Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
Reproduction interdite sauf pour usage personnel

Page 119SommairePage 121
        

Page 120

        

Le texte qui suit, correspondant à la page affichée, a été généré automatiquement par un programme de reconnaissance optique de caractères et comprend des imperfections qui seront corrigées au fil du temps.

The following text has been extracted from the displayed page by an OCR program. It is very imperfect for the moment but will be improved with time.

- 120 -

keit des Täters begründen. Z,mr hat der Bundesgerichtshof
in einem Urteil vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375t 378), das
sich auf einen .Angehörigen des "Judenreferata" beim Komman-
deur der Sicherheitspolizei und des sn in Krakau bezieht,
unter dem damals (1969) geltenden Recht angenommen, daß die
Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedri-
ger BeweggrUnde des Täters ein Llord sei, schon naoh filnfzehn
Jahren verjähre, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedri-
gen Beweggründen gehandelt habe. Die GI'Wldsätze dieser Ent-
scheidung grei.fen bier aber nicht ein, weil die Tötung der
Deportierten Juden in den Gaskammern von Auschwitz auch we-
gen der heimtückischen und grausamen Begehungsart, also auf-
grund besonderer tat -, nicht täterbezogenen Umstände im
Rechtss1nm }!ord ist.
Ohne Belang :für die l.o'rage der Verjährung ist schließlich,
daß § 27 Abs. 2 StGB 1975 seit dem 1. Januar 1975 - anders
als § 49 Abs. 2 StGB a.F. - eine Strafm1lde~,ng :für den
Gehilfen nicht nur zuläßt, sondern allgemein bjndend anordnet.
Denn nach § 78 Abs. 4 StGB 1975 richtet sich die Verjäbn1ngs-
frist nach der StrafdrohllDg des Gesetzes, dessen Tatbestand
die Tat verwirklicht, ohne RUcksicht auf' Milderungen, die
nach den Vorschriften des Allgemeinen TeilS des Strafgesetz-
buches vorgesehen sind. Die Vorschrift des § 78 Abs. 4 StOB
1975 ist hier anwendbar, weil sie die Verjtih~,ngsfriBt für
den vorliegenden Fall gegenüber dem Rechtszuatand vor dem
1. Januar 1975 nicht verlängert (8. Art. 309 Abs. 1 und
Ab 3 EGStGB).
2. Der Verfolgung des Angeschuldigten Dr. Canaris steht
nicht entgegen, daß er unter anderem wegen der Deportation
vom 4. April, 19. l4ai und 31. Juli 1944, die auch Gegenstand
dieses StrafVerfahrens sind, von der zweiten französischen
Kammer des ständigen Kriegsgeriohts BrUssel am 4. A~~t. 1951
zu zwanzig Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden ist.