlinge in Lager, die nach ihrer Struktur und ihrer Arbeitsgestaltung für schwere kriminelle Verbrecher bestimmt waren, eingewiesen wurden.

Aus der Vielzahl der Urkunden, die die Nichtbeteiligung der Gestapo an der Verwaltung der Konzentrationslager beweisen, möchte ich nur eine weitere herausgreifen: Exhibit Gestapo-38. Es ergibt sich daraus, daß alle dort nicht aufgeführten Personen und damit auch sämtliche Gestapo-Beamten, gleich welchen Dienstgrades und welcher Dienststellung, zum Betreten eines Konzentrationslagers laut dieser Anordnung einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Inspekteurs der Konzentrationslager bedurften. Hätten die Konzentrationslager der Gestapo unterstanden, so hätte es dieser schriftlichen Genehmigung gewiß nicht bedurft.

In jedem Konzentrationslager bestand eine sogenannte politische Abteilung, deren Stellung im Konzentrationslager und deren Verhältnis zur Gestapo umstritten ist. In diese politische Abteilung waren ein bis drei Kriminalbeamte der Gestapo oder auch der Kripo abgestellt. Diese Beamten bildeten keine Dienststelle der Gestapo – oder auch der Kripo –, vielmehr wurden sie nur dem Lagerkommandanten beigegeben als polizeiliche Fachkräfte für polizeiliche Aufgaben, die hinsichtlich der Häftlinge von Fall zu Fall zu erfüllen waren. Vor allem hatten sie Häftlinge, gegen die ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten schwebte, auf Veranlassung des ordentlichen Gerichts beziehungsweise der Gestapo oder der Kriminalpolizei zu vernehmen. Hinsichtlich der Befehlsgewalt unterstanden sie ausschließlich den Kommandanten der Konzentrationslager. Auf die Verwaltung und den Betrieb der Konzentrationslager, auf die Versetzung, Entlassung, Bestrafung und Exekution von Häftlingen hatten sie keinen Einfluß.

Die Konzentrationslager waren mithin keine eigenen Einrichtungen der Gestapo, wohl aber Einrichtungen, die ihren Zwecken zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgabe dienten. Sie waren für die Gestapo das, was die Strafanstalten für die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften waren, nämlich Vollstreckungsinstitute für die durch die Gestapo angeordnete Schutzhaft.

Die folgenden Ausführungen über die Schutzhaft verlese ich ebenfalls nicht. Ich bitte um deren Kenntnisnahme durch das Gericht.

Verbreitet ist die Ansicht, daß ein Angehöriger der Gestapo die Menschen nach eigenem Gutdünken in die KL schicken konnte. Das ist nicht richtig. Vielmehr konnte jemand nur auf Grund eines vorausgegangenen normierten Schutzhaftverfahrens in das KL gebracht werden. Die rechtliche Grundlage der Schutzhaft bildete die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1833. Auf dieser fußte der veröffentlichte Schutzhafterlaß des Reichsministers des Innern, der genaue Richtlinien für die Voraussetzung der Inschutznahme, ihre Dauer und ihr formelles Verfahren enthielt. In dem Schutzhafterlaß, der als Exhibit Gestapo-36 dem Gericht vorgelegt ist, heißt es über die Zulässigkeit der Schutzhaft wörtlich in Paragraph 1:

»Die Schutzhaft kann als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Abwehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen angeordnet werden, die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates gefährden. Die Schutzhaft darf nicht zu Strafzwecken oder als Ersatz für Strafhaft angeordnet werden.«

In Paragraph 2 heißt es:

»Zur Anordnung der Schutzhaft ist ausschließlich das Geheime Staatspolizeiamt zuständig. Anträge auf Anordnung der Schutzhaft sind durch die Staatspolizeileitstelle bzw. Staatspolizeistellen an das Geheime Staatspolizeiamt zu richten. Jeder Antrag ist eingehend zu begründen.«

Paragraph 5 legt schließlich ausdrücklich fest, daß die Anordnung der Schutzhaft durch schriftlichen Schutzhaftbefehl des Geheimen Staatspolizeiamtes erfolgt.

Die Schutzhaftverhängung erfolgte, wie im Schutzhafterlaß gesetzlich festliegt, durch das RSHA – Amt IV – in Berlin. Der einzelne Stapo-Angehörige befaßte sich lediglich mit dem Ermittlungsvorgang. Nach Abschluß der Erhebungen wurde geprüft, ob die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen seien oder Schutzhaftbefehl beantragt werden sollte. Nach den verschiedenen Zeugenaussagen (siehe besonders Zeuge Albath) hat es kaum eine Staatsbehörde gegeben, die ihre Beamten so eindringlich in regelmäßigen Abständen über die Pflicht objektiver Untersuchung belehrte wie die Geheime Staatspolizei. Bei schwerer Belastung des Beschuldigten, die nicht mit Belehrung, Verwarnung oder Sicherungsgeld abgeschlossen werden konnte, wußte der Ermittlungsbeamte nie, ob das Gestapo-Amt die Abgabe der Akten an die Justizbehörde oder die Schutzhaft anordnen würde. Schon die Notwendigkeit der Aktenabgabe an das Gestapo- Amt zwang zu sorgfältigster Ermittlung; denn kein Beamter hatte ein Interesse daran, wegen mangelhafter Sachbearbeitung, aber auch wegen unkorrekter Behandlung des Beschuldigten bei Dienstaufsichtsbeschwerden zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Das Schutzhaftverfahren war zugleich mit einem Haftprüfungsverfahren gesetzlich verbunden. In bestimmten kurzen Zeitabschnitten mußte von Amts wegen geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Schutzhaft noch vorlagen. Aber auch hierüber fällte das Gestapo-Amt die letzte Entscheidung.

Erst gegen Ende des Krieges erhielten die Dienststellen der Gestapo die Genehmigung, Personen auch ohne Schutzhaftbefehl des Gestapo-Amts von sich aus in Schutzhalt zu nehmen. Auch diese Schutzhaft, deren Zeltdauer im Höchstfalle 21, später 56 Tage betrug, war gesetzlich genau geregelt. Die späteren Masseneinweisungen von Häftlingen in KL wurden nicht vom Amtschef IV, Müller, sondern unmittelbar von Himmler angeordnet. Im Dokument US-248 heißt es, daß »auf Befehl des RFSS und Chef der Deutschen Polizei« alle während der Kriegszeit in ein KL zu überweisenden Schutzhäftlinge einer besonderen Strafabteilung zugeteilt werden. Ebenso wurde die im Dokument US-219 angeordnete Einweisung von 35000 arbeitsfähigen Juden in die KL durch den Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei befohlen, nicht aber vom Amt IV des RSHA. Nicht zutreffend ist auch die Behauptung der Anklage, daß laut Dokument US-497 die Gestapo die Oberführung der Polen und Juden, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden, in die Konzentrationslager auf Lebensdauer angeordnet habe. Dieses Dokument ist ein Schreiben des Reichsjustizministers vom 21. April 1943. Er nimmt darin Bezug auf einen Befehl vom 11. März 1943. Auch dieser Erlaß stammt nicht vom Amt IV, sondern, wie seine Aktennummer II A 2 Nr. 100/43 ersehen läßt, vom Amt II des RSHA.

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß mindestens die Hälfte sämtlicher Inschutzhaftnahmen nicht wegen politischer Vergehen und auch nicht aus rassepolitischen Gründen erfolgte, sondern weil es sich um Berufs- und Gewohnheitsverbrecher handelte. Diese Personen aber wurden durch das Kriminalpolizeiamt in die Konzentrationslager eingewiesen. (Vergleiche Affidavit 49, 50 und 86.)

Kann man der Gestapo aus der Einweisung in die Konzentrationslager einen Vorwurf machen, so nur dann, wenn die Gestapo die Einrichtung der Schutzhaft und der Konzentrationslager als gesetz- und völkerrechtswidrig angesehen hat und wenn sie von Mißhandlungen, Folterungen und Tötungen in Konzentrationslagern wußte.

Die Schutzhaft war zweifellos mit Mängeln behaftet. Vor allem ist ihre Anordnung nicht durch ein ordentliches Gericht nachprüfbar gewesen. Trotzdem beweisen die vielen einschlägigen Erlasse des RSHA, daß ein geregeltes und rechtlich gebundenes Schutzhaftverfahren angestrebt wurde und Willkür ausgeschlossen sein sollte. Die strenge Regelung des Schutzhaftverfahrens hat bei den Gestapo-Beamten sicher nicht den Eindruck entstehen lassen, daß es sich bei ihm um eine rechtswidrige Willkürmaßnahme handelte.

Im übrigen war die Anwendung der Schutzhaft doch verhältnismäßig selten.

Ich setze fort auf Seite 43 des Originaltextes, letzter Absatz, zweiter Satz.

Macht man sich einmal die Mühe, die Frage zu prüfen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis unter den der Gestapo zur Verfügung stehenden Mitteln, Belehrung, Verwarnung, Sicherheitsgeld und Schutzhaft, die letztere praktisch zur Anwendung gelangte, so wird man feststellen, daß die Verbringung in die Konzentrationslager das am wenigsten angewendete Mittel war. Zu Beginn des Krieges befanden sich etwa 20000 Schutzhäftlinge in den Konzentrationslagern; von diesen waren etwa die Hälfte kriminelle Verbrecher, die andere Hälfte politische Häftlinge. Zur gleichen Zeit befanden sich in den Justizgefängnissen ungefähr 300 000 Verurteilte, von denen etwa ein Zehntel wegen politischer Delikte verurteilt war.

VORSITZENDER: Welches Beweismaterial liegt für diese Zahlen vor?

DR. MERKEL: Dr. Best machte am 6. Juli 1946 diese Aussage vor der Kommission.

Eine stärkere Belegung der Konzentrationslager erfolgte durch die Überführung der Berufsverbrecher und asozialer Elemente besonders der von den Gerichten zur Sicherungsverwahrung Verurteilten – eine Maßnahme, deren Anordnung und Durchführung nicht der Gestapo oblag, siehe Zeuge Hoffmann.

Nach dem Gestapo-Affidavit Nummer 86 betrugen die Höchstzahlen der von der Gestapo in die Konzentrationslager eingewiesenen Häftlinge anfangs 1945

etwa 30000 Deutsche,

60000 Polen,

50000 Angehörige anderer Staaten.

Alle anderen Häftlinge – die Anklage hat am 19. Dezember 1945 behauptet, daß sich am 1. August 1944 in den Konzentrationslagern 524277 Häftlinge befanden – sind nicht nur von der Gestapo, sondern von der Kriminalpolizei, der Justiz und verschiedenen Stellen in den besetzten Gebieten eingewiesen worden.

Die kommenden Ausführungen, die noch im einzelnen von Konzentrationslagern handeln, will ich ebenfalls auslassen, bitte aber um deren amtliche Kenntnisnahme.

Das Bestehen von Konzentrationslagern konnte von der Gestapo ebenfalls nicht als ungesetzlich und völkerrechtswidrig betrachtet werden. Das Konzentrationslager ist ja keine nationalsozialistische Erfindung, sondern war schon vor 1933 bekannt. So führte Österreich 1933 die Schutzhaft als sogenannte Anhaltehaft ein und machte ausgiebig von ihr Gebrauch gegen Kommunisten, Nationalsozialisten und Sozialdemokraten (vergleiche die Aussage Kaltenbrunner). Auch in Deutschland hat es schon vor 1933 die Schutzhaft gegeben. Auch damals wurden Kommunisten und Nationalsozialisten von der Polizei in Haft genommen. Im Dritten Reich waren die Konzentrationslager auf Grund gesetzlicher Anordnung, die mit der Verfassung im Einklang stand, errichtet worden. Unter diesen Umständen konnten die Beamten der Gestapo die Konzentrationslager nicht als ungesetzlich oder gar völkerrechtswidrig ansehen.

Insoweit nun Häftlinge in den Konzentrationslagern mißhandelt und hingerichtet wurden, kann hierfür der Gestapo nur dann die Verantwortung zugeschoben werden, wenn sie von solchen Mißständen und Verbrechen Kenntnis hatte. Wie sich aus Exhibit Gestapo-39 ergibt, war aber zunächst dem Gestapo- Beamten das Betreten eines Konzentrationslagers verboten.

Daß die Gestapo-Beamten über die Vorgänge in den Konzentrationslagern auch sonst nicht unterrichtet waren, ist keineswegs unglaubwürdig. Ich verweise hier auf den grundsätzlichen Befehl Hitlers, Exhibit Gestapo-26, wonach keine Dienststelle von einer geheimzuhaltenden Sache mehr erfahren durfte, als für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich war. Die Gestapo-Stellen hatten mit der Verwaltung der Konzentrationslager nichts zu tun. Also waren sie von den Vorgängen in den Konzentrationslagern auch nicht unterrichtet. Den Häftlingen war außerdem strengstes Stillschweigen auferlegt, und tatsächlich scheinen auch entlassene Häftlinge nie über die Zustände in den Konzentrationslagern erzählt zu haben, am allerwenigsten gegenüber der Gestapo. Für die meisten Deutschen waren die nach dem Zusammenbruch und besonders im Laufe des Prozesses gebrachten Enthüllungen über die KL eine ungeheure Überraschung. Übereinstimmend wurde dem Gericht fortlaufend beteuert: »Davon habe ich nichts gewußt; davon habe ich erst nach dem Zusammenbruch erfahren.« Es ist daher durchaus nicht unglaubhaft, darf vielmehr im Hinblick auf die überreichten eidesstattlichen Versicherungen und die Zeugenaussagen als erwiesen angenommen werden, daß die einzelnen Gestapo-Beamten, zumal die große Masse der kleinen Vollzugsbeamten, von den Vorgängen in den Konzentrationslagern wirklich nichts wußte.

Im Gegenteil: Daß die Gestapo 1933 und 1934 gegen jede unmenschliche Behandlung in den Konzentrationslagern war, beweist ihr schon erwähntes Vorgehen gegen die »wilden Konzentrationslager«, die teilweise mit Gewalt ausgehoben wurden.

