[Pause von 10 Minuten.]
DR. GAWLIK: Euer Lordschaft! Ich muß meine Angaben über diese Einsatzgruppen in einem Punkt berichtigen. Ich habe mir Dokument L-180 in der Pause beschafft; die Gesamtstärke der Einsatzgruppe A war 990 Mann, und zwar ist die Zusammensetzung: Waffen-SS 34 Prozent, Kraftfahrer 17 Prozent, Verwaltung 1,8 Prozent, SD 3,5 Prozent, Kripo 4,1 Prozent, Stapo 9 Prozent, Hilfspolizei 8,8 Prozent – das waren anscheinend, Euer Lordschaft, einheimische Polizisten aus den besetzten Gebieten – Ordnungspolizei 13,4 Prozent, weibliche Angestellte 1,3 Prozent, Dolmetscher 5,1 Prozent, Fernschreiber 0,3 Prozent, Funker 0,8 Prozent.
Das ist die Einsatzgruppe A, soweit ich im Bilde bin; von den Einsatzgruppen B, C und D sind Dokumente nicht vorhanden; aber die Zeugen haben ausgesagt, daß die Einsatzgruppen B, C und D wohl die gleiche Stärke hatten.
VORSITZENDER: Dann sind sie ungefähr das Vierfache von dem, was Sie angegeben haben.
DR. GAWLIK: Jawohl.
VORSITZENDER: Können Sie ein Datum angeben für die Aufstellung von Gruppe D. Auf welches Datum beziehen sich diese Prozente?
DR. GAWLIK: Die Einsatzgruppe D wurde gegründet vor Beginn des Feldzugs, vor dem Juni 1941.
VORSITZENDER: Wenn Sie von 0,3 Prozent sprechen, dann muß es sich doch um eine bestimmte Zeit handeln; 0,3 Prozent beziehen sich doch nicht auf die gesamte Zeit? Oder war das festgelegt?
DR. GAWLIK: Euer Lordschaft, ich verstehe nicht; welche 0,3 meinen Sie, Euer Lordschaft?
VORSITZENDER: Ich meine Fernschreiber 0,3 Prozent; Funkentelegraphie 0,8 Prozent. Blieb es immer, während des ganzen Krieges, bei der gleichen Zahl?
DR. GAWLIK: Ich nehme es an, Euer Lordschaft. Unterlagen dafür sind nicht vorhanden.
VORSITZENDER: Die Prozentsätze sind dann das, was im englischen »festgelegt« genannt wird (establishment)?
DR. GAWLIK: Es sind Durchschnittssätze, Euer Lordschaft. Sie werden sich geringfügig nach oben oder unten geändert haben.
VORSITZENDER: Sehr gut; danke.
DR. GAWLIK: Ich bitte um Entschuldigung, Euer Lordschaft; aber ich hatte diese erste Zahl, die ich vor der Pause angegeben hatte, nicht mehr in Erinnerung. Ich bin von den Einsatzkommandos ausgegangen und habe danach berechnet.
Die Seiten 68 bis 71 beziehen sich auf die Einsatzkommandos in Kriegsgefangenenlagern (Statement of Evidence VI B des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 72 bis 75 auf den Kugel- Erlaß (Statement of Evidence VI C des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 76 bis 79 auf die Konzentrationslager (Statement of Evidence VI D des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 80 bis 83 auf die Deportation (Statement of Evidence VI E des Trial-Briefes gegen Gestapo und SD), die Seiten 84 bis 89 auf den Kommandobefehl (Statement of Evidence VI F), die Seiten 90 bis 93 auf den Nacht-und-Nebel-Erlaß (Statement of Evidence VI G des Trial-Briefes), die Seiten 94 bis 96 auf das summarische Verfahren (Statement of Evidence VI H), die Seiten 97 und 98 auf die Sippenhaftung (Statement of Evidence VI E), die Seiten 99 bis 100 auf die Erschießung von Gefangenen in den Sipo- und SD-Gefängnissen in Radom (Statement of Evidence VI J), die Seiten 101 und 102 auf die gewaltsame Beschlagnahme (Statement of Evidence VI K), die Seiten 103 und 104 auf die Verhöre dritten Grades (Statement of Evidence VI L des Trial-Briefes), und ich fahre fort auf Seite 105 in meinem Abschnitt D, den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statement of Evidence VII des englischen Trial-Briefes gegen Gestapo und SD).
