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Summarisches Verfahren.

(Statement of Evidence VI H des englischen Trial- Briefes gegen Gestapo und SD.)

Auch für die Durchführung des summarischen Verfahrens war der SD nicht zuständig. Hier weise ich auf folgenden Widerspruch hin: In der Überschritt des Abschnittes VI H behauptet die Anklagebehörde, der SD habe im summarischen Verfahren Staatsangehörige besetzter Länder verhaftet, vor Gericht gebracht und bestraft. In den Ausführungen dieses Abschnittes wird dargelegt, daß dieses Sonderstrafverfahren von der Polizei durchgeführt werden wird.

Sämtliche vorgelegten Dokumente handeln, nur von der Geheimen Staatspolizei. Ich verweise insoweit auf die deutschen Protokolle (Sitzungsprotokoll 1 vom 2. Januar 1946, Band IV, Seite 304 und 305), wo nur von Polizeigerichten und Gestapo-Standgerichten die Rede ist.

Die alleinige Zuständigkeit der Polizei ergibt sich auch aus den von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumenten. Das Dokument 654-PS gibt lediglich den Inhalt einer Vorbesprechung zwischen Thierack und Himmler über die Absicht, Verfahren gegen Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer von den ordentlichen Gerichten auf die Gerichte des Reichsführer-SS zu übertragen, wieder. Das weitere Anklagedokument L-316, das vom Reichssicherheitshauptamt, II, vom 5. November 1942 herausgegeben worden ist, enthält nur die Ankündigung, daß diese Verfahren aus den Händen der Justiz in die Hände der Polizei überführt werden sollen.

Die Strafverfahren gegen Juden sind von der Justiz auf die Polizei übertragen worden. Ich verweise hierfür auf das von mir überreichte Dokument SD-56. Hinsichtlich der Verfahren gegen Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer ist nicht angeordnet worden, daß sie nicht von der Justiz, sondern von der Polizei abgeurteilt werden sollen.

Dies ergibt stich auch aus der Aussage des Zeugen Lammers vor dem Tribunal (Sitzungsprotokoll vom 9. April 1946, Band XI, Seite 98).

Daß der SD praktisch mit der Aburteilung dieser Personen nichts zu tun hatte, ergibt sich aus dem Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts Kattowitz vom 3. Dezember 1941 an den Reichsminister der Justiz (Dokument 674-PS). In diesem Bericht wird mitgeteilt, daß 350 Mitglieder einer hochverräterischen Organisation von der Polizei erhängt worden seien, und zwar auf Grund einer Anordnung des Leiters der Staatspolizeistelle in Kattowitz.

Ich verweise ferner auf die Antwort zu der Frage Nummer 5 der eidesstattlichen Erklärung von Mildner vom 29. März 1946 (Sitzungsprotokoll vom 11. April 1946, Band XI, Seite 283). Mildner hat hier bekundet, daß diese Bestrafungen und Hinrichtungen von Himmler angeordnet wurden und die Befehle durch Kaltenbrunner und Müller an die Kommandanten der Konzentrationslager weitergeleitet worden seien.

Der Zeuge Hoeppner hat am 1. August 1946 vor dem Tribunal bekundet, daß es nicht zu den Funktionen des SD gehörte, Standgerichte zu bilden.

Aus den eidesstattlichen Erklärungen von Schellenberg und Dittel (Affidavit SD-61 und 63) ergibt sich, daß auch die Ämter VI und VII für die Durchführung des summarischen Verfahrens nicht zuständig waren.

Weiter habe ich für die Zeit von 1939 bis 1945 209 eidesstattliche Erklärungen für das RSHA, Amt III, und eine Vielzahl von Gebieten des Reiches sowie für die besetzten Gebiete in Rußland, Tschechoslowakei, Italien und Polen vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der SD an summarischen Sonderverfahren zur Aburteilung und Hinrichtung von Staatsangehörigen besetzter Länder niemals und in keiner Weise beteiligt war.