Wie sollten die Beamten der Gestapo wissen, was hinter dem Stacheldraht des Konzentrationslagers vor sich ging, wie konnten die Exekutionen, die Vergasungen und die Mißhandlungen von Häftlingen bekannt sein, wenn kein Beamter der Gestapo zu einem Konzentrationslager Zutritt und wenn die Gestapo mit der Verwaltung der Konzentrationslager nichts zu tun hatte? Wenn nun die Gestapo von den tatsächlichen Mißständen in den Konzentrationslagern keine Kenntnis hatte, so kann sie für alle vorgekommenen Unmenschlichkeiten in den Konzentrationslagern auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie hat die Häftlinge in die Konzentrationslager geschickt auf Grund gesetzlicher Anordnungen und im guten Glauben, daß es sich lediglich um berechtigte und zeitlich begrenzte Freiheitsentziehung im Rahmen des Gesetzes handle.

5. Zu der Verschleppung von Bürgern der besetzten Gebiete zum Zweck der Zwangsarbeit und Aufsicht über die Zwangsarbeiter ist folgendes zu sagen: Die Anklage unterscheidet selbst zwischen der Verschleppung der Fremdarbeiter aus ihren Heimatländern und der Aufsicht über die Arbeiter im deutschen Reichsgebiet.

Durch den Erlaß des Führers vom 30. September 1842 (Exhibit Gestapo-51) wurde Fritz Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt. Mit diesem Erlaß hatte er die alleinige Befugnis, in allen Angelegenheiten des Arbeitseinsatzes sowohl im Reichsgebiet als auch in den von Deutschland besetzten Ländern alle Maßnahmen zu treffen. So entstand im Laufe der Zeit eine Reihe von Dienststellen in den besetzten Ländern, die alle dem Generalbevollmächtigten beziehungsweise der deutschen Militärverwaltung unterstanden. Diese Dienststellen hatten mit der Organisation der Geheimen Staatspolizei nichts zu tun, zumal die Erfassung und der Transport der Arbeitskräfte ins Reich eine der Polizei wesensfremde Angelegenheit war. Die Arbeitseinsatzdienststellen hatten auch die Durchführung der Transporte zum Abgangsbahnhof in das Reich zu besorgen. Der Sicherheitspolizei oblag lediglich die abwehrmäßige Prüfung der bereits erfaßten Arbeitskräfte, das heißt die Dienststellen der Sicherheitspolizei hatten die ihnen von den Arbeitseinsatzdienststellen vorgelegten Listen zu überprüfen, ob sich unter den erfaßten Arbeitskräften nicht solche befanden, deren Verschickung ins Reich aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht angebracht war. Die Kräfte der Gestapo waren in den besetzten Gebieten so gering, daß diese nicht einmal für die Erfüllung der rein polizeilichen Aufgaben ausreichten. Mit einer so schwachen Organisation, die schon durch ihre eigenen Aufgaben belastet war, wäre es unmöglich gewesen, auch noch die Erfassung ausländischer Arbeitskräfte durchzuführen. In diesem Sinne erklärte sich auch Kaltenbrunner bei einer Chefbesprechung am 11. Juli 1944 und ebenso Sauckel in einem Brief an Hitler vom 17. März 1944 (Exhibit Gestapo-53).

Der Zeuge Dr. Knochen, der in Frankreich Befehlshaber der Sipo und des SD war, hat dies für Frankreich in vollem Umfange bestätigt. Sofern gelegentlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung Angehörige der Schutzpolizei, also nicht der Gestapo, den Transporten ausländischer Arbeitskräfte beigegeben waren, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Verantwortung der gesamten Aktion nicht bei der deutschen Polizei, am wenigsten bei der Gestapo, lag. Es ist kein Fall bekannt, daß diese Transporte von Angehörigen der Gestapo begleitet wurden.

Wenn es in dem Schreiben Sauckels an die Präsidenten der Landesarbeitsämter vom 26. November 1942 (US-177) heißt, daß die Evakuierung der Juden aus dem Reich und deren Ersetzung durch ausgesiedelte Polen aus dem Generalgouvernement »im Einvernehmen mit dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD« erfolgen sollte, so ergibt sich daraus noch keineswegs eine Mitwirkung der Organisation der Gestapo. Das Einverständnis des Chefs der Sipo und des SD war schon allein aus sicherheitspolizeilichen Gründen erforderlich, vergleiche Affidavit Gestapo- 83.

Dazu hat der Zeuge Dr. Ehlich in seiner Kommissionvernehmung und der Zeuge Fromm im Affidavit SD-56 bekundet, daß für diese Maßnahme ausschließlich der Höhere SS- und Polizeiführer im Generalgouvernement verantwortlich war und daß Sicherheitspolizei und SD im Generalgouvernement in keiner Weise mitgewirkt haben.

Auch für den Arbeitseinsatz in der Heimat waren nicht die Gestapo-Dienststellen, sondern die Gauleiter die Bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz in ihrem Gau. Dagegen hatte die Polizei ein Aufsichts- und Kontrollrecht zur Abwehr von Spionage und zur Sicherung der Geheimhaltung des Betriebes (siehe Aussage Sauckel). Also nur die Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der ins Reich verbrachten Arbeitskräfte waren Aufgabe der Polizei.

Wie von Sauckel dargelegt, war die ursprüngliche Aufgabe der Gestapo auf dem Gebiet des Fremdarbeiter-Einsatzes im Reich die Bekämpfung von Sabotageakten von Fremdarbeitern. Die Dienststellen der Gestapo konnten sehr bald die Feststellung machen, daß Fälle von Arbeits- und Betriebssabotage trotz des Masseneinsatzes von Fremdarbeitern und Sabotageakte aus deutsch-feindlicher Gesinnung heraus zu den ausgesprochenen Ausnahmen gehörten. Die zur staatspolizeilichen Bearbeitung gekommenen Sabotagefälle erwiesen sich gewöhnlich als unpolitisch. Die örtlichen Dienststellen der Gestapo konnten sich neben der exekutiven Behandlung der Fremdarbeiter auf vorbeugende Maßnahmen beschränken. Zum gleichen Zweck wurden sie zu ihrer Betreuung herangezogen, wobei sie mit den Arbeitsbehörden und der Deutschen Arbeitsfront zusammenarbeiteten.

Die Dienststellen der Gestapo kümmerten sich um die Unterbringung der Fremdarbeiter, die an bestimmte Bedingungen geknüpft war. Sie führten Kontrollen über die angemessene Unterbringung in den Betrieben durch. Diese Kontrollen erstreckten sich auf Verpflegung, Behandlung im Betrieb und so weiter. Auf Veranlassung der Gestapo-Dienststellen wurde den Betrieben die Beschaffung von zusätzlichen Lebensmitteln für die Fremdarbeiterverpflegung vermittelt und ermöglicht. Von der Gestapo wurden die Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront in lautenden Besprechungen über die Behandlung der Fremdarbeiter unterrichtet und insbesondere auf das Verbot der Mißhandlung und ähnlicher Übergriffe hingewiesen. Für den Übertretungsfall wurden staatspolizeiliche Maßnahmen gegen den Betriebsführer angedroht beziehungsweise Verfolgung durch die ordentlichen Gerichte in Aussicht gestellt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von Straub und Dr. Hoffmann.

Es ist dabei zu betonen, daß diese Maßnahmen von der Gestapo aus nüchternsten polizeilichen Erwägungen getroffen wurden. Denn auf diesem wie auf allen anderen Sachgebieten hatte die Gestapo als politische Polizei das größte Interesse daran, daß Zustände geschaffen und erhalten wurden, die ihr ein exekutives Einschreiten gegen viele Menschen – hier die ausländischen Arbeiter – möglichst ersparten. Nicht als »Wohlfahrtsverein« soll die Gestapo damit hingestellt werden, sondern als eine sachverständige, vorausblickende politische Polizei, die nicht möglichst viele, sondern möglichst wenige Anlässe zu Repressiv- und Strafmaßnahmen wünscht und – wenn sie darf und kann – diese Anlässe möglichst schon an der Wurzel verhütet.

Aus diesen Gründen nahm sich die Gestapo auch des persönlichen Schutzes der Fremdarbeiter an. Durch sie erfolgte die Abstellung von berechtigten Beschwerden. Gegen Lagerführer, Arbeitgeber, Aufseher, die Fremdarbeiter mißhandelten oder über Gebühr ausnutzten, wurden gerichtliche Verfahren eingeleitet oder je nach der Schwere des Falles staatspolizeilich eingegriffen. Gegen ungetreue Lagerführer der Deutschen Arbeitsfront- und Betriebslager wurden rücksichtslos Strafverfahren durchgeführt; vergleiche Affidavits Gestapo-65, 66 und 67.

Durch solche präventiv-polizeiliche Maßnahmen konnten Arbeitsvertragsbrüche, Arbeitsbummelei und Arbeitssabotage weitgehendst hintangehalten werden. Mußten solche Maßnahmen mit Rücksicht auf den steigenden Masseneinsatz der Fremdarbeiter dennoch getroffen werden, so konnte stufenweise angewendet werden:

1.) Belehrung,

2.) Warnung,

3.) kurzfristige Haft bis zu 3 Tagen, vollzogen durch die Ortspolizeibehörde,

4.) Arbeitserziehungslager,

5.) Konzentrationslager.

Die Einweisung in ein Konzentrationslager wurde nur in unverbesserlichen Fällen beim RSHA beantragt und gehörte zu den Ausnahmen. Bei wiederholter Arbeitsversäumnis erfolgte die Einweisung dieser Arbeiter in ein Arbeitserziehungslager.

Ich fahre fort auf Seite 50, etwa in der Mitte.

Richtig ist, daß die Gestapo Arbeitserziehungslager errichtet, unterhalten und die Einweisung in dieselben durchgeführt hat.

Über den Zweck eines Arbeitserziehungslagers heißt es in der Zeitschrift »Die Deutsche Polizei« – Exhibit Gestapo-59:

»Die Arbeitserziehungslager haben den Zweck, arbeitsvertragsbrüchige und arbeitsscheue Elemente zur Arbeitsdisziplin zu erziehen und nach Erreichung des Er ziehungszweckes dem alten Arbeitsplatz wieder zuzuführen. Die Einweisung erfolgt ausschließlich durch die Staatspolizeistellen. Die Haft gilt nicht als Strafe, sondern als Erziehungsmaßnahme.«

Es ist nicht richtig, wenn die Anklage behauptet, daß in die Arbeitserziehungslager lediglich ausländische Arbeiter gebracht worden wären. Sie waren in gleicher Weise sowohl für Deutsche als auch für ausländische Arbeiter eingerichtet worden, aber auch für Arbeitgeber, die sich ihren Betriebsangehörigen gegenüber vergriffen hatten.

Als Höchstdauer der Einweisung, die nur nach gründlicher Prüfung des einzelnen Falles erfolgte, waren ursprünglich 21, später 56 Tage festgelegt, im Gegensatz zu den Urteilen der Justiz wegen Arbeitsvertragsbruchs, die auf mindestens drei Monate Gefängnis bis zu einem Jahr lauteten. Der Arbeitsvertragsbrüchige, der in ein Arbeitserziehungslager eingewiesen wurde, war in jeder Hinsicht besser gestellt als derjenige, der der Justiz zur Aburteilung überstellt wurde. Die Einweisung wurde auch nicht in das Strafregister eingetragen, und Unterkunft, Verpflegung und Behandlung im Arbeitserziehungslager waren im allgemeinen ebenfalls besser als im Gefängnis. Die Verpflegung war Gefangenenverpflegung nebst Schwerarbeiterzulage, wobei die Verpflegung in Bezug auf Menge, Güte und Geschmack einer dauernden Kontrolle unterlag, wie sich aus Exhibit Gestapo-58 ergibt.

Die Kalorienzahl pro Tag betrug etwa 3500 bis 4000, also um ein Vielfaches mehr, als heute der deutschen Zivilbevölkerung zur Verfügung steht. Der Arbeitsverdienst wurde nach Abzug der Haftkosten an die Angehörigen überwiesen. Mißhandlungen von Eingewiesenen waren strengstens untersagt (Exhibit Gestapo-55, ferner Affidavit Gestapo-11 und 60).

Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, der Gestapo die Überwachung der Fremdarbeiter, besonders auch die Errichtung und Einweisung in die Arbeitserziehungslager als Verbrechen oder gar als typisches Verbrechen anzurechnen,

Übergriffe einzelner Gestapo-Angehöriger werden auch hier vorgekommen sein. So wenig man aber etwa den ganzen Bauernstand haftbar machen kann, wenn einzelne Bauern ihre Arbeiter mißhandelt haben sollten, so wenig kann man die Gesamtheit der Gestapo für Ausschreitungen einzelner verantwortlich machen.

Hinrichtung von Kommandos und Fallschirmtruppen.

In der Kette der der Gestapo zur Last gelegten Kapitalverbrechen erscheint als nächstes Glied die Anklage: Die Gestapo und der SD richteten gefangene Kommando- und Fallschirmsoldaten hin und beschützten Zivilpersonen, welche Flieger der alliierten Mächte gelyncht hatten. Was ist hierzu vorzubringen?

Im Dokument US-500 – es ist ein Geheimbefehl des OKW vom 4. August 1942 über die Gegenmaßnahmen gegen Fallschirmjäger – wird die Bekämpfung der Luftlandetruppen und Fallschirmjäger ausschließlich als Angelegenheit der Wehrmacht bezeichnet, die Bekämpfung »einzelner Fallschirmspringer« aber dem Chef der Sipo und des SD übertragen. Diese letztere Aufgabe bestand nicht darin, diese Fallschirmspringer hinzurichten; die Überstellung sollte nur den Zweck verfolgen, etwaige Sabotageaufträge dieser Fallschirmspringer zu ermitteln und Nachrichten über Feindabsichten zu erhalten.