Die Aufgaben und Tätigkeiten, soweit sie als Exekutivaufgaben hier unter Anklage stehen, gehörten nicht zu den Aufgaben der Ämter III, VI und VII (Affidavits SD-41, 42, 45, 46).
Wenn in dem Dokument 3428-PS von dem Leiter des SD sowie dauernd vom SD die Rede ist, so ist hiermit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, offensichtlich die Dienststelle der Sicherheitspolizei und des SD gemeint. Ich verweise hier insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung Breiter, SD-69.
In einer Anzahl von Dokumenten, zum Beispiel USSR-1, USSR-6 und USSR-119, die die Anklagebehörde vorgelegt hat, ist vom SD die Rede. Insoweit kann jedoch auch hier auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen werden, daß nicht die angeklagten Ämter des SD, III, VI – Inlandsnachrichtendienst und Auslandsnachrichtendienst – sowie das Amt VII gemeint sein können.
In diesem Zusammenhang nehme ich auch auf das Dokument 2992-PS, die Erklärung von Gräbe, Bezug. Gräbe hat bekundet: Bei der Erschießung der jüdischen Männer, Frauen und Kinder auf dem Flugplatz von Rowno habe auf dem Grabenrand ein SS-Mann gesessen, der die SS-Uniform mit dem SD-Abzeichen auf dem linken Arm getragen habe. Diese Tatsache reicht nicht aus, um festzustellen, daß es sich tatsächlich um einen Angehörigen der Ämter III, VI oder VII gehandelt habe, denn in den besetzten Gebieten haben alle Angehörigen der Einsatzgruppen und der Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD, insbesondere auch die Beamten der Geheimen Staatspolizei und der Kriminalpolizei die gleiche Uniform mit dem SD-Abzeichen getragen. Es handelte sich hierbei um die Uniform der SS-Sonderformation SD und nicht um die Uniform der Ämter III und VI. Der in dem Gräbe-Bericht erwähnte SS-Sturmbannführer Pütz war kein Angehöriger des SD, sondern Regierungsrat und Beamter der Geheimen Staatspolizei. Insoweit verweise ich auf Affidavit Wanninger, SD-50.
Die Anklagebehörde hat weiter das Dokument 501-PS über die Verwendung der Gaswagen vorgelegt. Hierzu ist festzustellen, daß das Amt III keine Anordnungen zur Verwendung der Gaswagen erteilt hat, wie der Zeuge Dr. Ehlich bekundet hat. Das von der Anklage vorgelegte Dokument 501-PS zeigt auch durch das Aktenzeichen II, daß die Angelegenheiten der Gaswagen im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes bearbeitet worden sind. Der in dem Dokument genannte SS-Obersturmbannführer Rauff war nicht Angehöriger der angeklagten Ämter III und VI, sondern Gruppenleiter im Amt II des Reichssicherheitshauptamtes. Ihm unterstand damals das Kraftfahrwesen. Ich verweise hierzu auf die Aussage der Zeugen Ohlendorf (Sitzungsprotokoll vom 3. Januar 1946. Band IV, Seite 357), Hoeppner und auf 60 eidesstattliche Erklärungen aus dem gesamten Reichsgebiet und den besetzten Gebieten für die Zeit von 1941 bis 1945, wonach der SD mit der Verwendung der Gaswagen nichts zu tun hatte.
Zu dem Anklagedokument 1475-PS habe ich bereits auf das Affidavit SD-69 Bezug genommen.
