Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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ten Ehlera und Asche richtet. Denn zu der Zeit, als seine
Angehörigen im August und September 1942 von Mecheln nach
Auschwi
tz deportiert wurden (XVI 3259 ff.). waren Dr. CeD8_
rie und Fielitz nicht in Belgien. Dr. Canaris kehrte als
Nachfolger des Angeschuldigten Ehlers erst Anfang 1944
nach Brlissel zurUck, und Fielitz trat
Außendienststeile Antwerpen nicht vor
seinen Dienst in der
April oder llai 1943
an. Beide kommen deshalb, soweit die Eltern und Geschwister
Pioro Opfer der Gevmltmaßnahmen geworden sind, als UOrd-
gehilfen nicht in Betracht, so daß dem Nebenkläger ihnen
gegenüber die Anschlußbe:fngnis fehlt, Die Anschlußbe:fugnis
1st Verfahrensvoraussetz\mg :für das NebenkJageverf'ahren.
Sie ist - une bbängig von einem früheren Zulassllngsbeschluß _
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, auch
vom Senat als Beschwerdegericht. Da sie dem Nebenkläger
hier teilweioe fehlt, muß seine sofortige Beschwerde in
diesem Umfange als unzulässig verworfen werden (vgl.
Kunert in Löwe-Roaenberg, 22. Aufl., § 395 StPO, Anm. 15
und § 401 StPO, Anm. 6; Kle1nknecht, 33. Aufl., § 396
BtPO Rdnr. 11 und § 401 StPO Rdnr. 8).
Die Folgeentscheidungen
Soweit der Senat auf die Rechtsmittel der Staatsanwalt-
schaft und des Nebenklägers das Hauptverfahren eröffnet
hat, hat er - dem Antrag tier Staatsanwaltschaft bei dem
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entsprechend
- gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 BtPO zugleich bestimmt, daß
die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht bei dem land-
gericht Kiel. stattfinden soll. Diese Anordnung ist sach-
gerecht schon im Hinblick daraUi~, daß die Staataanwnlt-
schaft bei dem Ianduericht l~iel das Verfahren bearbeitet.