Am 18. Oktober 1942 befahl Hitler – Dokument US-501 –, alle Kommandogruppen niederzumachen. Dieser Befehl war nicht an die deutsche Polizei, sondern an die Wehrmacht gerichtet. In Ziffer 4 des Befehls war angeordnet, daß alle Angehörigen derartiger Kommandos, die in die Hände der Wehrmacht gelangten, dem SD zu übergeben seien. Eine Beteiligung der Gestapo an dieser Maßnahme ist nicht festgestellt. Sollte aber die Gestapo beteiligt gewesen sein, so war ihr damit eine polizeifremde Aufgabe übertragen, deren Ausführung bei der zweifellos und unter allen Umständen nur geringen Zahl der beteiligten Einzelpersonen nicht der Gesamtheit zugerechnet werden kann.

Im übrigen darf noch auf folgendes hingewiesen werden: Wie Rudolf Mildner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. November 1945 – 2374-PS – ausführt, erging im Sommer 1944 ein Befehl an die Befehlshaber und Inspekteure der Sipo und des SD, daß alle Angehörigen amerikanischer und englischer Kommandotrupps der Sipo zur Vernehmung und Erschießung auszuliefern seien. Das kann als Beweis dafür gewertet werden, daß zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine Erschießung von Kommandotruppen durch die Sipo erfolgte, sonst hätte es dieses Befehls nicht bedurft. Wie Mildner weiter aussagt, war der Befehl sofort zu vernichten, das heißt also, nur die Befehlshaber und Inspekteure der Sipo durften davon Kenntnis nehmen. Infolge der seinerzeit längst begonnenen Invasion und des ungestümen Vormarsches der Alliierten in Frankreich konnte dieser Befehl praktisch gar nicht mehr durchgeführt werden, da im Operationsgebiet bei dem ständigen Absetzen der deutschen Front sich keine Dienststelle der Sipo mehr befand. Es ist auch nicht wahrscheinlich, daß der genannte Befehl, der vermutlich von Himmler ausging, der Masse der Gestapo-Angehörigen überhaupt bekanntgeworden ist.

Die Anklage stützt sich in erster Linie auf einen Befehl Himmlers vom 10. August 1943 – Dokument US-333 –, daß es nicht Aufgabe der Polizei sei, sich in Auseinandersetzungen zwischen deutschen Volksgenossen und abgesprungenen englischen und amerikanischen Terrorfliegern einzumischen und zieht daraus die Schlußfolgerung, daß die Gestapo Lynchjustiz beschützt habe. Es ist aber von Bedeutung, daß dieser Befehl Himmlers an die gesamte deutsche Polizei, in erster Linie an die Ordnungspolizei, gerichtet war. Denn bei Absprung alliierter Flugzeugbesatzungen erschienen gewöhnlich nicht Gestapo-Beamte, sondern Angehörige der Ordnungspolizei, der Gendarmerie oder der Ortspolizeibehörde. Nur diesen Polizeizweigen oblag die Straßenstreife, nicht der Gestapo.

Nach den zahlreichen eidesstattlichen Versicherungen waren die Gestapo-Angehörigen von diesem Befehl auch nicht durchwegs unterrichtet, viele haben die Anordnungen erst den Ausführungen Goebbels am Rundfunk entnommen.

Bezeichnend dafür, daß der Befehl überhaupt sabotiert wurde, ist die Aussage des Zeugen Ernst von Brauchitsch, Chef-Adjutant beim Oberbefehlshaber der Luftwaffe. Er sagt aus:

»Im Frühjahr 1944 stiegen die Verluste der Zivilbevölkerung durch Bordwaffenangriffe plötzlich an. Dies muß Hitler veranlaßt haben, neben Abwehrbefehlen auch Befehle zu Maßnahmen gegen diese Flieger selbst zu geben. Soweit mir bekannt, vertrat Hitler die schärfsten Maßnahmen. Der Lynchjustiz sollte freier Lauf gelassen werden. Der Oberbefehlshaber und der Chef des Generalstabs haben die Angriffe gegen die Zivilbevölkerung zwar aufs schärfste verurteilt, ungeachtet dessen sollten keine besonderen Maßnahmen gegen die Flieger durchgeführt werden; Lynchjustiz und die Verweigerung des Schutzes abspringender Besatzungen sollten abgelehnt werden.«

Und nun ist von besonderer Bedeutung die weitere Aussage. Ich zitiere:

»Die von Hitler angeordneten Maßnahmen sind von der Luftwaffe nicht durchgeführt worden. Die Luftwaffe hat keinen Befehl erhalten, feindliche Flieger zu erschießen oder dem SD zu übergeben.«

Tatsächlich haben die Gestapo-Beamten in den wenigen Fällen, in denen zufällig Angehörige der Gestapo beim Niedergehen alliierter Flieger zugegen waren, diese nicht nur nicht getötet, sondern auch vor der Bevölkerung geschützt – siehe Affidavit Gestapo-81 – und sie, wenn sie verwundet waren, ärztlicher Behandlung zugeführt. Die wenigen Fälle, in denen von höheren Gestapo-Stellen die Erschießung abgesprungener Flugzeugbesatzungen befohlen und ausgeführt wurde, haben bereits vor den Gerichten der Besatzungsmacht die gerechte Sühne erfahren. Die Masse der Gestapo dafür verantwortlich zu machen, ist nicht gerechtfertigt.

Der nächste Anklagepunkt besagt: Gestapo und SD brachten Zivilpersonen aus besetzten Ländern nach Deutschland, um sie vor geheime Gerichte zu stellen und abzuurteilen.

Am 7. Dezember 1941 gab Hitler den sogenannten »Nacht-und-Nebel«-Erlaß heraus. Darin war verfügt, daß Personen, die sich in den besetzten Gebieten gegen das Reich oder die Besatzungsmacht vergehen, aus Abschreckungsgründen ins Reich überführt werden, wo sie einem Sondergericht überstellt werden sollten. Falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, sollten diese Personen unter Schutzhaftverhängung für Kriegsdauer in ein Konzentrationslager eingewiesen werden.

Wie aus dem Verteiler im Dokument 833-PS hervorgeht, erging dieser Befehl durchwegs nur an die Dienststellen der Wehrmacht und nicht an die Gestapo-Dienststellen, außer an das Amt IV des RSHA selbst. Die Durchführung dieses Erlasses war nicht Aufgabe der Gestapo, sondern der Wehrmacht. Nach den Weisungen im Dokument 833-PS hatten die Abwehrstellen den Zeitpunkt der Festnahme der Spionage- und Sabotageverdächtigen zu bestimmen.

Den Befehl hätte die Wehrmacht durchzuführen, da diese in den Westgebieten – nur diese kamen in Betracht – die vollziehende Polizeigewalt mit eigenen Kräften oder solchen der Sipo, die den Wehrmachtsbefehlshabern direkt unterstellt waren, ausübte. Nur insoweit war die Sipo bei der Durchführung dieses Befehls beteiligt. Die Gestapo, die in den besetzten Westgebieten zahlenmäßig sehr gering war, war nur insoweit eingeschaltet, als vom RSHA eine Stapo- Stelle bestimmt wurde, die die Häftlinge zu übernehmen hatte. Durch diese Stapo-Stellen wurden dann im Einvernehmen mit der zuständigen Abwehrstelle die Einzelheiten des Abtransportes nach Deutschland festgelegt, insbesondere auch, ob der Transport durch die Geheime Feldpolizei, die Feldgendarmerie oder durch die Gestapo erfolgen sollte. Eine weitere Aufgabe hatte die Gestapo auf Grund des »Nacht-und- Nebel«-Erlasses nicht.

Wie weit Gestapo-Beamte oder Gestapo-Stellen zur Ausführung dieses Erlasses tatsächlich tätig geworden sind, ist durch diesen Prozeß nicht festgestellt. Dagegen steht nach der Aussage des Zeugen Hoffmann fest, daß der Erlaß vom Amt IV abgelehnt und zum Beispiel in Dänemark überhaupt nicht angewendet wurde.

Mit Sicherheit ist aber anzunehmen, daß entsprechend den strengen Geheimhaltungsvorschriften, zumal die Verfügung von der höchsten Wehrmachtsstelle erging, nur der engste, mit der Sachbearbeitung unmittelbar befaßte Personenkreis den Inhalt des Befehls und seine Bedeutung kannte. Die Beamten der für den Abtransport bestimmten Stapo-Stellen erhielten die Anweisung, für den Abtransport der Häftlinge nach einem bestimmten Ort in Deutschland zu sorgen, ohne daß ihnen mitgeteilt wurde, auf Grund welcher Erlasse und zu welchem Zweck die Verhaftung erfolgt war. Verhielt es sich aber so – und weiteres ist nicht festgestellt –, dann kann man nicht die Gesamtheit der Gestapo dafür verantwortlich machen, daß einigen Dienststellen im besetzten Gebiet Gefangene übergeben wurden, um sie befehlsgemäß nach Deutschland zu verbringen.

Die Verbringung von Angehörigen fremder Staaten nach Deutschland, um sie im summarischen Verfahren zu verurteilen und die Sippenhaftung verlese ich ebenfalls nicht. Ich bitte auch davon um amtliche Kenntnisnahme.

Ein weiterer Anklagepunkt betrifft die Verhaftung und Bestrafung, das ist in der Regel die Hinrichtung der Staatsangehörigen besetzter Länder in summarischen Verfahren.

Wir kennen hier nur die Vereinbarungen, die im September 1942 zwischen dem Reichsführer-SS, dem Reichsjustizministerium und dem Vertreter des RSHA getroffen worden sind (US-218). Sie beziehen sich ausschließlich auf die Ostvölker. Wesentlich ist an dieser Vereinbarung der letzte Absatz (14):

»Es besteht Übereinstimmung darüber, daß in Rücksicht auf die von der Staatsführung für die Bereinigung der Osttragen beabsichtigten Ziele in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von den ordentlichen Gerichten... abgeurteilt werden sollen, sondern durch den Reichsführer-SS erledigt werden.«

Dies heißt also doch, daß der Reichsführer-SS das letzte Wort und die letzte Entscheidung hatte. Die Polizei, in erster Linie wohl die Kreis- und Ortspolizeibehörden und Gendarmerien, führten die Untersuchung und gaben dann die Sache an die Gestapo ab. Der einzelne Gestapo-Beamte hatte die Ermittlungen durchzuführen und den Bericht an das RSHA abzufassen; mit der Entscheidung selbst hatte er nichts zu tun. Man kann von dem einzelnen Gestapo-Beamten nicht verlangen, daß er die Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der zwischen den zuständigen Reichsstellen vereinbarten und beschlossenen Maßnahmen nachprüft, erkennt und ihre Durchführung schließlich ablehnt. So wenig man ihm das erstere ernstlich zumuten kann, so wenig konnte er sich der Durchführung dieser Befehle widersetzen, ohne selbst seinen Kopf zu riskieren. Zur Frage, wieweit die große Mehrzahl der Gestapo-Beamten von diesen Vorgängen überhaupt Kenntnis hatte, werde ich mich später noch äußern. Mit Rücksicht auf alle Umstände komme ich zu dem Ergebnis, daß auch mit dem hier in Frage stehenden Anklagekomplex die Gesamtheit der Gestapo nicht belastet werden kann.

Die Anklage macht weiterhin die Gestapo und den SD für die Einbeziehung der Sippe in die Haftung für begangene Verbrechen verantwortlich. Sie zitiert zum Beweis zwei Urkunden: Ein Schreiben des Kommandanten der Sipo und des SD in Radom vom 19. Juli 1944 (US-506) und die Akte über die Deportierung luxemburgischer Angehöriger in das Konzentrationslager Sachsenhausen im Jahre 1944. (US-243.)

Was den letztgenannten Vorgang anlangt, so hat er für den Komplex der Sippenhaftung doch wohl auszuscheiden. Er betrifft eine »Anordnung« eines Einsatzkommandos in Luxemburg, bestimmte Personen im Konzentrationslager Sachsenhausen anzuhalten mit der Begründung, sie seien Verwandte von Überläufern, es sei daher zu erwarten, daß sie »die Interessen des Deutschen Reiches gefährden würden, falls man ihnen gestattet, in Freiheit zu verbleiben«. Daraus ergibt sich einwandfrei, daß hier nicht die Sippe getroffen werden sollte, für Verfehlungen bestimmter Angehöriger mitzuhaften oder mitzusühnen, sondern einzig und allein, weil die Verwandten persönlich eine Gefahr für die Sicherheit des Reiches bildeten.

Der Fall echter Sippenhaftung tritt dagegen deutlich in Erscheinung in dem erstgenannten Dokument (US-506). Wie es ersehen läßt, geht die darin enthaltene Anordnung auf einen Befehl des Reichsführer-SS zurück, der angeordnet habe, daß in allen Fällen, in denen Attentate oder Attentatsversuche auf Deutsche erfolgt seien oder Saboteure lebenswichtige Einrichtungen zerstörten, nicht nur die gefaßten Täter erfaßt werden sollten, sondern darüber hinaus die sämtlichen Männer der Sippe gleichfalls zu exekutieren und die dazu gehörigen über 16 Jahre alten weiblichen Angehörigen in das Konzentrationslager einzuweisen seien. Zugleich enthält das Dokument den Hinweis auf eine schon Ende 1939 bestandene Praxis in den neuen Ostgebieten, besonders im Warthegau, die »die besten Erfolge gezeigt« habe. Ob diese Übung tatsächlich bestanden hat, ist nicht dargetan. Bei der auch sonst zutage getretenen Gepflogenheit der herrschenden Männer des Nazi-Systems ist es durchaus möglich, daß sie aus rein propagandistischen Gründen erdichtet wurde.

Ich muß es mir hier versagen, über die strafpolitische Bedeutung und Zulässigkeit der Sippenhaftung, Ihre Geschichte und Anwendung bei den einzelnen Völkern zu sprechen. Ich denke nicht daran, die Sippenhaftung, die ich für unmoralisch halte, zu verteidigen. Auf zweierlei aber sei mir gestattet, hier hinzuweisen.