In dem Anklagedokument L-180, dem Stahlecker- Bericht, ist in der Anlage 8 angegeben, daß der SD-Abschnitt Tilsit an der Liquidierung von Kommunisten und Juden beteiligt gewesen sei. Hierzu verweise ich auf das Affidavit Ziebs, SD-12. Ziebs gehörte dem SD-Leitabschnitt Königsberg an, dem berichtsmäßig der SD-Abschnitt Tilsit nachgeordnet war. Ziebs hat bekundet, daß von dem SD-Leitabschnitt Königsberg nie ein derartiger Befehl erteilt worden sei und daß von dem in dem Stahlecker-Bericht bekundeten Vorgang beim SD-Leitabschnitt Königsberg nichts bekanntgeworden ist. Er hält diese Angabe daher für eine irrtümliche Orts- und Sachangabe. Wenn Angehörige des SD-Abschnitts Tilsit bei der Exekution von Juden und Kommunisten beteiligt gewesen sein sollten, was Ziebs persönlich für ausgeschlossen hält, so hätte diese Tätigkeit außerhalb der Aufgaben des SD-Abschnittes Tilsit gelegen und wäre auf jeden Fall nicht offen bekanntgeworden.
Die Angehörigen des Inlandsnachrichtendienstes, des Auslandsnachrichtendienstes und des Amtes VII hatten von der Tätigkeit der Einsatzgruppen, insbesondere von den Erschießungen, keine Kenntnis.
Aus dem von der Anklage vorgelegten Dokument 3867-PS ergibt sich, daß im Verteiler keine Dienststelle des SD (Amt III. VI oder VII oder nachgeordnete Dienststellen) aufgeführt sind. Wie sich aus dem Aktenzeichen IV A 1 ergibt, sind die Berichte in einem Referat des Amtes IV – Gestapo – zusammengestellt worden.
Der Zeuge Hoeppner hat vor dem Tribunal bekundet, daß die Einsatzgruppenberichte an die nachgeordneten Dienststellen im Reich nicht weitergegeben wurden und daß die Angehörigen der SD-Dienststellen im Reich von dem Inhalt der Berichte und somit auch von den Erschießungen der Juden und Kommunisten keine Kenntnis erhalten konnten. Diese Berichte haben im Amt III nur wenige Angehörige, die mit der Nachrichtenarbeit aus den Ostgebieten dienstlich befaßt waren, erhalten.
Ich verweise hierzu auf die Affidavits SD-44, 47, 41, 48, 49, 61, auf Dokument 2752-PS und auf die Aussage der Zeugen Ehlich und Hoeppner.
Ich habe ferner 127 eidesstattliche Erklärungen für alle Teile des Reiches und für die Zeit von 1941 bis Kriegsende überreicht, aus denen sich als wesentlicher Inhalt ergibt:
1. Infolge der gleichmäßigen Uniformierung mit dem SD-Abzeichen wurden alle Angehörigen der Einsatzgruppen meist als »SD« bezeichnet.
2. Einer Verwendung von Angehörigen des Sicherheitsdienstes bei den Massentötungen war den SD-Angehörigen bei den Dienststellen im Reichsgebiet nicht bekannt.
3. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter des SD hatten keine Kenntnis von der Tätigkeit der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos im Osten.
Einsatzkommandos in Kriegsgefangenenlagern.
Dem SD wird ferner zur Last gelegt, in Kriegsgefangenenlagern Formationen unterhalten zu haben, um rassisch und politisch unerwünschte Personen auszusondern und zu exekutieren. Aus den von mir überreichten Dokumenten SD-18 bis 22 ergibt sich, daß hierfür nicht der SD, sondern lediglich die Staatspolizei zuständig war. Aus diesen Dokumenten ergibt sich insbesondere auch, daß diese Kommandos nicht die Bezeichnung »Einsatzkommandos des SD« führten, wie von dem Zeugen Lahousen angegeben worden ist.
