Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
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Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Staatsan-
waltachaft ergibt sich der Tel1sDspruch über die Ver-
f'ebrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschul-
digten Fiel1tz aus ~ 473 Ab 1 und Ab 2 StPO. Die Tell-
entscheidllDg über die Kosten der sofortigen Beschwerde
des NebenkJ ägers und über seiDe notwendigen Auslagen
in der Beschwerde1nstsDz beruht auf den §§ 391 Aba. 1
und 471 Aba. :3 Nr. 1 StPO. Soweit das Rechtsmittel er-
folglos geblieben ist, braucht der Nebenkläger den An-
geschuldigten Dr. OaDer1e und Fielitz ala Rechtsmittel-
gegnern notwendige Auslagen nicht zu erstatten, weil
auch die Staat8an,~lt8cbBft sofortige Beschwerde einge-
legt hat (vgl. BGHSt 11, 189, 192 f.). Soweit der Senat
über die Kosten der Beschwerden und die notwendigen
Auslagen der Beteiligten in dieser Instanz nicht befun-
den hat, war eine Entscheidung entbehrlich; denn hier-
über wird abschließend nach den §§ 465 nnt! 467 StPO erst
im Urteil entschieden (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg,
§ 473 StPOAnrn. 6 a; Kle1nknecht, ~ 473 StPO Rdnr. 12)