Ungezählte deutsche Familien müssen heute schwer darunter leiden, daß ihr Oberhaupt Mitglied der Hitler-Partei gewesen ist. Wegnahme der Wohnung, Beschlagnahme von Hausratgegenständen, Haft und sonstige Maßnahmen werden durchgeführt ohne Rücksicht auf schuldlose Familienmitglieder und treffen gerade Frauen und Kinder und mögen sie vielleicht noch so nazi-feindlich eingestellt gewesen sein. Ist das nicht auch Sippenhaftung?

Und ein Zweites: Wenn im Eingang des Befehls des Höheren SS- und Polizeiführers vom 28. Juni 1944 (US-506) gesagt ist:

»Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten im Generalgouvernement derart verschlechtert, daß nunmehr mit radikalsten Mitteln und allerschärfsten Maßnahmen gegen fremdvölkische Attentäter und Saboteure durchgegriffen werden muß«,

und wenn am Schluß des gleichen Befehls von dem vorbeugenden Einfluß dieses Verfahrens die Rede ist, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß die ins Auge gefaßte Maßnahme als äußerstes Mittel gedacht ist, die schwer bedrohte Sicherheitslage des Reiches zu schützen. Inwieweit durch einen solchen Reichsnotstand die angeordnete Maßnahme aus dem Bereich des Verbrecherischen heraustritt, braucht ebenfalls hier nicht untersucht zu werden; denn wie soll der kleine Vollzugsbeamte die Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung erkennen, wenn sie ihm als von oben befohlene staatsnotwendige Maßnahme hingestellt wird, wenn er selbst täglich von Überfällen der Terroristen aus dem Hinterhalt bedroht und so persönlich dauernd gefährdet war? Wie will und kann sich auch hier der einzelne der Durchführung eines von höchster Stelle gegebenen Befehls widersetzen, dem kein »Aber« und noch weniger ein »Nein« entgegengestellt werden darf?

Schließlich ist festzustellen, daß obiger Befehl vom 28. Juni 1944 der einzige Fall ist, daß in einem besetzten Gebiet die Sippenhaftung als Mittel zur Bekämpfung von Attentaten angeordnet wurde.

Für die Gestapo aber kommt noch hinzu, daß der Vollzug der Bestimmungen über die Hereinziehung der Sippe gar nicht in erster Linie in Händen der Gestapo, sondern in den Händen der Kripo und des in allen größeren Standorten befindlichen Streifendienstes der Wehrmacht lag.

Im Sachbereich der Gestapo gab es keine allgemeine Bestimmung, die eine Hereinziehung von Verwandten als Sühnemaßnahme begründet hätte, und tatsächlich ist auch in der hier mehrfach zitierten Verfügung des Kommandeurs der Sipo und des SD in Radom vom 19. Juli 1944 (US-506) mit keinem Wort die Rede von der Gestapo.

Wie aus Presse- und Rundfunkberichten hervorgeht, sollen auf Befehl Hitlers im Zusammenhang mit den Vorgängen vom 20. Juli 1944 Sippenangehörige verhaftet worden sein. Es ist aber bekannt, daß Himmler sich die Anordnung der Sippenhaltung in jedem Einzelfall selbst vorbehalten hat.

Aus diesen meinen Ausführungen mögen Sie entnehmen, daß auch für das als Sippenhaftung bezeichnete Verbrechen die Gesamtheit der Gestapo nicht haftbar gemacht werden kann.

Ich fahre fort auf Seite 60, unter Ziffer 10:

Der nächste Anklagepunkt betrifft die Ermordung Gefangener bei Annäherung alliierter Truppen.

Das zur Begründung der Anklage vorgelegte Dokument US-291 vom 21. Juli 1944 ist eine Verfügung des Kommandeurs der Sipo und des SD für den Bezirk Radom, worin er den unter seiner Leitung stehenden Dienstellen die Anordnung des Befehlshabers der Sipo und des SD im Generalgouvernement zur Kenntnis bringt, es seien bei überraschender Entwicklung der Lage, die einen Abtransport der Häftlinge unmöglich mache, die Gefängnisinsassen zu liquidieren.

Die Frage, wieweit solche und ähnliche Befehle auch sonst bestanden und bekannt waren, wieweit solche Befehle ausgeführt wurden, die Hauptfrage für mich, inwieweit die Gestapo hieran beteiligt war, ist nicht geklärt. Nach den mir vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen und nach den Aussagen der Zeugen Straub und Knochen verfügte die Gestapo nur in wenigen Orten über eigene Gefängnisse. In der Mehrzahl der Fälle war nur ein für alle Polizeistellen am Platze zu verwendendes Polizeigefängnis vorhanden. Verwaltung und Aufsicht dieser Polizeigefängnisse unterstanden dem jeweiligen örtlichen Polizeiverwalter, in den besetzten Gebieten teilweise auch der Wehrmacht. Jedenfalls hatte die Gestapo keinerlei Recht, in die Verhältnisse der Gefangenen einzugreifen. Es ist daher auch nicht wahrscheinlich, daß die Gestapo es gewesen ist, die die Tötung der Gefangenen bei Annäherung des Feindes durchführen sollte. Andererseits steht fest, daß an vielen Orten die Gefangenen im Zeitpunkt der Besetzung entweder entlassen oder den alliierten Truppen übergeben wurden. – Affidavits Gestapo-12, 63 und 64.

Im übrigen sei mir gestattet, aus dem Ergebnis des Prozesses zwei Fälle herauszugreifen:

Der Zeuge Hartmann Lauterbacher hat einen Befehl bekundet, wonach die Insassen des Zuchthauses Hameln in Westfalen bei Annäherung des Feindes umgebracht werden sollten. Wer hinter dem Rücken des Gauleiters den Befehl gab, war aber nicht eine Gestapo-Stelle, sondern der Kreisleiter von Hameln, der dafür vom Gericht der V. britischen Division zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt wurde; und die, die den Befehl ausführen sollten, waren nicht Gestapo- Beamte, sondern die Zuchthausbeamten, die sich allerdings weigerten, ihn auszuführen.

Der zweite Fall betrifft die Lager Mühldorf, Landsberg und Dachau in Bayern. Ich beziehe mich hier auf die Aussage des Bertus Gerdes, des früheren Gaustabsamtsleiters unter dem Gauleiter Giesler in München – US-528. Darnach sollten im April 1945 die Insassen des Konzentrationslagers Dachau und der beiden jüdischen Lager Mühldorf und Landsberg im Auftrage Hitlers liquidiert, das heißt umgebracht werden. Es steht fest, daß der Befehl nicht an die Gestapo gegeben wurde, und vor allem kamen beide Aktionen durch das ablehnende Verhalten der Luftwaffe und des Zeugen Gerdes – zu ihrer Ehre sei dies hier festgestellt – nicht zur Ausführung. So unterblieben wenigstens hier Verbrechen, deren ruchlose Planung allein schon unser Inneres erbeben läßt. Was aber für die von mir vertretene Organisation der Gestapo von Bedeutung ist und worauf ich als ihr Verteidiger Ihre Aufmerksamkeit zu lenken verpflichtet bin, ist folgendes: Der Befehl wurde dem zuständigen Gauleiter in München gegeben, der ihn mit dem Gaustabsamtsleiter und den zuständigen Kreisleitern besprechen sollte. Mit keinem Wort war davon die Rede, daß etwa Gestapo dazu verwendet werden sollte.

Von dem nächsten Punkt, der Beschlagnahme und Aufteilung von öffentlichem und Privatbesitz, bitte ich, ebenfalls Kenntnis zu nehmen.

Die Anklage behauptet ferner: Die Gestapo und der SD nahmen teil an der gewaltsamen Beschlagnahme und Aufteilung von öffentlichem und Privatbesitz.

Zwei Tatsachen werden hier besonders herangezogen: Die Beschlagnahmung allen persönlichen Besitzes, sogar der Kleidungsstücke der im Zuge des Ausrottungsprogramms gegen Juden und kommunistische Funktionäre hingerichteten Personen, ferner die Beschlagnahme wissenschaftlicher, religiöser und künstlerischer Werke.

Wenn in dem von der Verteidigung des SD vorgelegten Dokument SD-58 von der Einziehung irgendwelcher Gegenstände durch die Gestapo zugunsten des Reiches gesprochen wird, so geschah dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften, durch welche die Gestapo hierzu nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet war.

Die Beschlagnahme des persönlichen Besitzes erfolgte im Zusammenhang mit der Hinrichtung der betroffenen Personen durch die Einsatzkommandos. Es gilt also hier zur Entlastung der Gesamtheit der Gestapo das, was ich über die Tätigkeit der Einsatzkommandos bereits vorgetragen habe.

Für die Erfassung von Kulturgütern, Forschungsmaterial, wissenschaftlichen Einrichtungen und so weiter war bekanntlich der Einsatzstab »Reichsleiter Rosenberg« für die besetzten Gebiete beauftragt. Ich verweise hier auf die Exhibit-Nummern Gestapo-58, 59. Wie aus dem von der Anklage vorgelegten Beweisstück US-371, einem Brief Rosenbergs an Bormann vom 23. April 1941, hervorgeht, sollen Beschlagnahmen durch den SD beziehungsweise durch die Polizei erfolgen. Der Brief bringt zum Ausdruck, daß die Polizei nur das behalten und bearbeiten darf, was für polizeiliche Aufgaben wichtig erscheint, daß aber die für Forschungsarbeiten bestimmten Gegenstände dem Einsatzstab Rosenberg zu überlassen sind. Die Gestapo ist überhaupt nicht genannt. Es steht also gar nicht fest, ob Gestapo-Angehörige an diesen Aktionen beteiligt waren. Eine Belastung der Gestapo-Gesamtheit hat sonach schon aus diesem Grunde auszuscheiden, ganz abgesehen davon, daß etwa beteiligten Gestapo-Beamten kaum nachgewiesen werden kann, daß sie mit dem Bewußtsein, eine verbrecherische Tat zu begehen, gehandelt haben. Der Vollständigkeit halber soll hier nur noch darauf hingewiesen werden, daß zur Durchführung der Anordnung der Beschlagnahme von Möbeln und Kunstgegenständen in Frankreich und den sonstigen Westgebieten, die bei jenen Personen erfolgen sollte, die nicht mehr in ihre Häuser zurückgekehrt waren, Gestapo-Beamte überhaupt nicht herangezogen wurden, was aus den Aussagen der Zeugen Dr. Knochen und Straub hervorgeht.

Ich fahre fort bei Ziffer 12 auf Seite 63 des Originals.

Die Anklage legt der Gestapo Verhöre dritten Grades zur Last. Über sie habe ich schon gesprochen, als ich erörterte, ob die von der Gestapo angewendeten Mittel verbrecherisch waren. Hier habe ich noch folgendes auf die Anklage zu erwidern: Die von ihr vorgelegten Dokumente lassen unzweideutig erkennen, daß die verschärften Vernehmungen nur ausnahmsweise, nur unter Einhaltung gewisser Schutzvorschriften und nur auf Anordnung vorgesetzter Stellen durchgeführt werden durften. Sie durften nicht zur Erpressung von Geständnissen, sondern nur bei Verweigerung staatswichtiger Auskünfte und schließlich nur beim Vorliegen bestimmter Tatbestände angewendet werden. Ganze Sparten der Gestapo, wie Abwehrpolizei und Grenzpolizei, haben nie verschärfte Vernehmungen vorgenommen. In den besetzten Gebieten, wo die Besatzungsangehörigen täglich von Attentaten bedroht waren, wurden verschärfte Vernehmungen gestattet, wenn man durch sie das Leben deutscher Soldaten und Beamten gegen drohende Attentate schützen zu können glaubte. Eine Folter irgendwelcher Art war dienstlich nie erlaubt. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, zum Beispiel Nummer 2, 3, 4, 61 und 63, und aus den Aussagen der Zeugen Knochen, Hoffmann, Straub, Albath und Best ist zu entnehmen, daß die Beamten der Gestapo in Lehrgängen und auch sonst in bestimmten Zeitabschnitten fortlaufend belehrt wurden, daß jede Mißhandlung bei Vernehmungen, jede Mißhandlung von Häftlingen überhaupt verboten sei. Verstöße gegen diese Anordnungen wurden von den ordentlichen Gerichten, später von den SS- und Polizeigerichten tatsächlich streng geahndet, vergleiche Affidavit Gestapo-76.

Von den nächsten Seiten bitte ich, amtlich Kenntnis zu nehmen.

Eine nach dieser Richtung belastende Aussage des Zeugen Rudolf Höß (US-819), des Lagerkommandanten in Auschwitz, ist vom Zeugen Rudolf Mildner, dem damaligen Chef der Gestapo-Leitstelle Kattowitz, glaubhaft berichtigt worden, indem er eidesstattlich versichert (siehe Affidavit Gestapo-28), daß in jedes Stammkonzentrationslager ein Kriminalbeamter der Stapo oder Kripo mit ganz bestimmten Aufträgen abgeordnet war; zu diesen Aufgaben gehörten aber verschärfte Vernehmungen nicht.

Auch der Zeuge Rudolf Bilfinger, bis zuletzt in höherer Stellung im Dienste des RSHA, hat eidlich bekundet, daß ihm von irgendeinem Befehl, daß bei Vernehmungen Mißhandlungen gestattet seien oder gar angewendet werden sollten, nichts bekannt sei und daß ihm auch während seines Aufenthaltes im Jahre 1943 In Frankreich von Mißhandlungen durch die deutsche Polizei nichts zur Kenntnis gekommen sei. Er hörte nur von Mißhandlungen, ausgeführt von Gruppen, die aus Franzosen selbst bestanden und im Auftrag irgendeiner deutschen Dienststelle in irgendeiner Aufgabe tätig waren.

