Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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1!an kann die Unaicherhei ten, die beim Angeschuldißten 1;o1e-
litz insoY/eit schon aut' der objektiven Tatseite bestehen,
auch nicht dadurch umgehen, daß man annimmt, er habe sich
der Uordbeih11fe (unabhängig vom weiteren Schicksal der
Betroffenenj bereits in dem Augenblick schuldig gemacht,
als die von der Außendienstatelle J\.ntwerpen festgenommenen
Juden in das Sammellagel' gebracht wurden. Beihilfe kann
zwar schon während der Vorbereitung der Haupttat begangen
werden. Ihre Strafbarkeit setzt aber voraus, daß dit:! Haupt-
tat (wenn auch zeitlich nach der Beihilf'ehendlllng) wenigstens
bis zum Versuch gediehen 1st. Sichere ]'eststelluDgen hierzu
sind nicht zu erwarten. Bs mag zweifelhaft sein, wann - 1m
Rechtss1nne - die Haupttäter zur .c:rmordnng der Illl.ch Ausch-
witz verschleppten Juden im Einzelfall unmittelbar ange-
.etzt haben (~ 22 StGB 1975), d.h. in welchem Augenblick
die Vorbereitung bei strafrechtlicher Betrachtung in den
Versuch umgeschlagen ist: ob schon bei der Aufstellung der
Deportationslisten vor jedem Abtransport, ob bei der Ab-
ferti~lng des Transports auf' dem Gleieanechluß des Lagers
IIlecheln, ob bei der Ankunft in Auschwitz oder erst nach
der Selektion auf der Entladerampe. Der Senat ist aber
jedenfalls der Auffassung, daß die Einlieferung der Opfer
in das Sammellager noch dem Vorbereitungsstadium der Haupt-
tat zuzurechnen ist; die Einliefen,ng allein reicht
demnach zur Begründung einer strafbaren fuordbeihilfe ob-
jektiv nicht aus, wenn der Abtransport der Eingeliefer-
ten nach Auschwitz und ihre Tötung lmgewiß sind.. Hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten des Ange-
schuldigten Fielitz wenigstens nach den G~)ndsätzen über
die miß11lngene AnstiftWlg (§ 49 a Ab 1 und Ab 2 StGB
a.F., § 30 StGB 1975) faßbar sein könnte, sind nicht vor-
banden.