Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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bb) Notstand
Genügende Anhaltspunkte dafUr, daß sich Ehlere in einem
entschuldigenden Notstand (§§ 52 und 54 StGB a. ".. § 35 StGB
1915) befunden hat, sind nicht vorbanden. Was sein aus-
drückliches Einverständnis mit dem Einestzplan für die
Aktion "Iltis" angeht, 80 bat er sich zwar dahin einge-
lassen (XII 2415 f.): Hätte er seine Zust iuililnng verweigert,
80 hätte das praktisch bedeutet, daß er einen persönlichen
Befehl HjmmJ ere sabotiert hätte. l'Ieil der SD es gewohnt
gewesen sei, aelbständ1g über ibn - Ehlers - nach Berlin
zu berichten, hätte der SD auch diea (d.h.: eine Weigernng)
Bofort gemeldet. Mit dieser Einlassung 1st ein Notstand,
insbesondere eine anders (als durch Mitwirkung an den De-
portationen) nicht abwendbare Gefahr zUr Leben, Leib oder
Freiheit des Angeschuldigten oder ein Irrtum über einen
derartigen Notstand nioht dargetan. Daß er sioh der Über-
nahme gesetzwidriger Aufgaben widersetzen konnte, wußte
Ehlers sowohl als Jurist wie auch aus eigener ErfahMmg
in der Zeit seines Oste1neatzes. Seine Weige~,ng, die
~~lhM)ng des EiDsatzkommandos 8 zu Ubernehmen, hatte ihm
keine erkennbaren Nachteile gebracht. Im Gegenteil; nach
seiner Tätigkeit im Stab der Eineatzgruppe B wurde er
Ende 1941 BdS in BrUseel. Trotz der genennten Weige~'ng
wurde er in der Folgezeit befördert, so am 1. Januar 1943
zum Oberregia~lDgsrat und sm 20. April 1943 zum Obarsturm-
bannfllhrer. Schließlich wurde er auch noch (mit beabsich-
tigter Wirk'llng ab 20 . April 1945) für eine Beförderung ZWIl
SS-Stendartenf'tihrer 'lind Oberst der Polizei vorgeschlagen.
All dies zeigt, daß er bei einer erneuten Weigerllng, Mord-
befehle auszuführen, wahrscheinlich nicht mehr zu beturch-
ten hatte, als Nachteile für seine weitere dienstliche
Laufbahn; sie aber hätte er h1nnehmen .mUssen.