Demgegenüber haben andere Zeugen und eidesstattliche Versicherungen zum Ausdruck gebracht, daß Mißhandlungen seitens der Gestapo vorgekommen seien. Dr. Geßler, der frühere deutsche Reichswehrminister, spricht von der Folterung, die er während der Haft bei der Gestapo erlitten habe und die auf ausdrücklichen Befehl Hitlers erfolgt sein sollte. Freiherr von Weizsäcker, der frühere Deutsche Botschafter beim Vatikan in Rom, hat die an ihn gerichtete Frage des Herrn Anklagevertreters, ob er wisse, daß die deutsche Polizei einen Rekord von Terror und Brutalität in Italien hinterlassen habe, in ihrer Allgemeinheit bejaht.

Ich glaube, aus diesen widersprechenden Zeugenaussagen folgendes schließen zu dürfen: Außer den rechtlich zugelassenen und strenger Regelung unterworfenen verschärften Vernehmungen waren Mißhandlungen, Folterungen und andere Quälereien nicht nur nicht gestattet, sondern ausdrücklich unter schwerer Strafe verboten. Wenn sie trotzdem vorgekommen sind und selbst in verhältnismäßig großer Zahl, so handelt es sich doch um Ausschreitungen einzelner, wobei zu bedenken ist, daß gegen Ende des Krieges in der ganzen deutschen Polizei mehr Nichtpolizisten als Polizisten tätig waren. Zahlreiche Urteile der SS- und Polizeigerichte, die von Zeugen bestätigt sind, beweisen, daß gegen solche Ausschreitungen streng vorgegangen wurde. Mögen die Ausschreitungen vielleicht auch in zahlreichen Einzelfällen vorgekommen sein – das Geraune und Geflüster um die Gestapo, von dem Heydrich sprach, hat wohl auch ihre Zahl stark vergrößert. Auch war die Kenntnis von solchen Ausschreitungen nicht allgemein verbreitet; an dieser Feststellung vermag auch die gegenteilige Aussage des Zeugen Dr. Gisevius nichts zu ändern, der nach seiner eigenen Angabe ganze vier Monate bei der Gestapo tätig war und darum schon aus diesem Grunde, abgesehen von anderen Gründen, nicht als vollwertiger Gewährsmann zu nehmen ist.

Ich fahre fort auf Seite 65.

Die Besprechung der der Gestapo zur Last gelegten Verbrechen führt mich nun zur dritten und letzten Gruppe, den Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Gestapo war zusammen mit dem SD, so behauptet die Anklage, in erster Linie Werkzeug für die Verfolgung der Juden. Das Nazi-Regime habe die Juden als Haupthindernis für den Polizeistaat betrachtet, mit dem es seine kriegerischen Angriffsabsichten zu betreiben vorgehabt hatte. Diesem Ziel habe auch die Verfolgung und Ausrottung der Juden gedient. Die nationalsozialistischen Führer hätten den Antisemitismus als psychologischen Funken benutzt, der den Pöbel entflammen sollte. Die antijüdischen Aktionen hätten zur Ermordung von schätzungsweise 6 Millionen Menschen geführt.

Fürwahr eine erschütternde Anklage! Was nach dieser Richtung in diesem Prozeß enthüllt worden ist, was von den Zeugen Höß und Ohlendorf bestätigt wurde, begründet eine Schuld, die leider immer an dem Namen Deutschlands kleben wird. Was nach dieser traurigen Feststellung mir zu prüfen obliegt, ist die Frage, inwieweit die Gestapo an der Verfolgung und Ausrottung der Juden beteiligt war.

Eine zu richtigen Ergebnissen führende Stellungnahme ist nur möglich, wenn die Tätigkeit der Gestapo nach dieser Richtung zeitlich unterschieden wird.

Seit der Machtergreifung hatte die Hitler-Regierung eine Reihe von Gesetzen erlassen, welche die Juden betraten. Soweit diese gesetzlichen Anordnungen Strafbestimmungen enthielten und etwa polizeilichen Zwang erforderlich machten, hatte unter Umständen auch die Gestapo damit zu tun. Die Verfehlungen der Juden gegen solche Strafgesetze waren verhältnismäßig gering, und erst die 1935 verkündeten Nürnberger Gesetze lösten stärkere polizeiliche Tätigkeit aus, wobei aber in der ersten Zeit sämtliche Fälle den ordentlichen Gerichten zur Aburteilung übergeben wurden. Erst in den letzten Kriegsjahren trat hier eine Änderung ein. Daß in diesen Fällen die Gestapo tätig wurde, kann man ihr nicht zum Vorwurf machen; denn sie mußte sich an diese Staatsgesetze halten, mußte die Befehle des Staates befolgen, wie der Soldat seine Befehle zu befolgen hat.

Übrigens sind andere Verwaltungen, wie die innere Verwaltung, die Reichsfinanzverwaltung und die Kommunalverwaltung in viel weiterem Umfang als die Gestapo gegenüber den Juden, und zwar sowohl hinsichtlich ihres persönlichen Rechtsstatuts wie hinsichtlich ihres Vermögens, ihrer Wohnungen und so weiter, tätig geworden, ohne hier angeklagt worden zu sein.

Durch die Ausschreitungen vom November 1938 erhielt die Judenfrage eine wesentliche Verschärfung. Daß diese schändliche Aktion nicht von der Gestapo ausging, ist einwandfrei festgestellt. Die Anklage belastet die Gestapo hier zunächst auch nur damit, daß sie nicht eingegriffen habe. Aufklärung hierüber gibt die Aussage des Zeugen Vitzdamm, nach dessen Bekundung Heydrich bei der am 9. November 1938, abends, in München stattgefundenen Besprechung mit den Gestapo-Leitern ganz offen erklärte, daß diese Aktion nicht von der Gestapo ausgehe. Er hat darüber hinaus der Gestapo ausdrücklich verboten, sich an der Aktion zu beteiligen und hat die anwesenden Stapo- Leiter angewiesen, sofort zu ihren Dienststellen zurückzukehren und alles zu unternehmen, um die Aktion abzustoppen. Der Widerspruch zwischen dieser Aussage und dem Inhalt des Fernschreibens Heydrichs, das in dieser Nacht an sämtliche Stapo-Stellen gesandt wurde – US-240 –, ist dadurch zu erklären, daß zwischen der Besprechung Heydrichs mit den Gestapo-Leitern und dem Erlaß des Befehls eine Entwicklung sich vollzogen hat, die nur noch eingeschränkt, nicht aber mehr rückgängig gemacht werden konnte. Als die Gestapo-Stellen das Rundschreiben Heydrichs erhielten, war die Orgie sinnloser Zerstörung über Deutschland bereits hinweggebraust. Es blieb daher nichts mehr anderes übrig, als weitere Exzesse zu verhindern, und dies ist auch geschehen.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die von der Verteidigung der SS vorgelegte eidesstattliche Versicherung Nummer 5, wonach Himmler selbst den Inhalt des Befehls an die Stapo-Stellen diktierte und seine Unterredung mit Hitler bekanntgab, aus der sich ergab, daß Hitler die Sicherstellung jüdischen Eigentums und den Schutz der Juden durch die Gestapo befahl. Nach diesem Befehl wurde tatsächlich verfahren, wie der Zeuge Vitzdamm bekundete und wie in zahlreichen anderen eidesstattlichen Versicherungen übereinstimmend von anderen Stapo-Stellen im Reich berichtet wird. Ich beziehe mich auf die Affidavits Gestapo-5, 6, 7 und 8. Die im Anschluß an die Ausschreitungen erfolgte Festnahme von 20000 Juden ging auf Veranlassung Himmlers zurück – US- 240 – und wurde zum größten Teil von den Kreis- und Ortspolizeibehörden durchgeführt. Die Mehrzahl dieser Juden wurde nicht dem Konzentrationslager zugeführt und nach und nach entlassen. Dies wird durch Affidavit Gestapo-8 bestätigt.

Mit der Festnahme der Juden im November 1938 wurde die Gestapo zum ersten Male in größerem Umfange mit einer ihr wesensfremden Aufgabe betraut. Von der Gestapo wäre – wie aus den Aussagen der Zeugen Best und Hoffmann hervorgeht – diese Festnahme, die als polizeilich unnötig angesehen wurde, nie aus eigenem Antrieb vorgenommen oder vorgeschlagen worden. Daß die festgenommenen Juden wieder entlassen wurden, mußte die Annahme der Gestapo-Beamten rechtfertigen, daß es sich um eine einmalige Geste der Staatsführung, nicht um einen Auftakt zu Schlimmerem handle.

Die von der nationalsozialistischen Regierung zum Programmpunkt erhobene Judenfrage sollte ursprünglich durch Auswanderung der Juden gelöst werden. Aus diesem Grunde wurde 1938 in Wien die Zentralstelle für jüdische Auswanderung gegründet, die auch die Auswanderung einer großen Zahl von Juden erreichte. Auch im Kriege wurden die Auswanderungen noch planmäßig fortgesetzt, wie sich aus den Dokumenten US-304 und 410 ergibt; daneben begannen die Judenevakuierungen, die nach einem bis in die Einzelheiten festgelegten Erlaß des Chefs der Deutschen Polizei durchgeführt wurden. Nach diesem Erlaß hatten die örtlichen Stapo-Stellen die Vorbereitung der Evakuierung und Zusammenarbeit mit der jüdischen Gemeinde zu treffen. Insbesondere gehörte auch hierzu die Ausrüstung der zu Evakuierenden mit Kleidern, Schuhen, Werkzeugen und dergleichen mehr. Bei den Transporten befanden sieh meist keine Gestapo-Beamten, vielmehr war das Zugbegleitpersonal aus Angehörigen der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und der Gendarmerie zusammengestellt. Der Zielort war meist nicht bekanntgegeben. Die Evakuierungen wurden reibungslos und ohne unnötige Härten durchgeführt.

Man mag die Judenevakuierungen vom Standpunkt der Menschlichkeit aus noch so stark verurteilen, jedenfalls beschränkte sich die Tätigkeit der Gestapo darauf, die von der obersten Führung kommenden Erlasse und Befehle durchzuführen. Dem Aufgabengebiet der Gestapo hinsichtlich der Judenfrage wurde überhaupt nicht die Bedeutung beigelegt, wie allgemein angenommen wird. Im Judenreferat der Gestapo waren sowohl im RSHA wie in den einzelnen Gestapo-Stellen nur wenig Beamte tätig.

1941 bestimmte Himmler, daß die Juden in Deutschland bis Kriegsende in Ghettos in Polen zu isolieren seien. Diese Aussiedlung der Juden war Sache der Höheren SS- und Polizeiführer und wurde im wesentlichen von der Ordnungspolizei durchgeführt.

Hatte die Politik Hitlers gegenüber dem Judentum bis etwa 1941 nur die Entfernung der Juden aus Deutschland in Form ihrer Auswanderung und später die Evakuierung zum Ziele, so verschärfte sich Hitlers Judenpolitik nach dem Eintritt Amerikas in den Krieg zusehends. Hitler befahl im April 1942 die »Endlösung der Judenfrage«, das heißt die physische Vernichtung, die Ermordung der Juden. In welch furchtbarer Weise dieser Befehl ausgeführt wurde, hat die Verhandlung gezeigt. Das Werkzeug, das sich Hitler und Himmler für die Erfüllung des Befehls suchte, war der SS-Obersturmbannführer Adolf Eichmann, der mit seinem Judenreferat zwar organisatorisch dem Amte IV des RSHA angegliedert war, der aber tatsächlich mit seiner Sonderabteilung eine absolut unabhängige und Selbständige Stellung hatte, die vor allem vollständig unabhängig von der Gestapo war. Vorbereitung und Durchführung des Befehls zur Ermordung der Juden wurden streng geheimgehalten. Nur wenigen Personen war der Befehl in seinem ganzen Umfange bekannt. Selbst die Angehörigen der Dienststelle Eichmanns wurden über den Befehl in Unkenntnis gelassen, haben ihn nur zum Teil und nur nach und nach erfahren. Die Evakuierung und Verbringung in die Vernichtungslager ließ Eichmann durch Sonderkommandos vornehmen. Diese setzten sich aus landeseigener Polizei und fast ausschließlich aus Ordnungspolizei zusammen. Diese Polizei durfte diese Lager nicht betreten, sondern wurde nach dem Eingang am Bestimmungsbahnhof sofort abgelöst. Auch in den Lagern selbst war der Personenkreis, der die Mordbefehle ausführte, klein gehalten. Alles wurde getan, um diese Verbrechen zu verheimlichen.

Diese Darstellung, die sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Knochen, Wisliceny und Dr. Hoffmann stützt, erfährt eine überraschende Ergänzung durch die Vernehmung des Dr. Morgen. Er erklärte, daß mit der Ausrottung der Juden drei Personen betraut waren, Wirth, Höß und Eichmann.

Wirth, der frühere Kriminalkommissar bei der Kriminalpolizei in Stuttgart, bekannt als »Mordkommissar für skrupellose Untersuchungsmethoden«, hatte für den ihm erteilten Sonderauftrag seinen Sitz zusammen mit seinem Stab in der Kanzlei Hitlers. Sein Auftrag war zuerst die Massenvernichtung der Geisteskranken in Deutschland, sodann die Vernichtung der Juden in den Ostländern. Das Kommando, das sich Wirth zur Judenvernichtung selbst zusammenstellte, lief unter dem Decknamen »Aktion Reinhardt« und war unwahrscheinlich klein. Vor dem Beginn der Aktion hat Himmler die Angehörigen persönlich vereidigt und ausdrücklich erklärt, daß jeder, der etwas aussage, des Todes sei. Dieses Kommando Reinhardt stand außerhalb einer polizeilichen Dienststelle, gehörte also nicht zur Gestapo und trug nur Uniform und Dienstausweis der Sipo, damit sich die Angehörigen des Kommandos im rückwärtigen Frontgebiet bewegen konnten. Dieses Kommando begann seine Tätigkeit mit der Judenvernichtung in Polen und dehnte sein satanisches Werk über die weiteren Ostgebiete aus, indem es an unauffälligen Stellen besondere Vernichtungslager errichtete und diese in Anwendung eines wohl noch nie dagewesenen Täuschungssystems durch Juden selbst betreiben ließ. Betont muß dabei werden, daß es die Sipo Lublin war, die dem Reichskriminalpolizeiamt Anzeige wegen Wirths Verhalten erstattete und dadurch die Aufdeckung der entsetzlichen Verbrechen ermöglichte. Diese Tatsache berichtigt auch die Aussage des Höß, daß die Vernichtungslager Maidanek und Treblinka der Sipo unterstanden hätten; sie unterstanden tatsächlich dem Wirth.

