Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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Die erneute Stratverfol~Jng verstößt Dicht gegen das Ver-
bot der Doppelbestra1'uDg (Art. 103 Aba. :3 00). Das gegen-
wärtige Verfahren bezieht sich zwar auf dieselbe Tat wie
der BrUsseler Prozeß, mag sie dort auch nur unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung abgem-
teilt worden sein. Art. 10) Aba. :3 GG, nach dem niempnd
wegen derselben Tat autgrund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden darf, gilt aber nur bei inländi_
schen Verurteilungen. d. h. jetzt bei Verurteilungen durch
Gerichte der Blmdesrepublik (vgl. Blmdesverfas8ungsgerlcht t
NJW 1961,861; BGHSt 6, 176 f.; Bayerischer VerfasSllnga-
gerichtshof, NJ\Y 1963, 1003, 1004; Horn, Systematischer
KOIm'llentar § 51 Rdnr. 19; Klei nknecht, 3). Aufl., Ein1 e1tung
Rdnrn. 173 - 174 vor ~ 1 StPO). An einer solchen Vorverur-
teilung fehlt es hier. Unbillige Härten. die mit der wieder-
gegebenen Auffassung vom InhAlt des Art. 103 Abs. 3 GG ver-
bunden sein. könnten, werden dadurch gemildert I daß nach
§ 51 Abs. 3 StGE auf die neue Strafe die ausländiache an-
gerechnet wird, soweit sie vollstreckt worden ist.
Ein VerfolWJngsverbot ergibt sich in diesem Fall auch nicht
aus den Best1mnnmgen dea Vertrages zur Regelung aua Krieg
und Besatzung entstandener Fragen (Uberleitllngsvertrag) in
der Passung vom 30. ~rz 1955 (BGB1. II s. 405), nach dessen
Art. 3 Abs. J b die deutsche Gerichtsbarkeit in Sachen aus-
geschlossen ist, in denen das ErmittlungsverfAhren von der
StrafVerfolgnngsbehörde einer Besatzungsmacht endgiU tig ab-
geschlossen war (BGHSt 21, 29. 35; Dreher, 36. AufI., § 51
StGB Rdnr. 18'). Denn die Sperre des U'berleitungsvertrages
wirkt nur im Verhältnis der Bllndesrepublik Deutschland zu
den Drei ~chten als Vertragaparteien (d.h. zu den USA,
Großbritannien und Frankreich), nicht dagegen im Verhältnis
zu Belgien, das ~ dem Vertrag nicht beteiligt ist.