Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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und auf den Weg gebl"8.cht, der Angeschuldigte Eh) ers also
auf höheren Befehl gehandelt hat. Wird durch die Aus-
f'iihrung eines Befehls in Dienstsachen ein Strat!:8aetz
verletzt, 80 1st nach § 47 Ab.. 1 Satz 1 des Militär-
atraf'ges8tzbuches in der li'aS8llng vom 10. Oktober 1940
(ReichBgesetzblatt I Seite 1347), das hier anwendbar Bein
kann (vgl. § 3 der Verordnung über eine Sondergerichts-
barke1 t in Straf'sachen für Angehörige der S8 und fUr
die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Ein-
satz vom 17. Oktober 1939 - Reichsgesetzblatt I Seite
2107), der befehlende Vorgesetzte grunds~tzlich allein
verantwortlich. Den gehorchenden Untergebenen trifft je-
doch die Strafe des Teilnehmers (d.h. des Mittäters,
Anstifters oder Gehilfen), wenn ibm bekannt gewesen ist,
daß der Befehl d Vorgesetzten eine Handlung betraf'.
welche ein allgemeine8 oder militärisches Verbrechen
oder Vergehon bezwookte (~ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB).
Daß das RaRA mit den Deportationen beabsichtigte, die
meisten der VerSChleppten zu töten, steht objektiv test.
Daß die Deportationen ein Verbrechen oder Vergehen be-
zwecken, war bereits damals offensichtlich insofern,
als sie maosenbefte Freiheitsberaubungen darstellten,
für die ea an jeder rechtlichen Grundlage und auch nur
an dem Schein einer solchen tehl t.. Das wird äußerlich
schon daran deutlich, daß men darauf verzichtete, gegen
die Betroffenen beim RSHA einen sogenannten Schutzheft-
befehl zu 81wirken. wie es bai der "gewöhnlichen" Ver-
Bch1C~lng in ein Konzentrationslager Ublicherweise
geocMh (s. Erlaß des Itllitärverwaltungachefs vom 27.
Oktober 1942 - BA I 215). DarUberhinaus aber besteht der
hinreichende Verdacht, daß Eb] ers aUB den im einzelnen
dargelegten Gründen auch den Tötungazweck der Verachl.ep-
pungen erkennt hat.