Höß ist nach Dr. Morgens Aussage mit Auschwitz zu einem späteren Zeitpunkt in die Massenvernichtung der Juden eingetreten. Wegen seiner Methoden soll ihn Wirth als seinen unbegabten Schüler bezeichnet haben.

Von diesen beiden Kommandos getrennt war – wieder nach Dr. Morgen – die Organisation Eichmann, deren Aufgabe darin bestand, die sonstigen europäischen Juden in die Vernichtungslager zu schaffen. Nach der Aussage des Zeugen Wisliceny war Eichmann auf Grund ihm persönlich erteilter Vollmacht auch persönlich für die Durchführung des Ausrottungsbefehls verantwortlich. Er richtete in den besetzten Ländern Sonderkommandos ein. Diese unterstanden zwar wirtschaftlich den Befehlshabern der Sipo; sachliche Anweisungen und Befehle konnten diese den Sonderkommandos aber nicht erteilen.

Die beiden Organisationen Eichmann und Wirth wurden nun zusammengekoppelt, so jedoch, daß nur der enge Kreis um Eichmann davon erfuhr. Auf diese Weise und dadurch, daß durch die Einschaltung des jüdischen Mitarbeiterstabes das Wissen um die Tötungen auf eine Handvoll Deutscher beschränkt blieb, wurde das Geheimnis gewahrt.

Mögen nun die Darstellungen der Zeugen und die eidesstattlichen Versicherungen in Einzelheiten der Organisation des Ausrottungsprogramms auch auseinandergehen, das eine steht doch einwandfrei fest, daß an dieser furchtbaren Bluttat die Gestapo in ihrer Gesamtheit nicht beteiligt war und mit ganz wenigen Ausnahmen von ihr nichts wissen konnte und auch nichts wußte; denn die wenigen eingeweihten Personen an führender Stelle, wie Eichmann, Müller, Himmler, haben über ihre Aufgaben und Absichten das strengste Stillschweigen gewahrt und ihr Geheimnis mit in den Tod genommen.

Am deutlichsten wird das durch die Aussage des Dr. Morgen. Denn wie könnte die Beschränkung auf den eben genannten Personenkreis deutlicher gemacht werden als dadurch, daß die Kripo selbst die Untersuchung aufnimmt und die Verbrechen feststellt und selbst der Chef der Sipo mit Nebe sprachlos ist, während Müller eingeweiht erscheint, wie sein Verhalten zu erkennen gibt. Wie aber kann bei solcher Sachlage angenommen werden, daß der Gestapo-Beamte von dem Geheimnis wußte?

Bezüglich der Verfolgung der Kirchen und der Erschießungen der Geiseln seitens der Gestapo bitte ich, auf die Ausführungen im Plädoyer Bezug nehmen zu dürfen. Ich fahre fort auf Seite 73, römisch IV des Originals:

Schließlich wird der Geheimen Staatspolizei zusammen mit dem SD vorgeworfen, führende Ämter zur Verfolgung der Kirchen gewesen zu sein.

Hier muß vorausgeschickt werden, daß der Gestapo keinerlei Initiative zu innenpolitischen Auseinandersetzungen zustand, sie vielmehr und ausschließlich die Einhaltung bestehender reichsgesetzlicher Vorschriften wahrzunehmen hatte. Diese besagten an keiner Stelle, daß die Kirchen wegen ihrer Religionsausübung zu verfolgen seien, sondern daß der Mißbrauch der Kanzeln zu Angriffen gegen den Staat zu unterbinden seien, also gegen einzelne Personen einzuschreiten sei.

Die gesetzlichen Vorschriften waren der sogenannte Kanzelparagraph 130a des RStGB, der auf Bismarck zurückgeht, und eine Polizeiverordnung des preußischen Ministerpräsidenten von 1934, der den Kirchen eine politische Betätigung untersagte.

Bestehenden Gesetzen Achtung zu verschaffen, ist noch keiner Polizeibehörde irgendeines Landes zum Vorwurf gemacht worden.

Hier geht es aber darum, ob dem durchschnittlichen Beamten der Gestapo erkennbar sein konnte, daß die Politik seiner Regierung verbrecherische Ziele gegenüber den Kirchen verfolgte.

Inwieweit der Gestapo zu Unrecht ein Kampf gegen die Kirchen vorgeworfen wird, bitte ich, den Affidavits Gestapo-43, 44, 57, 58 und 59 zu entnehmen. Ich verweise auch auf die Affidavits Gestapo-42 und 91, die schildern, wie der sogenannte Kruzifixerlaß, eine von einer Landesregierung erlassene Anordnung, von der Gestapo nicht nur nicht unterstützt, sondern geradezu sabotiert wurde.

In der Reihe düsterster Bilder zogen auch die Geiselerschießungen an unserem Auge vorüber. Mit Geiselerschießungen hatte die gesamte Sicherheitspolizei, also auch die Gestapo, nichts zu tun. Sie wurden vom Höheren SS- und Polizeiführer angeordnet und von der Ordnungspolizei vollstreckt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei fast ausschließlich um Personen handelte, die kriegsgerichtlich bereits zum Tode verurteilt waren, vergleiche Affidavits Gestapo- 9, 71 und 90, sowie die Aussagen des Dr. Knochen, Straub, Dr. Hoffmann und des Angeklagten Seyß-Inquart. Daß auch alle Exekutionen auf Grund gerichtlicher Todesurteile für die Gestapo-Anklage auszuscheiden haben, ist selbstverständlich.

Ich habe nun die einzelnen Verbrechen, die der Gestapo als zusammengefaßter Organisation von der Anklage vorgeworfen werden, in großen Zügen behandelt. Für die Frage, ob die Verbrechen, soweit sie von Gestapo-Leuten begangen worden sind, der Gesamtheit der Gestapo zuzurechnen sind, komme ich, soweit es nicht bei der Besprechung der einzelnen Verbrechen bereits geschehen ist, abschließend zu folgendem Ergebnis:

Die Gestapo war eine öffentliche, in ihrer Zielsetzung und Tätigkeit an die Gesetze gebundene Reichsbehörde. Daß die Gestapo-Beamten in den zwölf Jahren des Bestehens dieser Institution im wesentlichen normale Polizeiarbeit leisteten, wird zu wenig berücksichtigt. Der Arbeitstag der meisten Gestapo-Beamten war mit Dienstgeschäften ausgefüllt, die keine Beziehung zu den hier inkriminierten Verbrechen hatten. Verschärfte Vernehmungen hat nur ein verschwindend kleiner Bruchteil der Beamten durchgeführt; der Erlaß hierüber lag als »Geheime Reichssache« im Panzerschrank des Dienststellenleiters. Indessen ist die Gestapo auch unter Ausnützung der traditionellen Gehorsamspflicht durch höchste Regierungsstellen mit Teilen ihrer Beamtenschaft zu Maßnahmen herangezogen worden, die über die eigentliche Zielsetzung der Gestapo hinausgingen. Dabei muß entscheidend ins Gewicht fallen, daß an diesen polizeifremden Aufgaben nur ein kleiner Teil der Gestapo-Beamtenschaft beteiligt war. Da die schwersten Beschuldigungen gegen die Gestapo sich auf deren Tätigkeit in den besetzten Gebieten beziehen, so folgt daraus, daß nur ein verhältnismäßig kleiner Prozentsatz, höchstens bis zu 15 Prozent der Exekutivbeamten, nicht aber die Gestapo-Gesamtheit damit belastet werden kann.

Für diese Frage ist nach der allgemein zutreffenden Meinung die Tatsache von besonderer Bedeutung, ob die Ziele, Aufgaben und Methoden der Organisation oder Gruppe offenkundig waren. Die Offenkundigkeit, oder anders ausgedrückt, die allgemeine Kenntnis muß zweierlei umfassen: Die Kenntnis des objektiven Tatbestandes der verbrecherischen Handlungen und die Kenntnis des rechtswidrigen verbrecherischen Charakters. Die Beurteilung, ob diese Kenntnis nach der doppelten Richtung vorhanden war, soll sich nach dem gesunden Menschenverstand richten. Sie soll auch anzunehmen sein, wenn einzelne Mitglieder der Organisation von den verbrecherischen Vorgängen nichts erfuhren.

Zu dem, was ich schon bei den einzelnen Verbrechen ausführte, seien mir noch einige grundsätzliche Zusätze gestattet.

Der Grund, weshalb die Gesamtheit der Gestapo von den begangenen Kapitalverbrechen keine Kenntnis hatte, liegt in folgendem: Hitler hat es von Anfang an verstanden, sich mit dem Schleier des Geheimnisses zu umgeben, seine wahren Absichten zu verbergen, dafür zu sorgen, daß kein Minister und kein Ressort und kein Beamter zu viel vom anderen erfuhr. Der bekannte, als Exhibit Gestapo-25 vorgelegte Führerbefehl Nummer 1 ist nur die tatsächliche Festlegung einer längst bestätigten Übung.

War es verwunderlich, daß bei dem dämonischen Einfluß, der von Hitler ausging, bei dem nur durch das Dämonische seines Wesens zu erklärenden Gefühl der Unantastbarkeit aller seiner Anordnungen, und bei der Furcht vor den schlimmen, Leib und Leben berührenden Folgen der Nichterfüllung eines sogenannten Führerbefehls, gerade dieser Geheimhaltungsbefehl ängstlich befolgt wurde?

So ist es wirklich nicht unglaubhaft, daß fast alle hier vernommenen Angeklagten und Zeugen von all den schweren Verbrechen tatsächlich erst jetzt Kenntnis erhalten haben. Bezeichnend ist, daß zum Beispiel der Führer eines Sonderwagens vom SS- und Polizeigericht in Minsk zum Tode verurteilt wurde, weil er im betrunkenen Zustand entgegen dem ihm erteilten Befehl über den Zweck des Wagens gesprochen hatte – Affidavit Gestapo-47. Selbst ein Dr. Gisevius mußte zugeben, daß Heydrich sich bemühte, seine Handlungen zu verheimlichen, und am schlagendsten bezeichnet wohl Jodl das Geheimhaltungssystem inhaltlich mit den Worten: Die Geheimhaltung sei ein Meisterstück der Verschleierungskunst Hitlers und ein Meisterstück der Täuschung durch Himmler gewesen.

Es ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß fahrlässige Unkenntnis bei Verbrechen nicht genügt; daher ist es notwendig zur Verbrecherischerklärung einer Organisation, daß die Mitglieder dieser Organisation die verbrecherischen Ziele oder Methoden tatsächlich kannten und billigten. Das aber läßt sich in unserem Falle nicht nachweisen und ist nach allen durch den Prozeß getroffenen Feststellungen auch nicht anzunehmen, mag die gegenteilige Annahme dem heute Rückwärtsschauenden, der sich in deutsche Verhältnisse nicht hineindenken kann, noch so absonderlich erscheinen.

Bei der Frage, ob die furchtbaren Verbrechen, die tatsächlich begangen worden sind, der Gestapo in ihrer Gesamtheit zuzurechnen sind, darf die weitere Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Angehörigen dieser Institution nicht von sich aus, sondern auf Befehl handelten.

Die Betroffenen behaupten und können durch Zeugen beweisen, daß bei einer Weigerung, die erhaltenen Befehle auszuführen, ihnen nicht nur ein Disziplinarverfahren, der Verlust der Beamtenrechte und ähnliches gedroht hätte, sondern auch das Konzentrationslager und im Kriegseinsatz ein standgerichtliches Urteil mit Exekution. Rufen sie damit einen Schuldausschließungsgrund an?

Diese Frage ist zu prüfen im Hinblick auf den sogenannten beruflichen Notstand. Der berufliche Notstand ist keine Kategorie des geschriebenen Rechts. Er stellt vielmehr einen Begriff dar, der im Rechtsleben nicht entbehrt werden kann. Wo das geschriebene Recht wie beim Vorliegen des Notstandes nicht ausreicht, müssen vernünftige und praktische Erwägungen die Lücke ausfüllen. Die öffentliche Meinung billigt das, und Rechtsprechung und Rechtswissenschaft haben den sogenannten übergesetzlichen Notstand als Schuldausschließungsgrund anerkannt. Es ist richtig: Feigheit ist keine Tugend, aber ebenso wahr ist, daß Heroismus und Märtyrertum in der Welt der Menschen nur die Ausnahme sind. Sollten die Gestapo- Angehörigen diese Ausnahme bilden? Konnte man – vom rein menschlichen Standpunkt aus gesehen – ihnen wirklich zumuten, Verlust der Existenz, Not der Familie, Konzentrationslager und vielleicht gar schimpflichen Tod auf sich zu nehmen? Übrigens haben auch die Widerstandsbewegungen in den besetzten Gebieten bei ihren Tötungen deutscher Besatzungsangehöriger sich immer wieder auf die Befehle ihrer Vorgesetzten und auf den Notstand der diesen Befehlen unterworfenen Terroristen berufen.

Daher möchte ich auch in unserem Falle eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Täters im Sinne des Paragraphen 54 des deutschen Strafgesetzbuches unbedenklich für gegeben erachten. Hier hat das vorgelegen, was Richter Jackson »physischen Zwang« genannt hat.