Der Angeklagte Jodl hat bestätigt, daß die Kriegsgefangenen nicht dem SD zur Sonderbehandlung übergeben wurden, denn der SD hatte eine ganz andere Aufgabe. Der Angeklagte Jodl hat bekundet, daß die Kriegsgefangenen höchstens der Sicherheitspolizei übergeben worden sind. Es kann somit als erwiesen an gesehen werden, daß der SD an diesen Handlungen nicht beteiligt war und hierzu nicht verwendet worden ist.
Wenn der Zeuge Warlimont in seiner eidesstattlichen Erklärung (Dokument 2884-PS) davon spricht, daß die politischen Funktionäre dem SD zu überweisen seien, so dürfte es sich unter Berücksichtigung der Aussage des Angeklagten Jodl auch hier um eine Sprachverwechslung handeln und hiermit die Gestapo gemeint sein.
Die von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente beweisen nicht das Gegenteil.
Wenn der Zeuge Lahousen in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 14. November 1945 (Dokument 2846-PS) vom SD spricht, so meint er offensichtlich die Sicherheitspolizei. Dies ergibt sich einwandfrei aus einer Bekundung, die er vor dem Tribunal am 30. November 1945 gemacht hat. Nach den Protokollen (Sitzungsprotokoll vom 30. November 1945, Band II, Seite 501) über die Konferenz, die wegen des Einsatzes dieser Kommandos zwischen General Reinecke und Müller im Sommer 1941 stattgefunden hat, spricht er von Obergruppenführer Müller vom Sicherheitsdienst. Es ist jedoch gerichtsbekannt, daß Müller nie dem SD, Amt III oder VI, angehört hat, sondern bis zuletzt Amtschef IV der Gestapo war. Der Zeuge Lahousen hat somit mit dem Sicherheitsdienst offensichtlich nicht den SD, Amt III oder VI, sondern die Geheime Staatspolizei gemeint.
Aus der Aussage des Zeugen Lahousen ergibt sich einwandfrei die Zuständigkeit der Staatspolizei. Der Zeuge Lahousen hat auf Seite 417 bekundet, daß Müller an der Sitzung teilgenommen habe, weil er für die Durchführung der Exekutionen in den Kriegsgefangenenlagern zuständig war.
Aus dem Dokument 502-PS ergibt sich in keiner Weise eine Beteiligung des SD. Es ist vielmehr ein Beweis dafür, daß für diese Maßnahmen allein die Geheime Staatspolizei zuständig war, denn im viertletzten Absatz ist bestimmt, daß sich der Leiter der Einsatzkommandos hinsichtlich der durchzuführenden Exekutionen und anderer Maßnahmen mit dem Leiter der örtlich nächstgelegenen Staatspolizeileitstelle in Verbindung zu setzen hat. Auch das Anklagedokument 1165-PS ist ein Beweis dafür, daß für diese Maßnahme allein die Geheime Staatspolizei zuständig war, denn diese Anweisung, die sich auf die durchgeführten Exekutionen bezieht, ist von Müller, dem Amtschef der Geheimen Staatspolizei, an alle Gestapo-Dienststellen gerichtet, wäre der SD, Amt III oder IV, in irgendeiner Weise an dieser Maßnahme beteiligt gewesen, so hätte sich diese Anweisung auch an die SD-Dienststellen richten müssen.
In dem Dokument R-178 ist laufend fälschlicherweise (zum Beispiel Seite 30) von Einsatzkommandos des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, die zur Aussonderung eingesetzt waren, die Rede. Tatsache ist, daß – wie sich aus dem gesamten Dokument ergibt – ausschließlich die Staatspolizeistellen München, Regensburg und Nürnberg-Fürth mit eigenen Sonderkommandos die Aussonderung durchführten. Der auf Seite 21 des Dokumentes R-178 genannte Hauptmann Dr. Wölzl hat an Eides Statt versichert, daß der SD bei diesen Aussonderungskommandos nicht beteiligt gewesen sei.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf das Dokument 2884-PS. Es handelt sich um einen Erlaß von Warlimont, den ehemaligen stellvertretenden Stabschef im Führungsstab der Wehrmacht, vom 12. Mai 1941, über die einheitliche Durchführung von Exekutionen von britischen Kriegsgefangenen. In diesem Erlaß bezeichnet Warlimont die Einsatzkommandos richtig als Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei.
