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Sippenhaftung.

(Statement of Evidence VI I des englischen Trial- Briefes gegen Gestapo und SD.)

Zum Beweise für die Behauptung, der SD habe Personen hingerichtet oder in Konzentrationslager eingesperrt für Verbrechen, die angeblich von Verwandten begangen worden sind, hat sich die Anklagebehörde auf das Dokument L-37, US-506, berufen. Aus dem Aktenzeichen dieses Dokuments: »IV B c – 5/44 GRS« ergibt sich eindeutig, daß diese Angelegenheit von der Geheimen Staatspolizei bearbeitet worden ist.

Auch das weitere Anklagedokument L-215, die Originalakte über die Deportierung von luxemburgischen Staatsangehörigen im Jahre 1944, ergibt eindeutig die Bearbeitung durch die Geheime Staatspolizei. Ich verweise auf das Aktenzeichen IV der einzelnen Schreiben. Ferner enthält dieser Band zahlreiche Schreiben der Staatspolizeistellen IV. Irgendein Schreiben, aus dem sich eine Bearbeitung durch den SD ergibt, ist in dem Band nicht enthalten.

Der Zeuge Hoeppner hat am 1. August 1946 bekundet, daß der SD mit der Sippenhaftung nichts zu tun hatte.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Fromm (Affidavit SD-56), der bekundet hat, daß der SD, Amt III und VI, mit den in dem Anklagedokument L-37 angegebenen Maßnahmen nichts zu tun hatte.

Weiterhin haben Schellenberg und Dittel in ihren eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits SD-61 und 63) bekundet, daß die Ämter VI und VII an den Maßnahmen betreffend Sippenhaftung nicht beteiligt waren.

Ich nehme ferner Bezug auf die von mir überreichten 210 eidesstattlichen Erklärungen, aus denen sich ergibt, daß der SD in den von Deutschen ehemals besetzten Gebieten von Rußland, Italien, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen in der Zeit von 1939 bis 1945 an derartigen Maßnahmen nicht beteiligt war.

Erschießung von Gefangenen in den Sipo- und SD-Gefängnissen in Radom.

Hierzu hat die Anklagebehörde das Dokument L-53 vorgelegt, einen Brief des Kommandanten der Sicherheitspolizei und des SD in Radom vom 21. Juli 1944. Auch aus dem Aktenzeichen dieses Briefes ergibt sich, daß es sich hier um eine reine Angelegenheit der Gestapo handelt.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung Fromms (SD-56), der erklärt hat, daß der SD im Generalgouvernement keine Gefängnisse besaß, daß unter Sipo- und SD-Gefängnissen die Gefangenenanstalten der Gestapo zu verstehen seien und daß die in dem Dokument L-53 erwähnte Angelegenheit nicht vom SD bearbeitet worden sei.

Daß es keine SD-Gefängnisse gab, ergibt sich ferner aus der Aussage Ehlich vor der Kommission.

Ich verweise ferner auf die eidesstattliche Erklärung von Dr. Laube, der bekundet hat, daß der SD nie eigene Gefängnisse oder Haftanstalten errichtet oder unterhalten hat. Dr. Laube hat dies insbesondere auch für Frankreich bestätigt. Die Angaben von Dr. Laube, soweit sie sich auf Frankreich beziehen, werden unterstützt durch die eidesstattliche Erklärung Wollbrandt (SD-14). Für Minsk ist dies durch Gerty Breiter bestätigt worden (SD-69).

Aus den Erklärungen Schellenberg (SD-61) und Dittel (SD-63) ergibt sich, daß auch die Ämter VI und VII hierfür nicht zuständig waren.

Ich habe ferner 189 eidesstattliche Erklärungen vorgelegt für das gesamte Reichsgebiet, Rußland, Polen und die Tschechei für die Zeit von 1939 bis 1945, in denen bekundet worden ist, daß vom und an den SD keine Anweisungen erteilt worden sind, Gefangene in Gefängnissen zu morden, um sie der Befreiung durch alliierte Truppen zu entziehen und daß der SD an solchen Handlungen nicht beteiligt gewesen ist.

Ich habe ferner 22 listenmäßig erfaßte eidesstattliche Erklärungen für die Zeit von 1935 bis 1945 vorgelegt, aus denen sich für die besetzten Gebiete von Rußland, Eupen-Malmedy, Italien, Belgien, Lettland, sowie für die Gebiete Braunschweig-Südhannover, Aachen, Westpreußen, Ostpreußen, Bayern, Saargebiet, Pfalz, Rheinprovinz, Württemberg, Wien, Oberdonau, Steiermark, Tirol und das Sudetengebiet ergibt, daß der SD zu keiner Zeit und an keinen Orten Verhaftungen vorgenommen hat und daß es keine SD-Gefängnisse und SD-Häftlinge gegeben hat.