Dazu kam, daß in Deutschland jeder Beamte in der Auffassung striktester Gehorsamspflicht gegenüber Befehlen und Weisungen der Obrigkeit erzogen war und ist. Vielleicht wie nirgends sonst in der Welt ist in Deutschland der Beamte erfüllt von dem Gedanken der Autorität. Er war erzogen in der an sich richtigen Vorstellung, daß ein Staat sich auflöst, wenn die von ihm ausgehenden Befehle nicht mehr befolgt werden und daß die Leugnung der staatlichen Autorität die Anarchie zur logischen Folge hat.

Zu dieser tiefgewurzelten Einstellung trat die dämonische Atmosphäre, die nicht zuletzt den kleinen Beamten mit geradezu hypnotischer Gewalt zum willenlosen Werkzeug machte. Diese Motive traten zu den Bedrohungen aus dem Beruf, und alle zusammen erzeugten einen beruflichen Notstand dermaßen bedrückend, daß beim einzelnen Gestapo-Beamten die Freiheit des Willens nicht mehr bestand, einen verbrecherischen Befehl auf seine rechtliche und sittliche Wertung zu prüfen und ihm den Gehorsam zu verweigern. Auch im Hinblick auf diese Umstände können die nachgewiesenen Verbrechen doch wohl nicht der Gesamtheit der Gestapo zugerechnet werden mit der Folge, daß die Gestapo für verbrecherisch zu erklären sei.

Die Ankläger behaupten – und das ist ja der tiefste Sinn und der Urgrund und das Urziel der Anklage – bei allen Verbrechen handle es sich nicht um alleinstehende, unabhängig voneinander verübte Handlungen, sondern um Teile oder Teilerscheinungen einer verbrecherischen Politik, sei es als Ziel eines gemeinsamen Planes oder als Mittel zur Ausführung dieses gemeinsamen Planes; der Plan aber sei gerichtet gewesen auf die Entfesselung und Durchführung eines im Anfang nach seiner Zielrichtung noch unbestimmten, später eines bestimmten Angriffskrieges; dieser wieder habe die Unterjochung Europas und der europäischen Völker zur Gewinnung von Lebensraum zum Ziele gehabt. Alles, was an Bedeutsamem in der von der Anklage so bezeichneten Verschwörergesellschaft geschah, habe nur dem einen Ziel und Plan gedient, dem Nazi-Staat einen Platz an der Sonne zu sichern, indem man alle andern, die innern wie die äußern Gegner in die Finsternis verstieß. Der Kern des einzelnen Verbrechens liege in der bewußten Beteiligung an der Ausarbeitung oder Ausführung des Planes. Das Verbrechen des einzelnen bestehe darin, daß er sich dem gemeinsamen verbrecherischen Plan der Verschwörung angeschlossen habe. Plan und Ziel dieser Verschwörung seien allgemein bekanntgewesen, daher könne niemand sich darauf hinausreden, daß er ohne Kenntnis der Verschwörung gehandelt habe.

Diese Zielpunkte der Anklage gelten in erster Linie für die Einzelangeklagten, sie sollen aber doch wohl auch Geltung haben für die mitangeklagten Organisationen. Die Rolle, die der Gestapo in der Verschwörung zugefallen sei, habe darin bestanden, daß sie für die Nazi-Verschwörer einen Polizeistaat schaffen helfen sollte, der jeglichen Widerstand brechen, Juden und kirchlich gesinnte Christen und politisch Unerwünschte als Hauptträger der Widerstandsbewegung ausrotten, die arbeitsfähigen Bewohner fremder Länder zu Arbeitssklaven machen und durch Grausamkeit und Schrecken im Reichsgebiet und in den besetzten Gebieten alles den deutschen Eroberungsgelüsten Widerstrebende ausmerzen oder niederhalten sollte.

Prüfen wir nochmals die einzelnen Verbrechen daraufhin, ob sie als Beihilfe zu dem Verbrechen der Verschwörung gegen den Weltfrieden anzusehen sind, so wird es sich empfehlen, die Tätigkeit der Gestapo vor dem Kriege und ihre Tätigkeit während des Krieges auf die angegebenen Merkmale zu untersuchen. Ohne mich mehr als unbedingt notwendig zu wiederholen, glaube ich, sagen zu können, daß die Aufgaben und Methoden der Gestapo vor dem Kriege Erscheinungs- und Ausdrucksform einer in allen zivilisierten Ländern bestehenden staatlichen Einrichtung waren, die aus dem Staatswesen nicht weggedacht werden kann, ohne daß damit irgendwie ein Angriffskrieg oder eine sonstige Verschwörung gegen den Weltfrieden geplant ist. Der einzelne Gestapo-Beamte erfüllte seine Pflicht, wie er es als Beamter gelernt hatte. Auch in den oberen Beamtenschichten der Politischen Polizei wird kaum ein anderer Gedanke, als die Ruhe und Sicherheit des Staatswesens zu gewährleisten, geherrscht haben. Mit Himmlers und Heydrichs – der polizeifremden Vorgesetzten – Wissen und Handeln darf die Gestapo nicht identifiziert werden. Sollten diese Männer nur nach politischen Gesichtspunkten gewirkt haben, so kann dafür der ihnen unterstellte Behördenapparat nicht belastet werden. Bei dem bekannten Geheimhaltungssystem konnte der einzelne Gestapo-Beamte und konnte die überwältigende Mehrzahl aller Gestapo-Angehörigen auch nicht die geringste Kenntnis haben, daß ihre Tätigkeit den Zweck haben sollte, einen Angriffskrieg vorzubereiten und die Grundlage für einen solchen schaffen zu helfen. Ich glaube, einer solchen Behauptung steht jeder Gestapo-Beamte, wenn er sie hört oder wenn man ihm die Frage nach seinem Wissen über den Angriff auf den Weltfrieden vorlegt, verständnislos gegenüber.

Mit den von Gestapo-Angehörigen während des Krieges begangenen oder mitbegangenen Verbrechen kann nach den angegebenen Grundsätzen die Gesamtheit der Gestapo wieder nur belastet werden, wenn auch diese Verbrechen – abgesehen von ihrer allgemeinen Kenntnis – begangen worden sind im Bewußtsein, dadurch an einem Plan teilzunehmen, den Angriffskrieg nunmehr auch um jeden Preis in verbrecherischer, völkerrechtswidriger Weise zum siegreichen Ende zu führen. Auch dieser Beweis kann nicht gelingen. Voraussetzung wäre doch zunächst wieder, daß die Gestapo-Beamten, die sich an den Verbrechen beteiligten, wußten, daß der Krieg, in dem wir standen, ein Angriffskrieg war. Nun wissen wir alle, daß eine bis in die fernsten Dörfer meisterhaft organisierte Propaganda nie anders als von dem in frevelhafter Weise uns aufgezwungenen Krieg sprach, daß Hitler stets von dem Krieg sprach, den nur die anderen, nicht wir gewollt haben. Mag nun vielleicht in manchem überlegenden Manne, der seine eigene Urteilsfähigkeit nicht ganz verloren hatte, der Zweifel aufgestiegen sein und der Gedanke gedämmert haben, daß unsere Regierung an dem uns aufgezwungenen Krieg doch nicht schuldlos sei, so kann bei der größeren Wahrscheinlichkeit des Gegenteils doch unmöglich festgestellt werden, daß diese Meinung oder gar die Gewißheit hierüber alle Gestapo-Angehörigen ergriffen und erfüllt hat.

Die Anklage nimmt meines Erachtens zu Unrecht an, daß jede Tätigkeit der Partei, vor allem aber ihr Kampf gegen Juden und politisch Andersdenkende und gegen die Kirchen aus der Absicht und dem Plan hervorgegangen sei, alle Strömungen, die dem Vorhaben eines Angriffskrieges entgegenstanden, zu beseitigen. Der nationalsozialistische Kampf gegen das Judentum entsprang dem zum Programmpunkt erhobenen Antisemitismus, der in allen Juden ein staatszerstörendes Element erblickte. Weil dieser Kampf unmoralisch war, lehnten sich die christlichen Kirchen mit Recht dagegen auf. Daraus wieder erklärt sich – zum großen Teil wenigstens – der Kampf der Partei gegen die Kirche. Auch das Vorgehen der Partei gegen politisch Andersdenkende, namentlich gegen die Kommunisten, erfolgte doch wohl in erster Linie zur Erhaltung und zum Schutze des Staates. So wenigstens betrachtete das deutsche Volk und betrachteten also auch die Gestapo-Beamten das Spannungsverhältnis. Niemand kam es in den Sinn, darin den Einfluß einer Verschwörung wider den Weltfrieden zu erblicken.

Ein letztes aber und vielleicht das Tiefste soll in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden. Der deutsche Soldat, der deutsche Beamte und Arbeiter und jeder deutsche Mann wußte, daß der Krieg uns in eine Lage gebracht hatte, die den Kampf auf Leben und Tod bedeutete. Der allmähliche Verlauf des Krieges enthüllte mit erschreckender Deutlichkeit, daß es um Sein oder Nichtsein ging. Fürwahr, es heißt, die Seele des deutschen Volkes verkennen, wollte einer übersehen, daß jeder anständige Deutsche, als ihm diese furchtbare Erkenntnis aufging, sich verpflichtet fühlte, alles zu tun, was zur Rettung des Vaterlandes ihm aufgetragen wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird man das Verhalten des deutschen Volkes und wohl auch der Politischen Polizei beurteilen müssen, um ihrem Handeln gerecht zu werden.

Die Anklagebehörde hat zum Ausdruck gebracht, daß der Gerichtshof in der Lage ist, bei der Entscheidung über die Kollektiverklärung der Organisationen eine Beschränkung eintreten zu lassen, sei es hinsichtlich bestimmter Untergruppen, sei es in zeitlicher Hinsicht. Die organisatorische Struktur, die Verschiedenartigkeit der innerhalb der Gestapo tätig gewesenen Personengruppen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu den Behauptungen der Anklage über eine verbrecherische Tätigkeit der Gestapo bilden die Grundlage für etwaige personelle und zeitliche Begrenzungen, die ich zu berücksichtigen bitte, falls das Hohe Gericht zu einer verurteilenden Erkenntnis gelangen sollte.

Folgenden Personengruppen ist eine schuldhafte Beteiligung an dem Verbrechen nach Artikel 6 des Statuts zweifellos nicht zuzurechnen, weil sie weder selbst Verbrechen begangen noch gemeinsame Begehung von Verbrechen beabsichtigt, geschweige denn verwirklicht haben, noch eine Kenntnis von verbrecherischen Plänen und Tätigkeiten haben konnten und auch tatsächlich nicht hatten:

1. Die Verwaltungsbeamten: Sie empfingen ihre sachlichen Weisungen nicht vom Geheimen Staatspolizeiamt oder Amt IV des RSHA, sondern von den Ämtern I und II des RSHA, deren Angehörige nicht unter die Anklage gegen die Gestapo fallen. Die Diensträume der Verwaltungsbeamten lagen durchwegs räumlich getrennt von denen der Exekutivbeamten. In deren Tätigkeit hatten sie keinerlei Einblick, teils wegen der schon mehrfach erwähnten und gerade bei der Gestapo besonders scharf durchgeführten Geheimhaltungspflicht, teils deshalb, weil die Verwaltungsbeamten von den Exekutivbeamten als nur formell zur Gestapo gehörend angesehen und daher mit merklicher Zurückhaltung behandelt wurden. Auf die unterschiedliche Dienstbezeichnung, wie zum Beispiel Polizeiinspektor bei den Polizeiverwaltungsbeamten im Gegensatz zum Kriminalinspektor des Vollzugsdienstes sei hingewiesen, um die grundsätzliche Verschiedenartigkeit dieser beiden Beamtenkategorien klarzustellen.

Wenn die Anklage argumentiert, die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten sei eine Voraussetzung für die Tätigkeit der Exekutivbeamten gewesen, so ist diese Beweisführung ebensowenig stichhaltig, als wenn ich behaupten würde, die Tätigkeit der Beamten des Reichsfinanzministeriums, das die finanziellen Mittel für die Gehälter und die sachlichen Ausgaben der Gestapo beschaffte, sei kausal gewesen für das Tätigwerden der Exekutivbeamten.

2. Die Angestellten und Lohnempfänger: Oberrichter Jackson hat in seiner Rede vom 1. März 1946 zwei Personengruppen von der Anklage gegen die Organisationen ausgenommen, und zwar neben der SA- Reserve die Büroangestellten, Stenographen und Hausangestellten der Gestapo. Wenn auch damit bereits ein Teil der jetzt von mir besprochenen Personengruppen nicht mehr unter Anklage steht, so erachte ich es doch als meine Pflicht, auch meinerseits darauf hinzuweisen, daß diese Personengruppe sowohl wegen ihrer Verwendung in subalternen Stellungen als auch wegen der sich schon hieraus ergebenden Unmöglichkeit, eine nähere Kenntnis von der Tätigkeit der Gestapo zu erlangen, berechtigterweise in vollem Umfange aus der Anklage herausgenommen wird. Dabei gehe ich von der Auffassung aus, daß alle Angestellten und Lohnempfänger, zu denen auch zum Beispiel Kraftfahrer, sofern sie nicht in einem Beamtenverhältnis standen, Fernschreiber, Telephonisten, Zeichner, Dolmetscher gehörten, in diese Ausnahmegruppe einzureihen sind, gleich ob die Zugehörigkeit zur Gestapo auf dem Abschluß eines freien Arbeitsvertrags beruhte oder ob die Anordnung des Arbeitsamtes die Auswahl einer anderen Arbeitsstätte zuließ.

3. Über die Tätigkeit des nachrichtentechnischen Personals hat der Zeuge Hedel eingehende Ausführungen gemacht. Aus ihnen geht eindeutig hervor, daß sie mit der Exekutive nicht das mindeste zu tun hatten, daß sie keine Kenntnis von der Tätigkeit der Exekutive haben konnten und auch nicht hatten, und daß sie auch auf Grund ihrer eigenen Tätigkeit nicht zu dem Bewußtsein kommen mußten, daß sie einer Organisation angehörten, deren Tätigkeit vielleicht verbrecherisch sein könnte. Auch dieser Personenkreis rechtfertigt eine Ausnahmebehandlung.

