Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.Reproduction interdite sauf pour usage personnel
Page 148SommairePage 150Le texte qui suit, correspondant à la page affichée, a été généré automatiquement par un programme de reconnaissance optique de caractères et comprend des imperfections qui seront corrigées au fil du temps.
The following text has been extracted from the displayed page by an OCR program. It is very imperfect for the moment but will be improved with time.
- 149 -
Grausamkeit des Tötungevorganga deutete si ch schon darin
an, wie die Juden nach dem Osten trsnsportiert wurden:
zu jeder Jahreszeit in überfüllten verschlossenen GUter-
wagen, ohne die Möglichkeit, während der tagelangen Fahrt
sani täre Ei nrichtungen zu benutzen oder den Wagen zu ver-
lassen, und ohne ausreichende Versorgung. Hinzukommt, daß
schon die JJa.ssenhaftigkeit des Vorgangs die Tötungen aelbst
erkennbar als grausam gekennzeichnet haben dUrfte, auch
wenn Eh] era über 1 hre technische Durchf'i1hrung 1m 91 nzelnen
nicht informiert v~r (vgl. Anklageschrift Seite 62).
bb)
Die Akten ergeben nichts dafür, daß Ehlers ein fanatischer
Gegner der Juden war und ihre Vernichtung selbst erstrebte.
Doch ist das in diesem ZUSAmmenbang unerheblich. Iat er
nämlich - wie dargelegt - hinreichend verdächtig, durch
den ibm unterstehenden Behördenapparat und durch eigene
Tätigkeit beWll.ßt die El1Ilordllng der Juden gefördert zu haben,
die aus Belgien nach Auschwitz verSChleppt worden und dort
l mgekommen sind, so besteht dieser Verdacht auch in der
Richtung, daß die Tötungen von seinem VIilIen umfaßt waren.
Denn wer weiß oder fUr wahrscheinlich hält, daß sein Unter-
lassen und sein Tun zu einer Tötung beiträgt, lmd es gleich-
wohl. fortsetzt, kann sich nicht durch einen inneren Vorbe-
halt dam1t entSChuldigen, er habe den vorausgesehenen Er-
folg nicht gewUnscht. Als Gehil:te kann sich auch strafbar
machen, wer das Unternehmen, dem er dient, an sich miß-
billigt (vgl. Dreher, 36. Aufl., § 27 StGB Rdnr. 8, An-
klagesohrift Seite 57).
b)
aal
.Nach dem Ergebnis der E:rm1ttlllngen 1st davon auszU&ehen,
daß die Dienststelle des BdS in BrUssel die für Auschwitz
bestimmten Judentl'RnAporte auf Weisung des RSHA vorbereitet