Daß ausschließlich die Geheime Staatspolizei für die Exekution der Kriegsgefangenen zuständig war, ergibt sich aus der eidesstattlichen Erklärung von Lindow (Dokument 2542-PS). Lindow hat bekundet, daß dem Referat IV A 1 ein Sachgebiet, angegliedert war, das der Regierungsoberinspektor, später Regierungsamtmann und SS-Hauptsturmführer Franz Königshaus leitete. In diesem wurden Kriegsgefangenenangelegenheiten bearbeitet. In diesem Sachgebiet wurden auch die Erlasse und die Befehle Himmlers aus den Jahren 1941 und 1942 durchgeführt, nach welcher gefangene sowjetrussische politische Kommissare und jüdische Soldaten exekutiert werden sollten. Königshaus habe die Exekutionsbefehle vorbereitet und diese dann dem Amtschef IV, Müller, vorgelegt. Anfang 1943 sei das Sachgebiet aufgelöst und auf die Länderreferate bei IV B aufgeteilt worden.
Lindow hat insbesondere auch bekundet, daß die Einsatzkommandos in den Kriegsgefangenenlagern von Angehörigen der Geheimen Staatspolizei geleitet worden seien (Ziffer 4 der eidesstattlichen Erklärung Lindow, Dokument 2542-PS).
Ich berufe mich ferner zum Beweis dafür, daß der SD, Amt III, an diesen Maßnahmen nicht beteiligt war, auf das Affidavit Fromm (SD-56). In diesem Affidavit hat Fromm erklärt, daß der SD im Generalgouvernement keine Spezialformationen hatte. Für das Gebiet Frankreich hat der Zeuge Knochen vor der Kommission bekundet, daß in den Kriegsgefangenenlagern in Frankreich keine derartigen Spezialformationen des SD eingesetzt waren.
Ich verweise ferner auf die Aussagen des Zeugen Ehlich vor der Kommission, der erklärt hat, daß diese Maßnahmen nicht zu den Aufgaben und Tätigkeiten des SD, Amt III, gehörten.
Für das Amt VI weise ich auf die eidesstattliche Erklärung SD-61 hin, in der der Zeuge Schellenberg bekundet hat, daß auch das Amt VI hierfür nicht zuständig und hierzu auch nicht verwendet worden ist. Für das Amt VII hat die gleiche Erklärung der Zeuge Dittel abgegeben (SD-63).
Ich habe ferner 266 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß in Rußland, Polen, Elsaß, Italien, Jugoslawien, der Tschechoslowakei, Lothringen, sowie in folgenden Gebieten Deutschlands: Südhannover-Braunschweig, Saargebiet, Pfalz, München-Oberbayern, Köln, Württemberg, Ostpreußen, Oberdonau, Wien, Gesamtwehrkreis VII. Bayern, Westpreußen. Steiermark, Sudetengebiet, Hamburg, Oberschlesien, Tirol, Mitteldeutschland, Bayerische Ostmark, Westfalen, Magdeburg-Anhalt, Berlin-Brandenburg, Schwaben, Schlesien, Mittelfranken, Wartheland, Thüringen, Bremen, Holstein, Hessen, Sachsen und in einer größeren Zahl von Städten der SD keine Kommandos in Kriegsgefangenenlagern zur Aussonderung und Exekution rassisch und politisch unerwünschter Kriegsgefangener hatte. Die Erklärungen umfassen den Zeitraum von 1939 bis 1945.