4. Das gleiche trifft zu für die Personengruppen, die in den Jahren 1942 bis 1945 auf Grund höheren Befehls geschlossen in die Geheime Staatspolizei überführt wurden. Es sind dies die 51 Gruppen der Geheimen Feldpolizei und die militärische Abwehr nebst Auslandsbrief- und Telegrammprüfstellen, die von der Wehrmacht, und der Zollgrenzschutz, der von dem Reichsfinanzministerium der Geheimen Staatspolizei unterstellt wurden.

VORSITZENDER: Herr Dr. Merkel! Haben Sie gerade von 51 Gruppen gesprochen? Können Sie dem Gerichtshof sagen, wo die 51 Gruppen erwähnt werden? In welchem Dokument?

DR. MERKEL: Das Zeugnis des Krichbaum, der in der Kommission vernommen worden ist.

Auch bei diesen Gruppen kann es nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß auf sie weder das Tatbestandsmerkmal der freiwilligen Zugehörigkeit, noch das der Kenntnis der von der Anklage behaupteten verbrecherischen Ziele und Tätigkeiten, noch das Tatbestandsmerkmal des Zusammenschlusses zutrifft. Gegen die geschlossene Überführung auf Grund eines Befehls, der von höchsten Stellen der Wehrmacht und des Staates ausging, war der einzelne, gleich welche Dienststellung er bekleidete, machtlos. Eine Nichtbefolgung dieses Befehls wäre wegen Fahnenflucht oder militärischen Ungehorsams mit dem Tode bestraft worden.

5. Es bleibt noch die Personengruppe der Exekutivbeamten. Den Grundstock der Exekutivbeamten bildete das Personal der politischen Abteilungen der Polizeipräsidien aus der Zeit vor 1933. Diese Beamten, die teilweise schon vor 1914 und laufend bis zum Jahre 1933 die verschiedenen innerpolitischen Gegner der verschiedenen Regierungssysteme und der in ihnen tätiggewordenen Regierungen bekämpft hatten, wurden in die Politische Polizei des neuen Regimes fast ausnahmslos übernommen. Ausgenommen waren durchwegs nur solche Beamte, die sich besonders aktiv als Gegner des Nationalsozialismus betätigt hatten. Aber auch diese wurden nur in seltenen Fällen entlassen. Meistens erfolgte Versetzung in die Kriminalpolizei.

Die personelle Ergänzung der Geheimen Staatspolizei erfolgte in der Weise, daß Beamte und Anwärter aus anderen Polizeisparten in die Gestapo versetzt wurden, ohne daß sie zuvor befragt worden wären; geschweige denn, daß sie selbst einen derartigen Antrag gestellt hätten. Ebenso wurden langgediente, tüchtige Schutzpolizeibeamte, die im Polizeidienst bleiben wollten, nach neun Jahren Dienst in die Kriminalpolizei oder Staatspolizei versetzt, ohne daß sie Einfluß auf ihre Verwendung in der einen oder anderen Sparte nehmen konnten.

An den Beispielen der Abwehr- und der Grenzpolizei kann ich klarlegen, daß die Angehörigen dieser Personengruppen, die zu den Beamten der Exekutive der Geheimen Staatspolizei gerechnet wurden, mit den Verbrechen, wie sie die Anklage der Gestapo zur Last legt, nichts zu tun haben konnten. Die Abwehrpolizei übte polizeiliche Tätigkeit aus, wie sie ganz analog in jedem zivilisierten Staat zu den vornehmsten Aufgaben der Polizei oder verwandter Institutionen gehört. Aus der Aussage Bests und den Affidavits Gestapo-39, 56 und 89 geht in eindeutiger Weise hervor, daß die Abwehrpolizei einen sehr beständigen Personalbestand hatte, der mit Rücksicht auf die besondere Geheimhaltungspflicht und im Interesse der Landesverteidigung eine Versetzung in andere Abteilungen der Gestapo oder andere Polizeisparten in der Regel nicht zuließ. Die Abwehrpolizei war innerhalb der Stapo-Dienststellen meist isoliert, so daß eine dienstliche Berührung mit anderen Abteilungen ausschied. Die von der Abwehrpolizei bearbeiteten Fälle wurden durchwegs zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte gebracht.

Die Tätigkeit der Grenzpolizei war in der Zeit von 1933 bis 1945 die gleiche wie in der Zeit zuvor und wie sie auch heute wieder von den Beamten der neuen Grenzpolizei ausgeübt wird. Die Beamten der Grenzpolizei haben weder verschärfte Vernehmungen durchgeführt, noch Anträge auf Einweisung in ein Konzentrationslager gestellt, noch nahmen sie, die meistens sehr lange in der Grenzpolizei verwendet wurden, an irgendwelchen Judenverfolgungen teil, noch konnten sie wegen der Besonderheit ihrer Verwendung an einem anderen Verbrechen, wie sie der Gestapo zur Last gelegt werden, beteiligt sein.

Die Kopfstärke dieser beiden Personengruppen der Gestapo betrug 5000 bis 6000 Mann. An Hand der Zahlen, wie ich sie für die Stärke der einzelnen Personengruppen der Gestapo weiter oben gab, komme ich für den Zeitraum ihrer größten personellen Ausdehnung zu einer Gesamtstärke von etwa 75000 Köpfen. Die Exekutivbeamten mit einer Stärke von rund 15000 Mann wiesen somit nur einen Anteil von rund 20 Prozent an dieser Gesamtstärke auf. Rechnet man hiervon noch die etwa 5000 bis 6000 Mann Abwehr- und Grenzpolizei ab, so bleiben 9000 bis 10000 Mann in der Exekutive übrig, also 12 bis 13 Prozent der Gesamtstärke.

Ich glaube, bereits begründet zu haben, daß die Gestapo als ein nachgeordneter Teil im Staatsorganismus aus Gründen, die sowohl im Naturrecht wie im allgemeinen Staatsrecht der Völker verankert sind, überhaupt nicht verurteilt werden kann. Aber selbst wenn diese rechtlichen Bedenken nicht bestünden, könnte eine Verurteilung nicht erfolgen, da die Tatbestandsmerkmale für die Verbrecherischkeit, so wie sie Justice Jackson am 28. Februar 1946 festgelegt hat, bei der Gestapo nicht gegeben sind. Und selbst, wenn auch dieses Argument nicht stichhaltig sein sollte, frage ich: Kann eine Organisation deshalb, weil ein Teil ihrer Angehörigen unter Umständen für die Begehung von Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann, insgesamt als verbrecherisch erklärt werden, also auch unter Einschluß derer, die bestimmt nicht verbrecherisch gehandelt haben und von verbrecherischen Handlungen anderer keine Kenntnis hatten?

Ich verweise auf die Zusammenfassung von eidesstattlichen Versicherungen, die von einer großen Zahl der in den Internierungslagern verwahrten ehemaligen Angehörigen der Gestapo abgegeben wurden. Ich möchte auch nicht verfehlen, auf die zahlreichen, gleichfalls in diesen eidesstattlichen Versicherungen eidlich bezeugten Handlungen der Exekutivbeamten hinzuweisen, die der Sabotierung gewisser vom Staatsoberhaupt gegebener unheilvoller Befehle dienten.

Wenn ich mich nun auch in vorsorglicher Argumentation der Frage einer zeitlichen Begrenzung zuwende, so kann ich mich hier viel kürzer fassen.

Von einer einheitlichen Führung der Geheimen Staatspolizei im Reichsgebiet und damit von einer einheitlichen Willensbildung kann zum mindesten bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung Himmlers zum stellvertretenden Leiter der preußischen Geheimen Staatspolizei, also bis zum Frühjahr 1934, nicht gesprochen werden. In Preußen war bis dahin mit einer kurzen Unterbrechung der Ministerialrat Diels mit der stellvertretenden Leitung der Geheimen Staatspolizei unter Göring tätig. Diels kann nicht mit den ungesetzlichen Tendenzen in Verbindung gebracht werden, wie sie im Gefolge der nationalsozialistischen Revolution in Erscheinung getreten sind, wobei ich es mir versagen kann und wegen Zeitmangel auch versagen muß, die Schuldigen an den vorgekommenen Exzessen aufzuzeigen; vergleiche Affidavit Nummer 41.

An den Ereignissen des 30. Juni 1934 war die Geheime Staatspolizei als staatliche Institution nicht beteiligt. In der Folgezeit trat die Gestapo bis zum 9. November 1938 in einer Form, die den Vorwurf der Verbrecherischkeit rechtfertigen könnte, nicht in Erscheinung. Die Verhaftung von 20000 Juden, die der Gestapo befohlen wurde, war, wie Best bekundet hat, eine polizeifremde Angelegenheit. Damit entfällt auch die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt als den Beginn einer verbrecherischen Tätigkeit der Gestapo festzulegen. Es muß festgestellt werden, daß mindestens bis zum Kriegsbeginn der Gestapo die Verbrecherischkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Ändert sich die Beurteilungsgrundlage für die Zeit des Krieges? Ich habe bereits festgestellt, daß die Tätigkeit der Einsatzgruppen und der Sipo-Dienststellen in den besetzten Gebieten nicht der Gestapo zur Last gelegt werden kann, da sowohl die Führung, die Organisation, die personelle Zusammensetzung als auch der Befehlsweg dieser Dienststellen eine Diskriminierung der Gestapo nicht zulassen.

Es unterliegt nicht dem geringsten Zweifel, daß für den Fall der Verurteilung der Gestapo erhebliche zeitliche Einengungen vorgenommen werden müssen. Welche fast unüberwindlichen Schwierigkeiten einer zeitlichen Beschränkung entgegenstehen, habe ich in kurzen Strichen aufgezeigt.

Und damit, Hoher Gerichtshof, will ich meine Ausführungen zur Gestapo-Anklage beenden. Ich habe meine Aufgabe nicht darin erblickt, Verbrechen und Untaten zu beschönigen und einzelne, die die Gesetze der Menschlichkeit mißachtet haben, reinzuwaschen. Aber Unschuldige will ich retten. Einem Urteil will ich den Weg bahnen, das das Dämonische entthronen und die moralische Weltordnung wieder herstellen soll.

Wenn wir in dem europäischen Geschichtsbuch der letzten Jahrzehnte und Jahrhunderte blättern, dann lesen wir immer und immer wieder, daß Gewalt vor Recht unter den Völkern geherrscht, daß der Geist der Rache die Sinne der Menschen betört hat. Ein Friede, der geschlossen wurde, blieb nur geschrieben, er wurde nicht in die Herzen aufgenommen. Verträge wurden mit Feierlichkeit vereinbart, um gebrochen zu werden. Versprechen wurden gegeben und nicht gehalten. Wir lesen in diesem Buch von Revolutionen der Völker, von wirtschaftlicher Not, von unsagbarem Elend. Die letzten Seiten dieses Buches aber sind mit Blut geschrieben, mit dem Blut von Millionen unschuldiger Menschen. Sie künden von unvorstellbaren Greueltaten, von der schrankenlosen Mißachtung geheiligter Menschenrechte und von Massenmorden, unter denen die Völker Europas gelitten haben. In dieses Buch, meine Hohen Herren Richter, haben Sie mit Ihrem Urteil das letzte Kapitel zu schreiben, ein Kapitel, das Ende und Anfang sein soll: Ende, weil es den Schlußstrich zieht unter den grauenvollen Kampf des Dämonischen gegen die moralische Weltordnung, und Anfang, weil es hinüberführen soll in eine neue Welt der Freiheit und Gerechtigkeit.

Diese Gerechtigkeit wird, so hoffe ich, das Urteil beseelen, wie es im Boden des Friedenpalastes im Haag mit goldenen Lettern eingegraben steht: Sol justitiae illustra nos. Fällen Sie darum Ihr Urteil nicht nur mit der kalten Logik Ihres scharfen Verstandes, sondern auch mit der warmen Liebe eines seherischen Herzens. Dies gilt gerade für das Urteil gegen die Organisationen; denn eine verurteilende Erkenntnis muß ungerecht sein, weil es unter den Millionen, die davon betroffen werden, auch Millionen gibt, die schuldlos sind. Sie alle würden der Verzweiflung anheimfallen, sie alle wären geächtet und ausgestoßen und würden vielleicht sogar noch die glücklich preisen, die als Opfer des Nationalsozialismus jetzt in ihren Gräbern ruhen.

Die gegenwärtige Welt braucht Frieden, nichts als Frieden. Die Ausdehnung von Urteilsfolgen auf einen großen, schuldlosen Teil des deutschen Volkes würde dem Weltfrieden entgegenwirken, der ohnehin auf schwankendem Grund ruht, und damit den Gedanken Hitlers, ein Volk – das jüdische – kollektiv zu strafen und auszurotten, mutatis mutandis wiederholen.

Diesem Unrecht gegen die Gebote Gottes und der Natur entwuchs die Empörung der gequälten Kreatur und das Recht, die Missetäter zur Verantwortung zu ziehen. An Hitler und seinem Regime bewahrheitete sich der Satz: »Hodie mihi, cras tibi«.

Aus der Geschichte des Judentums, aus dem Alten Testament, ist uns überliefert, daß Gott die Stadt Sodom nicht zerstört hätte, wenn in ihr nur ein Gerechter gelebt hätte. Ist in dieser Überlieferung nicht die göttliche Wahrheit enthalten, daß man eine Gesamtheit nicht bestrafen darf, wenn auch nur ein Angehöriger der Gesamtheit nicht strafwürdig ist?

So schreiben Sie denn, meine Hohen Herren Richter, Ihren Namen unter ein Urteil, das vor der Geschichte und dem Weltgericht Bestand hat. Schreiben Sie Ihren Namen unter ein Urteil, das gepriesen wird als Beginn einer neuen Zeit der Gerechtigkeit und des Friedens, als eine goldene Brücke in eine bessere und glücklichere Zukunft.

VORSITZENDER: Wir vertagen uns nunmehr.