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Konzentrationslager.

(Statement ot Evidence VI D des englischen Trial- Briefes gegen Gestapo und SD.)

Dem SD wird unter Ziffer VI D des Trial-Briefes gegen Gestapo und SD vorgeworfen, er habe die Verantwortung für die Errichtung und Einteilung von Konzentrationslagern und für die Überführung von rassisch und politisch unerwünschten Personen in Konzentrations- und Vernichtungslager zu Zwangsarbeit und Massenmord gehabt.

Im Trial-Brief gegen die SS wird dem SD vorgeworfen, er sei von den Verschwörern dazu benutzt worden, um durch die Konzentrationslager die Herrschaft zu sichern und die Gegner zu terrorisieren.

Der amerikanische Anklagevertreter hat am 19. Dezember 1945 (Band IV, Seite 216) vorgetragen, daß an den Konzentrationslagern der SD und die Sicherheitspolizei beteiligt gewesen seien, als sie nach Opfern fahndeten und sie verhafteten.

Zum Beweise für diese Behauptungen ist jedoch nichts vorgebracht worden. In dem gesamten Abschnitt VI D des Trial-Briefes ist der SD außer in der Überschritt überhaupt nicht erwähnt. Die Anklagebehörde trägt selbst unter Bezugnahme auf die Anklagedokumente 2108-PS – das unter SD-36 a in meinem Dokumentenbuch enthalten ist – und 1723-PS in dem Abschnitt VI D auf Seite 43 des Trial-Briefes vor, daß die Gestapo die alleinige Vollmacht besaß, Personen in Schutzhaft zu nehmen und daß die Gestapo Anordnungen zur Errichtung von Konzentrationslagern, Umwandlung von Kriegsgefangenenlagern in Konzentrationslager, Errichtung von Arbeitserziehungslagern, Errichtung von Sonderabteilungen für weibliche Gefangene besaß. Ich glaube daher, daß ich diesen Abschnitt sehr kurz behandeln kann.

Aus dem Vortrag der Anklagebehörde ergibt sich ferner, daß für die Errichtung und Gruppierung in den Konzentrationslagern die Geheime Staatspolizei zuständig war (Sitzungsprotokoll vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 292) und daß die örtlichen Staatspolizeistellen Verhaftungen vorgenommen haben (Sitzungsprotokoll vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 294).

Die Verhandlung hat ferner einwandfrei ergeben, daß die gesamte Verwaltung der Konzentrationslager (Verpflegung, Wohnung, Lagerordnung) dem SS- Wirtschafts-Verwaltungshauptamt unterstand, das von Pohl geleitet wurde. Hierfür verweise ich insbesondere auf die Aussage von Kaltenbrunner (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946. Band XI, Seite 253). Der Inspekteur der Konzentrationslager unterstand unmittelbar Himmler. Ich nehme ferner Bezug auf die Bekundung des Zeugen Heß. Dies ergibt sich auch aus den von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumenten.

Auch aus den Anklagedokumenten D-50 und D-46 ergibt sich die alleinige Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei. Die Dokumente sind vom Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes herausgegeben und von dem Leiter des Amtes, Müller, unterschrieben. Die Ämter III, VI und VII haben von diesen Erlassen nicht einmal nachrichtlich Kenntnis erhalten. Aus dem Aktenzeichen IV des Dokuments 1063a-PS ergibt sich gleichfalls die alleinige Zuständigkeit der Geheimen Staatspolizei. Es ist hier unerheblich, daß es von Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei und des SD herausgegeben worden ist. Aus dieser Tatsache allein ergibt sich noch keine Zuständigkeit des SD. Aus den Anschriften ist zu ersehen, daß der SD in keiner Weise beteiligt war. Aus keinem der auf den Seiten 44 bis 46 des Trial-Briefes erwähnten weiteren Dokumente 2477-PS, 1531-PS, L-358, L-215, 1472-PS, 1063d-PS, L-41, 1063e-PS, 701-PS und 2615-PS geht eine Beteiligung des SD an der Verhängung von Schutzhaft oder der Überführung in Konzentrations- oder Arbeitserziehungslager hervor.

Schon aus dem eigenen Vortrag der Anklagebehörde und den von ihr vorgelegten Dokumenten ergibt sich somit, daß der SD mit der Errichtung und Einteilung von Konzentrationslagern und der Überführung von rassisch und politisch unerwünschten Personen in Vernichtungslager zu Zwangsarbeit und Massenmord nichts zu tun hatte.

Wenn in dem Dokument 3012-PS von der Flucht von SD-Häftlingen gesprochen wird, so ergibt sich aus dem Zusammenhang des Schreibens, daß hier von Häftlingen des Sonderkommandos IV A die Rede ist, das mit dem SD (Amt III, VI und VII) in keinem organisatorischen Zusammenhang steht.

Ich verweise weiter auf die Aussage Kaltenbrunners (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946, Band XI, Seite 301), das Affidavit Dr. Mildner (Dokumentenbuch Kaltenbrunner, Seite 1), die Zeugenaussage Knochen, die Zeugenaussage von Eberstein, aus denen sich gleichfalls ergibt, daß der SD mit den Konzentrationslagern nichts zu tun hatte.

Schellenberg und Dittel haben in den Affidavits SD-61 und SD-63 erklärt, daß auch die Ämter VI und VII mit der Errichtung, Einteilung sowie Einweisung in Konzentrationslager nichts zu tun hatten.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Fromm (Affidavit SD-56) hin, der für das ehemalige Generalgouvernement und auf das Affidavit Laube (Affidavit SD-54), der für Frankreich bekundet hat, daß der SD sowohl an der Überführung von Personen in Konzentrationslager als auch an der Verwaltung dieser Lager nicht beteiligt war. Für Frankreich ist dies von dem Zeugen Knochen bestätigt worden.

Wegen der von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente R-112, US-309, nehme ich auf die Aussagen des Zeugen Dr. Ehlich Bezug.

Ich lege ferner 289 eidesstattliche Erklärungen für den gesamten Bereich des SD-Hauptamtes sowie für das gesamte Reichsgebiet und zahlreiche besetzte Gebiete vor. Die Aussteller dieser eidesstattlichen Erklärungen, die den Zeitraum von 1934 bis 1945 umfassen, haben für diese genannten Gebiete bekundet, daß der SD mit der Errichtung und Bewachung der Konzentrationslager sowie mit der Einweisung von Personen in diese Lager nichts zu tun hatte.